Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 50 vom 23.07.1997  - Seite 1822 bis 1822 - Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung

Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung 1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997 Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung Vom 17. Juli 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607), wird wie folgt geändert: Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt: "§127b (1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn 1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und 2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. (2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen. (3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Juli 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig