Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
Vom 30. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
.,§2 Begriffsbestimmungen
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
"§3
Allgemeine Ladenschlußzeiten
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,
4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,
5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch unter Einbeziehung der Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig."
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ", und darüber hinaus montags bis sonnabends von sieben bis acht Uhr," gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
"§5
Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften
1. an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,
2. an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein."
5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort "Betriebsstoffen" die Wörter "und von Reisebedarf" eingefügt.
6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern "benutzbar sein" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der folgende Satzteil gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt gefaßt:
"§11 Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der
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Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen
1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden,
2. an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zulässig ist,
geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist."
8. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "zweiundzwanzig" durch das Wort "vierzig" ersetzt.
9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3" und die Zahl "zwölf" durch die Zahl "sechs" ersetzt.
10. § 30 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr."
2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden."
3. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über den Verkauf
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ", deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) besitzen," gestrichen.
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. von Bäcker- oder Konditorwaren:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,".
3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
4. § 2 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung der NE-Ladenschlußzeiten-Verordnung
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 89 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. IS. 885), wird die Angabe "und § 15 Abs. 3 und 4 des Bäckerarbeitszeitgesetzes" gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. IS. 1195) wird wie folgt geändert:
Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:
1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,
2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,
3. samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr,
4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember von 14 Uhr bis 18 Uhr."
Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 8
Inkrafttreten und Ablösung
Das Gesetz tritt am 1. November 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten
v
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. IS. 1170),
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8050-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),
das Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungsabends vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1382).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juli 1996
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft Günter Rexrodt