Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 10 vom 25.02.1997  - Seite 272 bis 273 - Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Vom 14. Februar 1997 Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. IS. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft: Artikel 1 Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I 5. 2479), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 1995 (BGBl. I S. 1134), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung im Inland befugt sind." b) In Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt: "1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung im Inland befugt ist und". 2. § 3 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte femer in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden: 1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten, 2. von der restlichen Vertragssumme - 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten, - 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, - 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, - 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, - 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektro-anlagen, - 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung, - 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten, - 3 vom Hundert für den Estrich, - 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, - 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, - 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten, - 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung. Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der hiemach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann. (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend." 3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 wird das Wort "Kapitalgesellschaft" durch das Wort "Kapitalanlagegesellschaft" ersetzt. c) Nummer 6 Buchstabe c wird aufgehoben. 4. § 11 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und f erwähnten Angaben und spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1997 273 2. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5 bis 7 erwähnten Angaben,". 5. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln." 6. § 18 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt: "12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder". Artikel 2 Übergangsvorschriften Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichem haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Februar 1997 Der Bundesminister für Wirtschaft G. Rexrodt