Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 64 vom 17.12.1996  - Seite 1859 bis 1861 - Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1859 Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Vom 12. Dezember 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. IS. 1461), wird wie folgt geändert: 1. In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis "§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch den Verweis "§ 23a" ersetzt. 2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: "§23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind. (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalender- jahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist. (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch) maßgebend." Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Abs. 4 Satz 5 wird der Verweis "(§ 227)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches)" ersetzt. 2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: "§47a Zusätzliches Krankengeld Versicherte haben Anspruch auf zusätzliches Krankengeld, soweit allein wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches beitragspflichtig gewesen wäre. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für den Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt worden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätte gekürzt werden können." 3. § 227 wird aufgehoben. 4. In § 232 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis "§§ 226 bis 231" durch den Verweis "§§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches" ersetzt. 5. § 240 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a und 243 Abs. 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend." 6. In § 249 Abs. 3 wird der Verweis "(§ 227)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches)" ersetzt. 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 7. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Verweis "(§§ 223 bis 256)" durch den Verweis "(§§ 223 bis 226 und 228 bis 256 sowie § 23a des Vierten Buches)" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: »(1 a) § 47a des Fünften Buches gilt entsprechend." 2. §164 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird die Angabe "§§226 bis 238 und § 244 des Fünften Buches" durch die Angabe "§§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie § 23a des Vierten Buches" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Mutterschutzgesetzes Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. IS. 315), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Verweis "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird der Verweis "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. IS. 1461), wird wie folgt geändert: 1. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird jeweils der Verweis "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) § 47a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 2. In § 59e Abs. 1 wird der Verweis "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 3. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend." 4. In § 179 werden nach dem Verweis "(§ 23 Abs. 1 und 2)," die Wörter "die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a)," eingefügt. Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung In § 200 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, wird der Verweis "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte In § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I 5. 1433), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird der Verweis "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. IS. 2477,2557), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Verweis "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis "§§ 227 bis 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch den Verweis "§§ 228 und 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1861 Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Angieichung der Leistungen zur Rehabilitation Das Gesetz über die Angieichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 6 wird jeweils die Angabe "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe "(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe "(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. Artikeln Änderung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes Artikel 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) wird wie folgt geändert: 1. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß 1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist, 2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt." 2. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "80 vom Hundert" durch die Wörter "75 vom Hundert" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter "70 vom Hundert" durch die Wörter "68 vom Hundert" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Erleidet ein Arbeitnehmer infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, so bemißt sich die Höhe der Entgeltfortzahlung abweichend von Satz 1 nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt bei Arbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist, und bei Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nur in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften veranlaßt worden sind." Artikel 13 Dem Artikel 12 Abs. 2 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) wird angefügt: "Artikel 6 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft." Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 13 tritt am I.Januar 1997 in Kraft. (2) Artikel 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 12. Dezember 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer