Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 70 vom 31.12.1996  - Seite 2154 bis 2157 - Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG)

Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz – TzWrG) 2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996 Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden*) (Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG) Vom 20. Dezember 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einer Person, die solche Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abschließt (Veräußerer), und einer natürlichen Person, die bei Vertragsabschluß außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Erwerber). (2) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist jeder Vertrag, durch den ein Veräußerer einem Erwerber gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. (3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen. (4) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich. §2 Prospekt; erforderliche Angaben (1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. Hat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so muß der Prospekt in der Sprache dieses Staates abgefaßt sein. Ist er Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er statt des Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaates einen solchen in der Sprache des Staates, dem er angehört, verlangen. Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Interessent auch zwischen diesen Amtssprachen wählen. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muß eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien. (3) Der Veräußerer kann vor Vertragsabschluß eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte. (4) In jeder Werbung für den Abschluß von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, daß der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann. §3 Schriftform; erforderliche Angaben (1) Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Hat der Erwerber seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in der Sprache dieses Staates abzufassen. Ist der Erwerber Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaates die Sprache des Staates, dem er angehört, wählen. Bestehen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Erwerber als Vertragssprache auch zwischen diesen Amtssprachen wählen. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten § 5 und § 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in einer der in Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden Sprache auszuhändigen ist. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Erwerber ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Erwerber vor Abschluß des Vertrages mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1 muß die Vertragsurkunde die in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten. (4) Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996 2155 §4 Pflichtangaben (1) Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils angeben: 1. Namen und Wohnsitz des Veräußerers des Nutzungsrechts und des Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des Veräußerers in bezug auf das oder die Wohngebäude; 2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechtes nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechtes gegeben sein müssen; 3. daß der Erwerber kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist; 4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht; 5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht, a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluß; b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung; c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf; d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Erwerber geleisteter Zahlungen im Falle der Nicht-fertigstellung bestehen; 6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluß und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung und Müllabfuhr, die dem Erwerber zur Verfügung stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedingungen; 7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Erwerber Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen; 8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen; 9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist; die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die vom Erwerber für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind; 10. ob der Erwerber an einer Regelung für den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes in seiner Gesamtheit oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür anfallen, falls der Veräußerer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermitteln. (2) Der Prospekt muß außerdem folgende Angaben enthalten: 1. einen Hinweis auf das Recht des Erwerbers zum Widerruf gemäß § 5, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie darauf, daß die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird. Gegebenenfalls muß der Prospekt auch die Kosten angeben, die der Erwerber im Falle des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 zu erstatten hat; 2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind. (3) Der Vertrag muß zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben: 1. Namen und Wohnsitz des Erwerbers; 2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechtes nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des Nutzungsrechtes erforderlichen Einzelheiten; 3. die Erklärung, daß der Erwerb und die Ausübung des Nutzungsrechtes mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist; 4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrages durch jede Vertragspartei. §5 Widerrufsrecht (1) Die auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Erwerbers wird erst wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von zehn Tagen schriftlich widerruft. (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst, wenn dem Erwerber die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde sowie eine schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf ausgehändigt wird. Die Belehrung muß Name und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die schriftliche Form der Widerrufserklärung und darauf enthalten, daß die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs gewahrt wird. Gegebenenfalls muß die Belehrung auch die Kosten angeben, die der Erwerber im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 6 Satz 3 zu erstatten hat. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich zu gestalten und vom Erwerber gesondert zu unterschreiben. Wird der Erwerber nicht nach den Sätzen 2 bis 5 belehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von Satz 2 erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde. 2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996 (3) Ist dem Erwerber der in § 2 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluß nicht oder nicht in der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes abweichend von Absatz 1 Satz 1 einen Monat. (4) Fehlt Im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1,2,3,4,5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1,2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes abweichend von Absatz 2 Satz 2 erst, wenn dem Erwerber diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Erwerber. (5) Ist streitig, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Erwerber der Prospekt in der vorgeschriebenen Sprache, die Vertragsurkunde, eine Abschrift der Vertragsurkunde oder die Belehrung ausgehändigt worden ist oder eine vorgeschriebene, im Vertrag jedoch fehlende Angabe schriftlich mitgeteilt worden ist, so trifft die Beweislast den Veräußerer. (6) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Erwerber dem Veräußerer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Erwerber kann vom Veräußerer Ersatz der Kosten des Vertrages verlangen. §6 Finanzierte Verträge (1) Wird der Preis, den der Erwerber für das Nutzungsrecht zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Veräußerers finanziert, so wird die auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam, wenn der Verbraucher den Vertrag über die Teilzeitnutzung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude nicht gemäß § 5 widerruft. Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Erwerber sind ausgeschlossen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Veräußerers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Veräußerer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Erwerber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Veräußerers ein. §7 Anzahlungsverbot Der Veräußerer darf Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf von zehn Tagen nach Aushändigung der Vertrags- urkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde an den Erwerber nicht fordern oder annehmen. Für den Erwerber günstigere Vorschriften bleiben unberührt. §8 Kollisionsregel Unterliegt ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden oder ein Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechts (§ 6) ausländischem Recht, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwenden, wenn 1. das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist oder 2. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebotes, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustandekommt, die der Veräußerer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet, und wenn der Erwerber bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. §9 Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot (1) Eine zum Nachteil des Erwerbers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. §10 Änderung anderer Gesetze (1) § 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden." 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (2) An § 7 Abs. 5 des Verbraucherkreditgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. IS. 509) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Sie finden femer keine Anwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechtes an einem Wohngebäude dient und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996 2157 (3) § 34c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. IS. 425), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Am Ende des Absatzes 5 Nr. 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. 2. Es wird folgende Nummer 6 eingefügt: "6- Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. IS. 2154) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird." §11 Übergangsvorschrift Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. §12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig