Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 45 vom 04.07.1997  - Seite 1607 bis 1608 - Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 177 bis 179 StGB (33. StrÄndG)

Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 177 bis 179 StGB (33. StrÄndG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1607 Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz -§§177 bis 179 StGB (33. StrÄndG) Vom I.Juli 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. IS. 1050), wird wie folgt geändert: 1. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "§§ 176 bis 179" durch die Angabe "§§ 176,177 und 179" ersetzt. 2. Die §§ 177 und 178 werden durch den folgenden neuen §177 ersetzt: "§177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen 1. des Täters oder 2. einer dritten Person an sich zu dulden oder an 3. dem Täter oder 4. einer dritten Person vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder es durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren." 3. § 179 wird wie folgt gefaßt: "§179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (1) Wer eine andere Person, die 1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Störung oder 2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." 4. In § 181 b wird die Angabe "§§ 176 bis 179" durch die Angabe "§§ 176,177,179" ersetzt. 5. § 237 wird aufgehoben. 6. In § 238 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§§ 235 bis 237" durch die Angabe "§§ 235 und 236" ersetzt. Artikel 2 Folgeänderungen anderer Gesetze (1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "176 bis 179" durch die Angabe "176,177 oder § 179" ersetzt. 2. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe "178," gestrichen. b) In Buchstabe d wird die Angabe "237," gestrichen. (2) § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. IS. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1997 1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),". 2. Nummer 3 wird gestrichen. (3) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. IS. 1168) geändert worden ist, wird die Angabe "176 bis 179" durch die Angabe "176,177,179" ersetzt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den I.Juli 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte (4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. IS. 311) geändert worden ist, wird die Angabe "176 bis 184b" durch die Angabe "176, 177, 179 bis 184b" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.