Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 18 vom 21.03.1997  - Seite 534 bis 535 - Strafverfahrensänderungsgesetz - DNA-Analyse ("Genetischer Fingerabdruck") - (StVÄG)

Strafverfahrensänderungsgesetz – DNA-Analyse ("Genetischer Fingerabdruck") – (StVÄG) 534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 Strafverfahrensänderungsgesetz - DNA-Analyse ("Genetischer Fingerabdruck") - (StVÄG) Vom 17. März 1997 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. IS. 1014), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 81 a wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind." 2. Dem § 81 c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "§ 81 a Abs. 3 gilt entsprechend." 3. Nach § 81 d werden folgende §§ 81 e und 81 f eingefügt: "§81e (1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 und § 81 a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. §81f (1) Untersuchungen nach § 81 e dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. In der schriftlichen Anordnung ist der mit der Untersuchung zu beauftragende Sachverständige zu bestimmen. (2) Mit der Durchführung der Untersuchung nach § 81 e sind Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet." 4. § 101 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe "(§§ 99,100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, § 100d)" durch die Angabe "(§§ 81 e, 99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, § 100d)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1997 535 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Dem § 46 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. IS. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: "In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldver- Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. März 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl fahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81 e der Strafprozeßordnung ist unzulässig." Artikel 3 Inkrafttreten Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig