Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 43 vom 20.08.1996  - Seite 1254 bis 1317 - Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)

Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) Vom 7. August 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches Artikel 1 Einführung eines Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweiter Teil Änderung anderer Vorschriften Artikel 8 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Bundespersonalvertretungsgesetz Bundes-Seuchengesetz Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Artikel 9 Artikel 10 Artikeln Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer Einkommensteuergesetz Gesetz zur Ordnung des Handwerks Arbeitssicherstellungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitsförderungsgesetz Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616 der Reichsversicherungsordnung Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter Artikel 24 Fremdrentengesetz Artikel 25 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz Artikel 26 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 27 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 28 Wahlordnung für die Sozialversicherung Artikel 29 Bundesversorgungsgesetz Artikel 30 Opferentschädigungsgesetz Artikel 31 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen Artikel 32 Sozialgerichtsgesetz Artikel 33 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Dritter Teil Schlußvorschriften Artikel 35 Aufhebung von Vorschriften Artikel 36 Inkrafttreten Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches Artikel 1 Einführung eines Siebten Buches Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1256 Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis § 2 Versicherung kraft Gesetzes § 3 Versiche/ung kraft Satzung § 4 Versicherungsfreiheit § 5 Versicherungsbefreiung § 6 Freiwillige Versicherung Dritter Abschnitt Versicherungsfall § 7 Begriff § 8 Arbeitsunfall § 9 Berufskrankheit § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen Zweites Kapitel Prävention §14 Grundsatz § 15 Unfallverhütungsvorschriften §16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen § 17 Überwachung und Beratung §18 Aufsichtspersonen §19 Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20 Zusammenarbeit mit Dritten §21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22 Sicherheitsbeauftragte § 23 Aus- und Fortbildung §24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls Erster Abschnitt r Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege, Geldleistungen Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten § 26 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung § 27 Umfang der Heilbehandlung § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung § 29 Arznei- und Verbandmittel § 30 Heilmittel §31 Hilfsmittel § 32 Häusliche Krankenpflege §33 Behandlung in Krankenhäusern und RehabHttattonsein-richtungen § 34 Durchführung der Heilbehandlung Dritter Unterabschnitt Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation § 35 Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation § 36 Leistungen an Arbeitgeber § 37 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte § 38 Dauer der berufsfördernden Leistungen Vierter Unterabschnitt Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen §39 Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen § 40 Kraftfahrzeughilfe § 41 Wohnungshilfe § 42 Haushaltshilfe § 43 Reisekosten Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 44 Pflege Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes § 47 Höhe des Verletztengeldes § 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung § 49 Voraussetzungen für das Übergangsgeld § 50 Beginn und Ende des Übergangsgeldes § 51 Höhe des Übergangsgeldes § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt § 53 Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften - §54 Betriebs-und Haushaltshilfe § 55 Verletztengeld Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten § 60 Minderung bei Heimpflege § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten § 62 Rente als vorläufige Entschädigung 1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene § 63 Leistungen bei Tod § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten § 65 Witwen- und Witwerrente § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte § 67 Voraussetzungen der Waisenrente § 68 Höhe der Waisenrente § 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten § 72 Beginn von Renten § 73 Änderungen und Ende von Renten § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten Vierter Unterabschnitt Abfindung § 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung §76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert § 79 Umfang der Abfindung § 80 Abfindung bei Wiederheirat Dritter Abschnitt Jahre sarbeits verdienst Erster Unterabschnitt * Allgemeines § 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung § 82 Regelberechnung § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst § 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen § 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene § 89 Berücksichtigung von Anpassungen Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung §90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen § 91 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der See-Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen Vierter Abschnitt Mehrleistungen § 94 Mehrleistungen Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen § 95 Anpassung von Geldleistungen § 96 Auszahlung, Berechnungsgrundsätze § 97 Leistungen ins Ausland § 98 Geldleistungen aus dem Ausland § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 100 Verordnungsermächtigung § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen §102 Schriftform § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen Erster Abschnitt Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer §105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen § 107 Besonderheiten in der Seefahrt § 108 Bindung der Gerichte § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern § 111 Haftung des Unternehmens § 112 Bindung der Gerichte §113 Verjährung Fünftes Kapitel Organisation Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger § 114 Unfallversicherungsträger § 115 Bund als Unfallversicherungsträger § 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1257 § 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung §120 Bundes-und Landesgarantie Zweiter Abschnitt Zuständigkeit Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften §123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften § 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand § 125 Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger § 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse § 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom §128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich §129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit § 130 Örtliche Zuständigkeit § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen § 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger § 133 Zuständigkeit für Versicherte § 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften §136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen § 138 Unterrichtung der Versicherten § 139 Vorläufige Zuständigkeit Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen § 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht § 142 Gemeinsame Einrichtungen §143 Seemannskasse § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung § 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfalikasse § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und Telekom Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Unterabschnitt Beitragspflicht §150 Beitragspflichtige §151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten §152 §153 §154 §155 §156 §157 §158 §159 §160 §161 §162 §163 Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe Umlage Berechnungsgrundlagen Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen Beiträge nach der Zahl der Versicherten Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt Gefahrtarif Genehmigung Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen Änderung der Veranlagung Mindestbeitrag Zuschläge, Nachlässe, Prämien Beitragszuschüsse für Küstenfischer Dritter Unterabschnitt Vorschüsse und Sicherheitsleistungen § 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren §165 Nachweise §166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung §167 Beitragsberechnung §168 Beitragsbescheid § 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft §170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel und Rücktage §171 Betriebsmittel §172 Rücklage Vierter Abschnitt Dienstrecht §144 Dienstordnung § 145 Regelungen in der Dienstordnung § 146 Verletzung der Dienstordnung Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last 1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten § 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Siebter Unterabschnitt Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften §176 Ausgleichspflicht § 177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz § 178 Höhe des Ausgleichsanteils §179 Umlegung des Ausgleichsanteils §180 Freibeträge § 181 Durchführung des Ausgleichs Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften §182 Berechnungsgrundlagen §183 Umlageverfahren §184 Rücklage Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen § 186 Aufwendungen desBundes als Unfallversicherungsträger Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften §187 Berechnungsgrundsätze Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgem und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern § 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen § 189 Beauftragung einer Krankenkasse §190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten §191 Unterstützungspflicht der Unternehmer § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden §196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -regi-sterbehörden § 197 Übermittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden § 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer Achtes Kapitel Datenschutz Erster Abschnitt Grundsätze § 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis Zweiter Abschnitt Datenerhebung und -Verarbeitung durch Ärzte § 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten § 203 Auskunftspflicht von Ärzten Dritter Abschnitt Dateien §204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger §205 Datenverarbeitung und -Übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten § 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften §209 Bußgeldvorschriften § 210 Zuständige Verwaltungsbehörde §211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zehntes Kapitel Übergangsrecht §212 Grundsatz §213 Weitergeltung des Versicherungsschutzes für bestimmte Unternehmer §214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle §215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) §217 Bestandsschutz § 218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger § 219 Aufbringung der Mittel § 220 Rechtsträgerabwicklung Anlage 1 Gewerbliche Berufsgenossenschaften Anlage 2 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1259 Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung §1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln Wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis §2 Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, 3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder Infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, 4. Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, 5. Personen, die a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, 6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, 7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, 8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrich- tungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, b) Schüler während des Besuchs von allgemein-oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, 9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, 10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, 11. Personen, die a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden, 12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, 13. Personen, die a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, b) Blut oder körpereigenes Gewebe spenden, c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, 14. Personen, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes oder des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer 1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, 15. Personen, die a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder Leistungen stationärer oder teilstationärer medizinischer Rehabilitation erhalten, b) zur Vorbereitung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, 16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, 17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§14 Abs. 4 des Elften Buches). (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für 1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind, 2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten. Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind 1. Verwandte bis zum dritten Grade, 2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade, 3. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) der Unternehmer oder ihrer Ehegatten. §3 Versicherung kraft Satzung (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Haushaltsführende, 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. §4 Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind 1. Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, 2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß a) der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder b) es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei 1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, 2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer oder ihrer Ehegatten unentgeltlich tätig sind. (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1261 (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden oder der Ehegatten unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. §5 Versicherungsbefreiung Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,12 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung. §6 Freiwillige Versicherung (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste, 2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind. (2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. Dritter Abschnitt Versicherungsfall §7 Begriff (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. §8 Arbeitsunfall (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, 2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, 3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten fremder Obhut anvertraut werden, 4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, 5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuem eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. §9 Berufskrankheit (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann femer bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind. (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. 1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. (4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. (5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalts abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen. (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfailversicherungsträger andere Arzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, 3. die von den Unfallversicherungsträgem für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten. (7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht. (8) Die Unfailversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheiten-rechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. (9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, ver- arbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfailversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist. §10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt (1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge 1. von Elementarereignissen, 2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren, 3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land. (2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seemannsgesetz oder tariflichen Vorschriften oder die Mitnahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469). §11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls (1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge 1. der Durchführung einer Heilbehandlung, berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung, 2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels, 3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung einschließlich der dazu notwendigen Wege. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfailversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich. §12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1263 Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen. §13 Sachschäden bei Hilfeleistungen Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Zweites Kapitel Prävention §14 Grundsatz (1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen. §15 Unfallverhütungsvorschriften (1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, 2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, 4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, 5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer, 6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, 7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind. In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. (2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen: 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht, 2. Wohnanschrift, 3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens, 4. Ordnungsnummer, 5. zuständige Krankenkasse, 6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen, 7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit, 8. Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist, 9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig, 10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung, 11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes. Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen. (4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. §16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen (1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist. 1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören. §17 Überwachung und Beratung (1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe m den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben 1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach §15, 2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren. (2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen. (3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch gegenüber Unternehmern und Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören. (4) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen. (5) Die Seemannsämter können durch eine Untersuchung der Seeschiffe feststellen, ob die Unfallverhütungsvorschriften befolgt sind. §18 Aufsichtspersonen (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen. (2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. §19 Befugnisse der Aufsichtspersonen (1) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, 2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen, 3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert, 4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, 5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zulassen, 6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen, 7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, 8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten. (2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu treffen. (3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden. §20 Zusammenarbeit mit Dritten (1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. Durch allgemeine Verwartungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1265 zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt. (2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 für jedes Land einen Unfallversicherungsträger oder einen Landesverband (gemeinsame landesbezogene Stelle), über den sie den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden Informationen zu ihrer Überwachungstätigkeit in dem jeweiligen Land zur Verfügung stellen und mit ihnen gemeinsame Überwachungstätigkeiten und Veranstaltungen sowie Maßnahmen des Erfahrungsaustauschs planen und abstimmen. (3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken 1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten, 2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, 3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden. Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nach Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundesministerium für Wirtschaft gemeinsam erlassen. §21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten (1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. •— (2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen. (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. §22 Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheits- gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigten-zahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen. (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. §23 Aus- und Fortbildung (1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherhert, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten. (2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen. (3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. (4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen. §24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst (1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind orga- 1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 nisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben. (2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben. §25 Bericht gegenüber dem Bundestag (1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfaßt. Alle vier Jahre hat der Bericht einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten. (2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein. Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls Erster Abschnitt Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege, Geldleistungen Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten §26 Grundsatz (1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, auf berufsfördernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig 1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildem, 2. die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern, 3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen, 4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation zu erbringen, 5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen. (4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses Buch keine Abweichungen vorsieht. (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und Rehabilitation sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung §27 Umfang der Heilbehandlung (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere 1. Erstversorgung, 2. ärztliche Behandlung, 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 5. häusliche Krankenpflege, 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1267 §28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden. (2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist. (3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist. (4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden. §29 Arznei- und Verbandmittel (1) Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des § 35 des Fünften Buches festgesetzt sind, trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. (2) Die Rabattregelung des § 130 des Fünften Buches gilt entsprechend. §30 Heilmittel Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie. §31 Hilfsmittel (1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildem oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. §32 Häusliche Krankenpflege (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehandlung nicht gefährdet wird. (2) Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall aufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. (3) Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit es einer im Haushalt des Versicherten lebenden Person nicht zuzumuten ist, Krankenpflege zu erbringen. Kann eine Pflegekraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von einer Gestellung abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe zu erstatten. (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. §33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. (2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches. (3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht. §34 Durchführung der Heilbehandlung (1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen. 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durchführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen. (3) Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgem gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen. (4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gegenüber den Unfallversicherungsträgem und deren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertragsablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig weiter. (6) Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein Schiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische Versorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Vertretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. § 89 Abs. 3 des Fünften Buches sowie die aufgrund des § 89 Abs. 6 des Fünften Buches erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. (7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. (8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt. Dritter Unterabschnitt Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation §35 Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation umfassen insbesondere 1. Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, 2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung, 3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses, 4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, 5. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte. Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. (2) Das Verfahren zur Auswahl der berufsfördernden Leistungen nach Absatz 1 schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; die Absätze 4 und 5 sowie § 39 gelten entsprechend. (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Berufsförderungsmaßnahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde. (4) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden in Einrichtungen erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist. Voraussetzung ist, daß 1. die Leistung nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt, 2. die Einrichtung angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist, 3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, insbesondere die Kostensätze angemessen sind. (5) Wenn die Inanspruchnahme von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert, werden die erforderliche Unterkunft und Verpflegung erbracht. (6) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen. §36 Leistungen an Arbeitgeber Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für 1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung, 2. eine befristete Probebeschäftigung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1269 3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb. Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. §37 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte Berufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind 1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen, 2. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, daß sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes erbringen. §38 Dauer der berufsfördernden Leistungen (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können. (2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden insgesamt bis zur Dauer von zwei Jahren erbracht. Vierter Unterabschnitt Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen §39 Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen (1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die ergänzenden Leistungen umfassen 1. Kraftfahrzeughilfe, 2. Wohnungshilfe, 3. Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, 4. Haushaltshilfe, 5. Reisekosten, 6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung, 7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte, 8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges. (2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden. §40 Kraftfahrzeughilfe (1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Eingliederung in das Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. (3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Rehabilitation entsprechend anzuwenden. (4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist. (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. §41 Wohnungshilfe (1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. (2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist. (3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft. (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. §42 Haushaltshilfe (1) Haushaltshilfe wird erbracht, wenn 1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder b) behindert und auf Hilfe angewiesen ist. (2) Haushaltshilfe kann bei ambulanter Heilbehandlung erbracht werden, wenn der Haushalt wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens vom Versicherten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht weitergeführt werden kann. 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (3) Kann eine Haushaltshilfe nicht gestellt werden oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe oder für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des Aufwands für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; erforderliche Fahrkosten und Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen. §43 Reisekosten (1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Rehabilitation erforderlich ist. (2) Zu den Reisekosten gehören 1. Fahr- und Transportkosten, 2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten, 3. Kosten des Gepäcktransports, 4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht. (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit §44 Pflege (1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. (2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark (Beträge am 1. Juli 1995) festzusetzen. Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Anpassung des laufenden Pflegegeldes nach Absatz 4 erhöht. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden. (3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation oder einer Werkstatt für Behin- derte wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde. (4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist. (5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation §45 Voraussetzungen für das Verletztengeld (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte 1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und 2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten. (2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn 1. berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind, 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig berufsfördemde Maßnahmen für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1271 (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend. §46 Beginn und Ende des Verletztengeldes (1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. (3) Das Verletztengeld endet 1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme, 2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht. Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufsfördemde Leistungen nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld 1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, 2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen, 3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. §47 Höhe des Verletztengeldes (1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist. Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. §164 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -Vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben, erhalten Verletzten- geld in Höhe des in § 158 Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bestimmten Betrages. (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhatts-leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages. (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. (5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. § 47 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. (7) Das Verletztengeld wird entsprechend § 47 Abs. 5 des Fünften Buches angepaßt. (8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das Verletztengeld entsprechend. §48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird. §49 Voraussetzungen für das Übergangsgeld Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls berufsfördemde Leistungen nach § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. §50 Beginn und Ende des Übergangsgeldes (1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfordernden Leistungen erbracht. (2) Übergangsgeld wird bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum weitergezahlt, in dem Versicherte 1. die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Leistung, oder 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung stehen, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben. §51 Höhe des Übergangsgeldes (1) Das Übergangsgeld beträgt 1. für Versicherte, a) die mindestens ein Kind (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) haben, b) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist, 80 vom Hundert, 2. für die übrigen Versicherten 70 vom Hundert des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages. (2) Für Versicherte, die in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, gilt § 47 Abs. 1 und 5 entsprechend; Zeiten, in denen die Versicherten wegen des Versicherungsfalls Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt haben, bleiben außer Betracht. (3) Für Versicherte, 1. bei denen der letzte Tag vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung, an dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, 2. die vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben oder 3. bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften für das Verletztengeld errechneten Betrag zugrunde zu legen, wird das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des Arbeitsentgelts berechnet, das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Versicherten gilt; maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die die Versicherten ohne den Versicherungsfall nach ihren beruflichen Fähigkeiten und ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt. (4) Für Versicherte, die im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung arbeitslos sind, beträgt das Übergangsgeld 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 67 vom Hundert, 2. im übrigen 60 vom Hundert des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages. (5) Im übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend. §52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet 1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt; Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder Übergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Verletzten- oder Übergangsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen, 2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld sowie Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die wegen einer Sperrzeit ruhen. Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt §53 Vorrang der Krankenf ürsörge der Reeder (1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. (2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur Krankenfürsorge, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die Krankenfürsorge auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt. Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften §54 Betriebs- und Haushaltshilfe (1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht. (2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern oder ihren Ehegatten wegen dieser Behandlung die Wei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1273 terführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Satzung kann bestimmen, 1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird, 2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird, 3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten erbracht wird, 4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, 5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird, 6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebsoder Haushaltshilfe erbracht wird. (4) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Die Satzung regelt das Nähere; sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, entsprechend. §55 Verletztengeld (1) Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder einer Kostenerstattung nach § 54 besteht Anspruch auf Verletztengeld, wenn 1. dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist oder 2. das Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. (2) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten und den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, entsprechend. Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte §56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs (1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. (3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. §57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vom- 1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 hundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert. §58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe nicht den sich aus § 51 Abs. 1 ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. §59 Höchstbetrag bei mehreren Renten (1) Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt. (2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre. §60 Minderung bei Heimpflege Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist. §61 Renten für Beamte und Berufssoldaten (1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt. §62 Rente als vorläufige Entschädigung (1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. (2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene §63 Leistungen bei Tod (1) Hinterbliebene haben Anspruch auf 1. Sterbegeld, 2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, 3. Hinterbliebenenrenten, 4. Beihilfe. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. (2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. IS. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I 5. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden. (3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind. (4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1275 der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt. §64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten (1) Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. (2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. (3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. §65 Witwen- und Witwerrente (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. (2) Die Rente beträgt 1. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats, 3. 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats, a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde, b) wenn Witwen oder Witwer das 45. Lebensjahr vollendet haben oder c) solange Witwen oder Witwer berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend. (3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. (4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend: 1. Waisenrente, 2. Witwenrente oder Witwerrente, 3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten. Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat. (5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt. (6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. §66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte (1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre. (2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält jeder von ihnen den Teil der für ihn nach § 65 Abs. 2 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (3) Renten nach Absatz 1 und § 65 sind gemäß Absatz 2 zu mindern, wenn nach Feststellung der Rente einem weiteren früheren Ehegatten Rente zu zahlen ist. §67 Voraussetzungen der Waisenrente (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine 1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Eltemteil haben, 2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, 1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden. (3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, b) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder c) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird. §68 Höhe der Waisenrente (1) Die Rente beträgt 1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, 2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise. (2) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) einer über 18 Jahre alten Waise, das mit der Waisenrente zusammentrifft, wird auf die Waisenrente angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind der Berechtigten. Von dem danach venbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. (3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist. §69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie (1) Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern der Verstorbenen, die von den Verstorbenen zur Zeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wären, erhalten eine Rente, solange sie ohne den Versicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können. (2) Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, gehen die näheren den entfernteren vor. Den Eltern stehen Stief- oder Pflegeeltern gleich. (3) Liegen bei einem Eltemteil oder bei einem Eltempaar die Voraussetzungen für mehrere Elternrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist. (4) Die Rente beträgt 1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für einen Eltemteil, 2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar. (5) Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar ein Ehegatte, wird dem überlebenden Ehegatten anstelle der Rente für einen Eltemteil die für den Sterbemonat zustehende Eltemrente für ein Elternpaar für die folgenden drei Kalendermonate weitergezahlt. §70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 angewendet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen. (2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet. (3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag. §71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn 1. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Versicherungsfalls war, und 2. die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten hatten, deren Vomhundertsätze zusammen mindestens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen. § 65 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahres- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1277 arbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfindungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversicherungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist. (3) Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt. (4) Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung. Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten §72 Beginn von Renten (1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem 1. der Anspruch auf Verletztengeld endet, 2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist. (2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist. §73 Änderungen und Ende von Renten (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben. (3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern. (4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden. (6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. §74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten (1) Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist. (2) Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht. Vierter Unterabschnitt Abfindung §75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten,,daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. §76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem 1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes. (2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt. (3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt. §77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente (1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. (2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt. §78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen. (2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn 1. die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und 2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt. §79 Umfang der Abfindung Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. §80 Abfindung bei Wiederheirat (1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. In diesem Fall werden Witwenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, erst nach Ablauf von 24 Monaten neu festgesetzt. (2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-werrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre. (3) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung gezahlt und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Bei verspäteter Antragstellung mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der den Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bezieher einer Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten. Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst Erster Unterabschnitt Allgemeines §81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung §82 Regelberechnung (1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1279 (2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt bei der Anwendung des Satzes 1 das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist. (3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2. (4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend. §83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. §84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist. §85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert, 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. §86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder Der Jahresarbeitsverdienst beträgt 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert, 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 3373 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. §87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt. §88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines früheren Versicherungsfalls geringer als der für den früheren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag. §89 Berücksichtigung von Anpassungen Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt. 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung §90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen (1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. (2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind. (3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des Arbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. (4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und läßt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4, mit Vollendung der in diesen Vorschriften genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. §91 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen sind die Vorschriften über den Mindest-und Höchstjahresarbeitsverdienst und über den Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen entsprechend anzuwenden. Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der See-Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen §92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute (1) Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, gilt das Zwölffache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (Durchschnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. Für Versicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) in das Internationale Seeschiffahrtsregister eingetragen sind, und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden, gelten für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vorschrift über den Mindestjahresarbeitsverdienst. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit stark schwankendem Arbeitsentgelt besondere Durchschnittsentgelte entsprechend dem üblicherweise erzielten Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden. (3) Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten gilt der nach Absatz 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. (4) Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Versicherten sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens für die in Absatz 3 genannten Versicherten werden von Ausschüssen festgesetzt, die die Vertreterversammlung bildet. (5) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkeiten einheitlich für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Festsetzung werden die zwischen Reedern und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträge berücksichtigt; ausgenommen bleiben die Entgelte für Versicherte, für deren Jahresarbeitsverdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die in Absatz 1 genannten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Beköstigung oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts eingerechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1281 (6) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamts. Das Bundesversicherungsamt kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst festsetzen. (7) Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nachgeprüft. Das Bundesversicherungsamt kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen. (8) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen §93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen (1) Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten 1. landwirtschaftlichen Unternehmer, 2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer, 3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen, beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19115 Deutsche Mark. Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst. (2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um 1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom Hundert, 2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und mehr. Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. (3) Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt. (4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst. (5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. (6) Die Satzung kann bestimmen, daß 1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden, 2. für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3 ein geringerer Jahresarbeitsverdienst als der sich aus Absatz 1 oder 2 ergebende Betrag gilt, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet oder Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen haben: a) vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Alterssicherung der Landwirte, b) Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches, c) Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte, d) Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Vierter Abschnitt Mehrleistungen §94 Mehrleistungen (1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für 1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, 2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10,11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind. Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, 2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet. 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen §95 Anpassung von Geldleistungen (1) Zum 1. Juli jeden Jahres werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen. (2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind. §96 Auszahlung, Berechnungsgrundsätze (1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden monatlich im voraus ausgezahlt. (2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden. (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüber-weisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver- pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten. §97 Leistungen ins Ausland Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch 1. Geldleistungen, 2. für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege. §98 Geldleistungen aus dem Ausland (1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geldleistungen eines ausländischen Trägers der Sozialversicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch vergleichbar sind, angerechnet. (2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt werden. §99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG (1) Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG aus. Die Unfallversicherungsträger können die laufenden Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geldinstitut überweisen. Im übrigen können die Unfallversicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen. (2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Unfallversicherungsträgers. (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger, insbesondere die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die Verbände der Unfallversicherungsträger. Die Deutsche Post AG kann entsprechende Aufgaben auch zugunsten der Unfallversicherungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistungen nicht durch sie auszahlen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. (4) Die Unfallversicherungsträger werden von ihrer Verantwortung gegenüber den Berechtigten nicht entbunden. Die Berechtigten sollen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen. (5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. (6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Unfallversicherungsträgern eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. §100 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches, 2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen, 3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen. §101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen (1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen. (2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden. §102 Schriftform In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1283 §103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung (1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich zu unterrichten. (2) Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. Hinterbliebene, die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen. Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen Erster Abschnitt Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen §104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind. (3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten. §105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen (1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht. §106 Beschränkung der Haftung anderer Personen (1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2,3 und 8 genannten Versicherten untereinander, 2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2,3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, 3. der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten. (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, 2. der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, 3. der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander. (3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. (4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten. §107 Besonderheiten in der Seefahrt (1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entsprechend. (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die See-Berufsgenossenschaft zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten. §108 Bindung der Gerichte (1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. (2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. §109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen Personen, deren Haftung nach den §§104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben. Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern §110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. §111 Haftung des Unternehmens Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtige Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1285 verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt. §112 Bindung der Gerichte § 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§110 und 111. §113 Verjährung Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§110 und 111 gilt § 852 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Fünftes Kapitel Organisation Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger §114 Unfallversicherungsträger (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, 3. der Bund, 4. die Eisenbahn-Unfallkasse, 5. die Unfallkasse Post und Telekom, 6. die Unfallkassen der Länder, 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, 8. die Feuerwehr-Unfallkassen, 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. (2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. §115 Bund als Unfallversicherungsträger (1) Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger mit Ausnahme der Prävention werden von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr wahrgenommen. (2) Soweit die Unfallversicherungsträger ermächtigt sind, Satzungen oder sonstiges autonomes Recht zu erlassen und eine besondere Regelung für den Bund als Unfallversicherungsträger nicht vorgesehen ist, werden diese Vorschriften durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Ausführungsbehörde von dem für die Aufsicht über die Ausführungsbehörde zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen; dies gilt nicht für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. Die in Satz 1 genannten aufsichtführenden Bundesministerien können nach Anhörung der Ausführungsbehörden durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über die Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere über die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwaltungsorgane, über die Geschäftsführung, über die förmliche Feststellung der Leistungen (Rentenausschüsse) und über die Widerspruchsstellen erlassen; allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung werden im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Bundesministerien erlassen. (3) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für den Bund als Unfallversicherungsträger. Das Bundesministerium des Innern erläßt für Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen 1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, daß die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen. §116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich (1) Für die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen. Die Landesregierungen können auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern errichten. (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. (3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame Unfallkasse. §117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500 000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband. (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. § 116 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgem im kommunalen Bereich vereinigen. Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer. Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das aufsichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen. §118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften (1) Berufsgenossenscfiaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein. (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen. (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Untemehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt. §119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechtsverordnung. §120 Bundes- und Landesgarantie Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf das aufsichtführende Land über. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1287 Zweiter Abschnitt Zuständigkeit Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften §121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. (2) Die See-Berufsgenossenschaft als gewerbliche Berufsgenossenschaft ist zuständig für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. (3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist 1. die Fahrt außerhalb der a) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, b) seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, c) Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, d) Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, 2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, 3. für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. IS. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, 4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern. Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt. §122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerb- lichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Unfallverhütung und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt. Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften §123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt: 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, 2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, 3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, 4. Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, 5. Jagden, 6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, 7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, 8. die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. (2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht 1. Haus-und Ziergärten, 2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. IS. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet 1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat. (5) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich den landwirtschaftlichen oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen. §124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, 2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb, 3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben. Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand §125 Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger (1) Der Bund ist zuständig 1. für seine Unternehmen, 2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind, 3. für die Betriebskrankenkassen seiner Dienstbetriebe, 4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich, 5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige, 6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt. (2) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen. (3) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden/sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. §126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig 1. für das Bundeseisenbahnvermögen, 2. .für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, 3. für die Unternehmen, a) die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind, b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, 4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1289 Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen, 5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs. §127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig 1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, 3. für die Unternehmen, die a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbankoder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, 4. für die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, 6. für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie dessen nachgeordnete Behörden und Einrichtungen, 7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation. §128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich (1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig 1. für die Unternehmen des Landes, 2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägem der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, 3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, 4. für Studenten an privaten Hochschulen, 5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist, 6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind, 9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, 10. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6,7 und 9 bestimmen. (3) Das Land kann für ein einzelnes in Absatz 1 Nr. 1 genanntes Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten oder zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. (4) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im Landesbereich übernehmen, wenn das Land allein oder zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Über die Übernahme und den Widerruf entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend. §129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. für Haushalte, 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125,128 und 131 bleiben unberührt, 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, 5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägem der Sozialhilfe durchgeführt werden, 6. für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr.16 versichert sind, 1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. (2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß haben. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für 1. Verkehrsuntemehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben, 4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr.1,4 und 5 genannten Art. Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit §130 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des Unternehmens der Ort der Tätigkeit. (2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der Betriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz des Unternehmens Berlin. (3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers. (4) Soweit der Versicherungsschutz weder eine Beschäftigung noch eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit. Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätigkeit. (5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt. Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben Betriebsleitung unterstehen. §131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen (1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptuntemehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. (2) Das Hauptuntemehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Untemehmensbestandteile. Neben-untemehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht, 2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenuntemehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen. §132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig. §133 Zuständigkeit für Versicherte (1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. (2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. §134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1291 §135 Versicherung nach mehreren Vorschriften (1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt, 6. nach §2 Abs. 1 Nr. 17, 7. nach §2 Abs. 2. (2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus. (3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5,9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor. (4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor. (6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. (7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6. §136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers (1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. (2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des ZehntervBuches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. (3) Unternehmer ist 1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, 2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, 3. bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Sachkostenträger, 4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder. (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. §137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen (1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. (2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen vom Bund auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht. §138 Unterrichtung der Versicherten Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet. §139 Vorläufige Zuständigkeit (1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann. 1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (2) Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen. (3) Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen. (4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen. Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen §140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung (1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben. (2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind. (3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. §141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. §142 Gemeinsame Einrichtungen (1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten. (2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die Beschlüsse der Vertreterversammlun- gen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. §143 Seemannskasse (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrük-kungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. (2) Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt. (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten. Vierter Abschnitt Dienstrecht §144 Dienstordnung Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. §145 Regelungen in der Dienstordnung Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden. §146 Verletzung der Dienstordnung Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1293 Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht. §147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören. (2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend. §148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse (1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Diensthermfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. (2) Das Bundesministerium für Verkehr ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Verkehr, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung. §149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und Telekom (1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes mit besonderen Ergänzungen, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfallversicherung einschließlich Überwachung und Prävention bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung. Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Unterabschnitt Beitragspflicht §150 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. (2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig 1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistem und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, 2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner. 1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend. (4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet. §151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit. Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe §152 Umlage (1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben. §153 Berechnungsgrundlagen (1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. (2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt. §154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen (1) Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten und der freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. Die Beiträge werden für volle Monate erhoben. (2) Soweit bei der See-Berufsgenossenschaft für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Kapitän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird. §155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend. §156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der 2100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden. §157 Gefahrtarif (1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Die See-Berufsgenossenschaft kann Gefahrklassen feststellen. (2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine TarifsteHe mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. (4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten. (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. (6) Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann vorsehen, daß für Fahrten mit besonders gefährlicher Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1295 Ladung oder in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten höhere Beiträge zu zahlen sind, und das Nähere über die Anmeldung der Fahrten regeln. §158 Genehmigung (1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt. §159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen (1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nach § 98 des Zehnten Buches nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor. §160 Änderung der Veranlagung (1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt. (2) Ein Veränlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit 1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, 2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist. (3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben. §161 Mindestbeitrag Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird. §162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 4 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. §163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer (1) Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für jedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der See-Berufsgenossenschaft festzustellen. (2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig sind, verteilen. (3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist 1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, Küstenkuttem, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen, 2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Gewässern. Dritter Unterabschnitt Vorschüsse und Sicherheitsleistungen §164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. (2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. Das Nähere bestimmt die Satzung. 1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren §165 Nachweise (1) Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweis). Die Satzung kann die Frist nach Satz 1 verlängern. Sie kann auch bestimmen, daß die Unternehmer weitere zur Berechnung der Umlage notwendige Angaben zu machen haben. (2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen. (4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrundeliegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. §166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversicherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger. §167 Beitragsberechnung (1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. (2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet. . (3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. §168 Beitragsbescheid (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. (2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist, 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. §169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß die Beiträge für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln. §170 Beitragszahlung an einen anderen Unf ailversicherungstrager Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht. Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel und Rücklage §171 Betriebsmittel Die Betriebsmittel dürfen den eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den zweifachen Betrag erhöhen. §172 Rücklage (1) Die Rücklage wird bis zur Höhe des Zweifachen der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1297 Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 3 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, daß die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden. (3) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die sich aus Absatz 1 oder 2 ergebende Höhe erreicht hat. (4) Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dabei setzt sie die Höhe eines weiteren Betrages fest, der bei den folgenden Umlagen zusätzlich zu den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 3 der Rücklage zugeführt wird. Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften §173 Zusammenlegung und Teilung der Last (1) Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können jeweils vereinbaren, ihre Entschädigungslast ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. Dabei wird vereinbart, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten Berufsgenossenschaften zu verteilen ist. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlungen und der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der beteiligten Berufsgenossenschaften. Sie darf nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam werden. (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande und erscheint es zur Abwendung der Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer Berufsgenossenschaft erforderlich, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Berufsgenossenschaften ihre Entschädigungslast für ein Kalenderjahr ganz oder zum Teil gemeinsam tragen oder eine vorübergehend nicht leistungsfähige Berufsgenossenschaft unterstützen, und das Nähere über die Verteilung der Last und die Höhe der Unterstützung regeln. Sollen nur landesunmittelbare Berufsgenossenschaften beteiligt werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für die Landesregierungen der Länder, in denen die Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben. (3) Der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last wird wie die Entschädigungsbeträge, die die Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz zu leisten hat, auf die Unternehmer verteilt, sofern die Vertreterversammlung nicht etwas anderes beschließt. (4) Gilt nach § 130 Abs. 2 Satz 4 als Sitz des Unternehmens Berlin, kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen sachlich, aber nicht örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgern einen Ausgleich verlangen. Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung. §174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten (1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen. (2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten. (3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen. §175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben. Siebter Unterabschnitt Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften §176 Ausgleichspflicht (1) Soweit 1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder 2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenossenschaften das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus. (2) Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,5fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz einer Berufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Entschädigungslastsatz 0,015 nicht übersteigt. (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet. 1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 §177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz (1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen. (2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Heilbehandlung, berufsfördernde und soziale Rehabilitation, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen. §178 Höhe des Ausgleichsanteils (1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. (2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenossenschaft entspricht dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu der Arbeitsentgeltsumme aller ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften. (3) Die Summe von eigenen Renten- oder Entschädigungsleistungen jeder Berufsgenossenschaft und ihr Ausgleichsanteil darf die in § 176 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Ein überschreitender Betrag wird auf die übrigen ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften nach dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsummen zu den Arbeitsentgeltsummen aller noch ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften verteilt. §179 Umlegung des Ausgleichsanteils Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. §180 Freibeträge (1) Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem 4000fachen des in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts des Kalenderjahres entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht. Der Freibetrag wird auf volle 1000 Deutsche Mark aufgerundet. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. Außer Betracht bleiben femer Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen. (2) Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert wird bei der Berechnung des Freibetrags ausschließlich der aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt. §181 Durchfuhrung des Ausgleichs (1) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (Hauptverband) führt nach Ablauf eines Kalenderjahres den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften durch. Zu diesem Zweck ermittelt er die Ausgleichslast, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. (2) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben dem Hauptverband innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen die ihren Anteilen entsprechenden Beträge bis zum 20. Juni eines jeden Jahres an den Hauptverband, der die eingegangenen Beträge bis zum 30. Juni desselben Jahres an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften weiterleitet. (3) Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch den Hauptverband die Unterlagen für das Ausgleichsverfahren prüfen zu lassen. Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften §182 Berechnungsgrundlagen (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen. (3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Wirtschaftswert ist der Wirtschaftswert im Sinne des § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. (5) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flachen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flachenwertes für 1. die forstwirtschaftliche Nutzung, 2. das Geringstland, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1299 3. die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, 4. die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, 5. die Teichwirtschaft und Fischzucht, 6. sonstige landwirtschaftliche Nutzung. (6) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend. (7) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend. §183 Umlageverfahren (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. (3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung. (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. (5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufgehoben werden, wenn 1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird, 2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird, 3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht. (6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeitsund Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. Die §§ 165 und 166 gelten entsprechend. §184 Rücklage Abweichend von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt. Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand §185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151,164 bis 166,168 und 171 über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. (2) Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. Die Aufwendungen für diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach §116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 und 7 trägt. Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden. (4) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten. Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einan einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. (5) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden, §186 Aufwendungen des Bundes als Unfallversicherungsträger (1) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, trägt er die Aufwendungen für die Unfallversicherung. 1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 1 und 5 gilt insoweit entsprechend. (3) Die Aufwendungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem Bund. Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vereinbart werden. Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften §187 Berechnungsgrundsätze (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. (3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in voller Deutscher Mark vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet. (5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt. Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern §188 Auskunftspflicht der Krankenkassen Die Unfallversicherungsträger können von den Krankenkassen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten verlangen, soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Sie sollen dabei ihr Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden; § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Unfallversicherungsträger hat den Versicherten auf das Recht, auf Verlangen über die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden, hinzuweisen. §189 Beauftragung einer Krankenkasse Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt. §190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten Erbringt ein Unfallversicherungsträger für einen Versicherten oder einen Hinterbliebenen, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Rente oder Heimpflege oder ergeben sich Änderungen bei diesen Leistungen, hat der Unfallversicherungsträger den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen; bei Zahlung einer Rente ist das Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzugeben. Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten §191 Unterstützungspflicht der Unternehmer Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung. §192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren (1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens, 2. die Zahl der Versicherten, 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und 4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1301 (2) Die Unternehmer haben Änderungen von 1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können, 2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen, 3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. (3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1. (4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen. (5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören 1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden, 2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind. §193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer (1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt. (2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. (3) Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen stationärer medizinischer Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen. (4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird. (5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten. (6) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, ist die Anzeige an die Ausführungsbehörde zu richten. (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu übersenden. Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden. Wird eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige. (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form sowie die Empfänger, die Anzahl und den Inhalt der Durchschriften. (9) Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz darzustellen. Ist ein Schiffstagebuch nicht zu führen, haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer besonderen Niederschrift nachzuweisen. §194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der See-Berufsgenossenschaft zu melden. §195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbeoder Bauerlaubnis zuständigen Behörden (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben. (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den Berufsgenossenschaf- 1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 ten über den Hauptverband nach Eingang einer Anzeige nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag der Eröffnung und der Einstellung der Unternehmen mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei Erteilung einer Fieisegewerbekarte. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nicht baueriaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden. §196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der See-Berufsgenossenschaft unverzüglich mit. Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten. §197 Übermittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden (1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden. (2) Die Finanzämter übermitteln zum Zweck der Beitragserhebung die Ertrags- oder Wirtschaftswerte einschließlich der Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit diese einen an den genannten Werten orientierten Beitragsmaßstab anwenden. Die Zu-lässigkeit der Übermittlung durch die Finanzbehörden richtet sich nach § 31 der Abgabenordnung. Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. §198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich ist. Achtes Kapitel Datenschutz Erster Abschnitt Grundsätze §199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger (1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind 1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus, 2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel, 3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel, 4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, 5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel, 6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten. (2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen. (4) Die Verbände der Unfallversicherungsträger geben ihren Mitgliedern nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Empfehlungen zur Umsetzung des § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches. §200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis (1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist. (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1303 Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt Datenerhebung und Dateien -Verarbeitung durch Ärzte §204 §201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte (1) Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Versicherte ist von den Ärzten über den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unterrichten. (2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden. §202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. §203 Auskunftspflicht von Ärzten (1) Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. Der Unfallversicherungsträger soll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuweisen. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger (1) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Venband der Unfallversicherungsträger ist zulässig, 1. um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträger zu erreichen, gezielte Maßnahmen der Prävention zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts, insbesondere durch eigene Forschung oder durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu gewinnen, 2. um Daten in Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, damit Versicherten, die bestimmten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder waren, Maßnahmen der Prävention oder der Rehabilitation angeboten sowie Erkenntnisse über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete Maßnahmen der Prävention und der Rehabilitation gewonnen werden können, 3. um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer Unfall-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und Entwicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Rehabilitation gewonnen werden können, 4. um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen über Berufskrankheiten in einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im Berufskrankheitengeschehen sowie wesentliche Einwirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Rehabilitation gewonnen werden können, 5. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rehabilitationsleistungen erbracht werden, in einer Rehabilitations-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch Schwerpunkte der Rehabilitation darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Rehabilitation gewonnen werden können, 6. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rentenleistungen oder Leistungen bei Tod erbracht werden, in einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und zur Verbesserung der Prävention und der Rehabilitation zu gewinnen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des Zehnten Buches keine Anwendung. (2) In den Dateien nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur folgende Daten von Versicherten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden: 1. der zuständige Unfallversicherungsträger und die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde, 1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 2. das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers, 3. Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige des Versicherungsfalls, 4. Staatsangehörigkeit und Angaben zur regionalen Zuordnung der Versicherten sowie Geburtsjahr und Geschlecht der Versicherten und der Hinterbliebenen, 5. Familienstand und Versichertenstatus der Versicherten, 6. Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben und die Art ihrer Tätigkeit, 7. Angaben zum Unternehmen einschließlich der Mitgliedsnummer, 8. die Arbeitsanamnese und die als Ursache für eine Schädigung vermuteten Einwirkungen am Arbeitsplatz, 9. die geäußerten Beschwerden und die Diagnose, 10. Entscheidungen über Anerkennung oder Ablehnung von Versicherungsfällen und Leistungen, 11. Kosten und Verlauf von Leistungen, 12. Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemaßnahmen oder Leistungen zur Rehabilitation, 13. die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum, Sterbedatum und Wohnanschrift der Versicherten sowie wesentliche Untersuchungsbefunde und die Planung zukünftiger Vorsorgemaßnahmen, 14. Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung einschließlich im Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der Gutachter. In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 14 verarbeitet oder genutzt werden. In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 verarbeitet oder genutzt werden. (3) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, um die von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des Elften Buches zu übermittelnden Daten zu verarbeiten. (4) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist, um neue Erkenntnisse zur Verhütung von Versicherungsfällen oder zur Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewinnen, und dieser Zweck nur durch eine gemeinsame Datei für mehrere oder alle Unfallversicherungsträger erreicht werden kann. In der Datei nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck der Datei ohne sie nicht erreicht werden kann. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art der zu verhütenden Versicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in der Datei nach Satz 1 verarbeitet oder genutzt werden dürfen. In der Datei nach Satz 1 dürfen Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden. (5) Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach Absatz 2 an den Unfallversicherungsträger oder den Verband, der die Datei führt, übermitteln. Die in der Datei nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gespeicherten Daten dürfen von der dateiführenden Stelle an andere Unfallversicherungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der die Datei errichtet, hat dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung einer Datei nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich anzuzeigen. (7) Der Versicherte ist vor der erstmaligen Speicherung seiner Sozialdaten in Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde Stelle und den Zweck der Datei durch den Unfallversicherungsträger schriftlich zu unterrichten. Dabei ist er auf sein Auskunftsrecht nach § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen. §205 Datenverarbeitung und -Übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Daten der Versicherten den einzelnen Trägem nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch Abruf ermöglicht, ist dort nur zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie mit den landwirtschaftlichen Alterskassen, den Trägem der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften §206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten (1) Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes ist befugt, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben personenbezogene Daten den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden zu übermitteln, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des Forschungsvorhabens öffentlich bekanntgegeben worden ist. Die Unfallversicherungsträger oder die Verbände haben den Versicherten oder den früheren Versicherten schriftlich über die übermittelten Daten und über den Zweck der Übermittlung zu unterrichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1305 (2) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies 1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens, das die Erkennung neuer Berufskrankheiten oder die Verbesserung der Prävention oder der Rehabilitation bei Berufskrankheiten zum Ziele hat, erforderlich ist und 2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten, erreicht werden kann. Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundesoder Landesbehörde die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten für das Forschungsvorhaben genehmigt hat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in den übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Ärztekammer des Landes. (3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. (4) Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. Die übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. § 67c Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (5) Führen die Unfallversicherungsträger oder ihre Verbände das Forschungsvorhaben nicht selbst durch, dürfen die Daten nur anonymisiert an den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen übermittelt werden. Ist nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu erwarten, daß Rückfragen für einen Teil der Betroffenen erforderlich werden, sind sie an die Person zu richten, welche die Daten gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Absatz 2 gilt für den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. §207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen 1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, 2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist. (2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und an die für den Vollzug des Chemikäliengesetzes sowie des Rechts der Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermittelt werden. (3) Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder Personen außerhalb der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der zuständigen Landesbehörden übermittelt werden, wenn der Unternehmer begründet nachweist, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des Unternehmers als vertraulich gekennzeichnet sind. §208 Auskünfte der Deutschen Post AG Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151 des Sechsten Buches entsprechend. Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften §209 BuBgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, 5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2 oder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, * 9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder 11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. 1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. §210 Zuständige Verwaltungsbehörde (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger. (2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 noch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die Verfolgung und Ahndung zuständig. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, ist das Seemannsamt des Registerhafens örtlich zuständig, örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bereich der Hafen liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. §211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, 6. Verstöße gegen die Steuergesetze, 7. Verstöße gegen das Ausländergesetz ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erheblich sind, enthalten. Die Unterrichtung über personenbezogene Daten, die über Versicherte erhoben werden, ist unzulässig. Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. Zehntes Kapitel Übergangsrecht §212 Grundsatz Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. §213 Weitergeltung des Versicherungsschutzes für bestimmte Unternehmer Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. . §214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle (1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland. Für Leistungen der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Anspruch genommen worden sind, sind bis zum Ende dieser Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme galten. (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund des § 90 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt. (3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1307 (4) Soweit sich die Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind. §215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich des Bundes als Unfallversicherungsträger, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt. (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt. (5) Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten. (7) Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt. (8) Die Vorschrift des § 1156 Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. §216 BezugsgröBe (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) (1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahres-arbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt. (2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat. §217 Bestandsschutz (1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend für die Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sind dabei auch die bisher gezahlten Zulagen an Schwerverletzte zu berücksichtigen. (2) Die §§ 590 bis 593,598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 602 und 614 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. Bei der Anwendung des § 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617 Abs. 2 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 314 Abs. 5 des Sechsten Buches weiter entsprechend anzuwenden. (3) Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten, wird die Kinderzulage nach Maßgabe des § 583 unter Berücksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des § 579 Abs. 1 Satz 2 und des § 609 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter geleistet. Die Kinderzulagen-Erstattungsverordnung vom 3. Juni 1977 (BGBl. I S. 807), geändert durch Artikel 19 Nr. 23 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), ist insoweit weiter anzuwenden. 1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 (4) § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) sind für die Anpassung der dort genannten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden. §218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger (1) Sind nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht die Länder oder Gemeinden Unfallversicherungsträger, sind ihre Ausführungsbehörden für Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1997 in rechtlich selbständige Unfallversicherungsträger zu überführen. Bis zur Überführung sind die für die Ausführungsbehörden geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden; die §§ 128 und 129 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Insoweit gelten die Länder und Gemeinden weiter als Unfallversicherungsträger. (2) Bei der Überführung einer Ausführungsbehörde eines Landes oder einer Gemeinde in eine Unfallkasse nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer der Ausführungsbehörden die Aufgaben der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführers der Unfallkasse bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode wahr. Bei der Überführung von Ausführungsbehörden eines Landes oder einer Gemeinde in gemeinsame Unfallkassen nach § 116 Abs. 1 Satz 2 oder in Gemeindeunfallversicherungsverbände können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse oder des Gemeindeunfallversicherungsverbandes unbeschadet der Regelung des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches beruft. Satz 2 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig mit der Überführung eine gemeinsame Unfallkasse oder ein gemeinsamer Gemeindeunfallversicherungsverband mehrerer Länder nach § 116 Abs. 2 oder § 117 Abs. 2 gebildet wird. (3) Die Rechte und Pflichten der Länder oder Gemeinden, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von den Ausführungsbehörden für Unfallversicherung wahrgenommen worden sind, gehen auf die Unfallversicherungsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über. Die Landesregierungen regeln das Nähere durch Rechtsverordnungen. §219 Aufbringung der Mittel (1) Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel sind erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Abweichend von § 172 Abs. 1 Satz 2 werden bis zur Erhebung der Umlage für das Umlagejahr 2000 keine Mittel zur Auffüllung der Rücklage erhoben; § 172 Abs. 2 bleibt unberührt. §220 Rechtsträgerabwicklung Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das nach § 27 Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) vom Bund treuhänderisch verwaltete Vermögen 1. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes der Provinz Ostpreußen auf den Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., 2. der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf den Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. über; bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind abzuziehen. Anlage 1 (zu §114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften 1. Bergbau-Berufsgenossenschaft 2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft 3. Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie 4. Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft 5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft 6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft 7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft 8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft 9. Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft 10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik 11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 12. Holz-Berufsgenossenschaft 13. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft 14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft 15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung 16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft 17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft 18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft 20. Zucker-Berufsgenossenschaft 21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg 22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover 23. Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen 24. Bau-Berufsgendssenschaft Frankfurt am Main 25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft 26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft 27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen 28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft 29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft 30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1309 31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 32. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen 33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen 34. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 35. See-Berufsgenossenschaft Anlage 2 (zu §114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften 1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-Bremen 3. Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 4. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 5. Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 6. Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 7. Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen 9. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz 10. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland 11. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken 12. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz 13. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken 14. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben 15. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern 16. Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 17. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württemberg 18. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin 19. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 20. Gartenbau-Berufsgenossenschaft Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Das Erste Buch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. IS. 1088), wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt gefaßt: "1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Zuständig sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Ausführungsbehörden des Bundes." 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen und für die Ausführungen des Absatzes 2 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig." Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Das Vierte Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe". b) In Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt: "Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen." 2. In § 18f Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "§ 719a der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 24 des Siebten Buches" ersetzt. 3. § 19 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt." 4. In § 23 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können in ihren Satzungen von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen." 1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b wird das Wort "Schlechtwettergeld" durch das Wort "Winterausfallgeld" ersetzt. 6. In § 29 Abs. 4 werden die Wörter "über die Eigen-unfallversicherungsträger" durch die Wörter "für den Bund als Unfallversicherungsträger" ersetzt. 7. §36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestellt;". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bei den Ausführungsbehörden des Bundes und den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte." bb) Satz 3 wird gestrichen. 8. § 36a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Durch Satzung können 1. der Erlaß von Widerspruchsbescheiden und 2. in der Unfallversicherung femer a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend." 9. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: "(2a) Bei der Esenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse Post und Telekom, den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. Die Arbeitgebervertreter werden bestimmt 1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, 2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle, 3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle, 4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministerium für Verkehr, 5. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. Das Verhältnis der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung." 10. In § 47 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "besonderen Trägem der Unfallversicherung für die Feuerwehren" durch das Wort "Feuerwehr-Unfallkassen" ersetzt. 11. In § 49 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "und den besonderen Trägem der Unfallversicherung für die Feuerwehren" durch die Wörter ", den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen" ersetzt und nach dem Wort "Bezirksverbände" die Wörter "und Landschaftsverbände" eingefügt. 12. § 70 Abs. 2a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation." b) In Satz 3 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Bundes" ersetzt. 13. § 72 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. 14. § 73 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Eisenbahn-Unfalikasse ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, bei der Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation erforderlich." 15. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter "Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen" durch die Wörter "Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1311 16. In § 90 Abs. 1 werden: a) die Wörter "Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen" durch die Wörter "Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt und b) folgender Satz angefügt: "Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom auf dem Gebiet Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung führt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation." Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Das Fünfte Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. IS. 830), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird die Bezeichnung "§ 891a der Reichsversicherungsordnung" durch die Bezeichnung "§ 143 des Siebten Buches" ersetzt. 2. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter "Mutterschaftsgeld,", "Verletztengeld,", "Arbeitslosengeld," und "Arbeitslosenhilfe," gestrichen. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: "3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen,". 3. In § 235 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Kost und Wohnung" durch die Wörter "Verpflegung und Unterkunft" ersetzt. 4. In § 306 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter "der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "des Siebten Buches" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefaßt: "bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Leistungen 60 vom Hundert". 3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Arbeitsunfalls" die Wörter "oder einer Berufskrankheit" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter "im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls" durch die Wörter "bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit" und die Wörter "vor dem Arbeitsunfall" durch das Wort "davor" ersetzt. 4. In § 93 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort "Arbeitsunfall" durch das Wort "Versicherungsfall" ersetzt. 5. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "beitragspflichtige Einnahmen das" die Wörter "nach dem Siebten Buch" eingefügt und die Wörter "(§ 842 Reichsversicherungsordnung)" gestrichen. b) In Satz 4 werden die Wörter "§ 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 215 Abs. 4 des Siebten Buches" ersetzt. 6. In § 245 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Arbeitsunfalls" die Wörter "oder einer Berufskrankheit" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Das Zehnte Buch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. IS. 1088), wird wie folgt geändert: Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Das Sechste Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261,1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach "§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen" eingefügt: "§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen". 2. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefaßt: "bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Leistungen 67 vom Hundert,". 1. § 71 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung,". 2. In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "§§ 88 und 90 des Vierten Buches" durch die Wörter "§§ 88, 90 und 90a des Vierten Buches" ersetzt. 3. In § 96 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 4. § 100a wird gestrichen. 5. In § 106 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen. 1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. Artikel 7 Änderung des Elften Buches Das Elfte Buch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994. BGBl. I S. 1014). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. IS. 830), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Abs. 5 werden die Wörter "§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 44 des Siebten Buches" ersetzt. 2. In § 44 Abs. 4 werden die Wörter "§§ 539, 541. 637, 657 und 770 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§§ 2. 4, 105, 106. 129. 185 des Siebten Buches" ersetzt. 3. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter "§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 44 des Siebten Buches" ersetzt. Zweiter Teil Änderung anderer Vorschriften Artikel 8 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern In Artikel VIII § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, werden die Wörter ", §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 9 Bundespersonalvertretungsgesetz § 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693). das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) An Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil." 2. In Absatz 5 werden die Wörter "§ 1552 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. }, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 Artikel 10 Bundes-Seuchengesetz Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. IS. 1118), wird wie folgt geändert: 1. In § 49a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "§ 571 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 54 Abs. 5 werden die Wörter "§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikeln Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit In § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165) werden die Wörter "der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches" durch die Wörter "des Vierten und des Siebten Buches" ersetzt. Artikel 12 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen In § 81b Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 13 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer In § 47b Abs. 3 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1313 Artikel 14 Einkommensteuergesetz In § 32b Abs. 1 Nr. 1 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden die Wörter "der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 15 Gesetz zur Ordnung des Handwerks In § 113 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 741 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 16 Arbeitssicherstellungsgesetz Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts werden in der Überschrift nach dem Wort "Arbeitslosenversicherung" ein Komma und das Wort "Pflegeversicherung" und nach der letzten Zeile die Angabe "Pflegeversicherung 23a" angefügt. 2. Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Arbeitslosenversicherung" ein Komma und das Wort "Pflegeversicherung" angefügt. b) In § 20 Abs. 2 werden die Wörter "Arbeitsunfall, so gilt § 576 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsverdienst nach § 571 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "Versicherungsfall, gelten § 61 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs. 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) In § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "beitragspflichtig" durch das Wort "versicherungspflichtig" ersetzt. Artikel 17 Betriebsverfassungsgesetz § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. IS. 1246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil." 2. In Absatz 5 werden die Wörter "§ 1552 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 18 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit In § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 719 RVO" durch die Wörter "§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 19 Arbeitsförderungsgesetz Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juli 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. IS. 1088), wird wie folgt geändert: 1. In § 150a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Trägern der Unfallversicherung" durch das Wort "Unfallversicherungsträgern" ersetzt. 2. § 165 wird wie folgt gefaßt: "§165 Für die Unfallversicherung der Leistungsempfänger gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch." 3. In § 186b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "in den §§ 186c und 186d genannten Unfallversicherungsträgern" und in Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz sowie in Absatz 2 Satz 2 jeweils das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Unfallversicherungsträger" ersetzt. 4. § 186c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und die See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ", die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom und für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernommenen Unternehmen die für diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Anteil jedes der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unfallversicherungsträger an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verhältnis seiner zu berück- 1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 sichtigenden Lohnsumme zu der Gesamtlohnsumme dieser Träger." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort "Berufsgenossenschaften" jeweils durch die Wörter "in Absatz 1 Satz 1 genannten Unfallversicherungsträger" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dieser ermittelt die Anteile der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unfallversicherungsträger und teilt sie ihnen und der Bundesanstalt mit." 5. In § 186d Abs. 3 werden die Wörter "§ 819 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 152 Abs. 1, § 168 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 6. In § 233b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "Trägern der Unfallversicherung" durch das Wort "Unfallversicherungsträgern" ersetzt. Artikel 20 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgeset-zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 21 Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616 der Reichsversicherungsordnung Die Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616 der Reichsversicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBl. I S. 894) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter "nach den §§ 604 und 616 der Reichsversicherungsordnung" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter "§ 604 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Dauerrente nach § 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-nung" durch die Wörter "Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" und die Zahl "30" durch die Zahl "40" ersetzt. 3. § 2 wird aufgehoben. 4. In den Überschriften der Anlagen 1 und 2 werden die Wörter "Dauerrenten nach § 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" und jeweils die Zahl "30" durch die Zahl "40" ersetzt. 5. Die Anlagen 3 bis 9 werden aufgehoben. Artikel 22 Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. IS. 935), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: -§1 Für Personen, die 1. für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 12 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 10,11 und 13 sowie Abs. 3 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, werden zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Mehrleistungen gewährt, wenn der Bund Träger der Versicherung ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Übergangsgeld" durch das Wort "Verletztengeld" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "Übergangsgeld bei stationärer Behandlung (§ 559 RVO)" durch die Wörter "Verletztengeld bei stationärer Behandlung (§ 33 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. c) Absatz 4 wird gestrichen. 3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter "die in § 583 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung bestimmte Höchstgrenze" durch die Wörter "85 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "§ 592 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 66 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter "§ 596 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 69 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1315 d) In Absatz 5 werden die Wörter "§ 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 70 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und die Angabe "(§ 765 Abs. 2 RVO)" gestrichen. meinden, so ist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zuständig." 3. § 10 wird aufgehoben. Artikel 23 Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter Die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. IS. 871) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Arbeitsunfall" durch das Wort "Versicherungsfall" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 werden das Wort "Verletzte" durch das Wort "Versicherte" und das Wort "Arbeitsunfalls" durch das Wort "Versicherungsfalls" ersetzt. Artikel 24 Fremdrentengesetz Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "§ 571 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" und die Wörter "§ 579 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "§ 571 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter "§ 575 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" und die Wörter "§ 573 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter "§ 573 Abs. 2 und 3 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. §9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes, einer Feuerwehr-Unfallkasse, der Eisenbahn-Unfallkasse oder der Unfallkasse Post und Telekom, der Länder oder Ge- Artikel 25 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz Artikel 6 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Auf Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruht, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwenden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet genommen haben." Artikel 26 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "§ 779c der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 55 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsanfalls" die Wörter "oder einer Berufskrankheit" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter "im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls" durch die Wörter "bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit" ersetzt. 3. In § 29 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "der gesetzlichen Unfallversicherung und des Sechsten Buches" durch die Wörter "des Sechsten und Siebten Buches" ersetzt. 4. In § 36 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "der landwirtschaftlichen Unfallversicherung" durch die Wörter "eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt. 5. In § 64 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsgenossenschaft" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenkasse" die Wörter "und die landwirtschaftliche Pflegekasse" eingefügt. 6. In § 87 werden nach dem Wort "Arbeitsunfall" die Wörter "oder die Berufskrankheit" eingefügt. 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 Artikel 27 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte In § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden die Wörter "die §§ 690 bis 704 und 978 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 28 Wahlordnung für die Sozialversicherung Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 115,289), geändert durch Artikel 12 Abs. 71 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In § 36 werden die Wörter "§ 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 Buchstabe b und c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 118 Abs. 1 werden die Wörter "§ 539 Abs. 1 Nr. 4,8 bis 13, 15 und 17 sowie Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und die nach § 540 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 2 Abs. 1 Nr. 2,3,10 bis 14,15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 29 Bundesversorgungsgesetz In § 8a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1118) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 30 Opferentschädigungsgesetz In § 3 Abs. 4 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1118) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 31 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen Dem § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De- zember 1993 (BGBl. I S. 2378,19941 S. 2439) werden die folgenden Sätze angefügt: "Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvor-schriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind, übertragen. Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt das Bundesministerium für Verkehr; insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung. Das Bundesministerium für Verkehr regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf." Artikel 32 Sozialgerichtsgesetz Dem § 51 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1814) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören nicht Streitigkeiten, die aufgrund der Überwachung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung entstehen." Artikel 33 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet Dem § 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Akten, Dateien oder Archive des Gesundheitswesens Wismut, die bis zum 30. September 1996 nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 Eigentum der Bundesrepublik Deutschland; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung." Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 21 bis 23 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996 1317 Dritter Teil Schlußvorschriften Artikel 35 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die §§ 537 bis 1160 (Drittes Buch), §§ 1501 bis 1543e (Fünftes Buch) und §§ 1546 bis 1772 (Sechstes Buch) der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geändert worden ist, 2. die Unfallversicherungs-Aufwendungserstattungsver-ordnung vom 24. März 1972 (BGBl. I S. 587), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 345), 3. die Kinderzulagen-Erstattungsverordnung vom 3. Juni 1977(BGBl. IS.807), 4. die Verordnung über die Verpflichtung von Behörden zu Mitteilungen an die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) vom 14. Juli 1938 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, 5. die Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2198), 6. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts über die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und Unternehmer gegenüber den Trägem der Unfallversicherung und über Ersatzleistungen zwischen Krankenkassen, Ersatzkassen und Trägem der Unfallversicherung (§§ 1504 bis 1510 der Reichsversicherungsordnung) sowie im Falle des § 1543b der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juni 1936 (Reichsarbeitsblatt IV S. 195). Artikel 36 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1 § 1 Nr. 1 und §§14 bis 25 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft; Artikel 33 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 7. August 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm