Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 35 vom 23.07.1996  - Seite 990 bis 990 - Gesetz zur Änderung des Rechts der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten

Gesetz zur Änderung des Rechts der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten 990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1996 Gesetz zur Änderung des Rechts der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten Vom 17. Juli 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Dem § 1092 wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 222), wird wie folgt geändert: 1. § 1059a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (rechtsfähige Personengesellschaft)." "(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfaßt nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend." In § 1059e, § 1061 Satz 2 und § 1098 Abs. 3 werden jeweils nach den Wörtern "juristischen Person" die Wörter "oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft" eingefügt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Juli 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig