Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 53 vom 31.10.1996  - Seite 1546 bis 1547 - Gesetz zur Abschaffung der Gerichtsferien

Gesetz zur Abschaffung der Gerichtsferien 1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 Gesetz zur Abschaffung der Gerichtsferien Vom 28. Oktober 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Der Siebzehnte Titel (§§ 199 bis 202) des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird aufgehoben. 2. In § 217 werden das letzte Komma und die Worte "in Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden" gestrichen. 3. § 223 wird aufgehoben. 4. Dem § 224 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind." 5. § 227 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für 1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, 2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. Streitigkeiten in Kindschafts- oder Familiensachen oder über eine durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder über Ansprüche nach den §§ 1615k, 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Wechsel- oder Scheckprozesse, 5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, 6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, 7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder 8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 6. § 274 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 604 Abs. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung anderer Gesetze (1) § 221 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden." (2) § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden." (3) § 209 Abs. 6 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden." (4) Dem § 117 der Vergleichsordung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1547 (5) Dem § 73 Abs. 1 der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. IS. 1744) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden." (6) Dem § 2 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird folgender Satz 5 angefügt: "Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden." (7) Dem § 5 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden." (8) Artikel 12 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) wird aufgehoben. (9) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert: 1. §10 wird aufgehoben. 2. In § 194 Abs. 3 wird die Verweisung "10," gestrichen. (10) § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2847) geändert worden ist, wird aufgehoben. (11) Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. II S. 2658), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils werden das Komma und das Wort "Feriensache" gestrichen. 2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben. (12) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. IS. 1088), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Verweisung ,.(§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt; nach der Verweisung "(§ 128 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung)" werden die Worte eingefügt: "und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung)". (13) § 99 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordung ist nicht anzuwenden." (14) § 82 Abs. 1 Satz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden." Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 28. Oktober 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig