Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 21 vom 03.04.1997  - Seite 726 bis 733 - Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (Zivilschutzneuordnungsgesetz - ZSNeuOG)

Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (Zivilschutzneuordnungsgesetz – ZSNeuOG) 726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes (Zivilschutzneuordnungsgesetz - ZSNeuOG) Vom 25. März 1997 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Zivilschutzgesetz Artikel 2 Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz Artikel 3 Änderung der Bundesbesoldungsordnung B Artikel 4 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Post- und Telekommunikationssicher-stellungsgesetzes Artikel 6 Anpassung anderer Rechtsvorschriften Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Zivilschutzgesetz (ZSG) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Aufgaben des Zivilschutzes (1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildem. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. (2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere 1. der Selbstschutz, 2. die Warnung der Bevölkerung, 3. der Schutzbau, 4. die Aufenthaltsregelung, 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des §11, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. §2 Auftragsverwaltung (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände obliegt, handeln sie im Auftrage des Bundes. Wenn nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeit der Behörden und das Verwartungsverfahren nach den für den Katastrophenschutz geltenden Vorschriften der Länder. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß mehrere Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindeverbände alle oder einzelne Aufgaben des Zivilschutzes gemeinsam wahrnehmen und wer für die Leitung zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Soweit dieses Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt wird, können die zuständigen Bundesministerien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. §3 Völkerrechtliche Stellung (1) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen, die für den Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Voraussetzungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781) und des Artikels 61 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (BGBl. 1990 II S. 1550) zu entsprechen. (2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als anerkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften und ihres Personals nach dem humanitären Völken-echt bleiben unberührt. §4 Bundesamt für Zivilschutz (1) Der Bund unterhält ein Bundesamt für Zivilschutz als Bundesoberbehörde; es untersteht dem Bundesministerium des Innern. (2) Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihm durch Gesetz übertragen werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird. Dem Bundesamt obliegen insbesondere 1. die Unterstützung der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivilverteidigungsplanung, 2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Vertei- digung befaßten Personals sowie die Ausbildung von Führungskräften und Ausbildern des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzaufgaben, b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivilschutzes, einschließlich des Selbstschutzes, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 727 c) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes, 3. die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung, 4. die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten, 5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaftliche Forschung im Benehmen mit den Ländern, die Auswertung von Forschungsergebnissen sowie die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, 6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für den Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln sowie die Mitwirkung bei der Zulassung, Normung und Qualitätssicherung dieser Gegenstände. (3) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes zustehenden Befugnisse werden auf das Bundesamt für Zivilschutz übertragen. Zweiter Abschnitt Selbstschutz §5 Selbstschutz (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden. (2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den sonstigen Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich der nach § 20 mitwirkenden Organisationen bedienen. (3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt. (4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form. Dritter Abschnitt Warnung der Bevölkerung §6 Warnung der Bevölkerung (1) Der Bund erfaßt die besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen. (2) Die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen Behörden der Länder warnen im Auftrage des Bundes auch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen. Soweit die für den Katastrophenschutz erforderlichen Wammitte! für Zwecke des Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das Instrumentarium. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes das Verfahren für die Warnung der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall, insbesondere den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern sowie die Gefahrendurchsage einschließlich der Anordnung von Verhaltensmaßregeln durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Vierter Abschnitt Schutzbau §7 öffentliche Schutzräume (1) öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des Bundes wiederhergestellten Bunker und Stollen sowie die als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen Anlagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölkerung. Sie werden von den Gemeinden verwaltet und unterhalten. Einnahmen aus einer friedensmäßigen Nutzung der Schutzräume stehen den Gemeinden zu. Bildet der öffentliche Schutzraum mit anderen Anlagen eine betriebliche Einheit, so kann dem Grundstückseigentümer die Verwaltung und Unterhaltung des Schutzraumes und seiner Ausstattung übertragen werden. Die Kosten sind ihm von der Gemeinde zu erstatten. (2) An dem Grundstück und den Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde keine Veränderungen vorgenommen werden, die die Benutzung des öffentlichen Schutzraums beeinträchtigen könnten. Bei Bauten im Eigentum des Bundes erteilt die Zustimmung das Bundesministerium des Innern. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Schutzräume in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vom Bundesministerium des Innern als öffentliche Schutzräume anerkannt worden sind, sowie für die Bestandserhaltung der bisher zum Zwecke der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall errichteten Schutzbauwerke. §8 Hausschutzräume (1) Hausschutzräume, die mit Zuschüssen des Bundes oder steuerlich begünstigt gebaut wurden, sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem ihrer Bestimmung entsprechenden Zustand zu erhalten. Veränderungen, die die Benutzung des Schutzraumes beeinträchtigen könnten, dürfen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nicht vorgenommen werden. (2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat bei Gefahr den Personen, für die der Schutzraum bestimmt ist, die Mitbenutzung zu gestatten. §9 Baulicher Betriebsschutz Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen. 728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 Fünfter Abschnitt Aufenthaltsregelung §10 Aufenthaltsregelung (1) Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke der Verteidigung können die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes anordnen, daß 1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden darf, 2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vorübergehend evakuiert wird. (2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten Bevölkerung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. Die zuständigen Bundesbehörden leisten die erforderliche Unterstützung. Sechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz §11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes (1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest. (2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1. §12 Ausstattung (1) Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung. (2) Die ergänzende Ausstattung wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auf. Diese können die Ausstattung an die Träger der Einheiten und Einrichtungen weitergeben. §13 Ausbildung Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die für eine Verwendung in den in § 12 Abs. 1 genannten Aufgabenbereichen vorgesehen sind, erhalten bei ihrer Ausbildung eine ergänzende Zivilschutzausbildung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §11. §14 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie kann den Trägem der Einheiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung sowie zur Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und angeordneten Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und ermächtigt ist, technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten. Siebter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit §15 Planung der gesundheitlichen Versorgung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu planen. Sie ermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungsmöglichkeiten der vorhandenen Einrichtungen sowie den voraussichtlichen personellen und materiellen Bedarf und melden ihn an die für die Bedarfsdeckung zuständigen Behörden. Mit den für das Gesundheits- und Sanitätswesen der Bundeswehr zuständigen Stellen ist eng zusammenzuarbeiten. Soweit die zuständigen Behörden nach Satz 1 nicht die Gesundheitsämter sind, ist deren Mitwirkung bei der Planung sicherzustellen. (2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Träger der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung und ihre Verbände wirken bei der Planung und Bedarfsermittlung mit und unterstützen die Behörden. (3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben die Träger von Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu dulden. Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nur insoweit verwertet werden, als dies für Zwecke dieses Gesetzes oder für die Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben erforderlich ist. (4) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß 1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und Alarmpläne für die gesundheitliche Versorgung, 2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbekämpfung aufstellen und fortschreiben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 729 §16 Achter Abschnitt Erweiterung der Einsatzbereitschaft Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut (1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung können die nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen, daß 1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im Verteidigungsfall umzustellen, zu erweitem und ihre Einsatzbereitschaft herzustellen haben, 2. den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden die Rettungsleitstellen ihres Bereiches unterstellt werden und daß diese die ihnen zugeordneten Dienste in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten und unter ärztlicher Leitung die Belegung von stationären Einrichtungen zu regeln haben, 3. jede der stationären Behandlung dienende Einrichtung der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist. (2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach § 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, beim zuständigen Arbeitsamt zu melden haben, soweit sie als Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in ihrem Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere den Beginn der Meldepflicht, die meldepflichtigen Berufsgruppen und die für die Verpflichtung erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den Schutz von personenbezogenen Informationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung. (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlassen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskräften nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat es verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anordnungen nach Absatz 1. §17 Sanitätsmaterialbevorratung Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, daß nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um den zusätzlichen Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. §18 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen 1. in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und 2. zu Pflegehilfskräften. §19 Kulturgutschutz Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. II S. 1025). Neunter Abschnitt Organisationen, Helferinnen und Helfer §20 Mitwirkung der Organisationen (1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst. (2) Die mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher. (3) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten nach Maßgabe des § 23 Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können die ihnen zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke nutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und Trägem öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung verpflichtet. §21 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer (1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist. (2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet. 730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 §22 Persönliche Hilfeleistung (1) Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde kann Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Kräfte im Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur Hilfeleistung Herangezogenen oder die freiwillig mit Einverständnis der zuständigen Stellen bei der Hilfeleistung Mitwirkenden haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung einer Helferin oder eines Helfers. Bei der Verpflichtung ist auf den Bedarf von Behörden und Betrieben mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben Rücksicht zut nehmen. (2) Die Verpflichteten können als Helferinnen oder Helfer den nach § 20 Abs. 1 mitwirkenden Organisationen zugewiesen werden. Diese können den Einsatz ablehnen, wenn die Zugewiesenen als Helferinnen oder Helfer für die Fachaufgaben ungeeignet sind oder andere berechtigte Gründe gegen ihren Einsatz in der Organisation sprechen. (3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn Werktagen im Vierteljahr nicht überschreiten. Zehnter Abschnitt Kosten des Zivilschutzes §23 Kosten (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden entstehen; personelle und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen. (2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushaltes verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf diese Ausgaben und Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesund Gemeindebehörden angewandt werden. (3) Zur Abgeltung der planmäßigen fahrzeug- und helferbezogenen Kosten nach den §§12 und 13 insbesonderefür 1. Betrieb und Unterbringung der Einsatzfahrzeuge, 2. Wartung der ergänzenden Ausstattung, 3. Beschaffung und Pflege der persönlichen Ausstattung der Helferinnen und Helfer, 4. Ausbildung der Helferinnen und Helfer weist der Bund den Ländern Haushaltsmittel in Form von angemessenen Pauschsätzen zu. Im Verhältnis zwischen der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde und den privaten Organisationen richten sich der Nachweis der Ausgaben und die Belegpflicht nach den Bestimmun- gen der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über das vereinfachte Nachweisverfahren bei Zuwendungen. (4) Die Kosten, die dem Bund durch Verwendung von ihm finanzierter Ausstattung und Anlagen des Zivilschutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen entstehen, sind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten, es sei denn, der Einsatz dient gleichzeitig überwiegend zivil-schutzbezogenen Ausbildungszwecken. (5) Kosten, die für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 anfallen, sind dem Pflichtigen zu ersetzen. Elfter Abschnitt Bußgeldvorschriften §24 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer Vorschrift des § 21 Abs. 2 über die Mitwirkung oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 das Arbeitsamt, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde. Zwölfter Abschnitt Schlußbestimmungen §25 Einschränkungen von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 731 §26 Stadtstaatenklausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben. §27 Auflösung von Einrichtungen Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 1999 die Kosten, die den Ländern infolge der Auflösung von Einrichtungen entstehen, welche für Zivilschutzzwecke errichtet wurden. § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Artikel 2 Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz §1 Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgelöst. §2 Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versorgungsempfänger auf. Artikel 3 Änderung der Bundesbesoldungsordnung B Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Grenzschutzdirektion" die Amtsbezeichnung "Direktor im Bundesamt für Zivilschutz - als Leiter der Abteilung Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz und Ständiger Vertreter des Präsidenten -" eingefügt. 2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor beim Bundesnachrichtendienst" die Amtsbezeichnung "Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk" eingefügt. 3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden a) die Amtsbezeichnung "Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -" gestrichen, b) nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundes-baudirektion" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz" mit dem Fußnotenhinweis ,,6)" eingefügt, c) folgende neue Fußnote 6 angefügt: "6) Der am 1. Januar 1996 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6." 4. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident der Akademie für zivile Verteidigung" gestrichen. 5. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 83 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. § 10a wird wie folgt gefaßt: "§10a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes und der Deutschen Flugsicherung und besondere Maßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen (1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere: 1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erforderlichen betriebswichtigen Personals und Anlagen oder Einrichtungen insoweit sichern, als es nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich ist, 2. besondere Maßnahmen des Brandschutzes und des ABC-Schutzes. (2) Das Bundesministerium für Verkehr legt für den Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 fest." 2. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "§ 12 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung" durch die Wörter "dem Zivilschutzgesetz" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325,2378) wird wie folgt geändert: 732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. IS. 2109). das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist," durch das Wort "Zivilschutzgesetzes" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dazu gehören insbesondere: 1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind, 2. Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz." Artikel 6 Anpassung anderer Rechtsvorschriften (1) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag." 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe "und 3" und die Wörter "oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps" gestrichen. b) In Satz 5 ist die Angabe "Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3" zu ersetzen. (2) Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. IS. 750,984), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. IS. 322), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Berufssoldat" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps" gestrichen. 2. In § 13 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Berufssoldat" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps" gestrichen. (3) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird wie folgt geändert: 1. § 22 Nr. 4a wird gestrichen. 2. In § 52 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter "oder Dienstverhältnis im Zivilschutzkorps" gestrichen. (4) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, werden das Komma nach dem Wort "Beamter" durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps" gestrichen. (5) In § 1 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das durch Artikel 51 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps" gestrichen. (6) § 6 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. IS. 787), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter "zivilen Ersatzdienst" durch das Wort "Zivildienst" ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die §§13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt." (7) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1756; 19961 S. 103) wird wie folgt geändert: 1. In § 13a werden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter "oder das nach §15 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes zuständige Bundesministerium" gestrichen und die Wörter "der nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-zes zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das nach §9 des Post- und Telekommunikationssicher-stellungsgesetzes zuständige Bundesministerium" ersetzt. 2. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden im Klammerzitat das Semikolon und die Wörter "§ 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes" gestrichen. Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Gesetz über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 17 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325), 2. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. IS. 229), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), mit Ausnahme des § 11, der zusammen mit der Verordnung über den Aufbau des Bundesverbandes für den Selbstschutz vom 6. April 1971 (BGBl. I S. 341) und der Satzung des Bundesverban- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997 733 des für den Selbstschutz vom 28. März 1972 (GMBI. S. 307) in der Fassung vom 21. Januar 1993 (GMBI. S. 192) mit Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz zum 1. Januar 1997 außer Kraft tritt, sowie mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 bis 4, wobei bestimmt wird, daß diese bundesgesetzliche Regelung durch Landesrecht ersetzt werden kann; diese bundesgesetzliche Regelung tritt jeweils mit Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung für deren Geltungsbereich außer Kraft, 3. das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 19 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), mit Ausnahme der §§ 7 und 12 Abs. 3, 4. die Verordnung über den Anschluß von Behörden und Betrieben an den Luftschutzwarndienst vom 20. Juli 1961 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 18 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325). Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. März 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Wolfgang Bötsch