Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 68 vom 27.12.1996  - Seite 2049 bis 2081 - Jahressteuergesetz (JStG) 1997

Jahressteuergesetz (JStG) 1997 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2049 Jahressteuergesetz (JStG) 1997 Vom 20. Dezember 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Bewertungsgesetzes Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuerrechts Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer Aufhebung der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung des Außensteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Mineralölsteuergesetzes Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung der Finanzgerichtsordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung der Kleinbetragsverordnung Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Änderung des Baugesetzbuches Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes Änderung des Bundesreisekostengesetzes Änderung des Eigenheimzulagegesetzes Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 2 3 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert: 1. § 3a wird aufgehoben. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben. b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Für Zwecke der Gewerbesteuer gilt Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das Vermögen mit dem Einheitswert des Gewerbebetriebs angesetzt wird, der für den auf den Stichtag (§ 112) folgenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist. Dem Einheitswert sind die Beteiligungen im Sinne des § 102 und die nicht im Einheitswert erfaßten Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermögens hinzuzurechnen; die mit diesen Beteiligungen und den Wirtschaftsgütern des ausländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht abgezogen worden sind. Der Einheitswert ist um den Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirt-schaftsgütern zu kürzen, soweit sie im Einheitswert enthalten sind. Dem Einheitswert sind 40 vom Hundert der Summe der Werte hinzuzurechnen, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind." 3. § 17 wird wie folgt gefaßt: "§17 Geltungsbereich (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94,122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 95 bis 109a, 121a, 133 und 137 zusätzlich für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung." 2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 4. In § 18 werden in Nummer 3 am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufgehoben. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird." 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." 7. § 26 wird wie folgt gefaßt: ,,§26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören." 8. In § 28 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Für Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens gilt dies, wenn das Gewerbekapital im Sinne des § 12 des Gewerbesteuergesetzes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes übersteigt." 9. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind." 10. § 91 Abs. 2 wird aufgehoben. 11. § 97 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Der Einheitswert des Betriebsvermögens von Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 ist wie folgt auf die Gesellschafter aufzuteilen: 1. Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 2 sowie Schulden des Gesellschafters im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 3 sind dem jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurechnen, mit dem sie im Einheitswert des Betriebsvermögens enthalten sind. Das Kapitalkonto des Gesellschafters aus der Steuerbilanz ist um das auf die ihm vorwegzuzurechnenden Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 entfallende Kapital aus der Sonderbilanz zu bereinigen. 2. Das nach Nummer 1 Satz 2 bereinigte Kapitalkonto ist dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen. 3. Der nach Berücksichtigung der Vorwegzurechnungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 verbleibende Einheitswert des Betriebsvermögens ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen. 4. Für jeden Gesellschafter ergibt die Summe aus den Vorwegzurechnungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und dem anteiligen Unterschiedsbetrag nach Nummer 3 den Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens." 12. § 101 wird wie folgt gefaßt: "§101 Nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter Zum Betriebsvermögen gehören nicht: 1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind; 2. a) eigene Erfindungen, b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Diensterfindungen und c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheberrechtlich geschützter Werke. Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie im Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers auf seinen Ehegatten oder seine Kinder übergegangen sind und zu deren inländischem Gewerbebetrieb gehören; 3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des Bewertungsgesetzes; 4. Kunstgegenstände und Handschriften, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind und deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, deren Träger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine regelmäßig öffentlich geförderte juristische Person des privaten Rechts ist, an den in diesem Zeitraum fallenden Stichtagen. § 115 bleibt unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2051 13. In § 104 Abs. 4 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994, BGBl. IS. 2911" ersetzt. 14. a) Die Überschrift vor §110 "Zweiter Abschnitt Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen A. Sonstiges Vermögen" wird durch die Überschrift "Zweiter Abschnitt Sondervorschriften und Ermächtigungen" ersetzt. b) Die Überschrift vor §114 "B. Gesamtvermögen" wird gestrichen. c) Die Überschrift vor §121 "C. Inlandsvermögen" wird gestrichen. 15. §110 wird aufgehoben. 16. § 111 wird aufgehoben. 17. § 114 wird aufgehoben. 18. In § 115 Abs. 1 werden die Worte "sonstigen Vermögen" durch die Worte "inländischen Betriebsvermögen" ersetzt. 19. § 116 wird aufgehoben. 20. § 117 wird aufgehoben. 21. § 117a wird aufgehoben. 22. § 118 wird aufgehoben. 23. § 119 wird aufgehoben. 24. § 120 wird aufgehoben. 25. § 121 wird wie folgt gefaßt: "§121 Inlandsvermögen Zum Inlandsvermögen gehören: 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; 2. das inländische Grundvermögen; 3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist; 4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. IS. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; 5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind; 6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1,2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind; 7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; 8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat; 9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände." 26. Die Überschrift vor § 121a "Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen" wird gestrichen. 27. § 121 a wird wie folgt gefaßt: "§121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964 Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen." 28. § 121 b wird aufgehoben. 29. § 122 wird wie folgt gefaßt: "§122 Besondere Vorschriften für Berlin (West) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden." 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 30. § 123 wird wie folgt gefaßt: "§123 Ermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 und § 113a vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen." 31. § 124 wird aufgehoben. 32. Die Überschrift vor § 125 wird wie folgt gefaßt: "Dritter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet". 33. § 133 wird wie folgt gefaßt: "§133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935 Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen: 1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935, 2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935, 3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom Hundert des Einheitswerts 1935, 4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1935. Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht." 34. § 135 wird aufgehoben. 35. § 136 wird aufgehoben. 36. Nach § 137 wird der folgende Abschnitt angefügt: "Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 A. Allgemeines §138 Feststellung von Grundbesitzwerten (1) Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1964 festgestellt worden sind, sowie Ersatzwirt- schaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und bei der Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewendet. Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirtschaftswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 und §126 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 festgestellt. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind Grundstückswerte abweichend von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwendung der §§ 68,69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, daß der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 gelten für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum 31. Dezember 2001. (5) Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen 1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheit), auch über den Gewerbebetrieb; 2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am Grundbesitzwert erforderlich ist. Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß. (6) Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. §139 Abrundung Die Grundbesitzwerte werden auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2053 B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen §140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zucker-rübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land-und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. (2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen. §141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt 1. den Betriebsteil, 2. die Betriebswohnungen, 3. den Wohnteil. (2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden. (3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind. (4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden. §142 Betriebswert (1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 49, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags. (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für die Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten: 1. landwirtschaftliche Nutzung: a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel: Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,68 DM je Ertragsmeßzahl; b) Nutzungsteil Hopfen 112 DM je Ar; c) Nutzungsteil Spargel 149 DM je Ar; 2. forstwirtschaftliche Nutzung: a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirt-schaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren 0,50 DM je Ar; b) Baumartengruppe Fichte über 60 bis zu 80 Jahren und Plenterwald 15 DM je Ar; c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren 30 DM je Ar; d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre 40 DM je Ar; e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre 10 DM je Ar; f) Eiche über 140 Jahre 20 DM je Ar; 3. weinbauliche Nutzung: a) Traubenerzeugung und Faßweinausbau: aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg 70 DM je Ar; bb) in den übrigen Weinbaugebieten 35 DM je Ar; b) Flaschenweinausbau: aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg 160 DM je Ar; bb) in den übrigen Weinbaugebieten 70 DM je Ar; 4. gärtnerische Nutzung: a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: aa) Gemüsebau: - Freilandflächen 110 DM je Ar; - Flächen unter Glas und Kunststoffen 1000 DM je Ar; bb) Blumen- und Zierpflanzenbau: - Freilandflächen 360 DM je Ar; - beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 3 600 DM je Ar; - nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 1800 DM je Ar; b) Nutzungsteil Obstbau 40 DM je Ar; c) Nutzungsteil Baumschulen: - Freilandflächen 320 DM je Ar; - Flächen unter Glas und Kunststoffen 2 600 DM je Ar; 5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung: a) Nutzungsteil Wanderschäferei 20 DM je Mutterschaf; b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 260 DM je Ar; 6. Geringstland: Der Ertragswert für Geringstland (§ 44) beträgt 0,50 DM je Ar." 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 (3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. §143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils (1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§146 bis 150). (2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 vom Hundert zu ermäßigen. §144 Zusammensetzung des land-und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert. C. Grundvermögen I. Unbebaute Grundstücke §145 Unbebaute Grundstücke (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzem zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Im Bau befindlich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe eingebracht worden sind, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 vom Hundert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. (3) Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. IS. 2253, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996, BGBl. IS. 2049, geändert worden ist). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch auf den 1. Januar 1996 zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Weist der Steuerpflichtige nach, daß der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen. II. Bebaute Grundstücke §146 Bebaute Grundstücke (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke. (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln. (3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hiervon nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige (§15 der Abgabenordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht. (4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch 25 vom Hundert des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen. (5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2055 (6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre. (7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist. (8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum. §147 Sonderfälle (1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können. (2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 vom Hundert ein solcher von 30 vom Hundert tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt. §148 Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden (1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, beträgt der Wert des belasteten Grundstücks das 18,6fache des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses. Der Wert des Erbbaurechts ist der nach § 146 oder § 147 ermittelte Wert des Grundstücks, abzüglich des nach Satz 1 ermittelten Werts des belasteten Grundstücks. Das Recht auf den Erbbauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht anzusetzen; dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen. (2) Absatz 1 ist für Gebäude auf fremdem Grund und Boden entsprechend anzuwenden. §149 Grundstücke im Zustand der Bebauung (1) Sind die Gebäude auf einem Grundstück noch nicht bezugsfertig, ist der Wert entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 vom Hundert als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen. (2) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln. §150 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht." "Dritter Teil Schlußbestimmungen §151 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. §152 Anwendung des Gesetzes Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als 37. Nach § 150 wird der folgende Teil angefügt: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBl. I S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grundoder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5,13,13a, 16,17 und 18)." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 zu bewerten ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter." "Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind in vollem Umfang abzugsfähig." bb) Folgender Satz wird angefügt: "Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten Vermögen eines Betriebs der Land-und Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a entspricht." 3. § 12 wird wie folgt gefaßt: "§12 Bewertung (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). (2) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei sind der Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von fir-menwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die Ermittlung einzubeziehen. (3) Grundbesitz (§19 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird. (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertrag-steueriichen Werten angesetzt. (5) Für den Bestand und die Bewertung von Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend. Die §§ 95 bis 99,103,104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genußscheine von Kapitalgesellschaften sind vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem nach § 11 oder § 12 des Bewertungsgesetzes ermittelten Wert anzusetzen. (6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet." § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;". bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2057 Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 80 000 Deutsche Mark, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann;". cc) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 10 000 Deutsche Mark, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;". dd) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: "13. Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen;". ee) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art unter der Voraussetzung, daß der ausländische Staat für Zuwendungen an deutsche Rechtsträger der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt;". b) Absatz 2a wird aufgehoben. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: "§13a Ansatz von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wert von 500 000 Deutsche Mark außer Ansatz 1. beim Erwerb von Todes wegen; beim Erwerb durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein Teilbetrag von 500 000 Deutsche Mark entsprechend einer vom Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung des Freibetrags maßgebend; hat der Erblasser keine Aufteilung verfügt, steht der Freibetrag, wenn nur Erben Vermögen im Sinne des Absatzes 4 erwerben, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zu; 2. beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird; dabei hat der Schenker, wenn zum selben Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht werden, den für jeden Bedachten maßgebenden Teilbetrag von 500 000 Deutsche Mark zu bestimmen. Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann für weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von derselben Person anfallendes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 ein Freibetrag weder vom Bedachten noch von anderen Erwerbern in Anspruch genommen werden. (2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Wert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4 ist mit 60 vom Hundert anzusetzen. (3) Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und den verminderten Wertansatz (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten überträgt. Der bei ihm entfallende Freibetrag oder Freibetragsanteil geht auf den Dritten über, bei mehreren Dritten zu gleichen Teilen. (4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten für 1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran; 2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke, Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes genannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört; 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war. (5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und der verminderte Wertansatz (Absatz 2) fallen mit 2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil.eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4 erworben hat, oder ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4 in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; 2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; 3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100 000 Deutsche Mark übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land-und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft; 4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergesetzes) übertragen wird. (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend." 6. §14 wird wie folgt gefaßt: "§14 Berücksichtigung früherer Erwerbe (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt. (2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 vom Hundert dieses Erwerbs." 7. § 15 wird wie folgt gefaßt: "§15 Steuerklassen (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II: 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. (1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des §7 Abs. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2059 Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. (3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." 8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb 1. des Ehegatten in Höhe von 600 000 Deutsche Mark; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Deutsche Mark; 3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Deutsche Mark; 4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Deutsche Mark; 5. der Personen der Steuerklasse ill in Höhe von 10 000 Deutsche Mark." 9. § 17 wird wie folgt gefaßt: "§17 Besonderer Versorgungsfreibetrag (1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 500 000 Deutsche Mark gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. (2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt: 1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 100 000 Deutsche Mark; 2. bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in Höhe von 80 000 Deutsche Mark; 3. bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in Höhe von 60 000 Deutsche Mark; 4. bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in Höhe von 40 000 Deutsche Mark; 5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs in Höhe von 20 000 Deutsche Mark. Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungs- bezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen." § 19 wird wie folgt gefaßt: "§19 Steuersätze (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10) bis einschließlich ... Deutsche Mark Vomhundertsatz in der Steuerklasse I II III 100 000 500 000 1 000 000 10 000 000 25 000 000 50 000 000 über 50 000 000 7 12 17 11 17 23 15 22 29 19 27 35 23 32 41 27 37 47 30 40 50 (2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzögen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde. (3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus der Hälfte, b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann." Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: "§19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für 1. inländisches Betriebsvermögen (§12 Abs. 5) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 10. 11. 2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran; 2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke, Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes genannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört; 3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er das Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten überträgt. (3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemißt sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a zum Wert des gesamten Vermögensanfalls. (4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2. (5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 2 erworben hat, oder ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 2 in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; 2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; 3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100 000 Deutsche Mark übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land-und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft; 4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergesetzes) übertragen wird." 12. § 27 wird wie folgt gefaßt: "§27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: um... vom Hundert 50 45 40 35 30 25 20 10 wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen nicht mehr als 1 Jahr mehr als 1 Jahr, aber mehr als 2 Jahre, aber mehr als 3 Jahre, aber mehr als 4 Jahre, aber mehr als 5 Jahre, aber mehr als 6 Jahre, aber mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als nicht mehr als nicht mehr als nicht mehr als nicht mehr als nicht mehr als nicht mehr als 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 8 Jahre 10 Jahre Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2061 (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. (3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat." 13. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen." 14. § 37 wird wie folgt gefaßt: "§37 Anwendung des Gesetzes (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht. (2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. (3) § 13a Abs. 4 Nr. 3 und § 19a Abs. 2 Nr. 3 sind auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist oder entsteht, in folgender Fassung anzuwenden: "3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt war." 15. In § 37a werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben. 16. § 39 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 29 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990II S. 885, 986), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder die Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form zu erstatten." b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt." 2. In § 6 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt: "Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetzes anzuzeigen:". 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§ 187a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 33 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Anzeige nach § 33 Abs. 3 des Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetzes ist dem nach dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach Muster 2 vorgesehenen Form zu erstatten." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der eröffneten Verfügungen von Todes wegen, der Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften und der Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft und Nachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden und die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen anzuzeigen." b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark vorhanden ist,". 2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 3 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Gesetzes)" und der Klammerzusatz "(§ 4 Nr. 2 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 8 des Gesetzes)" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des Zuwendenden für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung zu übersenden und dabei die besonderen Feststellungen (Absatz 1) mitzuteilen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Unterbleiben darf die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark bildet." 6. § 15 wird wie folgt gefaßt: ,,§15 Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht." Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts Die Artikel 2, 9 und 10 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl. IS. 933) werden aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 973) wird wie folgt gefaßt: "Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1999 statt." Artikel 6 Aufhebung der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz Die Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. IS. 297), wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt dies als auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Übertragung des Grundstücks auf die neue Personengesellschaft darstellt. Dies ist stets der Fall, wenn 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter erworben, sind die Sätze 1 bis 4 insoweit nicht anzuwenden, als die Steuer nach § 5 von der Bemessungsgrundlage für das von dem Gesellschafter erworbene Grundstück zu erheben ist." b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Steuer" die Worte ", soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt," eingefügt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte .Absätzen 1, 2 oder 3" durch die Worte "Absätzen 1,2, 2a oder 3" ersetzt. 2. In § 3 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;". 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2063 2. bei einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bei einer Einbringung sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; 3. in den Fällen des § 1 Abs. 3." 4. In § 9 Abs. 1 werden in Nummer 7 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt: "8. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: der Teil der Leistungen für die Erlangung der Gesellschafterstellung, der auf Grundstücke im Vermögen der Personengesellschaft entfällt." 5. § 10 wird aufgehoben. 6. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3,5" ersetzt. 7. In § 13 werden in Nummer 5 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt: "6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des Gesellschafterbestandes: die Personengesellschaft." 8. In § 16 Abs. 5 wird das Zitat "§ 1 Abs. 2 und 3" durch das Zitat "§ 1 Abs. 2,2a und 3" ersetzt. 9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und". b) In Nummer 2 wird das Zitat "§ 1 Abs. 3" durch das Zitat "§ 1 Abs. 2a und 3" ersetzt. 10. § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;". 11. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt: "Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über". b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: "3a. Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a);". 12. Dem § 23 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a sind erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen. (4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht werden." 13. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. § 1a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist." 2. § 2 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen." 3. In § 2a Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt: "In die gesonderte Feststellung nach Satz 5 einzubeziehen ist der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. IS. 1093) geändert worden ist, der Hinzurechnung unterliegende und noch nicht hinzugerechnete Betrag." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld und die übrigen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen- 2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 den oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes, aus Landesmitteln ergänzte Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds, wenn sie der Aufstockung der Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes dienen, Leistungen auf Grund der in § 141 m Abs. 1 und § 141 n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprüche, wenn über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungsgesetzes;". b) Folgende Nummer 24 wird eingefügt: "24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;". c) Folgende Nummer 37 wird eingefügt: "37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuß geleistet werden;". d) Folgende Nummer 38 wird eingefügt: "38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt;". e) Nummer 67 wird wie folgt gefaßt: "67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder-erziehungszuschlagsgesetz;". 5. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deutsche Mark, c) weniger als t4 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deutsche Mark abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnerr." 6. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorhandener Grundbesitz mit 200 vom Hundert der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewerten." 7. In § 6a Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort "wenn" die Worte "und soweit" eingefügt, und Nummer 2 dieses Satzes wird wie folgt gefaßt: "2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und". 8. § 7g wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluß des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 400 000 Deutsche Mark beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt; b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirt-schaftsguts nicht mehr als 240 000 Deutsche Mark beträgt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2065 2. das Wirtschaftsgut a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird." b) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;". c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt wird; 2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 600 000 Deutsche Mark beträgt und 3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen ist; bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist 1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat; 2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder 3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. Die Übernahme eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall." 9. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende von Satz 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 5 angefügt: "Ausgeschlossen sind auch Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es werden aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-dungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen erfüllt;". b) In Nummer 7 werden am Ende von Satz 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 5 angefügt: "Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Aus-bildungs- oder Weiterbildungsort und wegen doppelter Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;". c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: "8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, bis zu 18 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel;". 10. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;". 11. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören." 2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: "6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5. Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können. Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;". 13. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist der Mittelkurs der jeweils anderen Währung maß- geblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum amtlich festgestellt ist. Wird diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen Währungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der anderen Währung und der Deutschen Mark ergibt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 6 nicht entgegen." b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Absatz 4 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl "261" durch die Zahl "288" und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Zahl "522" durch die Zahl "576" ersetzt. bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefeltemteil oder Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann." d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Eltemteil und einem Großelternteil mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden dem Eltemteil oder Großelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Großelternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden. In Fällen, in denen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und einem Großeltemteil gemeldet ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu. Als Wohnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung eines Elternteils oder Großelternteils, der nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden." 14. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird der Buchstabe a wie folgt gefaßt: ,,a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersüber- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2067 gangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Überbrückungsgeld, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe oder Krankengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus Landesmitteln ergänzte Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes,". 15. In § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Zitat "§ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat "§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6" ersetzt. 16. § 33b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt." 17. § 33c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die Aufwendungen wegen 1. Erwerbstätigkeit oder 2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder 3. Krankheit des Steuerpflichtigen erwachsen, jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 übersteigen." 18. In § 34f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Zitat "§ 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat "§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6" ersetzt. 19. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Folgender Satz 10 wird angefügt: "In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Kinderfreibeträge und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz." 20. Folgender § 37a wird eingefügt: "§37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte (1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Der Pauschsteuersatz beträgt 2 vom Hundert. (2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. (3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs. 1 Nr. 1). Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien. (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Be-triebsstättenfinanzamt abzuführen." 21. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Zitat "§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat "§ 32 Abs. 1 Nr. 1", die Zahl .261" durch die Zahl "288" und die Zahl "522" durch die Zahl "576" ersetzt. b) In Absatz 3a wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark oder 576 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu ändern." 22. In § 39a Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: "6. der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern." 23. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt: "4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hundert übersteigen." 2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 24. § 40a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Aushilfkräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt." 25. In § 41a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "1 200" jeweils durch die Zahl "1 600" ersetzt. 26. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Worte "eine Wohnungsbauprämie oder eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt oder gewährt worden ist" durch die Worte "eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermittelt worden ist" ersetzt. 27. § 45a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist." 28. In § 45d wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für Finanzen die Anzahl der von einem Auftraggeber erteilten Freistellungsaufträge der Bundesanstalt für Arbeit auf deren Ersuchen zur Überprüfung des bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Vermögens mitteilen." 29. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: "wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3,5 oder 6 eingetragen worden ist;". b) In Nummer 4a werden die Buchstaben a und b gestrichen. c) In Nummer 4a Buchstabe d wird das Zitat "§ 33a Abs. 2 Satz 11" durch das Zitat "§ 33a Abs. 2 Satz 8" ersetzt. 30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne daß ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muß;". b) Nummer 8 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden;". 31. § 50 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1 a nicht vorgelegen haben; §39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden; 2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 durchgeführt. Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war. Absatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden. Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt. Die Erstattung setzt voraus, daß die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer wird erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten übersteigt, im Falle einer Veranstaltungsreihe erst nach deren Abschluß. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bundesamt für Finanzen zu stellen und zu unterschrei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2069 ben; die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 ist beizufügen. Über den Inhalt des Erstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann das Bundesamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. Abweichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforderlich. Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als erteilt. Das Bundesamt für Finanzen erläßt über den Steuererstattungsbetrag einen Steuerbescheid." 32. § 50a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: 1. den Namen und die Anschrift des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers; 2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Deutsche Mark; 3. den Zahlungstag; 4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50a Abs. 4; 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist." b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Absatz 5 Satz 1,2,4 und 5 gilt entsprechend." 33. § 50d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Freistellung nach Satz 1 kann in den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Erfüllung der Verpflichtungen nach §50a Abs. 5 nachgewiesen wird, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, daß die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden." 34. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe w wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt: "über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags her- gestellt, in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten." bb) Im neuen Satz 7 werden die Worte "Sätze 1 bis 5" durch die Worte "Sätze 1 bis 6" ersetzt. cc) Im neuen Satz 8 werden die Worte "Sätze 1 und 3 bis 5" durch die Worte "Sätze 1 bis 4 und 6" und die Worte "des Satzes 5" durch die Worte "des Satzes 6" ersetzt. b) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für a) (weggefallen) b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung, c) die Erklärungen zur Einkommenbesteuerung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge, d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1), die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3), e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a), g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach §50a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Muster des Antrags auf Vergütung von Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte (§ 39), der in § 45a Abs 2 und 3 und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen und des Erstattungsantrags nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen; 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Umstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen." 35. In § 51 a Abs. 2a Satz 1 werden die Zahl "6 264" durch die Zahl "6 912" und die Zahl "3 132" durch die Zahl "3 456" ersetzt. 2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 36. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1996 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1996 zufließen." b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: "(2a) § 2a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden." c) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt: "(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. IS. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach §55a des Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die der Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt worden ist." d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c. e) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2d und wie folgt gefaßt: "(2d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden." f) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2e. g) Absatz 2f wird wie folgt gefaßt und folgender Absatz 2g neu eingefügt: "(2f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. (2g) § 3 Nr. 38 und § 37a sind auch auf Prämien anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt worden sind. Abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2 kann die Pauschbesteuerung auch für zurückliegende Zeiträume genehmigt werden, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1997 gestellt wird." h) Die bisherigen Absätze 2e und 2f werden die Absätze 2h und 2i. i) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 enden." j) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: "(7a) § 6a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 29. November 1996 endet (Übergangsjahr). Eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß des Übergangsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag nicht mehr zulässig ist. Bei der Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs Satz 1 zu berücksichtigen." k) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt: »(11) § 79 Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen." 0 In Absatz 12 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind." m) In Absatz 19 Satz 3 Nr. 3 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,,b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1995 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November 1984 angeschafft, bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat; an die Stelle des 31. Dezember 1995 tritt der 31. Dezember 1999, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Eineinhalbfache ermäßigt sich für Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage." n) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt: "§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. IS. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind." o) Absatz 22a wird wie folgt gefaßt: "(22a) § 32 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist für den Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Absatz 6 Satz 1 an die Stelle der Zahl 288 die Zahl 261 und in Absatz 6 Satz 2 und 3 jeweils an die Stelle der Zahl 576 die Zahl 522 tritt. § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden a) für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 12 000 Deutsche Mark der Betrag von 12 360 Deutsche Mark tritt, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2071 b) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 12 000 Deutsche Mark der Betrag von 13 020 Deutsche Mark tritt." p) In Absatz 22b werden die Worte "§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden 1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 in der folgenden Fassung:" durch die Worte "§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden 1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung:" ersetzt. q) In Absatz 22c werden die Worte "§ 32a Abs. 4 ist anzuwenden 1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 in der folgenden Fassung:" durch die Worte "§ 32a Abs. 4 ist anzuwenden 1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung:" ersetzt. r) In Absatz 22d werden die Worte "§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden 1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 in der folgenden Fassung:" durch die Worte "§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden 1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung:" ersetzt. s) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt: "§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die der Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt worden ist." t) Absatz 24 wird wie folgt gefaßt: "(24) § 33b Abs. 5 in der durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. § 33b Abs. 6 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden." u) In Absatz 28a wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 38c Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche Mark der Betrag von 63 342 Deutsche Mark tritt." w) Absatz 29a wird wie folgt gefaßt: "(29a) § 45a Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 1996 zufließen." x) Nach Absatz 29a wird folgender Absatz 29b eingefügt: "(29b) § 46 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden." y) Absatz 31 wird wie folgt gefaßt: "(31) Für die Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 zufließen." z) Absatz 31a wird wie folgt gefaßt: "(31a) § 50d Abs. 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1997 anzuwenden." <x) Der bisherige Absatz 32a wird aufgehoben. 40. Die Anlagen 2,3,4 und 4a werden wie folgt geändert: a) In Anlage 2 (zu § 32a Abs. 4) wird die Überschrift "Einkommensteuer-Grundtabelle 1996" durch die Überschrift "Einkommensteuer-Grundtabelle 1996/1997" ersetzt. b) In Anlage 3 (zu § 32a Abs. 5) wird die Überschrift "Einkommensteuer-Splittingtabelle 1996" durch die Überschrift "Einkommensteuer-Splittingtabelle 1996/1997" ersetzt. c) In Anlage 4 (zu § 52a Abs. 22c) wird die Überschrift "Einkommensteuer-Grundtabelle 1997/ 1998" durch die Überschrift "Einkommensteuer-Grundtabelle 1998" ersetzt. d) In Anlage 4a (zu § 52a Abs. 22d) wird die Überschrift "Einkommensteuer-Splittingtabelle 1997/1998" durch die Überschrift "Einkommensteuer-Splittingtabelle 1998" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 37. § 63 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend." 38. In § 66 Abs. 1 wir die Zahl "200" durch die Zahl "220" ersetzt. 39. In § 70 Abs. 2 werden die Worte "die Zahlung des Kindergeldes" durch die Worte "den Anspruch auf Kindergeld" ersetzt. v) Absatz 28b wird aufgehoben. 1. In § 30 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen. 2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2. § 64 wird wie folgt gefaßt: "§64 Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim Nachweis des Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen." 3. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit den Merkzeichen "Bl" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 3. d) Absatz 5 wird Absatz 4. 4. § 82f Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten." 5. § 84 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt: "(3a) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte 1. für den Veranlagungszeitraum 1998 a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 24 947 Deutsche Mark, b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 12 473 Deutsche Mark beträgt; 2. für Veranlagungszeiträume ab 1999 a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 26351 Deutsche Mark, b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 13175 Deutsche Mark beträgt." Artikel 10 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt: "2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;". b) Am Ende der Nummer 21 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22 angefügt: "22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen." 2. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 2a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden." b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2c. Artikeln Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird." 2. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder Eigenkapital im Sinne des Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2073 § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird, soweit die Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen oder". 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen." Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ", im Fall des § 3 der Person" mit Wirkung zum 1. Januar 1997 gestrichen. 3. § 20 Abs. 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben. 4. § 21 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe "§ 20 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 20 Abs. 2" ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. Artikel 13 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1959), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;". b) In Nummer 28 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 29 angefügt: "29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind." 2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 vom Hundert des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, daß dieser Teil gesondert ermittelt wird. Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 34c Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;". 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind." b) In Absatz 2 werden die Worte "Betriebseinnahmen oder" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Worte "Betriebseinnahmen oder" gestrichen. 4. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 1997 anzuwenden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) § 3 Nr. 3 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden. § 3 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden." c) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2g eingefügt: "(2g) § 3 Nr. 29 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 anzuwenden." d) Die bisherigen Absätze 2a bis 2e werden die Absätze 2b bis 2f. 2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 Artikel 14 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird aufgehoben. 2. § 34 wird wie folgt gefaßt: "§34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so Ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet." 3. § 36 wird wie folgt gefaßt: »§36 Anwendungszeitraum (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in dem folgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 1997 anzuwenden. (2) § 34 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 anzuwenden." Artikel 15 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 1996 (BGBl. IS. 1811), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "freien Verkehr" die Worte ", das Verfahren der aktiven Veredelung, die darin besteht, daß Kraft- oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden," eingefügt. 2. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. Artikel 16 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1101), wird wie folgt geändert: In § 44 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2a eingefügt: "(2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23 Satz 1 des Gesetzes nicht in ein Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden, die darin besteht, daß Kraftoder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden." Artikel 17 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 a wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der Umsatzsteuer auf eine Landesbehörde übertragen." 2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Finanzbehörden können mit den zuständigen Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der folgenden Art eintreten: 1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet; 2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte; 3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich sein könnte; 4. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes; 5. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a des Umsatzsteuergesetzes. Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung nicht erforderlich." 3. § 3 Abs. 1 wird um folgende Nummer 3a ergänzt: "3a. wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist." Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. IS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. In § 67 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt: ,,(§§ 11,13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung)". 2. In § 68 Nr. 8 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 9 angefügt: "9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2075 Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug." 3. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. 4. § 171 Abs. 10 wird wie folgt gefaßt: "(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides." 5. § 233a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag)." d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, daß der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind." 6. In § 361 Abs. 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: "Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint." Artikel 19 Änderung der Finanzgerichtsordnung § 69 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: "Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint." b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: "Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend." Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. IS. 2049) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist." 2. § 1 b wird wie folgt gefaßt: "§1b Krankenhäuser (1) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist ab dem 1. Januar 1986 anzuwenden. (2) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. Für 2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 Krankenhäuser, die bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) angewandt haben, ist § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes ab dem 1. Januar 1995 anzuwenden." 3. Nach § 1 d wird folgender neuer § 1 e eingefügt: "§1e Forschungseinrichtungen Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung über die Zweckbetriebseigenschaft von Forschungseinrichtungen ist ab dem 1. Januar 1997 anzuwenden. Sie ist auch für vor diesem Zeitpunkt beginnende Kalenderjahre anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." 4. In § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt: ..(7) § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen." 5. In § 15 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach dem 31. Dezember 1995 entstanden oder das rückwirkende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten ist." 6. In §19 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996." Artikel 21 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 werden nach Nummer 11 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 eingefügt: "12. die Durchführung des Steuererstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes." 2. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Das Bundesamt für Finanzen, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung." Artikel 22 Änderung der Kleinbetragsverordnung § 4 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§4 Änderung oder Berichtigung der Investitions- und der Eigenheimzulage Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden zum Nachteil des Anspruchsberechtigten nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 20 Deutsche Mark ändert." Artikel 23 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "und des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Vermögensteuergesetzes" gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das Wertpapier-Sondervermögen ist vorbehaltlich des § 38a von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit." 2. Dem § 43 wird folgender Absatz 10 angefügt: "(10) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. IS. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden." Artikel 24 Änderung des Baugesetzbuches § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt: "Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln." 2. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2077 Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln.** Artikel 25 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. IS. 1859), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Versicherungsnummer" ein Komma und die Angabe "§ 20 Abs. 2" eingefügt. 2. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt." 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(2) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) trägt der Arbeitgeber abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein." 4. In § 23 Abs. 1 wird in Satz 3 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks." 5. Dem § 28a werden die folgenden Absätze angefügt: "(7) Der Arbeitgeber kann der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten bei jeder Lohnoder Gehaltszahlung anstelle der Meldung nach Absatz 1 eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§14 Abs. 3) 1 500 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht übersteigt und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erteilt; die Meldung ist unverzüglich abzugeben. Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) und bei gleicher wöchentlicher Stundenzahl ist die Meldung nach Satz 1 bei Beginn und Ende der Beschäftigung und bei Änderung des Arbeitsentgelts (§14 Abs. 3) oder der wöchentlichen Arbeitsstunden unverzüglich zu erstatten. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht. Der Haushaltsscheck gilt für die einzelne geringfügige Beschäftigung als Meldung nach § 104. (8) Der Haushaltsscheck enthält 1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers, 2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen, 3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und 4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§14 Abs. 3) für diesen Zeitraum und die entsprechende Stundenzahl sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn, das monatliche Arbeitsentgelt (§14 Abs. 3) und die wöchentlichen Arbeitsstunden, c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§14 Abs. 3) oder der wöchentlichen Stundenzahl den neuen Betrag, den Zeitpunkt der Änderung und die wöchentlichen Arbeitsstunden, d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung. Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden." 6. § 28b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe "102 bis 104" die Worte "sowie die Gestaltung des Beitragsnachweises" eingefügt. bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt: "Die Vordrucke für den Beitragsnachweis werden von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Heftes mit Haushaltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung. Die Hefte mit Haushaltsschecks werden von den Trägern der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt und bei allen Arbeitsämtern und Krankenkassen ausgelegt." 7. § 28c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(2) Absatz 1 Nr. 1 und 4 gilt für die Meldung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 3 Satz 3 entsprechend." 2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 8. In § 28f Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks." angefügt. 9. Dem § 28h werden die folgenden Absätze angefügt: "(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks berechnet die Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. Sie zieht den sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ergebenden Gesamtbetrag vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet beim Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die für die Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der zum Jahresende abgegebenen Meldung schriftlich mit. (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks leitet die Einzugsstelle die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die zuständige Krankenkasse weiter. Sie bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende 1. den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und 2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§14 Abs. 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen. (5) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks meldet die Einzugsstelle dem für die Region der Einzugsstelle zuständigen Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den privaten Haushalt mit seinem Namen und seiner Anschrift." 10. § 28k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe "§ 28f Abs. 2" die Worte "und bei Verwendung von Haushaltsschecks" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,e) die vereinfachte Meldung (Haushaltsschecks)." 11. §281 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 4 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und der Nummer 5 das Wort "und" sowie die folgende Nummer 6 angefügt: "6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,". b) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Kosten, die durch die 1. Meldung nach § 28h Abs. 5 entstehen, werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger erstattet, 2. Herstellung und den Vertrieb der Haushaltsscheckhefte entstehen, trägt der Bund; die Höhe der Kosten wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die Kosten können pauschal berechnet werden." 12. In § 28n Satz 1 wird die Nummer 6 gestrichen. 13. Dem § 28p wird folgender Absatz angefügt: "(10) Arbeitgeber werden bei Verwendung eines Haushaltsschecks wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft." 14. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: "2a. entgegen § 28a Abs. 7 und 8 eine Meldung nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,". b) In Nummer 8 wird nach der Angabe "§ 28c" die Angabe "Abs. 1" eingefügt. Artikel 26 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1996 I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. oder des Deutschen Katholischen Missionsrates sind, tätig ist oder". 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Am Ende des Satzes 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist." b) Satz 7 wird wie folgt gefaßt: "Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist der Mittelkurs der jeweils anderen Währung maßgeblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September des Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festgestellt ist. Wird diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen Währungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der anderen Währung und der Deutschen Mark ergibt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2079 3. § 20 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Zahl "1997" durch die Zahl "1998" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. IS. 1250), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte "für denselben" durch die Worte "in demselben" ersetzt. 2. In § 4 werden die Worte "für die letzten drei Monate" durch die Worte "für den letzten Monat" ersetzt. 3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem 1. die Voraussetzungen des § 1613 oder 1615d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder 2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, daß er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann." Artikel 28 Änderung des Bundesreisekostengesetzes Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 1991 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehrenbeamte" die Worte "und ehrenamtliche Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts" eingefügt. 2. § 8 wird aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt gefaßt: "§9 Tagegeld Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 39 Deutsche Mark." b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "zwanzig vom Hundert des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2)" durch die Worte "9 Deutsche Mark bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise" ersetzt. c) In Absatz 4 wird folgender erster Satz eingefügt: "Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt." 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist 1. von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je 35 Prozent, 2. von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück 15 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je 25 Prozent, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten." b) Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 15 Satz 2 wird aufgehoben. 7. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben. 8. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 6, 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 2" durch die Angabe "§§ 6 und 10 Abs. 2" ersetzt. 9. § 26 wird aufgehoben. Artikel 29 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBl. IS. 113) wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Bei Anschaffung der Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark." b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt: "Bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 darf die Summe der Beträge nach Satz 1 50 vom 2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 Hundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen des Satzes 2 50 vom Hundert der auf den Anspruchsberechtigten entfallenden Bemessungsgrundlage nicht überschreiten." 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 30 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 144 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden nach den Worten "Leistungen gewährt," die Worte "für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt," eingefügt und folgender Satz angefügt: "§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 2. In Absatz 5 werden die Worte "hat dieser Ehegatte oder Partner" durch die Worte "haben 1. dieser Ehegatte oder Partner, 2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren," ersetzt und folgender Satz angefügt: "§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." Artikel 31 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 18, 20 bis 23 und 29 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, auf Artikel 9 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, auf Artikel 14 beruhenden Teile der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, auf Artikel 16 beruhenden Teile der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der auf Artikel 22 beruhenden Teile der Kleinbetragsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 26 geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 32 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 26 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. (3) Artikel 7 Nr. 3, 5 und 6, die Artikel 11, 12, 15,16, 23 und 25 mit Ausnahme der Nummern 6,7,10 Buchstabe b, der Nummer 11 Buchstabe b (hinsichtlich § 28I Abs. 4 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und der Nummer 12 sowie Artikel 28 treten am 1. Januar 1997 in Kraft. (4) Artikel 25 Nr. 10 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2081 Der Bundesminister für Wirtschaft Günter Rexrodt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Klaus Töpfer