Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 58 vom 19.08.1997  - Seite 2038 bis 2043 - Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption 2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption Vom 13. August 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Strafrecht Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. IS. 1870), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Verwaltung" die Wörter "unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" eingefügt. 2. Der bisherige § 302a wird § 291. 3. Nach § 297 wird folgender Abschnitt eingefügt: "Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb §298 Wettbewerbsbesch rän kende Absprachen bei Ausschreibungen (1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich. (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern. §299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. §300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. §301 Strafantrag (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2039 der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 13 Abs. 2 Nr. 1,2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern. §302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzen Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." 4. Die bisherigen Abschnitte sechsundzwanzig bis neunundzwanzig werden die Abschnitte siebenundzwanzig bis dreißig. 5. § 331 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort "Vorteil" werden die Wörter "für sich oder einen Dritten" eingefügt; bb) die Wörter "bis zu drei Jahren" werden durch die Wörter "bis zu fünf Jahren" ersetzt. 6. § 332 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vorteil" die Wörter "für sich oder einen Dritten" eingefügt; bb) in Satz 1 werden nach den Wörtern "bis zu fünf Jahren" das Komma und die Wörter "in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" gestrichen; cc) nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort "Vorteil" werden die Wörter "für sich oder einen Dritten" eingefügt; bb) nach den Wörtern "bis zu zehn Jahren" werden das Komma und die Wörter "in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" gestrichen; cc) folgender Satz wird angefügt: "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 7. § 333 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 8. § 334 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort "Vorteil" werden die Wörter "für diesen oder einen Dritten" eingefügt; bb) nach den Wörtern "bis zu fünf Jahren" werden das Komma und die Wörter "in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" gestrichen; cc) folgender Satz wird angefügt: "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorteil" die Wörter "für diesen oder einen Dritten" eingefügt. 9. § 335 wird wie folgt gefaßt: "§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." 10. Der bisherige § 335 wird § 336 mit der Maßgabe, daß die Wörter "im Sinne der §§ 331 bis 334" durch die Wörter "im Sinne der §§ 331 bis 335" ersetzt werden. 2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 11. Der bisherige § 335a wird § 337 mit der Maßgabe, daß die Wörter "im Sinne der §§ 331 bis 334" durch die Wörter "im Sinne der §§ 331 bis 335" ersetzt werden. 12. Nach § 337 wird folgender § 338 eingefügt: "§ 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." 13. Der bisherige § 336 wird § 339. 14. In § 358 wird die Angabe "336," durch die Angabe "335, 339," ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: "5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,". Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung § 374 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: "5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),"; 2. in Nummer 7 werden die Angabe "12" und das folgende Komma gestrichen. Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver- I, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird aufgehoben. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "6c" das Komma und die Angabe "12" gestrichen; b) Absatz 3 wird aufgehoben; c) in Absatz 4 werden die Wörter "in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen" durch die Wörter "in den in Absatz 2 genannten Fällen" ersetzt; d) in Absatz 6 Nr. 2 werden nach der Angabe "8" das Komma und die Angabe "12" gestrichen. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen; b) in Absatz 2 werden die Wörter "ebenso wie bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2566) geändert worden ist, werden nach der Angabe "§ 334 Abs. 1, 3" ein Komma und die Angabe "§ 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 336" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Wehrstrafgesetzes In § 48 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe "§335" die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. IS. 1870), wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2041 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann." bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Dies gilt jedoch nicht" durch die Wörter "Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen" ersetzt. 2. In § 40 werden nach dem Wort "zuständig" die Wörter ", soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt" angefügt. 3. Dem § 130 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt." Artikel 8 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 8 verjährt in fünf Jahren." 2. Nach § 81 wird folgender § 81 a eingefügt: "§81a Die nach § 44 zuständige Behörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen 1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 verwirklicht, oder 2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 verwirklicht, zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt." 3. § 107 wird wie folgt gefaßt: "§107 § 81 a gilt nicht für Verfahren, die am 20. August 1997 bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht anhängig gewesen sind." Abschnitt 2 Dienstrecht Artikel 9 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt." 2. § 43 wird wie folgt gefaßt: "§43 Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn." Artikel 10 Änderung des Bundesbeamtengesetzes § 70 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§70 Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden." Artikeln Änderung der Bundesdisziplinarordnung Nach § 11 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden ist, wird folgender § 11 a eingefügt: "§11a (1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienst kann die letzte oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen. 2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden Maßgaben festzusetzen: 1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen, 2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe. Sie wird gezahlt, wenn der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbsoder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente. (3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach den §§ 59 und 60 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hin-terbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte." Artikel 12 Änderung des Soldatengesetzes § 19 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§19 Annahme von Belohnungen Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen übertragen werden." Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Nach § 58 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden ist, wird folgender § 58a eingefügt: "§ 58a (1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienstverhältnis kann der Bundesminister der Verteidigung dem früheren Berufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§19 des Soldatengesetzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen. (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden Maßgaben festzusetzen: 1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen, 2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe. Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente. (3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Soldatengesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte." Abschnitt 3 Artikel 14 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. IS. 1632) wird wie folgt gefaßt: "§2 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Abschnitt 4 Artikel 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997 2043 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. August 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister der Verteidigung Rühe