Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 69 vom 30.12.1996  - Seite 2090 bis 2092 - Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) und anderer Gesetze

Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) und anderer Gesetze 2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) und anderer Gesetze Vom 20. Dezember 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1590) geändert worden Ist, werden die Wörter "bei diesem Gericht oder ein aus einem anderen Land abgeordneter Richter auf Lebenszeit" gestrichen. Artikel 2 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 26 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt gefaßt: "§26 Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen in das Handelsregister (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister und Eintragungen in das Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: 1. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen; 2. erste Anmeldung oder Eintragung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 4. Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluß über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluß über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich; b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes); 5. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 50 000 Deutsche Mark für den ersten und 25 000 Deutsche Mark für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; 6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kom-manditeinlage, höchstens ein Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark, maßgebend; 7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommandit-einlage. (2) Bei sonstigen Anmeldungen und Eintragungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 7. (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung oder Eintragung 1. eines Einzelkaufmanns oder eines Unternehmens nach § 36 des Handelsgesetzbuchs 50 000 Deutsche Mark; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2091 2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 75 000 Deutsche Mark; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 25 000 Deutsche Mark; 3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 100 000 Deutsche Mark. (4) Bei einer späteren Anmeldung oder Eintragung beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung 1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, eins vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 50 000 Deutsche Mark und höchstens 1 000 000 Deutsche Mark; 2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 100 000 Deutsche Mark; 3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 50 000 Deutsche Mark; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 25 000 Deutsche Mark für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen; 4. einen Einzelkaufmann, ein Unternehmen nach § 36 des Handelsgesetzbuchs oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 50 000 Deutsche Mark. (5) Der Geschäftswert nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 beträgt bei der Eintragung 1. einer Prokura oder deren Änderung höchstens 300 000 Deutsche Mark; 2. des Erlöschens einer Prokura höchstens 50 000 Deutsche Mark; 3. des Erlöschens einer Firma oder der Löschung einer Gesellschaft höchstens 400 000 Deutsche Mark. (6) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Betrifft die Anmeldung oder Eintragung mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der betroffenen Zweigniederlassungen zu ermitteln. (7) Ist eine Anmeldung oder Eintragung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung oder Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Deutsche Mark. (8) Bei Eintragungen, für die nach § 79 Abs. 2 eine einheitliche Gebühr anzusetzen ist, werden die nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Werte zusammengerechnet." § 26a wird wie folgt gefaßt: "§26a Anmeldungen zum Partnerschaftsregister, Eintragungen in das Partnerschaftsregister Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend." 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat." 4. § 28 wird aufgehoben. 5. §29 wird §28. 6. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt: "§29 Sonstige Anmeldungen zu einem Register, sonstige Eintragungen in ein Register, Beurkundung von sonstigen Beschlüssen Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für sonstige Eintragungen in ein Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen (§ 47) bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2." 7. In § 39 Abs. 4 werden nach den Worten "10 Millionen Deutsche Mark" ein Komma und die Worte "in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, auf höchstens 1 Million Deutsche Mark," eingefügt. 8. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für Eintragungen auf Grund von Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, wird nur eine Gebühr erhoben; dies gilt nicht, soweit Eintragungen, die Prokuren betreffen, mit anderen Eintragungen zusammentreffen." Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, werden die Worte "außer einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises, höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des 2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Berlin" durch das Wort "Bonn" ersetzt. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(2) Die Sitzentscheidung nach Absatz 1 wird mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Nr. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) vollzogen. Bis dahin hat das Bundeszentralregister seinen Sitz in Berlin." 3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, frühestens am 1. Januar 1997, in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Schmidt-Jortzig Justiz