Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 20 vom 27.03.1997  - Seite 594 bis 721 - Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsf örderungs-Reformgesetz - AFRG) Vom 24. März 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch förderung - Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuches-Allgemeiner Teil- Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweiter Teil Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Dritter Teil Änderung anderer Vorschriften Artikel 12 Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol Artikel 13 Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre Artikel 14 Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen Artikel 15 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund Artikel 16 Arbeitnehmer-Entsendegesetz Artikel 17 Bundes-Seuchengesetz Artikel 18 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres Artikel 19 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres Artikel 2C Bundessozialhilfegesetz - Arbeits- Artikel 26 Artikel 21 Eingliederungshilfe-Verordnung Artikel 22 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder Artikel 23 Auswandererschutzgesetz Artikel 24 Bundesausbildungsförderungsgesetz Artikel 25 Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 27 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Artikel 28 Zweites Wohnungsbaugesetz Artikel 29 Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Artikel 30 Bundesvertriebenengesetz Artikel 31 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Artikel 32 Berufliches Rehabilitierungsgesetz Artikel 33 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes Artikel 34 Ausländerdatenübermittlungsverordnung Artikel 35 Arbeitsaufenthalteverordnung Artikel 36 Ausländergesetz Artikel 37 Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischem Konkursvertrag Artikel 38 Insolvenzordnung Artikel 39 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung Artikel 40 Strafvollzugsgesetz Artikel 41 Wohngeldgesetz Artikel 42 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Artikel 43 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Artikel 44 Soldatenversorgungsgesetz Artikel 45 Eignungsübungsgesetz Artikel 46 Versicherungsteuergesetz Artikel 47 Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Artikel 48 Entwicklungshelfergesetz Artikel 49 Gewerbeordnung Artikel 50 Kündigungsschutzgesetz Artikel 51 Fünftes Vermögensbildungsgesetz Artikel 52 Betriebsverfassungsgesetz Artikel 53 Arbeitsschutzgesetz Artikel 54 Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau Artikel 55 Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur Artikel 56 Verordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken Artikel 57 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 595 Artikel 58 Sozialberater-Fortbildungsverordnung Artikel 59 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent Einzelhandel/ Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel Artikel 60 Wintergeld-Umlageverordnung Artikel 61 Arbeitsvermittlerverordnung Artikel 62 Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung Artikel 63 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Artikel 64 Altersteilzeitgesetz Artikel 65 Fremdrentengesetz Artikel 66 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 67 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 68 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 69 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Artikel 70 Künstlersozialversicherungsgesetz Artikel 71 Zweite Datenerfassungs-Verordnung Artikel 72 Bundesversorgungsgesetz Artikel 73 Bundeskindergeldgesetz Artikel 74 Bundeserziehungsgeldgesetz Artikel 75 Beitragszahlungsverordnung Artikel 76 Beitragsüberwachungsverordnung Artikel 77 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Artikel 78 Schwerbehindertengesetz Artikel 79 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Artikel 80 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Vierter Teil Schlußvorschriften Artikel 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen Artikel 82 Aufhebung von Vorschriften Artikel 83 Inkrafttreten Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Aufgaben der Arbeitsförderung § § § § § § § 9 §10 §11 Leistungen der Arbeitsförderung Vorrang der Vermittlung Vorrang der aktiven Arbeitsförderung Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Frauenförderung Ortsnahe Leistungserbringung Freie Förderung Eingliederungsbilanz § 2 Besondere Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Zweiter Abschnitt Berechtigte § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen §13 Heimarbeiter §14 Auszubildende § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende §16 Arbeitslose § 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer § 18 Langzeitarbeitslose §19 Behinderte § 20 Berufsrückkehrer § 21 Träger Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung Zweites Kapitel Versicherungspflicht § 24 Versicherungspflichtverhältnis § 25 Beschäftigte § 26 Sonstige Versicherungspflichtige § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung Erster Abschnitt Beratung § 29 Beratungsangebot § 30 Berufsberatung § 31 Grundsätze der Berufsberatung § 32 Eignungsfeststellung § 33 Berufsorientierung § 34 Arbeitsmarktberatung Zweiter Abschnitt Vermittlung § 35 Vermittlungsangebot § 36 Grundsätze der Vermittlung 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 § 37 Unterstützung der Vermittlung § 38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden § 39 Mitwirkung des Arbeitgebers § 40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 41 Allgemeine Unterrichtung § 42 Einschränkung des Fragerechts § 43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit § 44 Anordnungsermächtigung Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer Erster Abschnitt Unterstützung der Beratung und Vermittlung § 45 Leistungen §46 Höhe § 47 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Verbesserung der Eingliederungsaussichten § 48 Trainingsmaßnahmen § 49 Förderungsfähigkeit § 50 Maßnahmekosten § 51 Förderungsausschluß § 52 Anordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen § 53 Mobilitätshilfen § 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung § 55 Anordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe § 56 Arbeitnehmerhilfe Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit § 57 Überbrückungsgeld § 58 Anordnungsermächtigung Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe § 60 Berufliche Ausbildung § 61 Berufsvorberettende Bildungsmaßnahme § 62 Förderung im Ausland § 63 Förderungsfähiger Personenkreis §64 Sonstige persönliche Voraussetzungen § 65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung § 66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 67 Fahrkosten § 68 Sonstige Aufwendungen § 69 Lehrgangskosten § 70 Anpassung der Bedarfssätze § 71 Einkommensanrechnung § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe § 73 Dauer der Förderung § 74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose § 75 Auszahlung § 76 Anordnungsermächtigung Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung Erster Unterabschnitt Allgemeine Förderungsvoraussetzungen § 77 Grundsatz § 78 Vorbeschäftigungszeit § 79 Ergänzende Förderung § 80 Personen ohne Vorbeschäftigungszeit Zweiter Unterabschnitt Leistungen § 81 Weiterbildungskosten § 82 Lehrgangskosten § 83 Fahrkosten § 84 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung § 85 Kinderbetreuungskosten Dritter Unterabschnitt Anerkennung von Maßnahmen § 86 Anerkennung für die Wetterbildungsförderung § 87 Ziele der Weiterbiidungsförderung § 88 Maßnahmen im Ausland § 89 Praktikum § 90 Femunterricht und Selbstlernmaßnahmen § 91 Maßnahmeteile § 92 Angemessene Dauer § 93 Qualitätsprüfung § 94 Beauftragung von Trägem Vierter Unterabschnitt Förderungsausschluß § 95 Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung Fünfter Unterabschnitt Anordnungsermächtigung § 96 Anordnungsermächtigung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 597 Siebter Abschnitt Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter Erster Unterabschnitt Grundsätze § 97 Berufliche Eingliederung Behinderter § 98 Leistungen zur beruflichen Eingliederung § 99 Leistungsrahmen Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen §100 Leistungen § 101 Besonderheiten Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen Erster Titel Allgemeines §102 Grundsatz §103 Leistungen Zweiter Titel Ausbildungsgeld §104 Ausbildungsgeld § 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung §106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung §107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte § 108 Einkommensanrechnung Dritter Titel Teilnahmekosten §109 Teilnahmekosten § 110 Reisekosten § 111 Unterbringung und Verpflegung § 112 Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten § 113 Kranken- und Pflegeversicherung Vierter Titel Sonstige Hilfen §114 Sonstige Hilfen Fünfter Titel Anordnungsermächtigung §*115 Anordnungsermächtigung Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld Erster Titel Regelvoraussetzungen § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld §118 Arbeitslosigkeit §119 Beschäftigungssuche § 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit § 121 Zumutbare Beschäftigungen § 122 Persönliche Arbeitslosmeldung § 123 Anwartschaftszeit §124 Rahmenfrist Zweiter Titel Sonderformen des Arbeitslosengeldes § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit § 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Dritter Titel Anspruchsdauer §127 Grundsatz § 128 Minderung der Anspruchsdauer Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes Grundsatz Bemessungszeitraum Bemessungszeitraum in Sonderfällen Bemessungsentgelt Sonderfälle des Bemessungsentgelts Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung §129 §130 §131 §132 §133 §134 §135 §136 §137 §138 §139 Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen Leistungsentgelt Leistungsgruppe Anpassung Berechnung und Leistung § 116 Leistungsarten Fünfter Titel Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs §140 Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld §141 Anrechnung von Nebeneinkommen § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen §143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung § 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit § 145 Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit § 146 Ruhen bei Arbeitskämpfen Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs § 147 Erlöschen des Anspruchs 598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber §148 Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel § 149 Wirkung von Widerspruch und Klage Achter Titel Teilarbeitslosengeld §150 Teilarbeitslosengeld Neunter Tttel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung §151 Verordnungsermächttgung §152 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Unterhaltsgeld Erster Titel Regelvoraussetzungen §153 Voraussetzungen Zweiter Titel Sonderformen des Unterhaltsgeldes §154 Teilunterhaltsgeld §155 Unterhaltsgeld in Sonderfällen §156 Anschlußunterhaltsgeld Dritter Titel Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten §157 Grundsatz §158 Besonderheiten bei der Höhe § 159 Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld §160 Voraussetzungen § 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld § 162 Behinderte ohne Vorbeschäftigungszeit § 163 Höhe des Übergangsgeldes §164 Regelmäßige Berechnungsgrundlage §165 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen § 166 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage § 167 Anpassung des Übergangsgeldes §168 Einkommensanrechnung Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld Erster Titel Regelvoraussetzungen §169 Anspruch §170 Erheblicher Arbeitsausfafl § 171 Betriebliche Voraussetzungen § 172 Persönliche Voraussetzungen §173 Anzeige §174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes §175 Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit §176 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter Dritter Titel Leistungsumfang §177 Dauer §178 Hohe §179 Nettoentgeltdifferenz Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften §180 Anwendung anderer Vorschriften Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld § 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld Sechster Titel Verordnungsermächtigung §182 Verordnungsermächtigung Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld §183 Anspruch §184 Anspruchsausschluß §185 Höhe §186 Vorschuß §187 Anspruchsübergang § 188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt § 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld Siebter Unterabschnitt Arbeitslosenhilfe Erster Titel Voraussetzungen §190 Anspruch § 191 Besondere Anspruchsvoraussetzungen §192 Vorfrist §193 Bedürftigkeit §194 Zu berücksichtigendes Einkommen Zweiter Titel Höhe der Arbeitslosenhilfe §195 Höhe Dritter Titel Erlöschen des Anspruchs und Anspruchsdauer §196 Erlöschen des Anspruchs §197 Anspruchsdauer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 599 Vierter Titel Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten §198 Grundsatz § 199 Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit § 200 Besonderheiten zum Bemessungsentgelt § 201 Besonderheiten zur Anpassung § 202 Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen Fünfter Titel Übergang von Ansprüchen auf den Bund § 203 Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen § 204 Übergang von sonstigen Ansprüchen Sechster Titel Auftragsverwaltung §205 Auftragsverwaltung Siebter Titel Verordnungsermächtigung § 206 Verordnungsermächtigung Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung § 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft Erster Unterabschnitt Grundsätze §209 Anspruch § 210 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen §211 Begriffe Zweiter Unterabschnitt Wintergeld §212 Mehraufwands-Wintergeld §213 Zuschuß-Wintergeld Dritter Unterabschnitt Winterausfallgeld §214 Winterausfallgeld Vierter Unterabschnitt Anwendung anderer Vorschriften § 215 Anwendung anderer Vorschriften Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 216 Verordnungsermächtigung Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber Erster Abschnitt Eingliederung von Arbeitnehmern Erster Unterabschnitt Eingliederungszuschüsse §217 Grundsatz § 218 Eingliederungszuschüsse §219 Umfang der Förderung §220 Regelförderung §221 Erhöhte Förderung §222 Verlängerte Förderung § 223 Förderungsausschluß und Rückzahlung § 224 Anordnungsermächtigung und Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Einstellungszuschuß bei Neugründungen §225 Grundsatz § 226 Einstellungszuschuß bei Neugründungen §227 Umfang der Förderung § 228 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Eingliederungsvertrag §229 Grundsatz § 230 Förderungsbedürftige Arbeitslose § 231 Eingliederungsvertrag §232 Dauer und Auflösung des Eingliederungsvertrages, Rechtsweg §233 Förderung § 234 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Berufliche Ausbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung § 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Zweiter Unterabschnitt Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter § 236 Ausbildung Behinderter § 237 Arbeitshilfen für Behinderte §238 Probebeschäftigung Behinderter § 239 Anordnungsermächtigung Sechstes Kapitel Leistungen an Träger Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung §240 Grundsatz § 241 Förderungsfähige Maßnahmen 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §242 Förderungsbedürftige Auszubildende §243 Leistungen § 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung §245 Maßnahmekosten §246 Sonstige Kosten §247 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter §248 Grundsatz §249 Förderungsausschluß § 250 Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen § 251 Anordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen §252 Grundsatz § 253 Anordnungsermächtigung Vierter Abschnitt Zuschüsse zu SozialplanmaBnahmen §254 Grundsatz §255 Förderungsfähige Maßnahme § 256 Beratung und Vorabentscheidung §257 Zuschuß §258 Verhältnis zu anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung § 259 Anordnungsermächtigung Fünfter Abschnitt Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen §260 Grundsatz § 261 Förderungsfähige Maßnahmen §262 Vergabe von Arbeiten § 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer §264 Zuschüsse § 265 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt §266 Verstärkte Förderung §267 Dauer der Förderung §268 Rückzahlung §269 Zuweisung und Abberufung §270 Besondere Kündigungsrechte § 271 Anordnungsermächtigung Sechster Abschnitt Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen §272 Grundsatz §273 Förderungsfähige Maßnahmen §274 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer §275 Höhe der Förderung §276 Dauer der Förderung §277 Zuweisung §278 Anwendung anderer Vorschriften §279 Anordnungsermächtigung Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesanstalt Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt-und Berufsforschung, Berichterstattung §280 Aufgaben §281 Arbeitsmarktstatistiken §282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen Erster Unterabschnitt Ausländerbeschäftigung §284 Genehmigungspflicht § 285 Arbeitserlaubnis §286 Arbeitsberechtigung §287 Arbeitserlaubnisgebühr § 288 Verordnungsermachtkjung und Weisungsrecht Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung §289 Offenbarungspflicht §290 Vergütungen Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung §291 Erlaubnispflicht § 292 Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung § 293 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung §294 Verfahren der Erlaubniserteilung §295 Aufhebung der Erlaubnis §296 Vergütungen § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen §298 Behandlung von Daten §299 Meldung statistischer Daten §300 Pflichten Dritter Titel Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht § 301 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht Vierter Titel Anwerbung aus dem Ausland §302 Befugnis zur Anwerbung §303 Weisungsrecht Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 601 Dritter Abschnitt Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigunt §304 Prüfung § 305 Betretens- und Prüfungsrecht § 306 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 307 Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern § 308 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden §325 Wirkung des Antrages § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten §311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit §312 Arbeitsbescheinigung §313 Nebeneinkommensbescheinigung §314 Insolvenzgeldbescheinigung Dritter Unterabschnitt Auskunftspflichten § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld §317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen § 318 Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung oder beruflicher Eingliederung Behinderter §319 Mitwirkungspflichten vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten §320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen § 321 Schadensersatz Dritter Abschnitt Anordnungsermächtigung § 322 Anordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Erster Abschnitt Antrag und Fristen §323 Antragserfordernis §324 Antrag vor Leistung Zweiter Abschnitt Zuständigkeit §327 Grundsatz Achtes Kapitel §328 Pflichten §329 Erster Abschnitt §330 Pflichten im Leistungsverfahren §331 Erster Unterabschnitt §332 Meldepflichten §333 § 309 Allgemeine Meldepflicht §334 § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit §335 §336 Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen Vorläufige Entscheidung Einkommensberechnung in besonderen Fällen Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten Vorläufige Zahlungseinstellung Übergang von Ansprüchen Aufrechnung Pfändung von Leistungen Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen § 337 Auszahlung im Regelfall Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze §339 Berechnung von Zeiten Zehntes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz §340 Aufbringung der Mittel Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter §343 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen §344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter §345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger Zweiter Unterabschnitt Verfahren § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger §351 Beitragserstattung Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 352 Verordnungsermächtigung § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften Dritter Abschnitt Umlagen Erster Unterabschnitt Umlage für das Wintergeld §354 Grundsatz §355 Höhe der Umlage §356 Umlageabführung § 357 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld §358 Grundsatz §359 Aufbringung der Mittel § 360 Anteile der Mitglieder §361 Verfahren § 362 Verordnungsermächtigung Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln §364 Liquiditätshilfen §365 Bundeszuschuß Fünfter Abschnitt Rücklage § 366 Bildung und Anlage der Rücklage Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesanstalt für Arbeit § 367 Träger der Arbeitsförderung § 368 Gliederung der Bundesanstalt § 369 Sitz und bezirkliche Gliederung § 370 Aufgaben der Bundesanstalt § 371 Wahrnehmung der Aufgaben § 372 Besonderheiten zum Gerichtsstand § 373 Beteiligung an Gesellschaften Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung §374 Selbstverwaltungsorgane § 375 Satzung und Anordnungen §376 Verwaltungsrat §377 Vorstand § 378 Verwaltungsausschüsse §379 Besondere Ausschüsse § 380 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane §381 Amtsdauer § 382 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane §383 Beratung §384 Beschlußfassung § 385 Beanstandung von Beschlüssen § 386 Verfahren bei Versagen von Selbstverwaltungsorganen §387 Ehrenämter § 388 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen §389 Haftung Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung § 390 Berufung und Abberufung der Mitglieder §391 Berufungsfähigkeit § 392 Vorschlagsberechtigte Stellen Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuß §393 Neutralitätsausschuß Dritter Abschnitt Verwaltung §394 Präsident der Bundesanstalt §395 Präsidenten der Landesarbeitsämter §396 Direktoren der Arbeitsämter §397 Beauftragte für Frauenbelange §398 Innenrevision §399 Personal der Bundesanstalt §400 Ernennung der Beamten Vierter Abschnitt Aufsicht §401 Aufsicht Fünfter Abschnitt Datenschutz § 402 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt § 403 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften §404 Bußgeldvorschriften § 405 Zuständigkeit und Vollstreckung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 603 Zweiter Abschnitt Strafvorschriften §406 Unerlaubte AuslarxisvenrNtthing, Anwerbung und Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen §407 Beschäftigung von Ausländem ohne Genehmigung in größerem Umfang Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze § 409 Besondere Leistungsbemessungsgrenze § 410 Besondere Entgeltabzüge § 411 Besonderer Anpassungsfaktor § 412 Besondere Geringverdienergrenze § 413 Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung § 414 Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter § 415 Besonderheiten bei der Förderungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen §416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbertsbeschaf-fungsmaßnahmen Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen § 417 Angemessene Dauer beruflicher Weiterbildung in Sonderfällen §418 Eingliederungshilfe §419 Sprachförderung § 420 Eingliederungshilfe und Sprachförderung in Sonderfällen § 421 Anwendung von Vorschriften und Maßgaben Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen §422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung §423 Arbeitslosengeld §424 Organisation Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht § 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz § 427 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen §429 Altersübergangsgekj §430 Sonstige Entgeltersatzleistungen § 431 Erstattungsansprüche §432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen §433 Anlage der Rücklage Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze §1 Aufgaben der Arbeitsförderung (1) Durch die Leistungen der Arbeitsförderung soll vor allem der Ausgleich am Arbeitsmarkt unterstützt werden, indem Ausbildung- und Arbeitsuchende Ober Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe Beraten, offene Stellen zügig besetzt und die Möglichkeiten von benachteiligten Ausbildung- und Arbeitsuchenden für eine Erwerbstätigkeit verbessert und dadurch Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vermieden oder verkürzt werden. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sind so einzusetzen, daß sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen sowie der besonderen Verantwortung der Arbeitgeber für Beschäftigungsmöglichkeiten und der Arbeitnehmer für ihre eigenen beruflichen Möglichkeiten Rechnung tragen und die Erhaltung und Schaffung von wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen nicht gefährden. §2 Besondere Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (1) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere 1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, 2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden und 3. durch frühzeitige Meldung von freien Arbeitsplätzen deren zugige Besetzung und den Abbau von Arbeitslosigkeit unterstützen. (2) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen. (3) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit 1. jede zumutbare Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung zu nutzen, 2. ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Fortsetzung ihnen zumutbar ist, nicht zu beenden, bevor sie eine neue Beschäftigung haben und 3. jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §3 Leistungen der Arbeitsförderung (1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen: 1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen, 2. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, 3. Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung, 4. Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, 5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 6. Übernahme der Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung, 7. allgemeine und besondere Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld, 8. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe während Arbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit (Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit), 9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, 11. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft. (2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen: 1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, 2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie bei Neugründungen, 3. Erstattung von Arbeitsentgelt für Zeiten ohne Arbeitsleistung und weitere Leistungen bei Abschluß eines Eingliederungsvertrages mit Zustimmung des Arbeitsamtes, 4. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei Behinderten. (3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen: 1. Darlehen und Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung, 2. Übernahme der Kosten für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Ausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, 3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter sowie für Jugendwohnheime, 4. Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen auf Grund eines Sozialplans, 5. Darlehen und Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen. (4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Insolvenzgeld. (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme von Berufsausbildungsbeihilfe, besonderen Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern. §4 Vorrang der Vermittlung (1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. §5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden. §6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit Das Arbeitsamt hat spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit zusammen mit dem Arbeitslosen festzustellen, durch welche Maßnahmen, Leistungen oder eigene Bemühungen des Arbeitslosen eine drohende Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann. Sind Maßnahmen oder Leistungen des Arbeitsamtes noch nicht erforderlich oder möglich, sind entsprechende Feststellungen nach angemessener Zeit, spätestens nach sechs Monaten, zu wiederholen. §7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (1) Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat das Arbeltsamt unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei sind vorrangig die Fähigkeiten der zu fördernden Personen und die Erfolgsaussichten einer Eingliederung zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 605 (2) Ist bei Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Auswahl unter den Personen, die einer Förderung bedürfen, erforderlich, so hat diese vorrangig danach zu erfolgen, inwieweit unter Berücksichtigung der Förderungsbedürftigkeit eher mit einem Eingliederungserfolg zu rechnen ist. (3) Bei Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen besonders förderungsbedürftige Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte, Ältere mit Vermittlungserschwernissen und Berufsrückkehrer hinsichtlich ihres Anteils an der jeweiligen Gesamtzahl der Arbeitslosen angemessen vertreten sein. §8 Frauenförderung (1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt fördern. Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. (2) Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden. (3) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. §9 Ortsnahe Leistungserbringung (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Arbeitsämter erbracht werden. Dabei haben die Arbeitsämter die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. (2) Die Arbeitsämter sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. (3) Die Arbeitsämter haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, den Kammern und berufsständischen Organisationen sowie den Gemeinden, Kreisen und Bezirken zusammenzuarbeiten. Sie sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägem von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern. §10 Freie Förderung (1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeits-förderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln. §11 Eingliederungsbilanz (1) Jedes Arbeitsamt erstellt über seine Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach Abschluß eines Haushaltsjahres eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluß über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirksamkeit der Förderung geben. (2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu 1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben, 2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, 3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen, 4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauenanteils an den Arbeitslosen sowie über Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben, 5. dem Verhältnis der Zahl der in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelten Arbeitslosen zu der Zahl der Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote). Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen, 6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die in angemessener Zeit im Anschluß an die Maßnahme eine Beschäftigung aufgenommen haben oder nicht mehr arbeitslos sind, zu der Zahl geförderter Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen, 7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt, 8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf. Die Bundesanstalt stellt den Arbeitsämtern zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung. (3) Die Eingliederungsbilanz ist mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluß über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt sowie Aufschluß über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger gibt. (4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis Mitte des nachfolgenden Jahres zu veröffentlichen. 606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Zweiter Abschnitt Berechtigte §12 Geltung der Begriffsbestimmungen Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich. §13 Heimarbeiter Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiter (§12 Abs. 2 des Vierten Buches). §14 Auszubildende Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. §15 Ausbildung- und Arbeitsuchende Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. §16 Arbeitslose Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen und 3. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. §17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. §18 Langzeitarbeitslose (1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. (2) Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt: 1. Zeiten einer aktiven Arbeitsförderung, 2. Zeiten einer Krankheit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, 4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, 5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und 6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. (3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus. §19 Behinderte (1) Behinderte sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen. (2) Den Behinderten stehen diejenigen Personen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht. §20 Berufsrückkehrer Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die 1. ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und 2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. §21 Träger Träger sind natürliche oder juristische Personen, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen §22 Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation zuständig ist. (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. §23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. Zweites Kapitel Versicherungspflicht §24 Versicherungspflichtverhältnis (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht fort 1. während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld, 2. für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, längstens für einen Monat. Das Versicherungspflichtverhältnis von Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bleibt unberührt. (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren. §25 Beschäftigte (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. ¦. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 607 (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4. §26 Sonstige Versicherungspflichtige (1) Versicherungspflichtig sind 1. jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben, oder b) eine Beschäftigung gesucht haben, die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet, 3. Personen während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, wenn sie während des vorangegangenen Grundwehrdienstes versicherungspflichtig waren, 4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45,176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind. (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1. von einem Leistungsträger Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben, 2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. (3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflich- 608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 tig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. (4) Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt nicht ein, wenn der Dienstleistende 1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule beendet oder ein Studium als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbitdung dienenden Schule unterbrochen hat und 2. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Ausbildung weniger als zwölf Monate in einem Versiche-rungspfiichtverhältnis gestanden hat. §27 Versicherungsfreie Beschäftigte (1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als 1. Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat der Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezöge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, 2. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, 3. Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamten-rechtiichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, 4. satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, 5. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen. (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Viertes Buch). Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, 2. wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld oder 3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 126 Abs. 1 genannten Gründe nur geringfügig beschäftigt sind. (3) Versicherungsfrei sind Personen in einer 1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, 2. Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeister (§12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister bezogen wird, 3. Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn a) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländem widmet, gefördert wird, b) sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und c) die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohntand des Betreffenden begründen können. (4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen. §28 Sonstige versicherungsfreie Personen Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 2. während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist, 3. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung Erster Abschnitt Beratung §29 Beratungsangebot (1) Das Arbeitsamt hat Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten. (2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden. (3) Das Arbeitsamt soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen. §30 Berufsberatung Die Berufsberatung umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, 2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, 3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, 4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche, 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung. Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. §31 Grundsätze der Berufsberatung (1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (2) Das Arbeitsamt kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit um den Auszubildenden oder den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis bemühen und ihn beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. §32 Eignungsfeststellung Das Arbeitsamt soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 609 §33 Berufsorientierung Das Arbeitsamt hat zur Vorbereitung der Jugendlichen und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Untenich-tung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber Berufsorientierung zu betreiben. Dabei soll es über Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten. §34 Arbeitsmarktberatung (1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, 2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, 3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit, 4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, 5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer, 6. zu Leistungen der Arbeitsförderung. (2) Das Arbeitsamt soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Es soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten. Zweiter Abschnitt Vermittlung §35 Vermittlungsangebot (1) Das Arbeitsamt hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfaßt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. (2) Das Arbeitsamt hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, daß Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Es hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. §36 Grundsätze der Vermittlung (1) Das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. 610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 (2) Das Arbeitsamt darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit des Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden oder ähnlicher Merkmale vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerläßlich sind. Ist eine Religionsgemeinschaft Arbeitgeber, dürfen außerdem Einschränkungen der Vermittlung zu ihr und zu ihren karitativen und sozialen Einrichtungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft berücksichtigt werden. Im übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn 1. der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes besteht und 2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt. (3) Das Arbeitsamt darf in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. (4) Das Arbeitsamt ist auch bei der Vermittlung von unständig Beschäftigten nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Soll jedoch erkennbar ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden, darf es unständig Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei ihnen der Anteil selbständiger Tätigkeiten nicht überwiegt. §37 Unterstützung der Vermittlung (1) Das Arbeitsamt kann Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden bei ihren Bewerbungen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten Hilfen anbieten. (2) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung mit Einwilligung des Ausbildungsuchenden oder des Arbeitsuchenden Dritte an der Vermittlung beteiligen. (3) Für die Vermittlung sollen auch Ausbildungsplatz-und Arbeitsmarktbörsen sowie ähnliche Veranstaltungen genutzt werden. §38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden (1) Der Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende hat die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Er kann die Weitergabe seiner Unterlagen von ihrer Rückgabe an das Arbeitsamt abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. (2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt. (3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen, 1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder 2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. (4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen, 1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht oder 2. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate. Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen. §39 Mitwirkung des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Er kann ihre Überlassung an namentlich benannte Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitsuchender an ihn begrenzen. (2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen, wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, daß sie den Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und wenn es den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Es kann die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das NichtZustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird. Im übrigen kann es sie nach Ablauf von sechs Monaten einstellen, die Ausbildungsvermrttlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber kann sie erneut in Anspruch nehmen. §40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung Das Arbeitsamt soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Es soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten. Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften §41 Allgemeine Unterrichtung (1) Das Arbeitsamt soll Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten. (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. (3) Das Arbeitsamt darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermitt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 611 lung erforderlich sind. Daten, die eine Identifizierung des Betroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilligung aufgenommen werden. Er kann auch die Aufnahme seiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein Arbeitsuchender, der Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beansprucht, kann nur die Aufnahme von Daten ausschließen, die seine Identifizierung ermöglichen. Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Das Arbeitsamt kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsplätze, die dafür nicht geeignet sind, absehen. §42 Einschränkung des Fragerechts Das Arbeitsamt darf von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden Daten nicht erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur beim Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden erhoben werden. Das Arbeitsamt darf diese Daten nur erheben und nutzen, wenn 1. eine Vermittlung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz a) in einem Tendenzuntemehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung vorgesehen ist, 2. der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende bereit ist, auf einen solchen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt zu werden und 3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt. §43 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit (1) Das Arbeitsamt übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus. (2) Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn 1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und 2. es den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat. (3) Das Arbeitsamt kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr von dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen. §44 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtem oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden. Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer Erster Abschnitt Unterstützung der Beratung und Vermittlung §45 Leistungen Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstützende Leistungen können Kosten 1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten), 2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden. §46 Höhe (1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 500 Deutsche Mark jährlich übernommen werden. (2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten kann zusätzlich je Tag und Nacht ein Betrag in Höhe des Tagegeldes und Übemachtungsgeldes nach den §§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A erbracht werden. §47 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver- 612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 fahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von Pauschalen festgelegt werden. Zweiter Abschnitt Verbesserung der Eingliederungsaussichten §48 Trainingsmaßnahmen (1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme 1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern und 2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt. (2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben. §49 Förderungsfähigkeit (1) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die 1. die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung feststellen, 2. die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen, 3. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Ausoder Weiterbildung erheblich zu erleichtem. (2) Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des 1. Absatzes 1 Nr. 1 vier Wochen, 2. Absatzes 1 Nr. 2 zwei Wochen, 3. Absatzes 1 Nr. 3 acht Wochen nicht übersteigen. Werden Trainingsmaßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen. §50 Maßnahmekosten Maßnahmekosten sind 1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren und 2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte. §51 Förderungsausschluß Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Trainingsmaßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll, 1. der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren bereits beschäftigt hat, 2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat, 3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder 4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können. §52 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere Ober Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dritter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen §53 Mobilitätshilfen (1) Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit 1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und 2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), b) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), c) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1,2 und 3 Buchstabe c können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. §54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung (1) Als Übergangsbeihilfe kann ein Darlehen bis zur Höhe von 80 Prozent des bis zur ersten Entgeltabrechnung voraussichtlich zu beanspruchenden Bruttoarbeitsentgelts erbracht werden. (2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 500 Deutsche Mark übernommen werden. (3) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. (4) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zur Höhe des fünfzehnfachen Tagegeldes nach § 9 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A übernommen werden. (5) Als Umzugskostenbeihilfe kann ein Darlehen für das Befördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung geleistet werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet. §55 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe §56 Arbeitnehmerhilfe (1) Arbeitnehmer, die Arbeitslosenhilfe für die Zeit unmittelbar vor Beginn einer nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate befristeten, nicht nur geringfügigen Beschäftigung bezogen haben, können durch eine Arbeit-nehmerhilfe gefördert werden. (2) Die Arbeitnehmerhilfe beträgt 25 Deutsche Mark täglich und wird für jeden Tag geleistet, an dem der Arbeitnehmer mindestens sechs Stunden beschäftigt gewesen ist. (3) Die Arbeitnehmerhilfe ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung zu berücksichtigen. (4) Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitnehmerhilfe im Auftrag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit §57 Überbrückungsgeld (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermei- ^r. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 613 den, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. ii* (2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der !_ Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis e zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen s a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzar- n beitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen- ständigen Einheit bezogen hat oder ir b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbe- s Schaffungsmaßnahme oder als Strukturanpas- 2 sungsmaßnahme gefördert worden ist, " und 2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die !? Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat. ;- (3) Als Überbrückungsgeld wird im Regelfall für die ir Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen auch für >r einen kürzeren Zeitraum, der Betrag geleistet, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Das Überbrückungsgeld umfaßt auch die auf das Arbeitslosengeld oder auf die Arbeitslosenhilfe allgemein entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die das g Arbeitsamt getragen hat oder hätte tragen müssen. Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die gesetzlich festgelegten Beitragssätze zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, zur sozialen Riegeversicherung und das gewogene Mittel der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen. §58 Anordnungsermächtigung i- I- Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung n das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfah-:- ren der Förderung zu bestimmen. Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung §59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung öder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. 614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §60 Berufliche Ausbildung (1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. (2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. §61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfällig, wenn sie 1. auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt, 2. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbiidungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt und 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und im Auftrag des Arbeitsamtes durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind. (2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung, insbesondere von Jugendlichen ohne Hauptschulabschluß, auch allgemeinbildende Fächer enthalten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt. Wenn dabei zugleich auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet wird, schließt dies die Förderung nicht aus. §62 Förderung im Ausland (1) Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt (2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn 1. eine nach dem Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, daß die Ausbildung einer entsprechenden betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist, 2. der Auszubildende von seinem im Inland liegenden Wohnsitz aus täglich eine im angrenzenden Ausland liegende Ausbildungsstätte besucht, 3. eine entsprechende Ausbildung im Inland für den Auszubildenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist und 4. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte. §63 Förderungsfähiger Personenkreis (1) Gefördert werden 1. Deutsche, 2. Ausländer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. IS. 1354), 3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, 4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), sind, 5. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, daß Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht, 7. Ausländer, die ihren Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Eltemteil oder der Ehegatte Deutscher ist, 8. Ausländer, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit gewährt wird. (2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn 1. sie sich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. ein Eltemteil sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist; im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben, und sie voraussichtlich nach der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden. Von dem Erfordernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem von dem Erwerbstätigen nicht zu vertretenden Grund nicht ausgeübt worden ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. §64 Sonstige persönliche Voraussetzungen (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. verheiratet ist oder war, 3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder 4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht. §65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung (1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, werden bei einer beruflichen Ausbildung als Bedarf für den Lebensunterhalt 785 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr vollendet, werden 830 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 235 Deutsche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich. (2) Bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Verpflegung werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sachbezugsverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 145 Deutsche Mark für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. (3) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 145 Deutsche Mark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. §66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils werden bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Bedarf für den Lebensunterhalt 345 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr vollendet, werden 670 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. (2) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 145 Deutsche Mark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 615 (3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 615 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr vollendet, werden 830 Deutsche Mark zugrunde gelegt. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie bei dem Bedarfssatz von 1. 615 Deutsche Mark den Betrag von 80 Deutsche Mark, 2. 830 Deutsche Mark den Betrag von 235 Deutsche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich. §67 Fahrkosten (1) Als Bedarf für die Fahrkosten werden die Kosten des Auszubildenden 1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), 2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden zugrunde gelegt. (2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Für Pendelfahrten wird für den Bewilligungszeitraum eine monatliche Pauschale in Höhe der Fahrkosten zugrunde gelegt, die im ersten Monat des Bewiliigungszeitraums anfallen. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen ist die Pauschale auf Antrag anzupassen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens drei weitere Monate andauert. §68 Sonstige Aufwendungen (1) Bei einer beruflichen Aaabildung werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen Gebühren für die Teilnahme des Auszubildenden an einem Fernunterricht bis zu einer Höhe von 30 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt, wenn 1. die nach dem Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, daß der Fernunterricht zur Erreichung des Ausbildungsziels zweckmäßig ist und 2. der Femunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird. (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen 1. eine Pauschale für Lernmittel in Höhe von 15 Deutsche Mark monatlich, 616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 2. bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefalle nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Kränkengeld und zur Pflegepflichtversi-cherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsuntemehmen zugrunde gelegt. (3) Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufs-vorbereitenden Bildungsmaßnahme wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 20 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Außerdem können sonstige Kosten anerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung oder Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, die Ausbildung oder Teilnahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Darüber hinaus können Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Auszubildenden bis zu 120 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. In besonderen Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. §69 Lehrgangskosten Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden die Lehrgangskosten übernommen. §70 Anpassung der Bedarfssatze Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. §71 Einkommensanrechnung (1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von 1. § 22 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist bei einer beruflichen Ausbildung das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu berücksichtigen; 2. § 23 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 90 Deutsche Mark der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 1000 Deutsche Mark anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle oder die Teilnahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bil- dungsmaßnahme nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. (3) Bei einer beruflichen Ausbildung im Betrieb der Eltern oder des Ehegatten ist für die Feststellung des Einkommens des Auszubildenden die tarifliche oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird, als vereinbart zugrunde zu legen. (4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird bei den Lehrgangskosten, Fahrkosten sowie den Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. §72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihitfe (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden. (2) Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß ein Anspruch des Auszubildenden auf Urrterhartsleistung gegen die Eltern bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsbetrags auf das Arbeitsamt übergeht Der Obergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten. (3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit 1. die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten, oder 2. die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den auf den Auszubildenden entfallenden Kindergeldleistungen nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Auszubildenden erhalten, zurückbleibt §73 Dauer der Förderung (1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. (2) Für Fehlzeiten besteht Anspruch auf Berufsausbil-dungsbeihilfe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 617 1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats, im Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, oder 2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn a) bei einer beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen oder im Falle von Früh- oder Mehrlingsgeburten 18 Wochen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) unterbrochen wird, oder 3. wenn bei einer beruflichen Ausbildung der Auszubildende aus einem sonstigen Grund der Ausbildung fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird oder 4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fembleiben des Auszubildenden vorliegt. §74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (1) Ein Arbeitsloser hat für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit der Datier von längstens einem Jahr Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung von Einkommen des Ehegatten oder der Eltern, wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens vier Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. (2) Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe In Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe. In diesem Fall wird Einkommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld. §75 Auszahlung Die errechnete monatliche Berufsausbildungsbeihilfe ist auf volle Deutsche Mark nach unten zu runden. Eine sich danach ergebende monatliche Berufsausbildungsbeihilfe von weniger als 20 Deutsche Mark wird nicht ausgezahlt. §76 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung sowie überArt und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die an sie gestellten Anforderungen zu bestimmen. Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung Erster Unterabschnitt Allgemeine Förderungsvoraussetzungen §77 Grundsatz (1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und 4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist. (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. nicht über einen Berufsabschluß verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder 2. über einen Berufsabschluß verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als sechs Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können. (3) Arbeitnehmer ohne Berufsabschluß, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur nach den Vorschriften über die Förderung der Berufsausbildung gefördert werden. §78 Vorbeschäftigungszeit Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme 1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder 2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat. Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre. 618 . Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §79 Ergänzende Förderung (1) Ist der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt gefördert worden, so kann er erneut nur gefördert werden, wenn wegen der besonderen Schwierigkeiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unerläßlich ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer bei der vorherigen Förderung 1. an einem für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmeteil teilgenommen hat, 2. an einer Maßnahme zur Feststellung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Feststellungsmaßnahme) teilgenommen hat oder 3. die Maßnahme aus einem wichtigen Grund nicht beenden und nicht fortsetzen konnte. (2) Der Arbeitnehmer wird bei Wiederholung eines Teils einer Maßnahme nur gefördert, wenn 1. die Wiederholung erforderlich ist, um das Bildungsziel zu erreichen, 2. der Arbeitnehmer den Grund für die Wiederholung nicht zu vertreten hat und 3. der zu wiederholende Teil insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert. Der zu wiederholende Teil darf bis zur Hälfte der Dauer der Maßnahme, längstens jedoch zwölf Monate dauern, wenn in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine längere Dauer als sechs Monate für die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung vorgeschrieben ist. §80 Personen ohne Vorbeschäftigungszeit (1) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, sich jedoch verpflichten, im Anschluß an die Maßnahme mindestens drei Jahre lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Die erbrachten Leistungen sind zu erstatten, wenn die Verpflichtung innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der Maßnahme nicht erfüllt wird. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn die Verpflichtung aus einem wichtigen Grund nicht erfüllt werden konnte. (2) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden. Zweiter Unterabschnitt Leistungen §81 Weiterbildungskosten (1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, 2. Fahrkosten, 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, 4. Kosten für die Betreuung von Kindern. (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten. §82 Lehrgangskosten Als Lehrgangskosten können Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlußprüfungen übernommen werden. Es können auch die Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung übernommen werden. §83 Fahrkosten (1) Fahrkosten können übernommen werden 1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte .(Pendelfahrten), 2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers. (2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels anfällt, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Werden Kosten für Pendelfahrten übernommen, sind die Kosten monatlich in Höhe der zu Beginn der Teilnahme anfallenden Kosten zu übernehmen. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme mindestens drei weitere Monate andauert. (3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrags übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. §84 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können 1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe des Zweifachen des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A, je Kalendermonat höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des Siebenfachen des Betrages je Tag und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 619 2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe des Tagegeldes nach § 9 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A, je Katendermonat höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des Achtfachen des Betrages je Tag erbracht werden. §85 Kinderbetreuungskosten Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers können bis zu 120 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. In besonderen Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. Dritter Unterabschnitt Anerkennung von Maßnahmen §86 Anerkennung für die Weiterbildungsförderung (1) Die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung setzt voraus, daß das Arbeitsamt vor Beginn festgestellt hat, daß 1. die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht, 2. die Dauer der Maßnahme angemessen ist, 3. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, 4. die Maßnahme nach a) Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte und b) Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und der Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt, 5. die Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen bietet, 6. die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, 7. die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind und 8. die Maßnahme nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. (2) Soweit andere fachkundige Stellen das Vorliegen einzelner Voraussetzungen, die für die Anerkennung erheblich sind, festgestellt haben, kann das Arbeitsamt insoweit von eigenen Feststellungen absehen. (3) Die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn eine Förderung von Arbeitnehmern bei Teilnahme an dieser Maßnahme nicht zu erwarten ist. §87 Ziele der Weiterbildungsförderung (1) Eine Maßnahme entspricht den Zielen der Weiterbildungsförderung nur, wenn sie das Ziel hat, 1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der techni- schen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, 2. einen beruflichen Abschluß zu vermitteln oder 3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen. (2) Den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht eine Maßnahme nicht, in der überwiegend 1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht, 2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder 3. Inhalte vermittelt werden, die zur Vonbereitung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dienen. §88 Maßnahmen im Ausland Wird eine Maßnahme im Inland und im Ausland durchgeführt, so wird die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung des Teils, der im Inland durchgeführt wird, dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Maßnahme oder ein Maßnahmeteil im Ausland ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, soweit 1. der Bildungsabschluß nur im Ausland erreicht werden kann, 2. die Durchführung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften im Ausland vorgeschrieben ist oder 3. die Maßnahme im Ausland für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer wesentlich günstiger zu erreichen ist als inländische Maßnahmen und die Kosten vergleichbarer inländischer Maßnahmen nicht überschritten werden. Die Anerkennung setzt voraus, daß der Träger einen Sitz im Inland hat oder in anderer Weise die Überprüfung sichergestellt ist. §89 Praktikum (1) Eine Maßnahme, die Zeiten betrieblicher Vor- und Zwischenpraktika enthält, kann für die Weiterbildungsförderung nur anerkannt werden, wenn Dauer und Inhalt der Praktika in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind oder die Erfolgsaussichten einer Eingliederung dadurch verbessert werden. Die Praktika dürfen regelmäßig die Hälfte der Dauer der Maßnahme nicht übersteigen. Bei einer Maßnahme, die einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der überwiegenden Vermittlung berufspraktischer Fertigkeiten entspricht, dürfen die Praktika drei Viertel der Dauer der Maßnahme nicht übersteigen. (2) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind für die Weiterbildungsförderung nicht anerkennungsfähig. §90 Fernunterricht und Selbstlernmaßnahmen Eine Maßnahme, die in Femunterricht durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch 620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Nahunterricht ergänzt wird. Eine Maßnahme, die unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch Nahunterricht oder entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. §91 Maßnahmeteile Für die Weiterbildungsförderung ist auch ein Maßnahmeteil anerkennungsfähig, wenn 1. die in diesem Teil vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten für sich bereits auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind oder 2. der Teil so ergänzt werden kann, daß ein anerkannter Berufsabschluß erreicht werden kann. §92 Angemessene Dauer (1) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Eine Vollzeitmaßnahme, die nicht in Fernunterricht oder unter Einsatz von Selbstlernprogrammen und Medien durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn Unterricht von im Regelfall 35 Stunden und im Ausnahmefall von mindestens 25 Stunden wöchentlich erteilt wird. (2) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluß in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. (3) Die Dauer einer anderen Vollzeitmaßnahme ist nur angemessen, wenn sie ein Jahr nicht übersteigt. Sie kann bis zu zwei Jahre dauern, wenn 1. das Bildungsziel innerhalb eines Jahres nicht erreicht werden kann und 2. in der Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zu einer Qualifikation führen, die einem anerkannten Berufsabschluß vergleichbar ist. (4) Bei Teilzeitmaßnahmen ist eine angemessene Verlängerung der Dauer zulässig. §93 Qualitätsprüfung (1) Das Arbeitsamt soll durch geeignete Maßnahmen die Durchführung der Maßnahme überwachen sowie den Erfolg beobachten. Es kann insbesondere 1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilnehmern Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und 2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Anerkennung der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen. Das Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist das Arbeitsamt berechtigt, die Grundstücke, Geschäftsund Untemchtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. (2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb angemessener Frist verlangen. Kommt der Träger diesem Verlangen nicht nach, werden die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch das Arbeitsamt nicht geduldet, kann das Arbeitsamt die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung widerrufen. §94 Beauftragung von Trägern Das Arbeitsamt kann Träger mit der Durchführung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen beauftragen, wenn dies zur Förderung besonderer Personengruppen erforderlich ist oder damit zu rechnen ist, daß geeignete Maßnahmen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung für die Weiterbildungsförderung erfüllen, innerhalb angemessener Zeit nicht angeboten werden. Vierter Unterabschnitt Förderungsausschluß §95 Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung (1) Durch die Weiterbildungsförderung darf die Erhaltung oder Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze und die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten für die berufliche Erstausbildung nicht gefährdet werden. Soweit Auszubildenden nach gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen eine Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, sollen Teilnehmer an entsprechenden betrieblichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nur gefördert werden, wenn ihnen eine vergleichbare Vergütung gezahlt wird. Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber die Vorlage einer Stellungnahme des Betriebsrats insbesondere dann verlangen, wenn die Maßnahme überwiegend Zeiten betrieblicher Praktika enthält. (2) Arbeitnehmer dürfen nicht gefördert werden, wenn die Weiterbildung überwiegend im Interesse des Betriebes liegt, dem die Arbeitnehmer angehören. Eine Maßnahme liegt insbesondere im Interesse des Betriebes, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen wird. Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Fünfter Unterabschnitt Anordnungsermächtigung §96 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung und das Verfahren der Anerkennung der Maßnahmen zu bestimmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 621 Siebter Abschnitt Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter Erster Unterabschnitt Grundsätze §97 Berufliche Eingliederung Behinderter (1) Behinderten können Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern. (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein. §98 Leistungen zur beruflichen Eingliederung (1) Als Leistungen zur beruflichen Eingliederung können erbracht werden 1. allgemeine Leistungen und . 2. besondere Leistungen. (2) Die besonderen Leistungen zur beruflichen Eingliederung werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine berufliche Eingliederung erreicht werden kann. §99 Leistungsrahmen Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen §100 Leistungen Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur 1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung, 2. Verbesserung der Eingliederungsaussichten, 3. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, 4. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, 5. Förderung der Berufsausbildung, 6. Förderung der beruflichen Weiterbildung. §101 Besonderheiten (1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung kann auch erbracht werden, wenn der Behinderte nicht arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte Eingliederung erreicht werden kann. (2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Behinderte durchgeführt werden. Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Behinderte während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 500 Deutsche Mark monatlich. Er beträgt 670 Deutsche Mark, wenn der Behinderte verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht erreicht werden kann. (3) Eine berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn der Behinderte 1. nicht arbeitslos ist, 2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluß noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen ist oder 3. einer längeren Förderung als Nichtbehinderte oder der erneuten Förderung bedarf, um beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben. Unterhaltsgeld kann an den Behinderten auch erbracht werden, wenn er bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen zur beruflichen Eingliederung erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würde. Weiterbildungskosten können auch übernommen werden, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist. Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluß für die Weiterbildung erforderlich ist. Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen Erster Titel Allgemeines §102 Grundsatz (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Eingliederungserfolges die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Behinderte oder 622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse Behinderter ausgerichteten Maßnahme unerläßlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Ausbildungen in besonderen Einrichtungen für Behinderte können auch gefördert werden, wenn die Maßnahme in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt wird oder die Aus- oder Weiterbildung außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung erfolgt. (2) Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes können nur erbracht werden 1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen, wenn die Leistungen erforderlich sind, um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördemden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen, 2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. §103 Leistungen Die besonderen Leistungen umfassen 1. das Übergangsgeld nach dem Achten Abschnitt, 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann, 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme und 4. die sonstigen Hilfen. Zweiter Titel Ausbildungsgeld §104 Ausbildungsgeld (1) Behinderte haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während 1. einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung und 2. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann. (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. §105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung (1) Ais Bedarf werden bei beruflicher Ausbildung zugrunde gelegt 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 500 Deutsche Mark monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 670 Deutsche Mark monatlich, 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für Behinderte 170 Deutsche Mark monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung vom Arbeitsamt oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, 3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 370 Deutsche Mark monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 415 Deutsche Mark monatlich und 4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 785 Deutsche Mark monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 830 Deutsche Mark monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 235 Deutsche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich. (2) Für einen Behinderten, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nr. 4 ein Bedarf in Höhe von 500 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt, wenn 1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder 2. für ihn Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt wird oder Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist. §106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung (1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung zugrunde gelegt 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 325 Deutsche Mark monatlich, 2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 595 Deutsche Mark monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 80 Deutsche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich, 3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 623 Unterbringung und Verpflegung 275 Deutsche Mark monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Für einen Behinderten, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nr. 2 ein Bedarf in Höhe von 325 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt, wenn 1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder 2. für ihn Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt wird oder Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist. (3) In den übrigen Fällen ist ein Bedarf wie bei einer beruflichen Ausbildung zugrunde zu legen. §107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für Behinderte im ersten Jahr 100 Deutsche Mark monatlich und danach 120 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. §108 Einkommensanrechnung (1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Einkommen nicht angerechnet. (2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen 1. des Behinderten aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 345 Deutsche Mark monatlich, bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung weitere 175 Deutsche Mark monatlich, 2. der Eltern bis 4 820 Deutsche Mark monatlich, des verwitweten Eitemteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Eitemteils, bei dem der Behinderte lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 3 000 Deutsche Mark monatlich und 3. des Ehegatten bis 3 000 Deutsche Mark monatlich anrechnungsfrei. Dritter Titel Teilnahmekosten §109 Teilnahmekosten (1) Teilnahmekosten sind die durch die Maßnahme unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten einschließlich Prüfungsgebühren, die vom Arbeitsamt als angemessen anerkannt oder mit dem Träger der Maßnahme oder der Einrichtung vereinbart sind, 2. Kosten für erforderliche Lernmittel, 3. Kosten für erforderliche Arbeitsausrüstung, 4. Reisekosten, 5. Kosten für Unterbringung und Verpflegung, 6. Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern, 7. Kosten für eine erforderliche Kranken- und Pflegeversicherung, 8. weiteren Aufwendungen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen. (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluß an die Maßnahme einschließen. Für Leistungen im Anschluß an die Maßnahme gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend. §110 Reisekosten (1) Als Reisekosten können erforderliche Fahr-, Verpfle-gungs- und Übemachtungskosten sowie Kosten des Gepäcktransports für 1. An-und Abreise, 2. monatlich zwei Familienheimfahrten bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung oder monatlich zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Behinderten, 3. Fahrten zwischen Wohnung oder Unterbringung und der Bildungsstätte, soweit das Arbeitsamt nicht die Kosten für Fahrdienste in Werkstätten für Behinderte übernimmt und 4. die persönliche Vorstellung bei einem Träger oder einer Einrichtung zur Erlangung eines Platzes in einer Bildungsmaßnahme, wenn das Arbeitsamt zugestimmt hat, übernommen werden. (2) Als Reisekosten können auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, zu deren Inanspruchnahme der Behinderte wegen Art oder Schwere der Behinderung gezwungen ist, und die Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten für eine erforderliche Begleitperson übernommen werden. §111 Unterbringung und Verpflegung Ist für die Teilnahme an einer Maßnahme eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können erbracht werden 1. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für Behinderte oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung ein Betrag in Höhe der vom Arbeitsamt als angemessen anerkannten Kosten, wenn Unterbringung und Verpflegung im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt bereitgestellt werden, 2. in den übrigen Fällen ein Betrag in Höhe von 495 Deutsche Mark monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen. 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §112 Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (1) Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn 1. der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maßnahme außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. (2) Anstelle der Haushaltshilfe können in besonders begründeten Einzelfällen die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen werden, wenn sich die Mitnahme des Kindes auf den Maßnahmeerfolg voraussichtlich nicht nachteilig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung des Kindes sichergestellt ist. (3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht vor, können die Kosten für notwendige Kinderbetreuung bis zur Höhe von 120 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. In besonderen Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. §113 Kranken- und Pflegeversicherung Ist der Schutz des Behinderten im Krankheits- oder Pflegefalle während der Teilnahme an einer Maßnahme nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Riegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversiche-rungsuntemehmen erbracht werden. §114 Sonstige Hilfen Als sonstige Hilfen können insbesondere erbracht werden 1. Kraftfahrzeughilfe nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation, 2. unvermeidbarer Verdienstausfall des Behinderten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und wegen Fahrten zur persönlichen Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für Behinderte, 3 Kostenübemahme für nichtorthopädische Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung einschließlich zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, 4. Kostenübemahme für technische Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, und 5. Kostenübemahme in angemessenem Umfang für die Beschaffung oder den Ausbau einer Wohnung (Wohnkosten), wenn die Leistung für die berufliche Eingliederung erforderlich ist und die Wohnung wegen Art oder Schwere der Behinderung besonderer Ausstattung bedarf, bis zu 10 000 Deutsche Mark, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 20000 Deutsche Mark, wobei der 10000 Deutsche Mark übersteigende Betrag als Darlehen erbracht wird. Wohnkosten können neben einer Kraftfahrzeughilfe nur erbracht werden, wenn die berufliche Eingliederung nur durch beide Leistungen erreicht oder gesichert werden kann. Fünfter Titel Anordnungsermächtigung §115 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur beruflichen Eingliederung geltenden Regelungen zu bestimmen. Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht Entgeltersatzleistungen sind 1. Arbeitslosengeld für Arbeitslose und Teilarbeitslosengeld für Teilarbeitslose, 2. Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, 3. Übergangsgeld für Behinderte bei Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter, 4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben, 5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten, 6. Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld. Vierter Titel §116 Sonstige Hilfen Leistungsarten Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 625 Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld Erster Titel Regelvoraussetzungen §117 Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. (2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. §118 Arbeitslosigkeit (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). (2) Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, so schließt dies die Beschäftigungslosigkeit aus, wenn die Beschäftigungen zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. (3) Eine selbständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger stehen einer Beschäftigung gleich. Die Fortführung einer mehr als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist, schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus. §119 Beschäftigungssuche (1) Eine Beschäftigung sucht, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). (2) Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. (3) Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der 1. eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, 2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und 3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. (4) Arbeitsbereit und arbeitsfähig ist der Arbeitslose auch dann, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur 1. zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben, 2. versicherungspflichtige Beschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist, 3. versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen aufzunehmen und auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit durch eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt hat und das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist, 4. Heimarbeit auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt hat. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsfähigkeit längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig. (5) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist. §120 Sonderfälle der Verfügbarkeit (1) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. (2) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte, so wird vermutet, daß er nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, daß der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs-, und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt. 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §121 Zumutbare Beschäftigungen (1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. §122 Persönliche Arbeitslosmeldung (1) Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten ist. (2) Die Wirkung der Meldung erlischt 1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, 2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sowie 3. mit Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim zuständigen Arbeitsamt, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes erneuert. (3) Ist das zuständige Arbeitsamt an einem Tag, an dem der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos melden will, nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem das Arbeitsamt dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem das Arbeitsamt nicht dienstbereit war. §123 Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. §124 Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet 1. Zeiten der Pflege eines Angehörigen, der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, 2. Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes des Arbeitslosen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, 4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat, 5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Die Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. Zweiter Titel Sonderformen des Arbeitslosengeldes §125 Minderung der Leistungsfähigkeit (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Lei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 627 stungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist. (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter oder einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit stellt. (3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, steht der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten. §126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (1) Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, oder wird er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation durch einen Arzt oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat. (2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer von zehn, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt. (3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend. Dritter Titel Anspruchsdauer §127 Grundsatz (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflicht- und nach Verhältnissen mit einer Vollendung .. Monate Dauer von insgesamt des... mindestens... Monaten Lebensjahres 12 6 16 8 20 10 24 12 28 45. 14 32 45. 16 36 45. 18 40 47. 20 44 47. 22 48 52. 24 52 52. 26 56 57. 28 60 57. 30 64 57. 32 (3) Für einen Anspruch auf Grund einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer beträgt die Dauer des Anspruchs 1. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten drei Monate und 2. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens acht Monaten vier Monate. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. 628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §128 Minderung der Anspruchsdauer (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um 1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist, 2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist, 3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, 4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht, 5. die Anzahl von Tagen einer Säumniszeit, höchstens um acht Wochen, 6. die Anzahl von Tagen, für die dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 Erstes Buch) oder wegen Nichtbefolgen einer Aufforderung zur Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises (§ 100 Abs. 1 Satz 4 Viertes Buch) versagt oder entzogen worden ist, 7. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, 8. die Anzahl von Tagen, für die Unterhaltsgeld auf Grund einer vorläufigen Entscheidung zu Unrecht bezogen worden, aber nach § 328 Abs. 3 Satz 3 nicht zu erstatten ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung bei Sperrzeiten wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes §129 Grundsatz Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). §130 Bemessungszeitraum (1) Der Bemessungszeitraum umfaßt die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet waren. (2) Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind. Eine Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis dieser Tage zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden kann. (3) Bei Saisonarbeitnehmern treten an die Stelle der in Absatz 1 genannten 52 Wochen 26 Wochen und an die Stelle der in Absatz 2 genannten 39 Wochen 20 Wochen. §131 Bemessungszeitraum in Sonderfällen (1) Wäre es mit Rücksicht auf die berufliche Tätigkeit, die der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübt hat, unbillig hart, von dem Entgelt des Arbeitslosen im Bemessungszeitraum auszugehen oder umfaßt der Bemessungszeitraum Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist der Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung zu erweitern, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben Zeiten außer Betracht, in denen 1. der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, soweit wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemindert war oder 2. die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 629 §132 Bemessungsentgelt (1) Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zugrunde lag. (2) Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist. Eine Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden konnte, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis dieser Tage zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden konnte. (3) Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch zehn teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. §133 Sonderfälle des Bemessungsentgelts (1) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen. Das Arbeitslosengeld darf das Leistungsentgelt, das ohne Berücksichtigung des Satzes 1 maßgebend wäre, nicht übersteigen. Wird das Arbeitslosengeld durch das Leistungsentgelt begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt entsprechendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Kann der Arbeitslose nicht mehr die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden leisten, weil er tatsächlich oder rechtlich gebunden oder sein Leistungsvermögen eingeschränkt ist, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit, während der die Bindungen vorliegen oder das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Kann für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Bemessungszeitraum eine Arbeitszeit nicht zugeordnet werden, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Titels bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird. (3) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeitnehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. §134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungs-verhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Außer Betracht bleiben 1. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, 2. Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind. (2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen, 1. für Zeiten einer Beschäftigung bei dem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, höchstens das Arbeitsentgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten, 2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 3. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§211 Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte, 4. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift über das Teilunterhaltsgeld, neben der Teilunterhaltsgeld geleistet worden ist, zusätzlich zum Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Arbeitsentgelt, nach dem das Teilunterhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist, 6. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter das Arbeitsentgelt, nach dem das Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 7. für Zeiten, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, höchstens ein Entgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze und 8. für Zeiten einer Beschäftigung, neben der Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, zusätzlich zum Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Entgelt, nach dem das Teilarbeitslosengeld bemessen worden ist. 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §135 Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen Als Entgelt ist zugrunde zu legen, 1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, 2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankentagegeld bestand, ein Entgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag des Bezuges von Krankentagegeld. §136 Leistungsentgelt (1) Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. (2) Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei ist zugrunde zu legen 1. für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für den Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt, 2. für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz, 3. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze, 4. für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 5. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes, 6. für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes, 7. als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zu der der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragstragung verpflichtet ist und 8. als Leistungsbemessungsgrenze die für den Beitrag zur Arbeitsförderung geltende Beitragsbemessungsgrenze. (3) Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist 1. in Leistungsgruppe A die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag, 2. in Leistungsgruppe B die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes, 3. in Leistungsgruppe C die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse IM ohne Kinderfreibetrag, 4. in Leistungsgruppe D die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie 5. in Leistungsgruppe E die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI. §137 Leistungsgruppe (1) Die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer richtet sich nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist. (2) Zuzuordnen sind 1. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungsgruppe A, 2. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II eingetragen ist, der Leistungsgruppe B, 3. Arbeitnehmer, a) auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist oder b) die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen und nachweisen, daß der Arbeitslohn des Ehegatten weniger als 40 Prozent des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt, wobei bei der Bewertung des Arbeitslohns des Ehegatten die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen sind, der Leistungsgruppe C, 4. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D sowie 5. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, der Leistungsgruppe E. (3) Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird. (4) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn 1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder 2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 631 §138 Anpassung (1) Das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt. Ist das Bemessungsentgelt nach dem tariflichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung bemessen worden, auf die sich die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie erstrecken, ist Anpassungstag der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld bemessen worden ist. (2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und §121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gelten entsprechend. (3) Eine Minderung des Arbeitslosengeldes infolge einer Erhöhung des Bemessungsentgelts ist ausgeschlossen. §139 Berechnung und Leistung Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes. Fünfter Titel Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs §140 Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld (1) Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, wird auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie den Freibetrag überschreitet. Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. (2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung beträgt 25 Prozent, bei Arbeitnehmern, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben, 35 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Arbeitnehmers um je fünf Prozentpunkte. (3) Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einer Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten beruht, die insgesamt nach der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Anwartschaftszeit ganz oder teilweise durch Zeiten einer Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, erfüllt worden ist. Konzemuntemehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, frühestens zwölf Monate nach der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufgenommen worden ist. (4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung der Entlassungsentschädigung geleistet Der Anspruch des Arbeitslosen gegen den zur Leistung der Entlassungsentschädigung Verpflichteten geht nach § 115 des Zehnten Buches auf die Bundesanstalt über, soweit sie das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung erbracht hat. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten. §141 Anrechnung von Nebeneinkommen (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine geringfügige Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von einem Vierzehntel der Bezugsgröße auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bleiben außer Betracht. (2) Hat der Arbeitslose während des Bemessungszeitraumes eine geringfügige Beschäftigung mindestens drei Monate lang ausgeübt, so bleiben abweichend von Absatz 1 Arbeitsentgelte anrechnungsfrei, soweit sie zusammen mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen durchschnittlich im Monat erzielte Entgelt nicht übersteigen. (3) Für geringfügige selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Übt der Arbeitslose eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit aus, die seine Beschäftigungslosig-keit nicht ausschließt, bleibt Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt. 632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: 1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld, 2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art. (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch 1. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und 2. im Falle der Nummer 4 a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. (4) Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente oder Invalidenrente für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes gleich, wenn der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. Hat der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit festgestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld abweichend von Absatz 1 zu dem Teil, um den der für das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen maßgebliche Prozentsatz den Satz von 100 unterschreitet. (5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht. §143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgert und Urlaubsabgeltung (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu be- anspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. (3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten. §144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitslose 1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), 2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), 3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), oder 4. die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer dieser Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein. (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. (3) Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit sechs Wochen. Die Sperrzeit umfaßt drei Wochen 1. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung oder wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn der Arbeitslose eine bis zu sechs Wochen befristete Arbeit oder Maßnahme nicht angenommen oder nicht angetreten hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 633 §145 Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit (1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt. (2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen. (3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung dieser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche, im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen. §146 Ruhen bei Arbeitskämpfen (1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist. (2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes. (3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, 1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder 2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzuordnen ist, a) eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird. Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluß des Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. Der An- spruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluß eines entsprechenden Tarifvertrages für den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet würden. (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes bestimmen, daß ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist. Erstrecken sich die Auswirkungen eines Arbeitskampfes über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, so entscheidet der Verwaltungsrat. Dieser kann auch in Fällen des Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen. (5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuß (§ 393). Er hat vor seiner Entscheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist gegen die Bundesanstalt zu richten. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Über die Klage entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs §147 Erlöschen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt 1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, 2. wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen hingewiesen worden ist. (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber §148 Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel (1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeits- 634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 losengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung besteht. Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. §149 Wirkung von Widerspruch und Klage (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Achter Titel Teilarbeitslosengeld §150 Teilarbeitslosengeld (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat ein Arbeitnehmer, der 1. teilarbeitslos ist, 2. sich teilarbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat. (2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben: 1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. 2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend. 3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate. 4. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetragen war. 5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt, a) wenn der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt, b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs. Neunter Titel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung §151 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Abgrenzung des Personenkreises der Saisonarbeitnehmer zu bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor festzusetzen, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, 2. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte zu bestimmen; es kann dabei bestimmen, daß geänderte Leistungsentgelte vom Beginn des Zahlungszeitraumes an gelten, in dem die Rechtsverordnung in Kraft tritt; es kann auch bestimmen, daß für Arbeitslose, die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungsentgelte weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist, und 3. Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht. §152 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen, 1. alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1) und 2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (§119Abs.3Nr.3). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 635 Dritter Unterabschnitt Unterhaltsgeld Erster Titel Regelvoraussetzungen §153 Voraussetzungen Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme ein Ünterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen. Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Zweiter Titel Sonderformen des Unterhaltsgeldes §154 Teilunterhaltsgeld Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfaßt, ein Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn 1. sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen und a) ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht zumutbar ist, b) sie die Vorbeschäftigungszeit durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit, die auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung vermindert war, erfüllt haben oder c) sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, oder 2. sie nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit a) bei Beginn der Teilnahme das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben oder b) die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder einer Strukturanpassungsmaßnahme ausüben und die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist. Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben und die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der Vorbeschäftigungszeit erfüllen. §155 Unterhaltsgeld in Sonderfällen Unterhaltsgeld wird auch für Zeiten erbracht, 1. in denen der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund nicht an der Maßnahme teilnehmen kann, 2. in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden, längstens jedoch bis zur Beendigung der Maßnahme, 3. die das Arbeitsamt als Ferien anerkannt hat, 4. die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird und 5. die zwischen dem Ende der Maßnahme und dem darauf folgenden Montag liegen, wenn die Maßnahme an einem Freitag beendet worden ist. §156 Anschlußunterhaltsgeld (1) Anspruch auf Anschlußunterhaltsgeld haben Arbeitnehmer, die 1. im Anschluß an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und 3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen können. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Anschlußunterhaltsgeld beträgt drei Monate. Sie mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitnehmer im Anschluß an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann. Dritter Titel Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten §157 Grundsatz (1) Auf das Unterhaltsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich 1. der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, 2. der Höhe, 3. der Anrechnung von Nebeneinkommen, 4. des Ruhens des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen und 5. des Ruhens des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Anschlußunterhaltsgeld gelten als einheitlicher Anspruch. Auf das Anschlußunterhaltsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Bezieher dieser Leistung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Anschlußunterhaltsgeldes nicht entgegenstehen. 636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §158 Besonderheiten bei der Höhe (1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen und hat er danach nicht mindestens zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer nicht mindestens sechs Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen. (2) Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem für das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme in erster Linie zu erstrecken hätte. (3) Unterhaltsgeld an Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme erhöht, so erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend. (4) Für das Teilunterhaltsgeld ist als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, 1. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme neben einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte des Arbeitsentgelts, das bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre, 2. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung nicht ausübt, das Entgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre. (5) Für die Änderung der Leistungsgruppe gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und die Inanspruchnahme von Unterhaltsgeld als ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. §159 Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung (1) Die Vorschrift über die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist bei Arbeitsentgelt aus einer nicht geringfügigen Beschäftigung entsprechend anzuwenden. (2) Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld 1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der Maßnahme oder 2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld das dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt übersteigen. Arbeitsentgelte und Leistungen, die einmalig gezahlt werden, bleiben außer Betracht. (3) Soweit der Arbeitnehmer die in Absatz 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Unterhaltsgeld ohne Anrechnung geleistet. § 115 des Zehnten Buches findet auf andere Leistungen als Arbeitsentgelt entsprechende Anwendung. Hat der Arbeitgeber die in Absatz 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung gemindert worden wäre. (4) Einkommen eines Beziehers von Teilunterhaltsgeld aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift über das Teilunterhaltsgeld bleibt anrechnungsfrei. Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld §160 Voraussetzungen (1) Behinderte haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn 1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und 2. sie an einer Maßnahme der a) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, oder b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teilnehmen und deshalb kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen und deshalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. (2) Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter erbracht, in dem Behinderte 1. an einer Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen können, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Maßnahme, 2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördemde Leistung arbeitslos sind, bis zu drei Monate, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Behinderte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, 3. nach Abschluß einer Maßnahme a) arbeitsunfähig sind und ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 637 b) beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und in eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können, wenn weitere Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und diese aus Gründen, die die Behinderten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Die Behinderten haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote förderungsfähiger Maßnahmen in größerer Entfernung von ihrem Wohnort ablehnen. (3) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. §161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld (1) Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Behinderte innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme 1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder 2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat. (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre. §162 Behinderte ohne Vorbeschäftigungszeit Behinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme 1. durch den Behinderten ein Berufsausbildungsabschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung erworben worden ist oder 2. ihr Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist. Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Behinderte nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war. Behinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn sie die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben. §163 Höhe des Übergangsgeldes (1) Das Übergangsgeld beträgt 1. für Behinderte, a) die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, oder b) deren Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst pflegebedürftig ist und einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nicht hat, 75 Prozent, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an die Maßnahme 67 Prozent und 2. für die übrigen Behinderten 68 Prozent, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an die Maßnahme 60 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage. (2) Das Übergangsgeld an Behinderte, die die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme erhöht, so erhöht sich das Übergangsgeld vom gleichen Tage an entsprechend. §164 Regelmäßige Berechnungsgrundlage Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Behinderte, die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch) mit der Maßgabe ermittelt, daß der Berechnung 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist; hierbei gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung. Für Behinderte, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde. §165 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt 65 Prozent des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Behinderten gilt, wenn 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums (§ 47 Abs. 2 Fünftes Buch) zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt, 2. Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 des Fünften Buches nicht erzielt worden ist oder 3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 des Fünften Buches der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme für die Beschäftigung, für die die Behinderten ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. 638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §166 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage Haben Behinderte Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld bezogen und im Anschluß an diese Leistungen Anspruch auf Übergangsgeld nach diesem Buch, ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung. §167 Anpassung des Übergangsgeldes Das Übergangsgeld wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums (§ 47 Abs. 2 Fünftes Buch) um den Prozentsatz erhöht, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt vor diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen wären. §168 Einkommensanrechnung (1) Auf das Übergangsgeld werden angerechnet 1. Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von Übergangsgeld ausgeübten Beschäftigung, vermindert um die gesetzlichen Abzüge und Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, 2. Erwerbseinkommen aus einer während des Bezugs von Übergangsgeld ausgeübten selbständigen Tätigkeit, vermindert um 20 Prozent, 3. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Maßnahme erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, 4. Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentenleistung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, 5. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlaß wie die Leistungen zur beruflichen Eingliederung erbracht wird, wenn die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermeidet, 6. sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur beruflichen Eingliederung des Behinderten erbringt (2) Soweit der Anspruch des Behinderten auf eine Leistung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld anzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des Übergangsgeldes auf die Buhdesanstalt über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld Erster Titel Regelvoraussetzungen §169 Anspruch Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist. §170 Erheblicher Arbeitsausfall (1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. (3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der 1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, 2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder 3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es 1. ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt ist, 2. zur Finanzierung einer Winterausfallgeld-Vorausleistung angespart worden ist, 3. den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigt oder 4. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 639 gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar. §171 Betriebliche Voraussetzungen Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. . §172 Persönliche Voraussetzungen (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung a) fortsetzt, b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder c) im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, 2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und 3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist. (2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, 1. die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, 2. während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen, oder 3. die in einem Betrieb des Schaustellergewerbes oder einem Theater-, Lichtspiel- oder Konzertunternehmen beschäftigt sind. (3) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der vom Arbeitsamt verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden. §173 Anzeige (1) Der Arbeitsausfall ist bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. (2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeits-ausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. (3) Das Arbeitsamt hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. §174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen (1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gelten entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem er nicht beteiligt ist. (2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann das Arbeitsamt insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen. (3) Stellt das Arbeitsamt fest, daß ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld auch insoweit geleistet, als der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach Satz 1 hat das Arbeitsamt auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Kurzarbeitergelds dieses insoweit zu erstatten. Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes §175 Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bis zum 31. Dezember 2002 auch in Fällen eines nicht nur vorübergehenden Arbeitsausfalles, wenn 1. Strukturveränderungen für einen Betrieb mit einer Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen verbunden sind und mit Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem Umfang einhergehen und 2. die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes (§17 Abs. 1 640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 des Kündigungsschutzgesetzes) in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll dazu beitragen, die Schaffung und Besetzung neuer Arbeitsplätze zu erleichtem. Die Zeiten des Arbeitsausfalls sollen vom Betrieb dazu genutzt werden, die Vermittlungsaussichten der Arbeitnehmer insbesondere durch eine berufliche Qualifizierung, zu der auch eine zeitlich begrenzte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehören kann, zu verbessern. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz des Betriebes zu besetzen. (3) Der Anspruch besteht auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsver-trag aufgelöst ist. §176 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. (2) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen. (3) Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter wird frühestens vom Ersten des Kalendermonats an geleistet, der auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt. Im übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebes und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann ein Gewerbetreibender oder ein Zwischenmeister sein. Dritter Titel Leistungsumfang §177 Dauer (1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsfrist geleistet. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt längstens sechs Monate, beim Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit längstens zwölf Monate. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit besteht über die Dauer von sechs Monaten hinaus nur, wenn für die Arbeitnehmer Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Eingliederung vorgesehen sind. (2) Wird innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurzarbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. (3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist. (4) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit verkürzt sich um die vorangegangene Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes, wenn seit dem letzten Kalendermonat des Bezugs noch nicht drei Monate vergangen sind. Die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld darf in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten; der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich in dem Betrieb oder der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit um Zeiten, 1. um die eine durch Rechtsverordnung bis zur Höchstdauer verlängerte Bezugsfrist die gesetzliche Bezugsfrist übersteigt oder 2. für die ein Sozialplan eine Maßnahme vorsieht, die der beruflichen Eingliederung von Arbeitnehmern dient. §178 Höhe Das Kurzarbeitergeld beträgt 1. für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, 2. für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. §179 Nettoentgeltdifferenz (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen 1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und 2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Istentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat. Sollentgelt und Istentgelt sind auf den nächsten durch 50 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. Die Vorschriften beim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Leistungsentgelts und über die Leistungsgruppen gelten mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Netto-arbeitsentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. (2) Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Istentgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Istentgelts außer Betracht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 641 (3) Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das Istentgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. (4) Läßt sich das Sollentgelt eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit, in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind. Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften §180 Anwendung anderer Vorschriften Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Säumniszeiten und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist. Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld §181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld (1) Die Vorschrift des § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist auf das Kurzarbeitergeld nicht anzuwenden. (2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt. (3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, daß Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner. (4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der vom Arbeitsamt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der Konkursmasse zurückzuzahlen. Der Anspruch der Bundesanstalt hat das Vorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung. Sechster Titel Verordnungsermächtigung §182 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen, 2. das Nähere über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter zu bestimmen und 3. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsfrist hinaus a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen und b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld §183 Anspruch (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. (2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. (3) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des Arbeitnehmers. (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluß des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekanntzugeben. 642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §184 Anspruchsausschluß (1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die 1. er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, 2. er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erworben hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre oder 3. der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt. (2) Soweit Insolvenzgeld auf Grund eines für das Insolvenzgeld ausgeschlossenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt erbracht worden ist, ist es zu erstatten. §185 Höhe (1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. (2) Ist der Arbeitnehmer 1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne daß Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden oder 2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die bei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden. §186 Vorschuß Das Arbeitsamt kann einen Vorschuß auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, 2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und 3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. Das Arbeitsamt bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. §187 Anspruchsübergang Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt über. Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesanstalt statt. §188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt (1) Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu. (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung, oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfaßt. (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesanstalt übergegangen sind und sie Insolvenzgeld an den Berechtigten erbracht hat. (4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung des Arbeitsamtes zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgeite übertragen oder verpfändet wurden. Das Arbeitsamt darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. §189 Verfügungen über das Insolvenzgeld Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam. Siebter Unterabschnitt Arbeitslosenhilfe Erster Titel Voraussetzungen §190 Anspruch (1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und 5. bedürftig sind. (2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. (3) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden. Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 643 §191 Besondere Anspruchsvoraussetzungen (1) Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen hat ein Arbeitnehmer erfüllt, der in der Vorfrist 1. Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, 2. mindestens fünf Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. (2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 stehen gleich 1. Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit, 2. Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes auf Grund der Wehrpflicht sowie des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht. (3) Eine vorherige Beschäftigung ist zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens acht Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, danach für mindestens acht Monate 1. wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherung, 2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, 3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose infolge seines Gesundheitszustands, seines fortgeschrittenen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nicht ausüben konnte. Zeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden auf die Mindestzeit nach Satz 1 angerechnet. (4) Eine Beschäftigung im Ausland, die bei Ausübung im Inland zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte, steht einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gleich, wenn der Arbeitslose 1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat, 2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vorfrist im Inland mindestens 18 Monate rechtmäßig in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, oder innenhalb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und 3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das im Ausland ausgeübt wurde, im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden oder sich arbeitslos gemeldet hat. Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Satz 1 gilt nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 2002 ausgeübt worden sind. §192 Vorfrist Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind, 1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, oder 2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine nicht geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, 3. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder 4. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil er die hierfür erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat oder in einer Einrichtung für Behinderte, insbesondere in einem Berufsbildungswerk, an einer Maßnahme teilgenommen hat, die ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, längstens jedoch um zwei Jahre. Für die Vorfrist gilt § 124 Abs. 2 entsprechend; für die erweiterte Vorfrist (§ 191 Abs. 4 Nr. 2) gilt § 124 Abs. 2 nicht. §193 Bedürftigkeit (1) Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. (2) Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. §194 Zu berücksichtigendes Einkommen (1) Zu berücksichtigendes Einkommen sind das 1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist, 644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat. (2) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Abzusetzen sind 1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, 3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und 4. ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. (3) Nicht als Einkommen gelten 1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erbracht werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden oder Pflegebedürftigkeit verursacht ist, 2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfürsorge, 3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung, 4. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wird, 5. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht werden, 6. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht werden, und die Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung erbracht werden, bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage erbracht würde, 7. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht werden; die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben unberührt, 8. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege erbringt oder die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe erbringt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, 9. das Kindergeld sowie Leistungen für Kinder, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließen, jedoch nur bis zur Höhe des Kindergeldes, das ohne den Anspruch auf die Leistung zu zahlen wäre, 10. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, 11. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht. Zweiter Titel Höhe der Arbeitslosenhilfe §195 Höhe Die Arbeitslosenhilfe beträgt 1. für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 Prozent, 2. für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent des Leistungsentgelts. Dritter Titel Erlöschen des Anspruchs und Anspruchsdauer §196 Erlöschen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn 1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt, 2. seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist oder 3. der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 645 Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe 1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, 2. selbständig erwerbstätig war, 3. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder 4. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil er die hierfür erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat oder in einer Einrichtung für Behinderte, insbesondere in einem Berufsbildungswerk, an einer Maßnahme teilgenommen hat, die ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, längstens jedoch um zwei Jahre. (2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 beruht, erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2,3 und 4. §197 Anspruchsdauer Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2,3 und 4 beträgt zwölf Monate. Vierter Titel Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten §198 Grundsatz Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Auf die Arbeitslosenhilfe sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich 1. der Arbeitslosigkeit, 2. der persönlichen Arbeitslosmeldung, 3. des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit, der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und des Anspruchs unter erleichterten Voraussetzungen, 4. des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe, 5. der Anpassung und Zahlung, 6. des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und des Ruhens des Anspruchs mit Ausnahme der Vorschrift über die Anrechnung von Entlassungsentschädigungen und 7. der Erstattungspflichten für Arbeitgeber entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. § 121 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Arbeitslosenhilfe tritt. §199 Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet. §200 Besonderheiten zum Bemessungsentgelt (1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne die Vorschrift über die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung des Leistungsvermögens bemessen worden wäre. (2) Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosenhilfe nach der Vorschrift über den Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird. §201 Besonderheiten zur Anpassung Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepaßt. Das Arbeitsentgelt darf nicht durch die Anpassung 50 Prozent der Bezugsgröße unterschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in Satz 2 genannte Betrag entsprechend gemindert. Die Anpassung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeitsentgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt. §202 Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen (1) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen Alters beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches weiterhin erfüllt sind. (2) § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 2 finden auf die Arbeitslosenhilfe keine Anwendung. 646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Fünfter Titel Übergang von Ansprüchen auf den Bund §203 Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen (1) Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann das Arbeitsamt ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosenhilfe erbringen. Das Arbeitsamt hat die Erbringung der Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeitslosen gegen jemanden, der nicht Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen. (2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit zu erstatten. §204 Übergang von sonstigen Ansprüchen Soweit die Vorschriften dieses oder des Zehnten Buches bestimmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vorschriften für die Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Ansprüche dem Bund zustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen. Sechster Titel Auftragsverwaltung §205 Auftragsverwaltung Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitslosenhilfe im Auftrag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. Siebter Titel Verordnungsermächtigung §206 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann, 2. welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen gelten, 3. wie das Einkommen im einzelnen zu berechnen ist, 4. ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind, 5. wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose nachzuweisen hat, daß er alle Möglichkeiten nutzt, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und 6. unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, daß der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen §207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 Sechstes Buch), haben Anspruch auf 1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versiche-rungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und 2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag des Leistungsbeziehers erstattet. (2) Die Bundesanstalt übernimmt höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungsoder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge. (3) Die von der Bundesanstalt zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesanstalt ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 647 (4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesanstalt die Beitragszahlung für ihn übernommen hat. §208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle. Die Einzugsstelle hat dem Arbeitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, daß die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. §§ 184, 314, 323 Abs. 1 Satz 1 und § 327 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle dem Arbeitsamt die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten. Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft Erster Unterabschnitt Grundsätze §209 Anspruch Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben 1. Anspruch auf Wintergeld a) in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden (Mehraufwands-Wintergeld) und b) in der Schlechtwetterzeit als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuß-Wintergeld), 2. Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbeding-tem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im Anschluß an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen erfüllt sind. §210 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn 1. der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und 2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. §211 Begriffe (1) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist auch eine Betriebsabteilung. (2) Förderungszeit ist die Zeit vom 1. Januar bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar und vom 15. bis 31. Dezember. Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember. (3) Winterausfallgeld-Vorausleistung ist eine Leistung, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 150 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfallgeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. (4) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn 1. dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und 2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag). Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann. Zweiter Unterabschnitt Wintergeld §212 Mehraufwands-Wintergeld (1) Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht für die vom Arbeitnehmer innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden. Übersteigt die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit, so ist der Anspruch 648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 auf die innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden begrenzt. (2) Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt zwei Deutsche Mark je Arbeitsstunde. §213 Zuschuß-Wintergeld (1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung haben, die niedriger ist, als der Anspruch auf das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt. (2) Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld besteht für die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden, die aus Witterungsgründen ausgefallen sind und für die ein Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung besteht. (3) Das Zuschuß-Wintergeld beträgt zwei Deutsche Mark je Ausfallstunde. Dritter Unterabschnitt Winterausfallgeld §214 Winterausfallgeld (1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Winterausfallgeld erfüllen Arbeitnehmer, 1. die bei Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung ausgeschöpft ist, 3. die nicht Bezieher von Krankengeld sind und 4. bei denen durch die Leistung von Winterausfallgeld nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen wird. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist. (2) Für die Bemessung und die Höhe des Winterausfallgeldes und die Einkommensanrechnung gelten die Vorschriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend. Fallen in einen Anspruchszeitraum neben Zeiten, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Winterausfallgeld hat, auch Zeiten, für die er Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung hat, so ist beim Istentgelt anstelle des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes aus der Winterausfallgeld-Vorausleistung das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. §215 Anwendung anderer Vorschriften (1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Säumniszeiten und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Winterausfallgeld entsprechend. Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist. (2) Die Vorschriften über die Verfügung über das Kurzarbeitergeld gelten für die Verfügung über das Winterausfallgeld entsprechend. Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung §216 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden gezahlt wird, die entsandte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gebieten leisten, in denen die Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind, wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordung festzulegen, in welchen Zweigen des Baugewerbes die Leistungen nach diesem Abschnitt erbracht werden sollen. Es hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. Nach Möglichkeit sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden. Abweichungen vom fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen kommen insbesondere in Betracht, wenn die Leistungen nach diesem Abschnitt 1. in einem tarifvertraglich erfaßten Zweig des Baugewerbes nicht dazu beitragen können, oder 2. in einem tarifvertraglich nicht erfaßten Zweig des Baugewerbes dazu beitragen können, die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchzuführen und die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer auch bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten. Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber Erster Abschnitt Eingliederung von Arbeitnehmern §217 Grundsatz Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Lei- Vierter Unterabschnitt Erster Unterabschnitt Anwendung anderer Vorschriften Eingliederungszuschüsse Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 649 stung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. §218 Eingliederungszuschüsse (1) Eingliederungszuschüsse können erbracht werden, wenn 1. Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen (Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung), 2. Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermittlung) oder 3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos waren (Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer). (2) Der Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung von Berufsrückkehrem ist zu erbringen, wenn sie einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen. (3) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig 1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, 2. der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berücksichtigungsfähig. (4) Die Zuschüsse können zu Beginn der Maßnahme für jeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese kürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festgelegt werden. Sie werden nur angepaßt, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. §219 Umfang der Förderung Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. §220 Regelförderung (1) Die Förderungshöhe darf im Regelfall 1. beim Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung 30 Prozent, 2. beim Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermittlung und beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen (Regelförderungshöhe). (2) Die Förderungsdauer darf im Regelfall 1. beim Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung sechs Monate, 2. beim Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermittlung zwölf Monate und 3. beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer 24 Monate nicht übersteigen (Regelförderungsdauer). §221 Erhöhte Förderung (1) Ist die Regelförderungshöhe nach dem Umfang der Minderleistung der Arbeitnehmer, der Eingliederungserfordernisse oder des Einarbeitungsaufwands nicht ausreichend, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt werden. (2) Ist das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt wegen der Minderleistung des Arbeitnehmers abgesenkt, können die Eingliederungszuschüsse jeweils entsprechend höher, jedoch nicht mehr als 10 Prozentpunkte, festgelegt werden. §222 Verlängerte Förderung (1) In begründeten Fällen besonders schwerer Vermit-telbarkeit kann bei den Eingliederungszuschüssen eine verlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Sie darf das Doppelte der Regelförderungsdauer und beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer insgesamt 36 Monate nicht übersteigen. (2) Nach der Regelförderungsdauer sind die Eingliederungszuschüsse entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Der Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer ist nach der Regelförderungsdauer und jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten um mindestens zehn Prozentpunkte zu vermindern. §223 Förderungsausschluß und Rückzahlung (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hat, um einen Eingliederungszuschuß zu erhalten oder 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn beschäftigt war. (2) Der Eingliederungszuschuß ist zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder 3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat. 650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §224 Anordnungsermächtigung und Verordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich ist, um die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. Zweiter Unterabschnitt EinstellungszuschuB bei Neugründungen §225 Grundsatz Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt erhalten. §226 EinstellungszuschuB bei Neugründungen (1) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann erbracht werden, wenn 1. der Arbeitnehmer vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat, b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist oder c) an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, 2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und 3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorliegt. (2) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden. (3) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf Grund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet werden. Die Vorschriften über den Förderungsausschluß bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden. (4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. §227 Umfang der Förderung Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet werden. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden. §228 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dritter Unterabschnitt Eingliederungsvertrag §229 Grundsatz Das Arbeitsamt kann die Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf Grund eines Eingliederungsvertrages mit dem Ziel beschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. §230 Förderungsbedürftige Arbeitslose Förderungsbedürftige Arbeitslose sind Langzeitarbeitslose sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Vermittlungserschwernis vorliegt. §231 Eingliederungsvertrag (1) Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen können der Arbeitgeber unchder Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Eingliederungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Eingliederungsvertrages ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose zuvor an einer Trainingsmaßnahme teilgenommen hat. Für die Zeit der Eingliederung besteht ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 des Vierten Buches. (2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind auf den Eingliederungsvertrag die Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwenden. Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen abhängig, werden Arbeitslose, die auf Grund eines Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht berücksichtigt. (3) Durch den Eingliederungsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen die Gelegenheit zu geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen zu qualifizieren und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeits- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 651 Verhältnis zu übernehmen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen während der Eingliederung in geeigneter Weise zu betreuen und eine Betreuung durch das Arbeitsamt oder einen von diesem benannten Dritten zuzulassen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme, die das Arbeitsamt mit ihm zeitlich abgestimmt hat, freizustellen. (4) Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte Tätigkeit zu verrichten. Dabei kann er beim Arbeitgeber im Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wechselnden Stellen eingesetzt werden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, an vom Arbeitgeber vorgeschlagenen betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. §232 Dauer und Auflösung des Eingliederungsvertrages, Rechtsweg (1) Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen. Ist seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann er bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten verlängert werden. Schließt sich das Eingliederungsverhältnis unmittelbar an eine Trainingsmaßnahme bei demselben Arbeitgeber an, dürfen sie zusammen eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. (2) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die Eingliederung ohne Angabe von Gründen für gescheitert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag auflösen. (3) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. §233 Förderung (1) Das Arbeitsamt erstattet dem Arbeitgeber, der einen Eingliederungsvertrag abgeschlossen hat, das für Zeiten ohne Arbeitsleistung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt, den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Beiträge, die er im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsgeld zu leisten hat. Die Erstattung durch das Arbeitsamt mindert sich um den Betrag, den der Arbeitgeber nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes von einem Dritten erhält. (2) Das Arbeitsamt kann für die Zeiten mit Beschäftigung einen Eingliederungszuschuß erbringen. Der Arbeitgeber ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wenn der Eingliederungsvertrag aufgelöst wird. (3) Das Arbeitsamt kann die Förderung einstellen, wenn voraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere wegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann. §234 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Zweiter Abschnitt Berufliche Ausbildung und Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung §235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (1) Arbeitgeber können für die berufliche Ausbildung von Auszubildenden durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, soweit vom Arbeitsamt geförderte ausbildungsbegleitende Hilfen während der betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird. (2) Die Zuschüsse können in Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteilige Ausbildungsvergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet. Zweiter Unterabschnitt Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter §236 Ausbildung Behinderter (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Behinderten in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. (2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. §237 Arbeitshilfen für Behinderte Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte berufliche Eingliederung Behinderter zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Schwerbehindertengesetz nicht besteht. §238 Probebeschäftigung Behinderter Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung Behinderter bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist. 652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §239 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Sechstes Kapitel Leistungen an Träger Erster Abschnitt Förderung der Berufsausbildung §240 Grundsatz Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern. §241 Förderungsfähige Maßnahmen (1) Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen). Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfange vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist. (2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn 1. den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann und 2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemeinbildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen haben. Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung nur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusammenwirken mit den Trägem der Maßnahmen sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen. (3) Außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung sind Maßnahmen förderungsfähig, die ausbildungsbegleitende Hilfen 1. nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder 2. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortsetzen (Übergangshilfen) und für die weitere Ausbildung oder die Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Übergangshilfen nach Satz 1 Nr. 1 sind nicht förderungsfähig, wenn zugunsten des Auszubildenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift bereits einmal gefördert worden sind. (4) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie 1. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und 2. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag des Arbeitsamtes durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind. §242 Förderungsbedürftige Auszubildende (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung 1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder 2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder 3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden. (2) Zugunsten von Ausländem im Sinne des § 63 Abs. 2 dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Auszubildenden voraussichtlich nach Abschluß der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 653 §243 Leistungen Die Förderung umfaßt 1. die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung, 2. die Maßnahmekosten und 3. sonstige Kosten. Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei. §244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Wird eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt, so kann als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich fünf Prozent ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung. §245 Maßnahmekosten Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten übernommen werden. §246 Sonstige Kosten Als sonstige Kosten können übernommen werden 1. Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesanstalt anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen, 2. bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an den Auszubildenden ein Zuschuß zu den Fahrkosten, wenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der Maßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen. §247 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann auch bestimmen, daß einzelne Kosten pauschaliert zu erstatten sind. Zweiter Abschnitt Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter §248 Grundsatz (1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für 1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung Behinderter dienenden begleitenden Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und 2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung Behinderter. (2) In die Förderung von Trägem von Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung abgestimmt sind und bei deren Gestaltung und Durchführung der Bundesanstalt hinreichend Einfluß eingeräumt wird. §249 Förderungsausschluß Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in berufsbildenden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den Zwecken eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Verbandes oder zu Erwerbszwecken dient. Eine Förderung ist jedoch möglich, soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können. §250 Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen Die Bundesanstalt soll Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie zur beruflichen Eingliederung Behinderter mit anderen Trägern oder alleine errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus alleine oder mit anderen Trägem Einrichtungen errichten, die als Modell für andere Träger dienen. §251 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. 654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen §252 Grundsatz Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen. §253 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Vierter Abschnitt Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen §254 Grundsatz Die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen, die der Eingliederung von ohne die Förderung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedernden Arbeitnehmern dienen, können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn anstelle dieser Maßnahmen für diese Arbeitnehmer voraussichtlich andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erbringen wären. §255 Förderungsfähige Maßnahme (1) Eine Maßnahme ist förderungsfähig, wenn 1. die in der Maßnahme zu fördernden Arbeitnehmer infolge einer geplanten Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind, 2. über die Betriebsänderung ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes versucht worden ist, 3. für die zu fördernden Arbeitnehmer ein Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist, 4. die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme nach Art, Umfang und Inhalt zur Eingliederung der Arbeitnehmer arbeitsmarktlich zweckmäßig ist und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist, 5. der Unternehmer im Rahmen des Sozialplans in angemessenem Umfang Mittel zur Finanzierung der Eingliederungsmaßnahme zur Verfügung stellt und 6. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist. (2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen dient, 2. die Maßnahme den gesetzlichen Zielen der Arbeitsförderung zuwiderläuft oder 3. der Sozialplan ein Wahlrecht für die Arbeitnehmer zwischen Abfindung und Eingliederungsmaßnahme vorsieht. §256 Beratung und Vorabentscheidung (1) Das Landesarbeitsamt berät den Unternehmer und den Betriebsrat auf Verlangen über die Förderungsmöglichkeiten von Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Sozialplanverhandlungen. (2) Auf Antrag des Unternehmers entscheidet das Landesarbeitsamt im voraus, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme gefördert werden kann. §257 Zuschuß (1) Als Zuschuß kann ein Betrag geleistet werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Maßnahme entstehenden Gesamtkosten und zur Dauer der Maßnahme steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Sozialplan Mittel zur Eingliederung von Arbeitnehmern anstelle von Abfindungen vorsieht. (2) Als Zuschuß kann höchstens ein Betrag geleistet werden, der sich errechnet, indem die Zahl der Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme mit den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld je Empfänger von Arbeitslosengeld des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme beginnt, vervielfacht wird. §258 Verhältnis zu anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Während der Eingliederungsmaßnahme sind für die Teilnehmer andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen. §259 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Fünfter Abschnitt Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen §260 Grundsatz (1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn 1. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden und 2. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen forde- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 655 rungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch die Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und deren Eingliederungsaussichten dadurch verbessert werden können. (2) Maßnahmen sind bevorzugt zu fördern, wenn 1. durch sie die Voraussetzungen für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen erheblich verbessert werden, 2. durch sie Arbeitsgelegenheiten für Arbeitnehmer mit besonderen Vermittlungserschwernissen geschaffen werden oder 3. sie strukturverbessernde Arbeiten vorbereiten oder ergänzen, die soziale Infrastruktur verbessern oder der Verbesserung der Umwelt dienen. §261 Förderungsfähige Maßnahmen (1) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn die in ihnen verrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden. (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, daß die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung einzelner führen. (4) Die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung oder eines betrieblichen Praktikums enthält, wenn hierdurch die Eingliederungsaussichten der zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden. Die Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung dürfen 20 Prozent, die Zeiten eines betrieblichen Praktikums 40 Prozent und zusammen 50 Prozent der Zuweisungsdauer eines Arbeitnehmers nicht überschreiten. §262 Vergabe von Arbeiten Maßnahmen im gewerblichen Bereich sind nur förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden. Kann eine Maßnahme auf Grund von fehlendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschaftszweiges an einer Durchführung der Arbeiten nicht an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, so kann die Maßnahme auch in eigener Regie des Trägers durchgeführt werden, wenn 1. die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige Behörde und der zuständige Fachverband, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus, beteiligt worden sind und 2. die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Eine Maßnahme darf nicht in eigener Regie des Trägers durchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeitsmarkt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist. §263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie langzeitarbeitslos sind und die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behindertererfüllen. (2) Das Arbeitsamt kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern feststellen, wenn 1. dadurch fünf Prozent der von dem Arbeitsamt für die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in dem Haushaltsjahr eingesetzten Mittel nicht überschritten werden, 2. die Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, 3. die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist oder 4. die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können. §264 Zuschüsse (1) Zuschüsse können zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt eines zugewiesenen Arbeitnehmers erbracht werden. (2) Der Zuschuß soll mindestens 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und darf regelmäßig 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. (3) Der Zuschuß darf 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn 1. der Arbeitnehmer besonders förderungsbedürftig ist und 2. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Maßnahmen, die bevorzugt zu fördern sind, darf der Zuschuß auch bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Ist eine Maßnahme auf die Beschäftigung besonders förderungsbedürftiger Arbeitnehmer ausgerichtet, kann der Zuschuß für alle zugewie- 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 senen Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Prozentsatz bemessen werden. (4) Der Zuschuß kann zu Beginn der Maßnahme für jeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese kürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festgelegt werden. Sie werden nur angepaßt, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. §265 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt (1) Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es 80 Prozent des bis zu einer Obergrenze von 150 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches maßgeblichen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. Arbeitsentgelt, das auf Grundlage abgesenkter Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose gezahlt wird, ist bis zu 90 Prozent dieses Betrages berücksichtigungsfähig. Arbeitsentgelt ist bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 1 und 2 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches unterschreitet. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt sind auch die hierauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die Beiträge des Arbeitgebers, die er im Rahmen eines Ausgleichssystems für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsentgelt zu leisten hat. (2) Für Zeiten ohne Arbeitsleistung ist Arbeitsentgelt nur berücksichtigungsfähig, wenn der Arbeitnehmer 1. auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder tarifvertraglichen Vereinbarung einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für diese Zeiten hat oder 2. an einer im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme förderungsfähigen begleitenden beruflichen Qualifizierung oder einem betrieblichen Praktikum teilnimmt. Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt mindert sich um das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems erstattet wird. §266 Verstärkte Förderung (1) Zusätzliche Zuschüsse und Darlehen können erbracht werden, wenn 1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann, 2. an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht und 3. das Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, Darlehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und zu vergleichbar günstigen Bedingungen erbringt oder die zusätzliche Förderung zum Ausgleich von Mehraufwendungen des Trägers bei einer Vergabe der Arbeiten erforderlich ist. Die zusätzlichen Zuschüsse und Darlehen dürfen zusammen 30 Prozent der Gesamtkosten einer Maßnahme nicht übersteigen. (2) Im übrigen können Darlehen erbracht werden, wenn 1. die Maßnahme sonst nicht oder nicht in einem arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann, 2. in der Maßnahme überwiegend besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer beschäftigt werden und 3. sich der Träger oder ein Dritter angemessen an der Finanzierung der Gesamtkosten der Maßnahme beteiligt. §267 Dauer der Förderung (1) Die Förderung darf in der Regel nur zwölf Monate dauern. (2) Die Förderung darf bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme bevorzugt zu fördern ist. In besonderen Ausnahmefällen darf die Förderungsdauer bereits zu Beginn der Maßnahme auf mehr als zwölf Monate festgesetzt werden. (3) Eine bevorzugt zu fördernde Maßnahme darf bis zur Gesamtdauer von 36 Monaten verlängert werden, wenn der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß die zugewiesenen Arbeitnehmer anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen übernommen werden. (4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, 1. während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen und 2. die Eingliederungsaussichten dieser Arbeitnehmer erheblich zu verbessern. §268 Rückzahlung Die im Rahmen der Verlängerung einer Förderung erbrachten Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die vom Träger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht erfüllt wird oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Förderzeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, 3. der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Rentenalter für eine Altersrente erreicht hat oder 4. es für den Arbeitgeber bei einer Ersatzzuweisung während des dritten Förderjahres unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles unzumutbar wäre, den zuletzt zugewiesenen Arbeitnehmer anstelle des zuvor zugewiesenen Arbeitnehmers im Anschluß an die Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 657 §269 Zuweisung und Abberufung (1) Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnahme zuweisen. (2) Das Arbeitsamt soll einen zugewiesenen Arbeitnehmer abberufen, wenn es ihm einen zumutbaren Ausbil-dungs- oder Arbeitsplatz vermitteln oder ihn durch eine zumutbare Berufsausbildung oder Maßnahme der beruflichen Weiterbildung fördern kann. Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen, wenn 1. der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluß an die Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger oder beim durchführenden Unternehmen übernommen wird oder 2. die Dauer der zu vermittelnden Arbeit kürzer als die Restdauer der Zuweisung oder kürzer als sechs Monate ist. Das Arbeitsamt kann einen zugewiesenen Arbeitnehmer auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Berufsberatung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. §270 Besondere Kündigungsrechte (1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er 1. eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann, 2. an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder 3. aus der .Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird. (2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird. §271 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann insbesondere für die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelten eine niedrigere Obergrenze festsetzen und Leistungen zur Abgeltung nicht gewährten Urlaubs in die Förderung einbeziehen. Sechster Abschnitt Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen §272 Grundsatz Träger von Strukturanpassungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüsse gefördert werden, wenn 1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt, neue Arbeitsplätze zu schaffen, 2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten erforderlich ist, die infolge von Personalanpassungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang entstanden sind oder entstehen und sich auf den örtlichen Arbeitsmarkt erheblich nachteilig auswirken und 3. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen. §273 Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und zur Verbesserung des Angebotes bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe. §274 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie 1. arbeitslos geworden oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, 2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei Arbeitslosigkeit erfüllt hätten und 3. ohne die Zuweisung auf absehbare Zeit nicht in Arbeit vermittelt werden können. (2) Der Anteil der Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, an den zugewiesenen Arbeitnehmern hat mindestens dem Anteil der Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu entsprechen. Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 1 bleiben außer Betracht 1. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht unerheblichen Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen mitfinanziert werden und der sozialverträglichen Begleitung von Personalanpassungsmaßnahmen dieses Unternehmens dienen, 2. Arbeitnehmer mit Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben, deren Zuweisung für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, und 3. Arbeitnehmer, bei denen der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß sie anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen übernommen werden. §275 Höhe der Förderung (1) Der Zuschuß wird höchstens in Höhe des Betrags erbracht, der sich für den einzelnen zugewiesenen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres errechnet. (2) Ein Zuschuß darf in voller Höhe nur erbracht werden, wenn für den zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte 658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 vereinbart sind, die die bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte nicht übersteigen. Sind höhere Entgelte vereinbart, ist der Zuschuß um den übersteigenden Betrag zu kürzen. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt, ist der Zuschuß entsprechend zu kürzen. §276 Dauer der Förderung (1) Die Förderung darf in der Regel nur 36 Monate dauern. (2) Die Förderung darf bis zur Qesamtdauer von 48 Monaten verlängert werden, wenn der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß die zugewiesenen Arbeitnehmer anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen übernommen werden. §277 Zuweisung Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnahme zuweisen. Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer bereits in eine andere Strukturanpassungsmaßnahme oder in eine andere vergleichbare Maßnahme zugewiesen wurde und die für ihn maßgebliche Zuweisungshöchstdauer hierbei ausgeschöpft wurde. §278 Anwendung anderer Vorschriften Die Vorschriften zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen über die begleitende berufliche Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Abberufung durch das Arbeitsamt, die Vergabe der Arbeiten und die Rückzahlung erbrachter Zuschüsse sind entsprechend anzuwenden. §279 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesanstalt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung §280 Aufgaben Die Bundesanstalt hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie 1. Statistiken erstellt, 2. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und 3. Bericht erstattet. §281 Arbeitsmarktstatistiken Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. Sie hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu führen. §282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Die Bundesanstalt hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf und den des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zu berücksichtigen. Sie hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung abzustimmen. §283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht (1) Die Bundesanstalt hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie hat zu gewährleisten, daß bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts auch einem kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf der Bundesanstalt und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung entsprochen werden kann. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesanstalt entsprechende fachliche Weisungen erteilen. Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen Ausländerbeschäftigung §284 Genehmigungspflicht (1) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Einer Genehmigung bedürfen nicht Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 659 1. Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist, 2. Ausländer, die im Bundesgebiet geboren sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, oder Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und 3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. (2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäftigung einzuholen. (3) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht. (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. §285 Arbeitserlaubnis (1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn 1. sich durch die Beschäftigung von Ausländem nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben, 2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und 3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes vermittelt werden können. (2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt ist. (3) Ausländem, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (4) Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist. (5) Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. §286 Arbeitsberechtigung (1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer 1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und 2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden. (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten 1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war, 2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie 3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war. (3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. §287 Arbeitserlaubnisgebühr (1) Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an ausländische Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen tätig werden, kann beim Arbeitgeber eine Gebühr (Arbeitserlaubnisgebühr) erhoben werden. (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen stehen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt werden, die der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen dienen sollen. Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Arbeitserlaubnisgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 von dem ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen. (4) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. §288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung 660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, 2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage, 3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, 4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung, 5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis, 6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung, 7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie 8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung näher bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung §289 Offenbarungspflicht Der Berufsberater, der die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnimmt, ist verpflichtet, dem Ratsuchenden deren Identität mitzuteilen; er hat darauf hinzuweisen, daß sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Pflicht zur Offenbarung besteht auch, wenn der Berufsberater zu einer Einrichtung Verbindungen unterhält, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann. §290 Vergütungen Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen vom Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Berufsberater nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam. Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung §291 Erlaubnispflicht (1) Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durch eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft (Vermittler) ist nur mit einer Erlaubnis zulässig. (2) Nicht erlaubnispflichtig sind 1. Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der sozialen Sicherung, die auf das Zustandekommen von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen gerichtet sind, soweit sie zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind, 2. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitgebers erfolgende Unterstützung bei einer Selbstsuche des Arbeitgebers nach Auszubildenden und Arbeitnehmern, wenn hierfür eine erfolgsunabhängige Vergütung vereinbart und gewährt wird, 3. die Herausgabe und der Vertrieb von Listen über Stellenanbieter, Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende, wenn für die Aufnahme in die Liste, ihren Vertrieb und ihren Erwerb die Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sich allenfalls in geringem Umfang an den Kosten beteiligen müssen, 4. die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. (3) Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Medien, die der Verbreitung von Informationen dienen, allgemein zugänglich sind und regelmäßig angeboten werden, gilt nicht als Vermittlung. §292 Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung (1) Die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) darf nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden. (2) Ein Vermittler darf Vermittlung für eine Beschäftigung in diesem Ausland und aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland nur mit einer besonderen Erlaubnis betreiben. Sie kann erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, für welche Berufe und Tätigkeiten eine besondere Erlaubnis erteilt wird. §293 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (1) Eine Erlaubnis zur Vermittlung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die hierfür erforderliche Eignung und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 661 Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft, müssen für die Vermittlungstätigkeit verantwortliche, zuverlässige natürliche Personen bestellt werden, die die erforderliche Eignung besitzen. (2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Beteiligten erforderlich ist. §294 Verfahren der Erlaubniserteilung (1) Die Erlaubnis wird vom Landesarbeitsamt auf Antrag erteilt. Sie ist zunächst auf drei Jahre befristet. Auf Antrag wird sie unbefristet verlängert. Der Verlängerungsantrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden. (2) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis 1 000 Deutsche Mark und für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Auf die Erhebung der Gebühr kann verzichtet werden, wenn die Vermittlung unentgeltlich erfolgen soll. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. §295 Aufhebung der Erlaubnis Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die Vermittlungstätigkeit während eines Zeitraums von länger als zwei Jahren nicht ausgeübt worden ist. Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn 1. die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von vornherein nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind oder 2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine Auflage verstoßen hat. §296 Vergütungen Für die Leistungen zur Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Dies gilt nicht, soweit durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Zu den Leistungen zur Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. §297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen Unwirksam sind 1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser nicht eine entsprechende Erlaubnis besitzt, 2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, es sei denn, sie darf nach Zulassung durch eine Rechtsverordnung verlangt werden, 3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und 4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, daß ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. §298 Behandlung von Daten (1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbil-dungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind. (2) Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind die dem Vermittler zur Verfügung gestellten Unterlagen dem Betroffenen zurückzugeben. Personenbezogene Daten sind zu löschen. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbe-wahrungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des Vermittlers entgegenstehen. Der Betroffene kann nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Unterlagen und der personenbezogenen Daten schriftlich etwas anderes zulassen. §299 Meldung statistischer Daten Die Vermittler haben der Bundesanstalt die nicht personenbezogenen statistischen Daten über Ratsuchende, Beratungen, Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen, die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung erforderlich sind, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zu melden. §300 Pflichten (1) Auf Verlangen des Landesarbeitsamtes hat der Vermittler 1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung und Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels und einer hierzu nach § 301 Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnung erforderlich sind und 2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 (2) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist, sind die vom Landesarbeitsamt beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume des Vermittlers während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Vermittler hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Dritter Titel Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht §301 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erlaubniserteilung zu bestimmen. Es kann dabei insbesondere regeln 1. die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, ihren Umfang und ihre Aufhebung, für die Eignung sowie das Verfahren, 2. die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die Erlaubnisgebühr, 3. die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Ver-, einbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmern wegen der bestehenden Besonderheiten der Vermittlung zulässig ist und 4. Art und Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und Zeitpunkte bei der Meldung statistischer Daten durch Vermittler. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der Aufgaben nach dem ersten und zweiten Titel dieses Unterabschnitts sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Weisungen erteilen. Vierter Titel Anwerbung aus dem Ausland §302 Befugnis zur Anwerbung (1) Die Anwerbung 1. von Ausländem, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, im Ausland für eine Beschäftigung im Inland sowie 2. von Arbeitnehmern im Inland für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf nur die Bundesanstalt durchführen. (2) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für die Einstellung von Arbeitnehmern im eigenen Unternehmen die Zustimmung zur Anwerbung erteilen. Die Zustimmung muß vor der Anwerbung eingeholt werden. Sie kann erteilt werden, wenn sich unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Irteressen der Arbeitnehmer und der Interessen der deutschen Wirtschaft keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder den Ausbildungsstellenmarkt ergeben. (3) Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutz der Arbeitnehmer, des Arbeitsmarktes oder Ausbildungsstellenmarktes erforderlich ist. §303 Weisungsrecht Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt zur Durchführung der Anwerbung und Auslandsvermittlung sowie der dazu von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über Anwerbung und Arbeitsvermittlung Weisungen erteilen. Dritter Abschnitt Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung §304 Prüfung (1) Die Arbeits- und die örtlich zuständigen Hauptzollämter prüfen, ob 1. Sozialleistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, 2. ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden, 3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden. (2) Die Arbeits- und die örtlich zuständigen Hauptzollämterwerden hierbei von den 1. nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 2. Krankenkassen, 3. Trägem der Rentenversicherung, 4. in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 5. Trägem der Unfallversicherung, 6. für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden unterstützt. Die Aufgaben dieser Behörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Die Prüfungen nach Absatz 1 können mit anderen Prüfungen verbunden werden; die Vorschriften über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden bleiben unberührt. §305 Betretens- und Prüfungsrecht (1) Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Arbeitsund die örtlich zuständigen Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden berechtigt, Grundstücke und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 663 Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen. Ist ein Arbeitnehmer bei Dritten tätig, sind die Arbeits- und Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden zur Prüfung nach § 304 Abs. 1. berechtigt, deren Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten. Die Arbeits- und Hauptzollämter sind femer ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder des Dritten tätigen Personen zu überprüfen. (2) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden. §306 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 304 Abs. 1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die darüber Aufschluß geben, ob Leistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden, und die in § 305 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorzulegen. Sie haben auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume nach Maßgabe von § 305 Abs. 1 zu dulden. Auskünfte, die den Verpflichteten oder eine ihm nahestehende Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. (2) In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Arbeitsoder Hauptzollämter auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall haben die Arbeitsämter die erforderlichen Daten auszusondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten für die in § 304 Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben. §307 Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern Die Prüfungen der Hauptzollämter erfolgen eigenverantwortlich im Einvernehmen mit der Bundesanstalt. Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. §308 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden (1) Die Arbeitsämter regen, soweit zweckmäßig, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden nach § 304 Abs. 2 Nr. 1,4 bis 6 sowie den Trägem der Krankenversicherung als Einzugsstellen an und koordinieren einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (2) Die Arbeits- und Hauptzollämter unterrichten die jeweils zuständigen Behörden, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch Anhaltspunkte für Verstöße gegen 1. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in § 304 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verstößen, Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeitsamt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches oder gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stehen, oder 4. das Ausländergesetz ergeben. Achtes Kapitel Pflichten Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren Erster Unterabschnitt Meldepflichten §309 Allgemeine Meldepflicht (1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ruht. (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. 664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 (3) Der Arbeitslose hat sich zu der vom Arbeitsamt bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. (4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. §310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig, hat er sich bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden. Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten §311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, dem Arbeitsamt 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Das Arbeitsamt ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. §312 Arbeitsbescheinigung (1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere 1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, 2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. (2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. (3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern sowie für Unternehmen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieher von Krankentagegeld zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. §313 Nebeneinkommensbescheinigung (1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Er hat dabei den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder Besteller unverzüglich auszuhändigen. (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen oder für die eine solche Leistung beantragt worden ist, entsprechend. §314 Insolvenzgeldbescheinigung (1) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen des Arbeitsamtes für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. Er hat auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. Dabei hat er den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. (2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 665 Dritter Unterabschnitt Auskunftspflichten §315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter (1) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (2) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber sowie über sein Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Wer jemanden, der 1. eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, oder dessen Ehegatten oder 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, beschäftigt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für ihn eine dieser Leistungen beantragt worden ist. (5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, haben 1. dieser Ehegatte oder Partner, 2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Buches erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. §316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld (1) Der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem Arbeitsamt auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 183 bis 189, 208, 320 Abs. 2, § 327 Abs. 3 erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die er für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt. §317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. §318 Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung oder beruflicher Eingliederung Behinderter Arbeitgeber und Träger, bei denen eine berufliche Ausoder Weiterbildung oder eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter durchgeführt wurde oder wird, haben dem Arbeitsamt unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluß darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich dem Arbeitsamt mitzuteilen. §319 Mitwirkungspflichten Wer jemanden, der eine laufende Geldleistung beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für jemanden, der Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder bezogen hat oder jemanden, für den Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beantragt worden ist, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt. Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten §320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld und beim Winterausfallgeld von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung des für den Arbeitnehmer zuständigen Arbeitsamtes hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist, und die Lohnsteuerklasse III in allen Fällen zugrunde zu legen, in denen der Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld der Lei stungsgruppe C zuzuordnen wäre. 666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 (2) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen des Arbeitsamtes das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihm dafür geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung stehen und das Arbeitsamt die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. Für die Abrechnung hat er den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Kosten werden nicht erstattet. (3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Winterausfallgeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind drei Jahre aufzubewahren. (4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben dem Arbeitsamt monatlich während der Dauer des Leistungsbezugs Auskünfte über Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder Beendigung der Kurzarbeit zu erteilen. (5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung dem Arbeitsamt unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muß außer Name und Anschrift des Betriebes, Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmer und Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten. Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen §321 Schadensersatz Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und beruflicher Eingliederung Behinderter nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungsund Aufzeichnungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 nicht erfüllt oder 4. als Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt, ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dritter Abschnitt Anordnungsermächtigung §322 Anordnungsermächtigung Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen zu bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind. Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Erster Abschnitt Antrag und Fristen §323 Antragserfordernis (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gelten mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag. (2) Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Mit einem Antrag auf Wintergeld oder Winterausfallgeld sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Einem Antrag auf Winterausfallgeld sind Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeitsstunden beizufügen. §324 Antrag vor Leistung (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Arbeitsamt eine verspätete Antragstellung zulassen. (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld sind nachträglich zu beantragen. (3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 667 §325 Wirkung des Antrages (1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind. (2) Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden nicht rückwirkend geleistet. Ist das zuständige Arbeitsamt an einem Tag, an dem der Arbeitslose Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück. (3) Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Anspruchszeitraum innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraums, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. (4) Wintergeld und Winterausfallgeld sind innerhalb einer Ausschlußfrist zu beantragen, die am 15. des übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. §326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung (1) Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnahme dem Arbeitsamt innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist. (2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind. Zweiter Abschnitt Zuständigkeit §327 Grundsatz (1) Für Leistungen an Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Winterausfallgeldes und des Insolvenzgeldes, ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat. Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde. (3) Für Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Insolvenzgeld ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. (4) Für Leistungen an Arbeitgeber ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt. (5) Für die Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung und Vermittlung kann die Bundesanstalt die Zuständigkeit auf andere Dienststellen übertragen, wenn es zweckmäßig ist. (6) Für Leistungen an Träger mit Ausnahme der Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird. Für Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ist das Landesarbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen §328 Vorläufige Entscheidung (1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder 3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden. (2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. (3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachtes Unterhaltsgeld ist, soweit es mit der abschließenden Entscheidung nicht zuerkannt wird, nur insoweit zu erstatten, als dem Arbeitnehmer für die gleiche Zeit ohne die Teilnahme an der Maßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden hätte. 668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen Das Arbeitsamt kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist. §330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten (1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch das Arbeitsamt ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. (2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. (3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Leistungsentgelt auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 zu Ungunsten des Betroffenen ändert. (4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. (5) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die die Erstattung einer Leistung betreffen, entfällt, wenn das Arbeitsamt die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders anordnet. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen. Das Arbeitsamt kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet und jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Auf Antrag kann das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig. §331 Vorläufige Zahlungseinstellung (1) Das Arbeitsamt kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben desjenigen beruht, der die laufende Leistung erhält, sind ihm unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (2) Das Arbeitsamt hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, vier Wochen nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. §332 Übergang von Ansprüchen (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß Ansprüche eines Erstattungspflichtigen auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf 1. Renten der Sozialversicherung, 2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, 3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen, 5. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, 6. Mutterschaftsgeld oder auf Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, 7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezugs der zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat, in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesanstalt übergehen, es sei denn, die Bundesanstalt hat insoweit aus dem gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches. Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rückzahlungspflichtigen für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden sind. Hat der Rückzahlungspflichtige den unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf das Arbeitsamt insoweit über, als der Rückzahlungspflichtige dieses Teils der Bezüge zur Deckung seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf. (2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die Bundesanstalt abzuführen. (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichtige hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Buch bezogen hat. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an die Bundesanstalt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige des Arbeitsamts nach Absatz 1 nicht vorliegt. (4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. §333 Aufrechnung (1) Hat ein Bezieher einer Entgeltersatzleistung oder von Winterausfallgeld die Leistung zu Unrecht erhalten, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden. §334 Pfändung von Leistungen Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt das Arbeitsamt, das über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung. §335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (1) Wurden von der Bundesanstalt für einen Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesanstalt die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der Bundesanstalt die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213 des Fünften Buches) können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. (2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 669 sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rückwirkend aufgehoben worden ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in.den Fällen, in denen dem Arbeitslosen "von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde sowie im Falle des Übergangs von Ansprüchen des Arbeitslosen auf den Bund (§ 203). Zu ersetzen sind 1. vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten, 2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn der Versicherte nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre. Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicherte ist abgesehen von Satz 3 Nr. 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten. (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle des § 143 Abs. 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches. (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach § 143 Abs. 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig. (5) Für die Beiträge der Bundesanstalt zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. §336 Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Träger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p in Verbindung mit Artikel II § 15c Viertes Buch), die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, so hat die Bundesanstalt auf Antrag des Versicherungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Feststellung zustimmt. Für den Versicherungspflichtigen gilt gegenüber der Bundesanstalt § 60 des Ersten Buches entsprechend. Stimmt die Bundesanstalt der Feststellung 670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 zu, ist sie hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, längstens jedoch für fünf Jahre, leistungsrechtlich an ihre Zustimmung gebunden. § 34 Abs. 2 des Zehnten Buches ist entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann die Erklärung der Bundesanstalt für jeweils weitere fünf Jahre beantragt werden. Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen §337 Auszahlung im Regelfall (1) Geldleistungen werden auf das von dem Leistungsberechtigten angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Geldleistungen, die an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten übermittelt werden, sind unter Abzug der dadurch veranlaßten Kosten auszuzahlen. (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt. (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden. Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze §338 Allgemeine Berechnungsgrundsatze (1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) Bei der Rundung des für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebenden Bemessungsentgelts ist der Zehnerwert um 1 zu erhöhen, wenn der Einerwert eine der Zahlen 5 bis 9 ist. (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt §339 Berechnung von Zeiten Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung 1. der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Anschlußunterhaltsgeld und des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter, 2. der Vorschriften über die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Vorschriften über die Anspruchsdauer und des Erlöschens des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach dem Siebten Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels dieses Buches. Zehntes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz §340 Aufbringung der Mittel Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesanstalt werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert. Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge §341 Beitragssatz und Beitragsbemessung (1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. (2) Der Beitragssatz beträgt 6,5 Prozent. (3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 671 §342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße. §343 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Bettragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind. (4) In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechungszeitraum zuzuordnen ist. (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist bei der Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch) maßgebend. §344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (1) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme das amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt (§ 842 Reichsversicherungsordnung) der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die beitragspflichtige Einnahme erhöht sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse die beitragspflichtige Einnahme. Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung. (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. (3) Für Personen, die als Behinderte in einer anerkannten Werkstätte für Behinderte oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. §345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen, 1. die in Einrichtungen für Behinderte an Maßnahmen teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, 2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4), das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli des Kalenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, 3. die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße, 4. die als Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen, 5. die als Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsech-zigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. 672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Zweiter Unterabschnitt Verfahren §346 Beitragstragung bei Beschäftigten (1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern. (2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für 1. Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend, 2. Personen, die als Behinderte in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätte für Behinderte oder in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, 3. Beschäftigte, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten. Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 Nr. 1 genannte Grenze überschritten, tragen der Versicherungspflichtige und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. (3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. §347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten Die Beiträge werden getragen 1. für Personen, die in Einrichtungen für Behinderte an Maßnahmen teilnehmen, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen oder in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung, 2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund, 3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land, 4. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgem je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgem; die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen: a) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, b) Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch oder c) eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend, 5. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen. §348 Beitragszahlung für Beschäftigte (1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. (2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag . §349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige (1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen für Behinderte an einer Maßnahme teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll oder in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend. (2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene sind an die Bundesanstalt zu zahlen. (3) Die Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen sind von den Leistungsträgern an die Bundesanstalt zu zahlen. Die Bundesanstalt und die Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung. (4) Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesanstalt zu zahlen. Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt Näheres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden. (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 und 4 sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesanstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. §350 Meldungen der Sozialversicherungsträger (1) Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. Die Bundesanstalt kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. §351 Beitragserstattung (1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht. (2) Die Beiträge werden erstattet durch 1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, 2. die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte, 3. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.- Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften §352 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungsund Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ergeben, 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 673 2. das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge, die von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln. §353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen. Dritter Abschnitt Umlagen Erster Unterabschnitt Umlage für das Wintergeld §354 Grundsatz Die Mittel für das Wintergeld einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Wintergeldes zusammenhängen, werden von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zu fördern ist, durch eine Umlage aufgebracht. §355 Höhe der Umlage Die Umlage bemißt sich nach einem Prozentsatz der auf den Kalendermonat entfallenden Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. §356 Umlageabführung (1) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse abführen. Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die Bundesanstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. (2) Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen, haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten. 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §357 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für die Berechnung der Umlage, die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen, sowie das Nähere über ihre Abführung und ihre Einziehung. Der Prozentsatz für die Berechnung der Umlage ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Umlage ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf für die Aufwendungen für das Wintergeld einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Wintergeldes zusammenhängen, zu decken. Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld §358 Grundsatz (1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesanstalt die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen die für diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger. (2) Zu den Aufwendungen gehören 1. das Insolvenzgeld einschließlich des vom Arbeitsamt entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags, 2. die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen. Die sonstigen Kosten werden pauschaliert. §359 Aufbringung der Mittel (1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) durch eine Umlage bei ihren Mitgliedern auf. (2) Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft, der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse Post und Telekom sowie der für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis seiner Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1). Hierbei werden die Entgeltsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, nicht berücksichtigt. (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bringen anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern gezahlt worden ist. Der Anteil jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entspricht dem Verhältnis der Summe der von ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Renten zu der Summe der von allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gezahlten Renten. Hierbei werden nur die Summen der Renten zugrunde gelegt, die nicht nach Durchschnittssätzen berechnet worden sind. Die Vertreterversammlungen können durch übereinstimmenden Beschluß einen anderen angemessenen Maßstab für die Ermittlung der Anteile bestimmen. §360 Anteile der Mitglieder (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf ihre Mitglieder um. Das gleiche gilt für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger hinsichtlich der nach diesen Vorschriften übernommenen Unternehmen. Der auf das einzelne Mitglied umzulegende Anteil entspricht dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Mitglied zur Gesamtentgeltsumme aller Mitglieder. Mitglieder, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist, werden nicht berücksichtigt. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß 1. der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird, 2. die durch die Umlage auf die Mitglieder entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt werden, 3. von einer besonderen Umlage abgesehen wird. Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend. (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer Satzung auf ihre Beitragsschuldner um. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend. §361 Verfahren (1) Die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) entrichten zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der Bundesanstalt für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal. Zum 31. Dezember entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesanstalt, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. zu erwartenden Aufwendungen der Bundesanstalt. (2) Für die Verwaltungskosten entrichten die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) zu den genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwendungen der Bundesanstalt für die Verwaltungskosten im vorvergangenen Kalenderjahr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 675 (3) Zur Berechnung der Abschlagszahlungen übermittelt die Bundesanstalt dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 11. Dezember die erforderlichen Angaben. (4) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermitteln die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) und die Bundesanstalt dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. die Angaben, die für die Berechnung der Anteile der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) an den für das Vorjahr aufzubringenden Mitteln erforderlich sind. Die Verbände ermitteln die Anteile der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) und teilen sie diesen und der Bundesanstalt mit. Die Verbände und die Bundesanstalt können ein anderes Verfahren vereinbaren. §362 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesanstalt und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes §363 Finanzierung aus Bundesmitteln (1) Der Bund trägt die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesanstalt übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesanstalt werden nicht erstattet. (2) Der Bund trägt die Ausgaben der Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr entsprechen. (3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesanstalt durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesanstalt die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. §364 Liquiditätshilfen (1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liqui-ditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesanstalt zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. (2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird. §365 Bundeszuschuß Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesanstalt nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß. Fünfter Abschnitt Rücklage §366 Bildung und Anlage der Rücklage (1) Die Bundesanstalt hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden. (2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt gewährleistet ist. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen. Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesanstalt für Arbeit §367 Träger der Arbeitsförderung Träger der Arbeitsförderung ist die Bundesanstalt für Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Bundesanstalt). Die Selbstverwaltung wird durch die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und die öffentlichen Körperschaften ausgeübt. §368 Gliederung der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt gliedert sich in 1. die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Verwaltungsebene, 2. die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungsebene und 3. die Hauptstelle auf der oberen Verwaltungsebene. (2) Die Geschäftsstellen der Arbeitsämter können die Bezeichnung "Arbeitsamt" führen. (3) Besondere Dienststellen können errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung zentraler oder überbezirklicher 676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. Aufgaben der Bundesanstalt zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Besondere Bereiche der Beratung und der Vermittlung nimmt eine Zentralstelle für Arbeitsvermittlung wahr. §369 Sitz und bezirkliche Gliederung (1) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Nürnberg. (2) Die Bezirke der Landesarbeitsämter sollen mit den Gebieten der Länder übereinstimmen. Sie sollen mehr als ein Land umfassen, wenn dies unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitsämter und arbeitsmarktlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge zweckmäßig ist. (3) Bei der Bildung der Bezirke der Arbeitsämter und der Errichtung von Geschäftsstellen sind die örtlichen Arbeitsmärkte und die Bezirke von Kreisen und Gemeinden sowie die Erfordernisse einer bestmöglichen Dienstleistung zu berücksichtigen. (4) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz in Bonn. §370 Aufgaben der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. (2) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesanstalt durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. (3) Die Landesarbeitsämter können durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen, wenn 1. die Arbeitsmarktprogramme die Tätigkeiten der Bundesanstalt ergänzen, 2. die Erledigung eigener Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und 3. die Hauptstelle zugestimmt hat. Über den Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu unterrichten. (4) Die Arbeitsämter können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden, insbesondere zur Abstimmung des Einsatzes arbeitsmarkt- und strukturpolitischer Maßnahmen in Verwaltungsvereinbarungen regeln. Dadurch darf die Erledigung eigener Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. §371 Wahrnehmung der Aufgaben (1) Die Arbeitsämter nehmen die Aufgaben der Bundesanstalt wahr, soweit die Wahrnehmung durch andere Dienststellen nicht wirtschaftlicher ist. Aufgaben können von Arbeitsämtern überbezirklich wahrgenommen werden, wenn dies für eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung zweckmäßig ist. •. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 (2) Die Landesarbeitsämter nehmen die Aufgaben wahr, die zweckmäßigerweise auf der mittleren Verwaltungsebene erledigt werden müssen. (3) Die Hauptstelle nimmt die Aufgaben wahr, die zweckmäßig nicht auf der örtlichen oder der mittleren Verwaltungsebene erledigt werden können. (4) Weisungen zu Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen nur zur Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erteilt werden. Gestaltungsspielräume der Arbeitsämter sollen nur aus besonderen Gründen eingeschränkt werden. Die Befugnis zur Ausübung der Fachaufsicht durch übergeordnete Dienststellen bleibt unberührt. §372 Besonderheiten zum Gerichtsstand Hat eine Klage gegen die Bundesanstalt Bezug auf den Aufgabenbereich eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes, und ist der Sitz der Bundesanstalt maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk das Landesarbeitsamt oder das Arbeitsamt seinen Sitz hat. §373 Beteiligung an Gesellschaften Die Bundesanstalt kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist. Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung §374 Selbstverwaltungsorgane (1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt werden der Verwaltungsrat, der Vorstand und die Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern gebildet. (2) Die Selbstverwaltungsorgane nehmen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Aufgaben der Selbstverwaltung wahr. (3) Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane ergibt sich aus Gesetz, Satzung und sonstigem für die Bundesanstalt maßgebenden Recht. Die Selbstverwaltungsorgane haben alle aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und erforderliche Maßnahmen zur bestmöglichen Erledigung der Aufgaben nach diesem Buch und der auf Grund dieses Buches übertragenen Aufgaben zu erörtern. Sie ertialten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 677 (4) Die Bundesanstalt wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit eine oberste Bundesbehörde Fachaufsicht auszuüben hat. Werden der Bundesanstalt durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen, kann die Zuständigkeit der Selbstverwaltung begründet werden. §375 Satzung und Anordnungen (1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. (2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. (3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder veränderten Verhältnissen anpaßt. §376 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erläßt die Anordnungen nach diesem Gesetz. Anordnungen sind veränderten Verhältnissen alsbald anzupassen. Anordnungen zu Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen Gestaltungsspielräume der Arbeitsämter nur aus besonderen Gründen einschränken. Verfahrensregelungen über die Beteiligung von Landesbehörden bleiben dem Landesrecht vorbehalten. (2) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Abgrenzung der Bezirke der Landesarbeitsämter und die Errichtung besonderer Dienststellen. Die Abgrenzung erfolgt im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 51 Mitgliedern. §377 Vorstand (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bundesanstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit dieses Buch oder sonstiges für die Bundesanstalt maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt. (2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Präsidenten obliegen. (3) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. §378 Verwaltungsausschusse (1) Bei jedem Arbeitsamt und Landesarbeitsamt besteht ein Verwaltungsausschuß. Er wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben durch diese Ämter mit. Eine Mitwirkung in Einzelfällen erfolgt nur, soweit dies durch dieses Buch oder die Satzung vorgesehen ist oder die Einzelfälle von wesentlicher Bedeutung für die Arbeitsmarktpolitik sind. (2) Die Verwaitungsausschüsse der Landesarbeitsämter sind zuständig für die Abgrenzung der Bezirke der Arbeitsämter. Grundsätze für die Abgrenzung der Bezirke können durch den Verwaltungsrat bestimmt werden. Die Abgrenzung erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde. (3) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter sind insbesondere zuständig für die Aufteilung der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, einschließlich der freien Förderung, veranschlagten Mittel. Sie haben dabei unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jährlichen Eingliederungsbilanz zu einer Verbesserung des Ausgleichs am Arbeitsmarkt beizutragen. (4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter bestimmt die Satzung; die Mitgliederzahl darf höchstens 27 betragen. Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 21 betragen. §379 Besondere Ausschüsse Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben besonderen Ausschüssen übertragen. §380 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen. (2) Vertretungen sind nur innerhalb einer Gruppe zulässig. Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, auch an denjenigen Sitzungen des Selbstverwaltungsorgans teilzunehmen, in denen sie ein Mitglied nicht vertreten. Sie können Ausschüssen auch als Mitglieder angehören. (3) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein. (4) In den Selbstverwaltungsorganen sollen die regionalen Bereiche, die Wirtschaftszweige und die Berufsgruppen angemessen vertreten sein. §381 Amtsdauer (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre. (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung des Nachfolgers tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds dessen Stellvertreter. §382 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane (1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4 678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 (2) Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können nur Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gewählt werden; sie dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören. Die beiden Gruppen stellen in regelmäßigem Wechsel den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nicht unterbrochen. (3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden aus, so kann das Selbstverwaltungsorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Abberufung beschließen. (4) Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Vorsitzender aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. Vor der Neuwahl ist das Selbstverwaltungsorgan zu ergänzen, wenn nicht einvernehmlich auf die vorherige Ergänzung verzichtet wird. §383 Beratung (1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. (3) Die Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Detn Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist Gelegenheit zu geben, in den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstandes sowie der Ausschüsse dieser Selbstverwaltungsorgane seine Auffassung darzulegen. §384 Beschlußfassung (1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf ist in der Ladung zu der nächsten Sitzung hinzuweisen. (2) Die Selbstverwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. (3) In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. Das Nähere bestimmt die Satzung. (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind für die Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bindend. §385 Beanstandung von Beschlüssen (1) Verstößt ein Beschluß eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundes- anstalt maßgebendes Recht, so ist der Beschluß schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlußfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (2) Zuständig für die Beanstandung ist 1. der Präsident des zuständigen Landesarbeitsamtes für Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter, 2. der Präsident der Bundesanstalt für Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und des Vorstands. (3) Wird der beanstandete Beschluß nicht innerhalb eines Monats nach der Beanstandung abgeändert, entscheidet unverzüglich 1. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, 2. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand, 3. über einen Beschluß des Vorstands der Verwaltungsrat. §386 Verfahren bei Versagen von Selbstverwaltungsorganen (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes einer anderen Stelle übertragen. (2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Verwaltungsausschuß eines Landesarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vorstands dem Vorstand oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt übertragen. (3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vorstands beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beantragen. Gibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen Vorstand zu berufen. §387 Ehrenämter (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden. (2) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. §388 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (1) Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen. Der Verwaltungsrat kann dafür feste Sätze beschließen. Die Sat- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 679 zung bestimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gewähren ist. (2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands festsetzt. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. §389 Haftung (1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes. (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der der Bundesanstalt aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. (3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann die Bundesanstalt nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung verzichten. Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung §390 Berufung und Abberufung der Mitglieder (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung und ihre Stellvertreter werden berufen. (2) Die Berufung erfolgt bei 1. Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 2. Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter durch den Vorstand, 3. Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter durch die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter. Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. (3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, daß sie nicht vorgelegen hat, 2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt, 3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder 4. das Mitglied es beantragt. Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist. §391 Berufungsfähigkeit (1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsorgans erstreckt. (2) Arbeitnehmer und Beamte der Bundesanstalt können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesanstalt sein. §392 Vorschlagsberechtigte Stellen (1) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreter der Gruppen 1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände, 2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt. (2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat und im Vorstand sind 1. die Bundesregierung für sieben Mitglieder des Verwaltungsrats und für ein Mitglied des Vorstands, 2. der Bundesrat für sieben Mitglieder des Verwaltungsrats und für ein Mitglied des Vorstands, 3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für drei Mitglieder des Verwaltungsrats und für ein Mitglied des Vorstands. (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter sind die obersten Landesbehörden. Sie haben neben den Vertretern des Landes auch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiet mehrerer Länder und einigen sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Vor der Entscheidung hat es die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören. Die Vertreter eines Landes müssen dem Dienstbereich des jeweiligen Landes angehören. 680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 (4) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter sind die gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörden. Die beteiligten Gemeinden benennen die Vertreter. Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbehörde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Vertreter der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sein, die zu dem Arbeitsamtsbezirk gehören. (5) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgremienbeset-zungsgesetzes für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzuschlagen. Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuß §393 Neutralitätsausschuß (1) Der Neutralitätsausschuß, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus den Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Vorstand sowie dem Präsidenten der Bundesanstalt. Vorsitzender ist der Präsident. Er vertritt den Neutralitätsausschuß vor dem Bundessozialgericht. (2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesanstalt betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen. Dritter Abschnitt Verwaltung §394 Präsident der Bundesanstalt (1) Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit dieses Buch oder sonstiges für die Bundesanstalt maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Der Präsident vertritt insoweit die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich aus der Satzung ergeben. Der Präsident wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Verwaltungsrats durch den Bundespräsidenten ernannt. Die Bundesregierung kann von der Stellungnahme des Verwaltungsrats nur aus wichtigem Grund abweichen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie kann für jeweils vier Jahre verlängert werden. Der Präsident und der Vizepräsident sind verpflichtet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneuten Berufung Folge zu leisten. §395 Präsidenten der Landesarbeitsämter (1) Die Landesarbeitsämter werden von Präsidenten geleitet. Die Präsidenten werden durch Vizepräsidenten vertreten. (2) Die Präsidenten und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Verwaltungsrats und der beteiligten Landesregierungen durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Verwaltungsrat hat vorher den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes anzuhören. §396 Direktoren der Arbeitsämter (1) Die Arbeitsämter werden von Direktoren geleitet. (2) Die Direktoren werden auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt und nach Anhörung der Verwal-tungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter vom Vorstand bestellt. Der Präsident der Bundesanstalt kann Grundsätze für die Bestellung der Direktoren aufstellen. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu allen Bewerbern. (3) Beabsichtigt der Vorstand, einen Direktor zu bestellen, den der Präsident der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den Präsidenten vor der Bestellung. Der Vorstand kann von der Stellungnahme des Präsidenten nur aus wichtigem Grund abweichen. §397 Beauftragte für Frauenbelange (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landesarbeitsämtern und bei der Hauptstelle sind hauptamtliche Beauftragte für Frauenbelange zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet. (2) Die Beauftragten für Frauenbelange unterstützen und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, insbesondere in Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens und des Wiedereinstiegs von Frauen nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen. (3) Die Beauftragten für Frauenbelange sind bei der frauengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Bera-tungs- und Vorschlagsrecht in frauenspezifischen Fragen. (4) Die Beauftragten für Frauenbelange bei den Arbeitsämtern können mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Frauenbelange dies zuläßt. §398 Innenrevision (1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 681 zweckmäßiger hätten eingesetzt werden können. Dabei sind insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der Vermittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die Überwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen zu überprüfen. (2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist. §399 Personal der Bundesanstalt (1) Das Personal der Bundesanstalt besteht aus Arbeitnehmern und Beamten. Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte. (2) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Kommen sie der Verpflichtung, einer erneuten Berufung Folge zu leisten, nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen. (3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter und die Direktoren der Arbeitsämter und der besonderen Dienststellen übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt. (4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung. Die Beamten auf Zeit treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen werden. Sie treten ferner mit Erreichen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich. (5) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. §400 Ernennung der Beamten (1) Der Bundespräsident ernennt außer den Präsidenten und Vizepräsidenten auch die Beamten, denen ein in der Besoldungsgruppe B des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführtes Amt übertragen werden soll. Der Vorschlag für die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Präsidenten der Bundesanstalt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung legt die Vorschläge dem Bundespräsidenten vor. (2) Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt die übrigen Beamten. Beabsichtigt der Vorstand, einen Beamten zu ernennen, den der Präsident der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den Präsidenten vor der Ernennung. Der Vorstand kann von der Stellungnahme des Präsidenten nur aus wichtigem Grund abweichen. (3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. Übertragene Befugnisse kann der Präsident der Bundesanstalt auf andere Bedienstete der Bundesanstalt übertragen. Der Präsident der Bundesanstalt bestimmt im einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden. Vierter Abschnitt Aufsicht §401 Aufsicht (1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Sie erstreckt sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden, soweit nicht eine weitergehende Aufsichtsbefugnis gesetzlich bestimmt ist. (2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist. Fünfter Abschnitt Datenschutz §402 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind 1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit, 2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeits-förderungsmaßnahmen, 3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung, 4. die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, 5. die Überwachung der Vermittlung durch Dritte, 6. die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländerbeschäftigung sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus und nach dem Ausland, 7. die Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Beschäftigung, 8. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Ausländergesetz, 682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 9. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheini-gungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften, 10. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld, 11. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen. (2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. §403 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot Die Bundesanstalt darf Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken. Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften §404 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert oder benachteiligt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, 2. entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 einen Ausländer beschäftigt, 3. ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 eine Beschäftigung ausübt, 4. entgegen § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr erstatten läßt, 5. entgegen § 300 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 6. ohne Erlaubnis nach § 291 Abs. 1 Ausbildungsvermittlung oder Arbeitsvermittlung betreibt, 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 293 Abs. 2 oder § 302 Abs. 3 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 296 Satz 1 eine Vergütung nicht nur vom Arbeitgeber entgegennimmt, 9. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, 10. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 11. entgegen § 299 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 12. entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 13. einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 14. entgegen § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei der Ermittlung der Tatsachen nicht mitwirkt, 15. entgegen § 306 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 16. entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 17. entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 18. entgegen § 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. entgegen § 314 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 20. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 21. entgegen § 319 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 22. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 23. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 683 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10,12,14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1,3, 13 und 23 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden. §405 Zuständigkeit und Vollstreckung (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die Hauptzollämter für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 14 und 15. (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeitsamt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 304 Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6 genannten Behörden sowie den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen zusammen. Zweiter Abschnitt Straf Vorschriften §406 Unerlaubte Auslandsvermittlung, Anwerbung und Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen (1)Wer 1. ohne besondere Erlaubnis nach § 292 Abs. 2 Satz 1 Vermittlung für eine dort genannte Beschäftigung betreibt, 2. entgegen § 302 Abs. 1 eine Anwerbung durchführt oder 3. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. §407 Beschäftigung von Ausländem ohne Genehmigung in größerem Umfang (1)Wer 1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage beschäftigt oder 2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands §408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen 1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet), 2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt. §409 Besondere Leistungsbemessungsgrenze Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. §410 Besondere Entgeltabzüge Bei der Anwendung des § 136 Abs. 2 sind Regelungen über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Entgelt, die im Beitrittsgebiet gelten, nicht zu berücksichtigen, soweit sie von denen im übrigen Bundesgebiet abweichen. 684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 §411 Besonderer Anpassungsfaktor (1) Bei der Anwendung des § 138 Abs. 2 ist bis zur Herstellung einheitlicher Entgeltverhältnisse im gesamten Bundesgebiet der Anpassungsfaktor jeweils gesondert für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte in dem jeweiligen Gebiet zu bestimmen. Beruht das Bemessungsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Entgelten aus dem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfaktor dieses Gebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor des übrigen Bundesgebietes anzuwenden. (2) Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ein überwiegend im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt, erhöht sich das Übergangsgeld nach dem Ende des Bemessungszeitraums um den gleichen Prozentsatz wie die Renten im Beitrittsgebiet. §412 Besondere Geringverdienergrenze Bei der Anwendung des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der zu einem Siebtel der im Beitrittsgebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße in demselben Verhältnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der im übrigen Bundesgebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt. §413 Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung (1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des 1. §65Abs. 1 anstelle des Betrages von - 785 Deutsche Mark ein Betrag von 635 Deutsche Mark, - 830 Deutsche Mark ein Betrag von 680 Deutsche Mark, - 235 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, - 75 Deutsche Mark ein Betrag von 225 Deutsche Mark, 2. §66 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von - 345 Deutsche Mark ein Betrag von 320 Deutsche Mark, - 670 Deutsche Mark ein Betrag von 625 Deutsche Mark, b) Absatz 3 anstelle des Betrages von - 615 Deutsche Mark ein Betrag von 560 Deutsche Mark, - 830 Deutsche Mark ein Betrag von 680 Deutsche Mark, - 80 Deutsche Mark ein Betrag von 30 Deutsche Mark, - 235 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, - 75 Deutsche Mark ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 225 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 zugrunde gelegt. (2) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 65 und 66. §414 Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des 1. §101 Abs. 2 anstelle des Betrages von - 500 Deutsche Mark ein Betrag von 460 Deutsche Mark, - 670 Deutsche Mark ein Betrag von 625 Deutsche Mark, 2. §105 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von - 500 Deutsche Mark ein Betrag von 460 Deutsche Mark, - 670 Deutsche Mark ein Betrag von 625 Deutsche Mark, - 370 Deutsche Mark ein Betrag von 325 Deutsche Mark, - 415 Deutsche Mark ein Betrag von 370 Deutsche Mark, - 785 Deutsche Mark ein Betrag von 635 Deutsche Mark, - 830 Deutsche Mark ein Betrag von 680 Deutsche Mark, - 235 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, - 75 Deutsche Mark ein Betrag von 225 Deutsche Mark, b) Absatz 2 anstelle des Betrages von - 500 Deutsche Mark ein Betrag von 460 Deutsche Mark, 3. §106 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von - 325 Deutsche Mark ein Betrag von 300 Deutsche Mark, - 595 Deutsche Mark ein Betrag von 540 Deutsche Mark, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. - 80 Deutsche Mark ein Betrag von 30 Deutsche Mark, - 75 Deutsche Mark ein Betrag von 55 Deutsche Mark, - 275 Deutsche Mark ein Betrag von 235 Deutsche Mark, b) Absatz 2 anstelle des Betrages von - 325 Deutsche Mark ein Betrag von 300 Deutsche Mark, 4. §107 anstelle des Betrages von - 100 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, - 120 Deutsche Mark ein Betrag von 105 Deutsche Mark, 5. §108 Abs. 2 anstelle des Betrages von - 345 Deutsche Mark ein Betrag von 335 Deutsche Mark, - 175 Deutsche Mark ein Betrag von 170 Deutsche Mark, - 4 820 Deutsche Mark ein Betrag von 4 335 Deutsche Mark, - 3 000 Deutsche Mark ein Betrag von 2 680 Deutsche Mark, 6. §111 anstelle des Betrages von - 495 Deutsche Mark ein Betrag von 440 Deutsche Mark zugrunde gelegt. (2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 101,105 bis 108 und 111. §415 Besonderheiten bei der Förderungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen (1) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Beitrittsgebiet auch Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, zur Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie zur Verbesserung des Wohnumfelds förderungsfähig. Diese Maßnahmen sind mit Ausnahme der Maßnahmen im Breitensport, in der freien Kulturarbeit und zur Vorbereitung der Denkmalpflege nur förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden. (2) Bei der Berechnung des Anteils der Arbeitslosenhilfeempfänger an den zugewiesenen Arbeitnehmern bleiben im Beitrittsgebiet auch Arbeitnehmer in Maßnahmen außer Betracht, die in einem nicht unerheblichen Umfang von einer Einrichtung mitfinanziert werden, die ausschließlich der Förderung von Arbeitnehmern aus ehemaligen Unternehmen der Treuhandanstalt dient. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 685 (3) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Beitrittsgebiet auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert. Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers darf zwölf Monate nicht überschreiten. In Betrieben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern darf die zusätzliche Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden; in Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden, jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten und nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Für die Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer gilt bei Teilzeitbeschäftigten die dafür getroffene Regelung beim Einstellungszuschuß bei Neugründungen entsprechend. Für die Förderung nach diesem Absatz gelten die Vorschriften zum berücksichtigungsfähigen Entgelt, zur Dauer der Förderung, zur Vergabe der Arbeiten und zur Rückzahlung erbrachter Zuschüsse nicht. §416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (1) Der Zuschuß kann den Zuschuß nach § 264 Abs. 2 übersteigen, wenn 1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme in der Zeit bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen, 2. die Maßnahme in einem Arbeitsamtsbezirk durchgeführt wird, dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosenquote des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet gelegen hat, und 3. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen. (2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuß bei Bewilligung der Maßnahme und Arbeitsaufnahme nach dem 31. Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. (3) Der Zuschuß kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn 1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen, die besondere finanzielle Situation eines Trägers, insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder der sozialen Dienste, dies erfordert und hiervon höchstens 15 Prozent und im Beitrittsgebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder 2. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet. 686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 1 Nr. 2 zugewiesenen Arbeitnehmers, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung beträgt, ist bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare unge-förderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts berücksichtigungsfähig, soweit das nach § 265 Abs. 1 Satz 1 bis 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches für eine Vollzeitbeschäftigung unterschreitet. Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen §417 Angemessene Dauer beruflicher Weiterbildung in Sonderfällen Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluß in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt und gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung nicht um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, ist angemessen, wenn 1. in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen über die Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vorgeschrieben ist und 2. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 1999 begonnen hat. §418 Eingliederungshilfe Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie 1. arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben und 2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre. §419 Sprachförderung (1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind. (2) Spätaussiedlem und deren Ehegatten und Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch nach Absatz 1 nicht haben und von denen Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds - Schul-und Berufsbildungsbereich - (RL-GF-SB)" vom 15. April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 265) oder nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung. und Durchführung eines Hochschulstudiums "Garantiefonds - Hochschulbereich - (RL-GF-H)" vom 15. April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 274) nicht in Anspruch genommen werden können, werden die Kosten, die durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehen, erstattet. Die Förderung wird für die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen mit ganztägigem Unterricht für längstens sechs Monate, für die Teilnahme an sonstigen Deutsch-Sprachlehrgängen für längstens zwölf Monate gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, und Kontingentflüchtlinge entsprechend. §420 Eingliederungshilfe und Sprachförderung in Sonderfällen (1) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben für die Dauer von sechs Monaten während der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang 1. Spätaussiedler, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 nicht erfüllen, 2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und 3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übemahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge), wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie 1. bedürftig sind, 2. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben, 3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und 4. beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 687 Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Nichtgewährung der Eingliederungshilfe eine unbillige Härte darstellen würde. (3) Die Berechtigten nach den Absätzen 1 und 2 __ haben daneben Anspruch auf Übernahme der durch die " Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate. §421 Anwendung von Vorschriften und Maßgaben (1) Auf die Eingliederungshilfe sind die Vorschriften dieses Buches, des Fünften, des Sechsten und des Elften Buches sowie sonstige Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Bemessungsentgelt ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 60 Prozent der Bezugsgröße, die bei Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebend ist. Die Vorschrift über die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. 2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe beträgt sechs Monate. Die Vorschrift über die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend. 3. Durch den Bezug von Eingliederungshilfe wird ein Anspruch auf andere Leistungen nach diesem Buch nicht begründet. 4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Spätaussiedler mit Zustimmung des Arbeitsamtes an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine berufliche Eingliederung erforderlich sind. (2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht für jeden Berechtigten nur einmal, er erlischt auch, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat. (3) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen. (4) Der Bund trägt die Ausgaben der Eingliederungshilfe und der Sprachförderung. Verwaltungskosten der Bundesanstalt werden nicht erstattet. Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen §422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften. §423 Arbeitslosengeld Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften in der vor dem Tage des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld weiter anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. §424 Organisation Änderungen der Vorschriften über die Selbstverwaltung finden erst für die nach Inkrafttreten der Rechtsänderung beginnende Amtsperiode Anwendung. Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch §425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses. §426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (1) Auf Leistungen nach dem Vierten bis Achten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Arbeitsförderungsgesetzes, auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Arbeitsförderungsgesetzes sowie auf Leistungen nach § 242s, § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes sind, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 1998 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften. §427 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (1) Bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist, tritt an die Stelle der letzten persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 3 der Tag, an dem sich der Arbeitslose auf Verlangen des Arbeitsamtes erstmals nach dem 1. Januar 1998 arbeitslos zu melden hatte. (2) Bei der Anwendung der Regelungen über die Verlängerung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 dienen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, nicht zur Verlängerung der Rahmenfrist. (3) Bei der Anwendung der Regelungen über die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit und die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld stehen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich. (4) Die Dauer eines Anspruches auf Arbeitslosengeld, der vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist und am 1. Januar 1998 noch nicht erschöpft oder nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden. (5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend. (6) § 242x Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, Insoweit sind die §§ 127 und 140 nicht anzuwenden. (7) § 242x Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden. Insoweit ist § 194 Abs. 3 Nr. 5 nicht anzuwenden. §428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Anspruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Vom 1. Januar 2001 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersrente beantragt. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine. Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. §429 Altersübergangsgeld Für Bezieher von Altersübergangsgeld ist § 249e des Arbeitsförderungsgesetzes in der zuletzt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; dabei treten an die Stelle der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften dieses Buches. §430 Sonstige Entgeltersatzleistungen (1) Auf das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die Eingliederungshilfe nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes ist § 426 nicht anzuwenden. (2) Bei der Anwendung der Regelungen über die für Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich. (3) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden, sind das Bemessungsentgelt und der Leistungssatz nicht neu festzusetzen. Satz 1 gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 689 (4) Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der vor dem 1. Januar 1998 entstanden und am 1. Januar 1998 noch nicht erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden. (5) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Konkursausfallgeld in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist. (6) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmern, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, vor dem 1. Januar 1998 entstanden, sind bei der Anwendung der Regelungen über die Dauer eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grundlage des § 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bis zum 1. Januar 1998 nicht ausgeschöpft sind, verbleibende Bezugszeiten eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit. §431 Erstattungsansprüche § 242x Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf die dort genannten Fälle weiterhin anzuwenden. 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "(Fortbildung und Umschulung)" gestrichen. 2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, 3. Leistungen zur a) Unterstützung der Beratung und Vermittlung, b) Verbesserung der Eingliederungsaussichten, c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, d) Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, e) Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter, f) Eingliederung von Arbeitnehmern, g) Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Eingliederungsaussichten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen, 4. weitere Leistungen der freien Förderung, 5. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft, 6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld und Arbeitslosenhilfe." §432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen Vor dem 1. Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind, gelten für ihre Geltungsdauer als Arbeitsberechtigung weiter. §433 Anlage der Rücklage Das am 31. Dezember 1997 vorhandene Rücklagevermögen ist entsprechend § 366 und den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Anlage der Rücklage anzulegen, sobald und soweit dies ohne Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld-und Kapitalmarkts möglich ist. 3. § 19a wird aufgehoben. 4. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "nach § 107 Abs. 1 des Vierten Buches, § 66 des Zehnten Buches und § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 304 des Dritten Buches, nach § 107 Abs. 1 des Vierten Buches und § 66 des Zehnten Buches" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuches -Allgemeiner Teil- In Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. IS. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden in § 1 die Wörter "2. das Arbeitsförderungsgesetz," und die Wörter "19. das Vorruhestandsgesetz," gestrichen. Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert: 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesanstalt für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger." b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen." 2. In § 2 Abs. 1a werden nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "und die Arbeitsförderung" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt gefaßt: »§6 Vorbehalt abweichender Regelungen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt." 4. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung." 5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "seines Beitrags" gestrichen und die Wörter "zur Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "zur Arbeitsförderung" ersetzt. 6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Belange der Sozialversicherung" die Wörter "und der Arbeitsförderung" eingefügt. 7. In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzgeld" ersetzt. 8. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" ein Komma sowie die Wörter "nach dem Recht der Arbeitsförderung" eingefügt. 9. In § 20 werden nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "einschließlich der Arbeitsförderung" eingefügt. 10. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch das Wort "Dritten" ersetzt. 11. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter "Kranken-, Pflegeoder Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer" durch die Wörter "Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten" ersetzt. 12. § 28d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet," durch die Wörter "aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter "zur Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort "Arbeitsförderung" ersetzt. 13. In § 28f Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort "Arbeitsförderung" ersetzt. 14. In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "über die Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "nach dem Recht der Arbeitsförderung" ersetzt. 15. § 28i wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zur Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "zur Arbeitsförderung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer" durch die Wörter "nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtige Arbeitnehmer" ersetzt. 16. In § 28 k Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Buchstabe b, c und d sowie in Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort "Arbeitsförderung" ersetzt. 17. Nach § 71 werden folgende §§ 71 a bis 71 c eingefügt: "§71a Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit (1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt. Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter können hierzu Vorschläge machen. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest. (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. (3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesanstalt maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungsund Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden. (4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit einem Bundeszuschuß ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 691 §71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesanstalt für Arbeit (1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für Leistungen der Trägerförderung nach den §§ 248 und 272 des Dritten Buches sind im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen. (2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Arbeitsämtern zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Arbeitsämter, die im Vergleich zu anderen Arbeitsämtern schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen. (3) Die Arbeitsämter stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. Dabei ist sicherzustellen, daß die Ausgaben für die freie Förderung zehn Prozent der den Arbeitsämtern aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel nicht überschreiten. (4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, daß eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist. (5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Arbeitsämter sollen diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen werden, soweit nicht ein anderes Ausgleichsverfahren zwischen den Arbeitsämtern aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erforderlich ist. Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben. §71c Eingliederungsrücklage der Bundesanstalt für Arbeit Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesanstalt für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit ein Bundeszuschuß gemäß § 365 des Dritten Buches geleistet wird, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluß des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste." 18. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" und das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesknappschaft" die Wörter "und der Bundesanstalt für Arbeit" eingefügt. § 73 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" und das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesknappschaft" die Wörter "und der Bundesanstalt für Arbeit" eingefügt. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Bundesanstalt für Arbeit ist zusätzlich der Verwaltungsrat zu unterrichten." Dem § 76 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist." Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: ,.§77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesanstalt für Arbeit Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesanstalt für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten." § 78 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln." § 79 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung". b) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung", die Wörter "dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung", die Wörter "den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Bundes- 19. 20. 21. 22. 23. 24. 21. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Über die Entlastung des Vorstands und des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit beschließt der Verwaltungsrat." 692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 ministerium für Arbeit und Sozialordnung" und die Wörter "vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. c) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt für Arbeit keine Anwendung." 25. Dem § 85 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt für Arbeit keine Anwendung." 26. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitserlaubnisse" die Wörter "und -berechtigun-gen" eingefügt. 27. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Wörter "sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung" eingefügt und die Wörter "und keine Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten haben" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter "nach der Arbeitserlaubnisverordnung keiner Arbeitserlaubnis" durch die Wörter "keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,". 2. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt: "§47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld (1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Für die Erhöhung des Krankengeldes gilt § 138 des Dritten Buches entsprechend. (2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt. (3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet. (4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen. (5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde. (6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend." 3. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "79 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "79a Abs. 1 und 2" ersetzt. 4. In § 173 Abs. 1 werden die Wörter ", im Arbeitsförderungsgesetz" gestrichen. 5. In § 186 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird." 6. In § 190 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt: "(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 693 10. § 235 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: 7. § 192 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "wird" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer angefügt: "4. Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch bezogen wird." 8. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt: "§203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Die Arbeitsämter erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches." 9. Nach § 232 wird folgender § 232a eingefügt: "§232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld (1) Bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satzl Nr. 1, 1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, 2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, höchstens jedoch des Arbeitsentgelts, das sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 1 ergibt, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gelten die Leistungen als bezogen. (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches. (3) Hat ein Empfänger von WinterausfaHgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. (4) § 226 gilt entsprechend." "Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches." a) In Absatz 4 werden nach der Zahl "3" die Wörter "sowie für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" angefügt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) Die Bundesanstalt für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch." Dem § 252 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von Satz 1 zahlt die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch." a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftige für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, 10. 11. 12. 13. 14. 11. § 249 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen sind." 12. § 251 wird wie folgt geändert: 14. § 257 wird wie folgt geändert: 694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt." c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort "Juli" durch das Wort "Januar" und die Angabe "(§ 247)" durch die Wörter "vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245)" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "oder 2" gestrichen. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus dem Vorruhestandsgeld bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen als Beitrag errechneten Betrages, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden." 15. In § 267 Abs. 4 werden die Wörter "dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "der in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten Stelle" ersetzt. 16. In § 306 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,". 2. § 18 wird wie folgt gefaßt: "§18 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden nur erbracht, 1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen, wenn die Leistungen erforderlich sind, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen, 2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann." 3. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben. 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Bei Teilarbeitslosigkeit ist bei der Anwendung des § 21 von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde." b) In Absatz 2 werden die Wörter "§ 158 Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "§ 47b des Fünften Buches" ersetzt. 5. § 25 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. im Anschluß an eine abgeschlossene berufs-fördemde Leistung arbeitslos sind, bis zu drei Monate, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, oder". 6. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter "§ 158 Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "§ 47b des Fünften Buches" ersetzt. 7. In § 150 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "§ 150a des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 304 des Dritten Buches" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 695 8. § 162 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße". 9. Dem § 163 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: "(6) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches. (7) Hat ein Empfänger von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes." 10. In § 168 Abs. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,". 11. § 170 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Zivildienstleistenden" die Wörter "und Beziehern von Arbeitslosenhilfe" eingefügt. b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,". 12. In § 173 wird folgender Satz angefügt: "Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe zahlt die Bundesanstalt für Arbeit." Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Dritten Buches" ersetzt. 2. § 37 wird wie folgt gefaßt: "§37 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden erbracht, 1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind, um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen, 2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen." 3. §38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht 1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier Wochen, 2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann." 4. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches." 5. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Übergangsgeld wird weitergezahlt 1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Leistung, 2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördemde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben; der Zeitraum von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die Versicherten im Anschluß an die berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können." 6. In § 52 Nr. 2 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch" ersetzt. 7. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch" ersetzt. 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 8. In § 211 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren - (860-10-1/2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), wird wie folgt geändert: § 71 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Arbeitsertaubnis" ein Komma und die Wörter "die Arbeitsberechtigung" eingefügt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Arbeitserlaubnis" die Wörter "oder der Arbeitsberechtigung" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - Dem § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 5. 1254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt: "(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift." Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859), wird wie folgt geändert: 1. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist; ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§144 des Dritten Buches) gelten die Leistungen als bezogen,". 2. In § 44 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter "haben einen Anspruch auf Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 46 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Unterhaftsgeld nach Maßgabe der §§ 20,78 und 153 des Dritten Buches erhalten" ersetzt. 3. In § 49 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben. 4. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "§ 161 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen. 5. In § 57 Abs. 1 werden die Wörter "sowie § 157 Abs. 3 und § 163 Abs. 1 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen. 6. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein." 7. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Fünften Buches" das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt und die Wörter "sowie § 157 Abs. 1 und § 163 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen. 8. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 253 bis 256 des Fünften Buches" durch die Angabe "§ 252 Satz 2, §§ 253 bis 256 des Fünften Buches" ersetzt. 9. § 61 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte." b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben." Zweiter Teil Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Artikeln Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (810-1) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn ani 27. März 1997 697 1. In § 44 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe "§117 Abs. 1 a, 2, 3 und 4" durch die Angabe "§117 Abs. 1a und 4" ersetzt. 2. In § 53 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 6b aufgehoben. 3. Nach § 53 werden folgende §§ 53a und 53b eingefügt: "§53a (1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme 1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern und 2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt. (2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben. (3) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die 1. die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätigkeit oder eine Maßnahme der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung feststellen, 2. die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen, 3. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erheblich zu verbessern. (4) Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß im Hinblick auf deren Inhalt und das Bedürfnis des Arbeitslosen angemessen sein. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des 1. Absatzes 3 Nr. 1 vier Wochen, 2. Absatzes 3 Nr. 2 zwei Wochen, 3. Absatzes 3 Nr. 3 acht Wochen nicht übersteigen. Werden Trainingsmaßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen. (5) Maßnahmekosten sind 1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren und 2. Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte. § 45 gilt entsprechend. §53b (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Trainingsmaßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll, 1. der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren bereits beschäftigt hat, 2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat, 3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder 4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können. (2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen." 4. Nach § 54 werden folgende §§ 54a bis 54c eingefügt: "§54a (1) Die Bundesanstalt kann die Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes aufgrund eines Eingliederungsvertrages mit dem Ziel beschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. (2) Förderungsbedürftig sind Arbeitslose nach einer Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens zwölf Monaten sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit vorliegt. (3) Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen im Sinne des Absatzes 2 können der Arbeitgeber und der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Eingliederungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Eingliederungsvertrages ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose zuvor an einer Trainingsmaßnahme im Sinne des § 53a teilgenommen hat. Für die Zeit der Eingliederung besteht ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Auf den Eingliederungsvertrag sind die Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwenden, soweit nicht in § 54b etwas anderes bestimmt ist. Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen abhängig, werden Arbeitslose, die aufgrund eines Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht berücksichtigt. §54b (1) Durch den Eingliederungsvertrag nach § 54a verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen die Gelegenheit zu geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen zu qualifizieren und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen während der Eingliederung in geeigneter Weise zu betreuen und eine Betreuung durch das Arbeitsamt oder einen von diesem benannten Dritten zuzulassen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen für eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die das Arbeitsamt mit ihm zeitlich abgestimmt hat, freizustellen. 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 (2) Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte Tätigkeit zu verrichten. Dabei kann er beim Arbeitgeber im Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wechselnden Stellen eingesetzt werden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, an vom Arbeitgeber vorgeschlagenen betrieblichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. (3) Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen. Ist seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann er bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten verlängert werden. Schließt sich das Eingliederungsverhältnis unmittelbar an eine Trainingsmaßnahme im Sinne des § 53a bei demselben Arbeitgeber an, dürfen sie zusammen eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. (4) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die Eingliederung ohne Angabe von Gründen für gescheitert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag auflösen. (5) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. §54c (1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber, der einen Eingliederungsvertrag im Sinne des § 54a abgeschlossen hat, das für Zeiten ohne Arbeitsleistung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt, den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, den Beitrag des Arbeitgebers zur Bundesanstalt, die Beiträge, die er im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsgeld zu leisten hat. Die Erstattung durch die Bundesanstalt mindert sich um den Betrag, den der Arbeitgeber nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes von einem Dritten erhält. (2) Für die Zeiten mit Beschäftigung ist die Gewährung von Leistungen nach §§ 49,54 nicht ausgeschlossen. § 49 Abs. 4 gilt in diesen Fällen nicht. (3) Die Förderung kann eingestellt werden, wenn voraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere wegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann. (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen." 5. In § 55a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit" die Wörter "oder bis zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung" eingefügt. 6. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt "§55b (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt (Einstellungszuschuß bei Neugründungen) gewähren. (2) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann erbracht werden, wenn 1. der Arbeitnehmer vor der Einstellung mindestens drei Monate a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen hat, b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den §§ 91 bis 96 oder als Maßnahme nach § 249h oder § 242s gefördert worden ist, oder c) an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41 bis 47 teilgenommen hat und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, 2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und 3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorliegt. (3) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden. (4) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuß aufgrund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet werden. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hat, um einen Einstellungszuschuß bei Neugründungen zu erhalten, oder die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer bereits beschäftigt war. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (6) Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts gewährt werden. (7) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen." 7. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Text nach dem ersten Semikolon gestrichen und das erste Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt: "(1a) Die berufsfördernden Leistungen einschließlich der ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 58 Abs. 1b und § 60 hat die Bundesanstalt zu Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 699 erbringen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung oder der Sicherung des Eingliederungserfolgs besondere berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind." 8. In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "1997" durch die Angabe "2002" ersetzt. 9. In § 65 Abs. 3 wird das Wort "kurzzeitige" durch das Wort "geringfügige" ersetzt. 10. In § 83 Abs. 4 wird das Wort "kurzzeitige" durch das Wort "geringfügige" ersetzt. 11. Nach § 91 werden folgende §§ 91 a und 91 b eingefügt: "§91a (1) Arbeiten im gewerblichen Bereich können nur gefördert werden, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden. Kann eine Maßnahme aufgrund von fehlendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschaftszweiges an der Durchführung der Arbeiten nicht an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, so kann der Träger die Maßnahme auch selbst durchführen, wenn 1. die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige Behörde und der zuständige Fachverband, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus, beteiligt worden sind und 2. die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Arbeiten dürfen vom Träger nicht selbst durchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeitsmarkt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist. (2) Die Bundesanstalt kann Zuschüsse und Darlehen gewähren, soweit eine zusätzliche Förderung zum Ausgleich von Mehraufwendungen des Trägers bei einer Vergabe der Arbeiten erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Förderung durch Anordnung bestimmen. §91b Eine Maßnahme kann auch dann gefördert werden, wenn sie Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung oder eines betrieblichen Praktikums enthält und hierdurch die Eingliederungsaussichten der zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden. Die Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung dürfen 20 vom Hundert, die Zeiten eines betrieblichen Praktikums 40 vom Hundert und zusammen 50 vom Hundert der Zuweisungsdauer eines Arbeitnehmers nicht überschreiten." 12. § 93 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllen, dürfen nur zugewiesen werden, wenn 1. dadurch fünf vom Hundert der der Bundesanstalt für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschritten werden, 2. sie in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, 3. sie bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist oder 4. sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können." 13. § 94 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es 80 vom Hundert des bis zu einer Obergrenze von 150 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. Arbeitsentgelt, das auf Grundlage abgesenkter Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose gezahlt wird, ist bis zu 90 vom Hundert dieses Betrages berücksichtigungsfähig. Arbeitsentgelt ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unterschreitet." 14. § 101 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "kurzzeitige Beschäftigung" durch die Angabe "geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er 1. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt, die die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, oder 2. mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zusammen die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten." c) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Satz 2 gilt nicht für die Fortführung einer mehr als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist." 15. § 102 wird aufgehoben. 16. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "zumutbare" die Angabe "(§ 103b)" eingefügt. bb) In Nummer 2b werden die Wörter "sowie zur beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter ", zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trainingsmaßnahmen (§§ 53a und 53b)" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder aufgrund deren entsprechender Anwendung, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht." d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Ist ein Arbeitsloser nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, schließt dies nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn 1. er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Monate Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat, 2. das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist und 3. er für eine Arbeitszeit zur Verfügung steht, deren Dauer der durchschnittlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entspricht. Eine Einschränkung nach Satz 1 ist längstens für sechs Monate möglich." 17. § 103b wird wie folgt gefaßt: "§103b (1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarif- liche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat." 18. In § 105a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "längere als kurzzeitige" durch die Wörter "mehr als geringfügige" ersetzt. 19. In § 106 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Zahl "42" durch die Zahl "45", die Zahl "44" durch die Zahl "47", die Zahl "49" durch die Zahl "52" und die Zahl "54" durch die Zahl "57" ersetzt. 20. § 110 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben. 21. §115 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "kurzzeitige" durch das Wort "geringfügige" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "kurzzeitige" durch das Wort "geringfügige" und das Wort "kurzzeitigen" durch das Wort "geringfügigen" ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Für" das Wort "geringfügige" eingefügt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Übt der Arbeitslose eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit aus, die seine Arbeitslosigkeit nicht ausschließt (§ 101 Abs. 1 Satz 3), bleibt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeits- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 701 24. § 117a wird aufgehoben. losengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelt das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt." 22. Folgender § 115a wird eingefügt: "§115a (1) Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, wird auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie den Freibetrag überschreitet. Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. (2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung beträgt 25 vom Hundert, bei Arbeitnehmern, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben, 35 vom Hundert. Er erhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Arbeitnehmers um je fünf vom Hundert. (3) Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einer Anwartschaftszeit von mindestens 360 Kalendertagen beruht, die insgesamt nach der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Anwartschaftszeit ganz oder teilweise durch Zeiten einer Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, erfüllt worden ist. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, frühestens 360 Tage nach der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufgenommen worden ist. (4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung der Entlassungsentschädigung gewährt. Der Anspruch des Arbeitslosen gegen den zur Zahlung der Entlassungsentschädigung Verpflichteten geht nach § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesanstalt über, soweit sie das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung gewährt hat. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten." 23. § 117 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 3a werden aufgehoben. b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "1 bis 2, 3a" durch die Angabe "1 und 1a" ersetzt. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer bis zu vier Wochen dauernden Trainingsmaßnahme abgelehnt oder eine solche Maßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer solchen Maßnahme gegeben hat." a) In Satz 1 werden nach dem Wort "melden" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder an einer Maßnahme der Arbeitsberatung teilzunehmen" gestrichen. b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. a) In Satz 1 werden nach dem Wort "melden" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder an einer Maßnahme der Arbeitsberatung teilzunehmen" gestrichen. b) In Satz 4 wird die Angabe "§117a," gestrichen. a) In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe "(§ 117 Abs. 1a und 2)" durch die Angabe "(§ 115a Abs. 1 und §117 Abs. 1a)" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem 31. März 1997 auch die Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erheblich sind oder erheblich sein können." a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die Grenze des § 102 überschreitende Tätigkeit" durch die Wörter "die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitende Tätigkeiten" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "§ 103b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitslosengeldes die Arbeitslosenhilfe tritt; § 115 Abs. 4 und § 118 Abs. 2 gelten nicht." bb) Satz 4 wird aufgehoben. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 26. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 27. § 128 wird aufgehoben. 28. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 29. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 30. § 134 wird wie folgt geändert: 702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 31. § 134a wird aufgehoben. 32. In § 134b Satz 1 wird das Wort "kurzzeitigen" durch das Wort "geringfügigen" ersetzt. 33. § 138 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden,". 34. § 155 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "sowie für den Zeitraum, während dessen der Anspruch nach § 117a ruht," gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "bezogen wird" die Wörter "; § 190 Abs. 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend" gestrichen. 35. § 169a wird wie folgt gefaßt: "§169a (1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (2) Beitragsfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Arbeitnehmer, die 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, 2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, 3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, 4. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in § 105b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe oder 5. wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses geringfügig beschäftigt sind." 36. Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt: "§209a (1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger hätten eingesetzt werden können. Dabei sind insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder Arbeit und der Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung, die Überwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitserlaubnissen zu überprüfen. (2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist." 37. In § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches" durch die Wörter "Vorschriften des Vierten und Siebten Buches" ersetzt. 38. In § 237 wird die Angabe "§ 103 Abs. 6," gestrichen. 39. § 242s wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "1997" durch die Jahreszahl "2002" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 7, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." 40. Nach § 242w wird folgender § 242x eingefügt: "§242x (1) Für Bezieher von Unterhaltsgeld ist § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 117 Abs. 1a, 2, 3 und 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. April 1997 geruht hat. (2) Für Teilnehmer an Maßnahmen im Sinne des § 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ist § 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsamt vor dem 1. April 1997 in die Teilnahme eingewilligt hat. (3) Die §§ 106, 110 Satz 1 Nr. 1a, § 117 Abs. 2, 3, 3a, 4, § 117a und § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz, soweit er sich auf den Zeitraum bezieht, während dessen der Anspruch nach § 117a ruht, in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung sind für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden für Personen, die 1. innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. April 1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben, oder 2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder 3. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 703 In den Fällen der Nummern 2 und 3 steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein in diesen Fällen bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Insoweit sind die §§ 106 und 115a in der vom 1. April 1997 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (4) Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 106 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung richtet, ist bei der Anwendung des § 106 Abs. 3 Satz 2 von einem um drei Jahre höheren Lebensalter auszugehen. (5) Wird Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Altersübergangsgeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach dem 30. Juni 1997 bewilligt, sind die Leistungen abweichend von § 122 und der dazu ergangenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Grundsätze für die Festsetzung der Zahlungszeiträume (Zahlungszeiträume-Anordnung) vom 15. Dezember 1978 regelmäßig monatlich nachträglich auszuzahlen. Zur Vermeidung unbilliger Härten können Abschlagszahlungen geleistet werden. (6) Die §§ 128 und 134 Abs. 4 Satz 4 sind auf die Fälle weiter anzuwenden, auf die nach Absatz 3 die §§117 Abs. 2 bis 3a und 117a in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. (7) § 138 Abs. 3 Nr. 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ist auf die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen weiter anzuwenden. (8) Die Ausgaben für allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und für Einstellungszuschüsse bei Neugründungen sind gegenseitig deckungsfähig. (9) § 94 ist in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. April 1997 bewilligt und mit den Arbeiten spätestens am 1. Juni 1997 begonnen worden ist." 41. Nach § 242x wird folgender § 242y eingefügt: "§242y (1) Die §§ 65, 83, 101, 102, 105a, 115, 134, 134b und 249h Abs. 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 1997 weiterhin anzuwenden. (2) Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Dezember 1997 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 102 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ausüben, sind in dieser Beschäftigung beitragsfrei. Beitragsfreiheit besteht auch in der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§116,117,117a, 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 oder § 120 ruht oder nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen worden ist." 42. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die Jahreszahl "1996" durch die Jahreszahl "1997" ersetzt. 43. § 249d Nr. 10 wird wie folgt geändert: a) Die Jahreszahl "1996" wird durch die Jahreszahl "1997" ersetzt. b) In Buchstabe d werden die Zahl "100" durch die Zahl "90" ersetzt und folgende Sätze angefügt: "Der Zuschuß kann in den Fällen des Satzes 1 bis zu 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn 1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen, in der Maßnahme weit überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unter- bringung auf dem Arbeitsmarkt besonders erschwert ist, der Träger insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder der sozialen Dienste finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen, und hiervon höchstens 30 vom Hundert aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder 2. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen und die Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 nicht überschreitet. Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 2 Nr. 2 zugewiesenen Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit 90 vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 beträgt, ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungsfähig, soweit das nach § 94 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Vollzeitbeschäftigung unterschreitet." 44. § 249h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl "1997" durch die Jahreszahl "2002" ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, für Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen, städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen 704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie für Arbeiten zur Verbesserung des Wohnumfelds." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 3 bleiben außer Betracht 1. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht unerheblichen Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen mitfinanziert werden und der sozialverträglichen Begleitung von Personalanpassungsmaßnahmen dieses Wirtschaftsuntemehmens dienen, 2. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht unerheblichen Umfang von einer Einrichtung mitfinanziert werden, die ausschließlich der Förderung von Arbeitnehmern aus ehemaligen Unternehmen der Treuhandanstalt dient, 3. Arbeitnehmer, deren Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung von Maßnahmen notwendig ist, und 4. Arbeitnehmer, bei denen der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß sie anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen übernommen werden." bb) Im neuen Satz 7 wird vor der Angabe "§ 93 Abs. 2 bis 4" die Angabe "§ 91 b," eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Für die Förderung von Arbeiten im gewerblichen Bereich gilt § 91a Abs. 1 entsprechend." bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Arbeiten, die der Durchführung denkmalpfle-gerischer Maßnahmen, der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie der Verbesserung des Wohnumfelds dienen, dürfen nur gefördert werden, wenn mit der Durchführung ein Wirt-schaftsuntemehmen beauftragt ist." d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "kurzzeitig (§ 102)" durch die Angabe "geringfügig (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. e) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt: "(4b) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 2002 die zusätzliche Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsuntemehmen im gewerblichen Bereich durch Zuschüsse zu den Lohnkosten fördern, wenn 1. die Arbeitnehmer die Zuweisungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 oder 2 erfüllen und 2. der Arbeitgeber in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert. Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers darf zwölf Monate nicht überschreiten. In Betrieben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern darf die zusätzliche Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden; in Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden, jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten und mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Für die Förderung nach diesem Absatz gilt Absatz 2 Satz 5 und 7 und Absatz 4 Satz 2,3 und 6 entsprechend." f) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätze 2 bis 4" durch die Angabe "Absätze 2 bis 4 und des Absatzes 4b" ersetzt. Dritter Teil Änderung anderer Vorschriften Artikel 12 Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL (180-25-2) § 1 der Zweiten Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 29. August 1979 (BGBl. IIS. 970) wird wie folgt geändert: 1. Das Wort "und" vor dem Wort "Krankenversicherung" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenversicherung" werden die Wörter "und die Pflegeversicherung" angefügt. 2. Die Wörter "Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz" werden durch die Wörter "Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung" ersetzt. Artikel 13 Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (180-30-1) In § 2 der Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 705 Südlichen Hemisphäre vom 1. April 1975 (BGBl. II S. 393) werden die Wörter "Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Versi-cherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung" ersetzt. Artikel 14 Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitaten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen (180-37) Die Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen vom 5. August 1985 (BGBl. II S. 961) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung" ersetzt. 2. In § 2 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Recht der Arbeitsförderung" ersetzt. Artikel 15 Verordnung über die berufs-und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund (2030-26) In § 2 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 660), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 1997 (BGBl. I S. 234) geändert worden ist, werden die Wörter "Arbeitsförderungs- und Bundesausbildungsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes" ersetzt. Artikel 16 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (810-1-56) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. IS. 227) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "§ 75 Abs.1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809)," durch die Wörter "§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "§ 150a des Arbeitsförderungsgesetzes ist" durch die Wörter "§§ 304 bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind" und die Wörter "§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter "§ 233b Abs. 2 und 2a des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 308 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch", die Wörter "§ 150a Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" und die Wörter "§ 150a Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "§ 75 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 17 Bundes-Seuchengesetz (2126-1) Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 19801S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804), wird wie folgt geändert: 1. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zur Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "zur Arbeitsförderung" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "ohne die Vorschriften der §§119 und 120 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 49b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "eine Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In Satz 2 werden die Wörter "Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 3. § 50 wird wie folgt gefaßt: "§50 Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 49 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." Artikel 18 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (2160-1) In § 1 Abs. 3 sechster Spiegelstrich des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, werden die Wörter "-§112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "- § 134, § 344 Abs. 2, § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 19 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (2160-2) In § 2 sechster Spiegelstrich des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) werden die Wörter "- § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "- § 134, § 344 Abs. 2, § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 20 Bundessozialhilfegesetz (2170-1) Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2083), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Arbeitserlaubnis" die Wörter "oder Arbeitsberechtigung" eingefügt. 2. § 25 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter "nach § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Wörter "die in § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Voraussetzungen" durch die Wörter "die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit" ersetzt. 3. § 26 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Angabe "§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Angabe "§ 64 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 40 Abs. 1b Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Angabe "§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 4. In § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 21 Eingliederungshilfe-Verordnung (2170-1-6) In § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geändert worden ist, wird der zweite Teilsatz wie folgt gefaßt: "§ 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,". Artikel 22 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder (2172-1) In § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I 5. 1546) geändert worden ist, werden die Wörter "Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582)" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 23 Auswandererschutzgesetz (2182-3) Das Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Personen und Personengesellschaften, denen eine Erlaubnis zur Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Ausland nach § 292 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, sowie Arbeitgeber, denen die Zustimmung zur Anwerbung für eine Beschäftigung im Ausland nach § 302 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, wenn sie bei diesen Tätigkeiten Rat und Auskunft nur über die Arbeitsstelle erteilen, für die sie vermitteln oder anwerben." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 707 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Angabe "§ 292 Abs. 2, §§ 293 und 302 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 24 Bundesausbildungsförderungsgesetz (2212-2) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält,". 2. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "nach den entsprechenden zu § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes ergangenen Vorschriften" durch die Wörter "nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 4. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 25 Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (2212-2-9) In § 8 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "den § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 26 Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2-14) § 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. IS. 505), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch a) Entgeltersatzleistungen (§116) b) Winterausfallgeld (§214) und c) Überbrückungsgeld (§ 57)." 2. Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1 a und 1 b eingefügt: "1 a. Altersübergangsgeld nach § 249e des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung; 1b. Eingliederungsgeld nach den §§ 62a ff. des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung;". Artikel 27 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (2212-2-18) Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter "§ 44 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter "§ 56 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter "§ 45 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erstattet" durch die Wörter "dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 28 Zweites Wohnungsbaugesetz (2330-2) § 25a Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 8 wird das Wort "Lohnersatzleistungen" durch das Wort "Entgeltersatzleitungen" ersetzt. 2. In Nummer 9 wird das Wort .Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Artikel 29 Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (2330-22) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. IS. 2180) wird wie folgt gefaßt: ,,c) Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch". Artikel 30 Bundesvertriebenengesetz (240-1) § 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde, daß ein Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezugs arbeitsunfähig war." 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "Eingliederungshilfe für Aussiedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Eingliederungshilfe nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung des Leistungsvermögens, die Anpassung des Bemessungsentgelts, die Bedürftigkeit und das bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden." Artikel 31 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (240-11) In § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225) wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 32 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (255-1) § 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und an die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld nach dem allgemeinen Leistungssatz in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Hat ein Verfolgter aufgrund einer Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist." 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 33 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (26-1-8) In § 12 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Januar 1997 (BGBl. I S. 4) geändert worden ist, werden die Wörter "Arbeits- oder sonstige Berufsausübungserlaubnis" durch die Wörter "Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis" ersetzt. Artikel 34 Ausländerdatenübermittlungsverordnung (26-1-10) In § 5 der Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997; 1991 I S. 1216), werden nach dem Wort "Arbeitserlaubnis" die Wörter "oder Arbeitsberechtigung" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 709 Artikel 35 Arbeitsaufenthalteverordnung (26-1-12) Die Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), geändert durch die Verordnung vom 15. August 1994 (BGBl. I S. 2115), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort "Arbeitserlaubnis" durch die Wörter "Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Arbeitserlaubnis" durch die Wörter "Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer" ersetzt. Artikel 36 Ausländergesetz (26-6) Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. IS. 310), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Arbeitserlaubnis" die Wörter "oder Arbeitsberechtigung" eingefügt. 2. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "besondere Arbeitserlaubnis" durch das Wort "Arbeitsberechti-gung" ersetzt. 3. § 79 wird wie folgt gefaßt: "§79 Übermittlungen durch Ausländerbehörden (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, 3. die in § 308 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße, unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden. (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, Hauptzollämtern und den in § 304 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Behörden sowie den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen zusammen." 4. In § 82 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 37 Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (311-9) In § 22 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), das durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, werden die Wörter "§§ 141a bis 141n des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)" durch die Wörter "§§ 183 bis 189 und § 208 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 38 Insolvenzordnung (311-13) In § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), werden die Wörter "Arbeitsförderungsgesetzes über das Insolvenzausfallgeld" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld" ersetzt. Artikel 39 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (311-14-1) Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 93 (Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) wird wie folgt gefaßt: "Artikel 93 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 181 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594,595) wird wie folgt gefaßt: "(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Bundesanstalt diese Beträge als Insolvenzgläubiger zurückverlangen." " 2. Artikel 95 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) wird wie folgt gefaßt: "Artikel 95 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. IS. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzgeld" ersetzt." 3. In Artikel 96 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wird Nummer V aufgehoben und in Nummer 2 die Bezeichnung "2." gestrichen. 710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Artikel 40 Strafvollzugsgesetz (312-9-1) Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 1436), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,". 2. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Fortbildung, Umschulung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt. 3. In § 37 Abs. 3 werden die Wörter "Fortbildung, Umschulung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt. 4. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert." 5. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Berufsausbildung" gestrichen und die Wörter "beruflichen Fortbildung oder Umschulung" durch die Wörter "oder beruflichen Weiterbildung" ersetzt. 6. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Umschulung, beruflichen Fortbildung" durch die Wörter "beruflichen Weiterbildung" ersetzt. 7. In § 148 Abs. 2 wird das Wort "Arbeitsberatung" durch das Wort "Ausbildungsvermittlung" ersetzt. Artikel 41 Wohngeldgesetz (402-27) In § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 42 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (450-16) Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift von Artikel 293 wird wie folgt gefaßt: .Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen". 2. Artikel 293 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften." Artikel 43 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (453-12) Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt: "1. den Arbeitsämtern,-. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe "§ 60 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 2. § 5 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder §§15,15a, 16 Abs. 1 Nr. 1,1 b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder". Artikel 44 Soldatenversorgungsgesetz (53-4) § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden die Wörter "Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, der Reichsversicherungsordnung, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch0 durch die Wörter "Vorschriften des Sozialgesetzbuchs" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter "einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungszeit" durch die Wörter "der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 711 c) In Nummer 2 wird die Klammerangabe "(§ 114 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes)" gestrichen. d) In Nummer 3 werden die Wörter "für die Bemessung der Arbeitslosenbeihilfe maßgebenden Arbeitsentgelts" durch das Wort "Bemessungsentgelts" ersetzt. e) In Nummer 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld gleich." f) In Nummer 6 werden die Wörter "Bildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Aus-und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden die Wörter "Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, der Reichsversicherungsordnung, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "Vorschriften des Sozialgesetzbuchs" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter "Voraussetzung des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Arbeitsförderungsgesetzes sonst nicht erfüllt ist" durch die Wörter "besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sonst nicht erfüllt sind" ersetzt. c) In Nummer 2 werden die Wörter "Bildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Aus-und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 45 Eignungsübungsgesetz (53-5) § 10 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5 veröffentlichten bereinigten Fassung vom 20. Januar 1956 (BGBl. I S. 13), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§10 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Eignungsübung in einem Versicherungspflichtverhältnis standen. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen." Artikel 46 Versicherungsteuergesetz (611-15) In § 4 Nr. 4 des Versicherungsteuergesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22) wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 47 Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (621-1-LDV3) Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 21 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch." Artikel 48 Entwicklungshelfergesetz (702-3) Das Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich." b) In Absatz 2 werden die Wörter "§ 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 133 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 23b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 49 Gewerbeordnung (7100-1) § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. IS. 425), die zuletzt durch § 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,". 712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 60 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Wörter "Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. den Arbeitsämtern,". Artikel 50 Kündigungsschutzgesetz (800-2) Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter "mit dessen Zustimmung" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Landesarbeitsamt" durch das Wort "Arbeitsamt" ersetzt und nach den Wörtern "nach Eingang der Anzeige" die Wörter "beim Arbeitsamt" gestrichen. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 4 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von 90 Tagen" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt neu gefaßt: "§20 Entscheidungen des Arbeitsamtes (1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft dessen Direktor oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Der Direktor darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. (2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. (3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen. (4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen." 3. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter "gemäß § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 51 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (800-9) Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 6 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 13 Abs. 3 wird das Wort .Arbeitsförderungsgesetzes4 durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 52 Betriebsverfassungsgesetz (801-7) In § 102 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, werden die Wörter "und nach § 8 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen. Artikel 53 Arbeitsschutzgesetz (805-3) In § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, werden die Wörter "nichtdeutschen Arbeitnehmern" durch das Wort "Ausländern" und die Wörter "Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 54 Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau (806-21-1-10) In § 19 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBl. IS. 1027), die zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 6. März 1996 (BGBl. I S. 376) geändert worden ist, wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Drittes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 713 Artikel 55 Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur (806-21-1-39) Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur, Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur vom 4. Februar 1975 (BGBl. I S. 464) wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 56 Verordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken (806-21-1-43) Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken, Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken vom 20. Juni 1975 (BGBl. I S. 1440) wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 57 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten (806-21-1-221) Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten, Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975) wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 58 Sozialberater-Fortbildungsverordnung (806-21-7-15) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1017) werden die Wörter "des Arbeitserlaubnisrechts" durch die Wörter "des Rechts über die Beschäftigung als Arbeitnehmer" ersetzt. Artikel 59 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/ Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (806-21-7-25) In § 6 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. IS. 379) wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Drittes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 60 Wintergeld-Umlageverordnung (810-1-13) Die Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1864), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort "Arbeiter" durch die Wörter "Arbeitnehmer, die nach § 355 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "(§ 186a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes)" gestrichen. 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung und die Erhebung der Einnahmen entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen." 4. In § 4 Abs. 3 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, der zweite Teilsatz aufgehoben und folgender Satz angefügt: "Die Bundesanstalt ist berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der Umlage erforderlich ist." 5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "§ 186a Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 356 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 61 Arbeitsvermittlerverordnung (810-1-50) Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 563), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 werden die Wörter "§ 23 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 293 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland" durch die Wörter "eine Beschäftigung im Ausland" und die Wörter "eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland" durch die Wörter "eine Beschäftigung im Inland" ersetzt. b) In Nummer 4 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt. 714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. c) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Beschäftigte unter 27 Jahren für staatlich anerkannte Freiwilligendienste bis zu einem Jahr." 3. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Erlaubnis nach § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 4. § 14 wird wie folgt neu gefaßt: "§14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Abs. 2 Nr. 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer als Erlaubnisinhaber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 eine Vergütung nicht schriftlich vereinbart oder 2. entgegen §10 Abs. 3 a) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 12 Abs. 5 eine Vergütung oder einen Vorschuß auf die Vergütung oder b) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 4 eine höhere als die dort genannte Vergütung verlangt oder entgegennimmt." 5. In § 15 werden die Wörter "§ 24b des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 300 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 62 Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung (810-1-52) § 5 der Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1949) wird aufgehoben. Artikel 63 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (810-31) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift "Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)" wird durch die Überschrift "Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer Gesetze" ersetzt. 2. Die Zwischenüberschrift "Artikel 1 Arbeitnehmerüberlassung" wird durch "Artikel 1 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)" ersetzt. i, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis." b) In Absatz 2 wird das Wort "neun" durch das Wort "zwölf" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort "ist" werden die Wörter "mit Ausnahme des § 1 b" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird das letzte Wort "und" gestrichen. cc) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt. dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist." 4. In § 1 a Abs. 1 werden die Zahl "20" durch die Zahl "50" und die Zahl "drei" durch die Zahl "zwölf" ersetzt. 5. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt: "§1b Einschränkungen im Baugewerbe Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden." 6. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl "sechs" durch die Zahl "zwölf" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt. 7. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "Arbeitserlaubnis" durch das Wort "Ausländerbeschäftigung" ersetzt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Leiharbeitnehmer" das Wort "wiederholt" eingefügt und nach dem Wort "ergibt" der Halbsatz "oder die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;". c) In Nummer 4, zweiter Halbsatz, wird nach dem Wort "Leiharbeitnehmer" das Wort "wiederholt" eingefügt. d) In Nummer 5, erster Halbsatz, wird nach dem Wort "Leiharbeitnehmer" das Wort "wiederholt" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 715 e) In Nummer 6 wird das Wort "neun" durch das Wort "zwölf" ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Befristungen" das Wort "wiederholte" und nach dem Wort "ergibt" der Halbsatz "oder die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt," eingefügt. b) In Nummer 3, zweiter Halbsatz, wird nach dem Wort "Leiharbeitnehmer" das Wort "wiederholt" eingefügt. 9. § 13 wird aufgehoben. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung". b) In Absatz 1 werden die Wörter "nichtdeutschen Arbeitnehmer" durch das Wort "Ausländer" und die Wörter "nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 11. § 15a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Entleih von Ausländern ohne Genehmigung". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nichtdeutschen Arbeitnehmer" durch das Wort "Ausländer" und die Wörter "nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "nichtdeutsche Arbeitnehmer" durch das Wort "Ausländer" und die Wörter "nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt: "1b. entgegen § 1b Satz 1 als Verleiher mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder als Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,". bb) In Nummer 2 werden das Wort "nichtdeutschen" durch das Wort "ausländischen" und die Wörter "nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. cc) In Nummer 8 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 1,2,5 oder 6" ersetzt. dd) In Nummer 9 wird das Wort "neun" durch das Wort "zwölf" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 und 1 a" durch die Angabe "Nr. 1 bis 1 b" ersetzt. 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: "7. den Hauptzollämtern." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,". bb) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 60 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter "Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 14. § 19 wird aufgehoben. 15. In Artikel 6 wird § 3a aufgehoben. Artikel 64 Altersteilzeitgesetz (810-36) Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und mehr als geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach. Geringfügige Unter- 716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 schreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich, wenn die Entgeltersatzleistungen nach der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bemessen worden sind. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ", jedoch nicht weniger als 18 Stunden beträgt" durch die Wörter "und der Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort "Vollzeitarbeitsentgelts" die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1" eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Wörter "beitragspflichtig im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "im jeweiligen Monat" und die Angabe "des § 175 Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. b) In Satz 1 werden die Wörter "des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. c) In Satz 2 werden die Wörter "§112 Abs. 5 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 134 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 Auskünfte und Prüfung § 304 Abs. 1, §§ 305, 306, 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit Aufgaben und Rechte der Arbeitsämter berührt sind." 5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. entgegen § 13 in Verbindung mit § 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. entgegen § 13 in Verbindung mit § 315 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,". c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetz- buch eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei der Ermittlung von Tatsachen nicht mitwirkt,". d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." e) Nummer 6 wird aufgehoben. 6. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 132 Abs. 3, §§ 136 und 137 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: "§15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen." Artikel 65 Fremdrentengesetz (824-2) In § 29 Satz 2 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, wird die Angabe ,.§§ 101 und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 66 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 717 Artikel 67 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-1) In § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 155 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 68 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: "§43a Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Bei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des allgemeinen Beitragssatzes der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)." Artikel 69 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (8252-4) § 12 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Lohnersatzleistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliederungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung" ersetzt. In Satz 5 werden die Wörter "§117 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt" durch die Wörter "Die Vorschrift über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vorschrift über die Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gelten" ersetzt. Artikel 70 Künstlersozialversicherungsgesetz (8253-1) § 5 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. 2. Nummer 2 wird aufgehoben. Artikel 71 Zweite Datenerfassungs-Verordnung (826-27-1-4) Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden a) in Nummer 1 die Wörter "beitragspflichtig nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" und b) in Nummer 3 die Wörter "Beschäftigte, die nur nach § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfrei sind" durch die Wörter "Personen, die nur nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei sind" ersetzt. 2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "Sperrzeiten nach § 119,119a des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. In § 19 Satz 3 werden die Wörter "beitragspflichtig auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Artikel 72 Bundesversorgungsgesetz (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. In § 16g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort "Arbeitsförderung" ersetzt. 2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter "die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "den Beitrag zur Arbeitsförderung" ersetzt. 3. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "sowie Entrichtung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit" gestrichen. 4. In § 26a Abs. 8 Satz 2 werden a) in Nummer 1 die Zahl "68" durch die Zahl "67" und b) in Nummer 2 die Zahl "63" durch die Zahl "60" ersetzt. 5. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 73 Bundeskindergeldgesetz (85-4) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 46) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder". b) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt: "sein Ehegatte erhält Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist." 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird der Teilsatz "Übt ein Beschäftigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer aus oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis," durch den Teilsatz "Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnis," ersetzt. 3. In § 13 Abs. 1 wird Satz 5 aufgehoben. Artikel 74 Bundeserziehungsgeldgesetz (85-3) Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 Nr. 2 werden die Wörter "in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründenden Beschäftigung" durch die Wörter "in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 75 Beitragszahlungsverordnung (860-4-1-7) In § 6 Abs. 2 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. IS. 990), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 728) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort "Arbeitsförderung" ersetzt. Artikel 76 Beitragsüberwachungsverordnung (860-4-1-8) Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 728), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Femer sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Femer sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben und zu summieren;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 719 b) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 166a in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Angabe "§ 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. In der Anlage 3 - Dokumentation und Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen - wird die Nummer 6.2 wie folgt gefaßt: "6.2 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungsfreie Personen,". Artikel 77 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (870-1) Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: "6. die Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und nach anderen Gesetzen, soweit diese das Dritte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Bundesanstalt für Arbeit hat anderen zuständigen Rehabilitationsträgern die erforderlichen berufsfördernden Maßnahmen vorzuschlagen." b) In Absatz 5 wird die Angabe "(§ 57 Arbeitsförderungsgesetz)" durch die Wörter "nach Absatz 4" ersetzt. 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: "§8a Koordinierung von Aufgaben (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufeinander abgestimmt werden. Es hat die anderen Bundesministerien und die obersten Landesbehörden zu beteiligen. (2) Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte 1. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der Aufsicht des Bundes unterstehen, 2. der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form betrieben werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die zuständigen obersten Landesbehörden holen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich." 4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden nur erbracht, 1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen, 2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann." 5. In § 12 Nr. 2 werden die Wörter "zur Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "zur Arbeitsförderung" ersetzt. 6. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ist der Behinderte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos, so wird Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die der Behinderte im Anschluß an die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann." b) In Satz 2 werden aa) in Nummer 1 die Zahl "68" durch die Zahl "67" und bb) in Nummer 2 die Zahl "63" durch die Zahl "60" ersetzt. 7. § 42 wird aufgehoben. 8. In § 42a werden die Wörter "§ 168 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 Artikel 78 Schwerbehindertengesetz (871-1) Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,". b) In Absatz 3 werden die Wörter "kurzzeitig im Sinne des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt werden" durch die Wörter "weniger als 18 Stunden wöchentlich" ersetzt. 2. § 13 Abs. 6 wird aufgehoben. 3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter, 2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit Schwerbehinderten,". b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen die besondere Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte,". 4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter "Arbeits- und Berufsförderung Behinderter nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "beruflichen Eingliederung Behinderter nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 5. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "§ 62 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter "§ 8a des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation" ersetzt. Artikel 79 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (871-1-14) In § 3 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792), werden die Wörter "des § 44 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohten" durch die Wörter "der Vorschrift des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von Arbeitslosigkeit bedrohten" ersetzt. Artikel 80 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 12,13,14,15,21,25,26,33,34,35, 47, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 76 und 79 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Vierter Teil Schlußvorschriften Artikel 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen Die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen und weiterhin geltenden Rechtsverordnungen können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden. Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 370 Absatz 2 bleiben die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13. April 1962 (BGBl. IS. 237) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. IS. 531) in Kraft. Artikel 82 Aufhebung von Vorschriften (1) Es werden aufgehoben: 1. das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), mit Ausnahme der §§ 221 und 244 und soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist; 2. die Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März 1977 (BGBl. IS. 448); 3. die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme vom 22. Februar 1991 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353); 4. die Gesamtbeitragsverordnung vom 21. November 1972 (BGBl. IS. 2145), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 1995 (BGBl. I S.1518); 5. die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277); 6. die Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin) vom 30. Januar 1962 (BGBl. IS. 58); Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997 721 7. die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen Anordnungen mit Ausnahme der Anordnungen nach Artikel 11 Nr. 3 (§ 53b Abs. 2), Nr. 4 (§ 54c Abs. 4) und Nr. 6 (§ 55b Abs. 7); die Verordnung über die Förderungssätze für den Mehrkostenzuschuß der Produktiven Winterbauförderung (Förderungssätze-Verordnung) vom 16. Juli 1973 (BGBl. IS. 841), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1983(BGBl. IS. 1661); 8. die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu § 171 Absatz 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 26. April 1957 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1957 S. 221); 9. die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gemäß § 171 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 4. Juli 1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1958 S. 359). (2) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über 1. das Konkursausfallgeld und mit Bezug auf das Konkursausfallgeld, hier §§ 141a bis 141n, § 145 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2, § 231 Abs. 1 Nr. 3, § 249c Abs. 21, 2. die Konkursausfallgeld-Umlage, hier §§ 186b bis 186d und § 242u, sowie die Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom 16. März 1977 (BGBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), treten am 1. Januar 1999 außer Kraft. Artikel 83 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie zur Genehmigung von Anordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Artikel 11, Artikel 39, Artikel 42, Artikel 63 - mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe aa, Nummer 5, Nummer 7 Buchstabe a, Nummern 10 und 11, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und Buchstabe b, Nummern 13 und 14 - und Artikel 64 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 7 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (4) Artikel 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. (5) Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1) über 1. das Insolvenzgeld und mit Bezug auf das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, § 116 Nr. 5, §§ 183 bis 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321 Nr. 1,2 und 4, § 324 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3, § 404 Abs. 2 Nr. 1,19 und 20, Abs. 3, § 430 Abs. 5, 2. die Umlage für das Insolvenzgeld und mit Bezug auf die Umlage für das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 §§ 358 bis362,§402Abs.1Nr.10 sowie Artikel 4 Nr. 7, Artikel 37 und Artikel 38 treten am I.Januar 1999 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 24. März 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Günter Rexrodt Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte