Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 36 vom 24.07.1996  - Seite 1014 bis 1017 - Markenrechtsänderungsgesetz 1996

Markenrechtsänderungsgesetz 1996 1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 Markenrechtsänderungsgesetz 1996 Vom 19. Juli 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Markengesetzes Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082,19951S. 156) wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so ist mit dem Antrag auf Eintragung des Übergangs eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. "Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Im übrigen sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden." 2. §29 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters." 3. In § 65 Abs. 1 Nr. 7 wird nach dem Wort "Akteneinsicht" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort "Marken" werden die Worte angefügt "und das Verfahren über die Umwandlung von Gemeinschaftsmarken". 4. An die Überschrift des Teils 5 werden ein Strichpunkt und das Wort "Gemeinschaftsmarken" angefügt. 5. Nach § 125 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: "Abschnitt 3 Gemeinschaftsmarken §125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt Werden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABI. EG Nr. L 11 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter. §125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden Fällen anzuwenden: 1. Für die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhindemisse) sind angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bekanntheit in der Gemeinschaft gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt. 2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz (§14 Abs. 6 und 7), auf Vernichtung (§ 18) und auf Auskunftserteilung (§ 19) zu wie dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke. 3. Werden Ansprüche aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Abs. 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden. 4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt. 5. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so sind a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden; b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1015 6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind entsprechend anzuwenden. §125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtver-längerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. (2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen NichtVerlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist. (3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der Eintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt. §125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken (1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so hat der Anmelder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Umwandlungsantrags beim Patentamt eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Umwandlung für Waren oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, so ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassengebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Umwandlungsantrag als nicht gestellt. (2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsantrag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwandlungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen. (3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Patentamts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages. (4) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so trägt das Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden. (5) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden. §125e Gemeinschaftsmarkengerichte; Gemeinschaftsmarkenstreitsachen (1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Landes übertragen. (5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. §125f Unterrichtung der Kommission Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit. §125g örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die 1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. §125h Insolvenzverfahren (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr, 1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, 2. die Freigabe oder die Veräußerung der Gemeinschaftsmarke oder der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, 3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und 4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung in das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen. (2) Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenz-Verwalters." 6. § 143 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Ebenso wird bestraft, wer die Rechte des Inhabers einer nach Rechtsvorschriften der Europäischen. Gemeinschaft geschützten Marke verletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist." b) In Absatz 4 werden die Worte "des Absatzes 1" durch die Worte "der Absätze 1 und 1a" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftaten nach Absatz 1 a geahndet werden können, soweit dies zur Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von Marken erforderlich ist." 7. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Worte "jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1" ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Abs. 4" die Worte "oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1" eingefügt. 8. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABI. EG Nr. L 357 S. 1)" durch die Worte "Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungs-verfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8)" ersetzt. 9. In der Überschrift des § 150 wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3842/86" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 3295/94" ersetzt. 10. Es wird folgender § 165 angefügt: "§165 Übergangsvorschrift aus Anlaß der Insolvenzrechtsreform Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt." Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. IS. 818) geändert worden ist, werden die Worte "der Warenbezeichnungen, Muster und Modelle" durch die Worte "der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. IS. 1050) geändert worden ist, wird nach der Angabe "§ 143 Abs. 1" die Angabe "und 1a" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Patentgebührengesetzes Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1017 das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Nummern 131 700 und 133 400 werden nach dem Wort "Teilung" jeweils die Worte "oder Teilübertragung" eingefügt. 2. An die Überschrift vor Nummer 135 100 werden folgende Worte angefügt "oder einer Gemeinschaftsmarke". 3. In den Nummern 135 100 bis 135 300 wird nach der Angabe "§ 125 Abs. 2," jeweils die Angabe "§ 125d Abs. 1," eingefügt. 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "die Vervielfältigungsstücke" die Worte eingefügt ", soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichter-hebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist,". 2. Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: "(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist." Artikel 5 Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 111a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 6 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Juli 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig