Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 69 vom 24.10.1997  - Seite 2470 bis 2470 - Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106)

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106) 2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1997 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106) Vom 20. Oktober 1997 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 1995 (BGBl. I S. 1492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle." 2. Artikel 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: "(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: "Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu." bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Oktober 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig