Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 71 vom 28.10.1997  - Seite 2567 bis 2580 - Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften

Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2567 Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften Vom 22. Oktober 1997 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungseinheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen können auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden." 2. § 1 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der Auftraggeber, der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Bestandsveränderungen der an der Börse gehandelten Wertpapiere oder Derivate verlangen, sofern es sich bei den Auftraggebern oder Personen um Handelsteilnehmer handelt und Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung vorliegen." b) In Absatz 2 werden die Worte "geeignet sind" durch die Worte "geeignet und erforderlich sind" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung zum Kursmakler, der Erlaubnis zur Feststellung oder zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des Unternehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten." 3. § 1 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wertpapierbörse" durch das Wort "Börse" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 bis 4 zu; § 1 a Abs. 1 Satz 7 und 8 und Abs. 3 gilt entsprechend." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "Wertpapierbörse" durch das Wort "Börse" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: "Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwachung des Handels an ausländischen Börsen zuständigen Stellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind. An diese Stellen dürfen solche Daten nur übermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauftragten Personen einer der Regelung des § 2b gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Stellen sind darauf hinzuweisen, daß sie die Informationen nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüberwachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der Geschäftsführung und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mitzuteilen, mit welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt." d) Dem Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: "Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel erforderlich ist, unterrichtet sie unverzüglich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen oder das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und die Börsenaufsichtsbehörde." 2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 4. In § 2b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort "Finanzinstituten" durch die Worte "Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen" ersetzt. 5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "der Kapitalanlagegesellschaften, die freien Makler" durch die Worte "der Wertpapierhandelsbanken und der Kapitalanlagegesellschaften, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute" ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort "einschließlich" die Worte "der Wertpapierhandelsbanken und" eingefügt. 6. § 3a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Die Kursmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, sofern keine Kursmaklerkammer besteht mit mindestens einem Mitglied, und die sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute mit mindestens zwei Mitgliedern im Börsenrat zu berücksichtigen." b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: "Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind und die nach den Angaben im letzten festgestellten Jahresabschluß vor dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen mit mindestens einem Mitglied im Börsenrat vertreten sein." c) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt: "Die Rechtsverordnung kann zudem vorsehen, daß bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird." 7. § 3b wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird folgender Satzteil angefügt: "die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vorsehen, daß sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind;". b) In Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt: "die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vorsehen, daß mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört;". c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicherstellen, daß die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt." 8. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Umsätze" die Worte "und die Berechtigung der Geschäftsführung, diese zu veröffentlichen" gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Börsenordnung kann vorsehen, daß die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zugrundeliegenden Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muß Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) In Nummer 4 wird in Halbsatz 2 das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz 1 wie folgt gefaßt: "der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Deutsche Mark nachweist, es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen befugt ist;". dd) In Nummer 5 werden die Worte "sofern er kein Kreditinstitut ist" durch die Worte "der nach Nummer 4 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist" ersetzt. b) Absatz 4a wird aufgehoben. c) Absatz 7 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 mit der Maßgabe, daß in Satz 1 die Angabe "4 bis 4b" durch die Angabe "4 oder 4b" ersetzt wird. d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: "(8) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2569 gewährleistet erscheint. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit." 10. Die bisherigen §§ 8a bis 8c werden durch folgende §§ 8a bis 8d ersetzt: "§8a (1) Die Börsenordnung kann bestimmen, daß die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Kursmakler ausreichende Sicherheit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an der Börse sowie in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die Höhe der Sicherheitsleistung muß in angemessenem Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbundenen Risiken stehen. Das Nähere über die Art und Weise "der Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung. (2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, daß das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. Die Börsenordnung kann vorsehen, daß zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden können, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten Erfordernissen entspricht. Die Börsenordnung kann auch bestimmen, daß das Recht einer nach § 7 Abs. 4b zugelassenen Person zum Abschluß von Börsengeschäften für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt. (3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Kursmaklern vorsehen. (4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Absatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, daß das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der Kursmakler unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfüllen haben, oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. §8b (1) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kursmakler und der anderen zur Feststellung oder zur Ermittlung des Börsenpreises bestimmten Personen (Skontroführer) ausschließlich im Hinblick auf deren Funktion bei der Feststellung oder Ermittlung des Börsenpreises. Die Prüfung bezieht sich auf die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit begründen. Die Überprüfung umfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Skontroführer haben zu dem in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichenden Unterlagen unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsbericht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Skontroführer ausschließlich im Hinblick auf deren Funktion bei der Feststellung oder Ermittlung des Börsenpreises. Die Prüfung bezieht sich auf die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit begründen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Skontroführer haben zu dem in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichenden Unterlagen unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. (3) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unverzüglich mit 1. die Bestellung eines Skontroführers und dessen Identität, 2. Namen und Sitz des Unternehmens, das der Skontroführer vertritt, 3. jede Änderung der Angaben nach den Nummern 1 und 2. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Skontroführers begründen. §8c (1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen und Einrichtungen stehen die Befugnisse nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 zu; § 1a Abs. 1 Satz 7 und 8 ist anzuwenden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8b erforderlich ist, 1. Anordnungen gegenüber Skontroführern erlassen über das Führen von Büchern und das Fertigen von Aufzeichnungen, sowie nach Anhörung des 2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über eine weitergehende Gliederung des Jahresabschlusses, 2. von den Skontroführern, die ihr Unternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Auskünfte und Nachweise über ihre privaten Vermögensverhältnisse verlangen. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. §8d Betreibt der Skontroführer das börsliche und außerbörsliche Wertpapiergeschäft als Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Kreditinstituts, sind die §§ 8a bis 8c auf das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Kreditinstitut entsprechend anzuwenden." 11. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über den Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzelfall oder eine unbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich eine andere Weisung erteilt." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Börsenpreise sind auch Preise, die für Derivate an einer Börse festgestellt oder ermittelt werden, oder die sich für Wertpapiere, die zum Handel zugelassen sind, Derivate oder Waren in einem an einer Börse durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet." b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "Das Nähere regelt die Börsenordnung; § 4 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend anzuwenden." 13. §13 wird wie folgt gefaßt: "§13 Ein Skontroführer, der während der Börsenzeit im amtlichen Handel oder im geregelten Markt in einem ihm zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens nicht in angemessener Zeit ganz oder teilweise ausführen kann und daher ein Aufgabegeschäft tätigt, darf am selben Börsentag an einer anderen Wertpapierbörse einen Skontroführer, dem dieses Wertpapier ebenfalls zugewiesen ist, damit beauftragen, ein zur Teilnahme am Handel an der anderen Börse zugelassenes Unternehmen innerhalb der an der Börse des beauftragenden Skontroführers geltenden Fristen zur Schließung des Aufgabegeschäftes zu benennen. Das Aufgabegeschäft des beauftragenden Skontroführers ist der Börse dieses Skontroführers, das Deckungsgeschäft der Börse des beauftragten Skontroführers zuzurechnen. Für das zwischen den Unternehmen zustandegekommene Wertpapiergeschäft gelten die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse des Verkäufers, es sei denn, in den Bedingungen für die Geschäfte an der Börse aller Wertpapierbörsen, an denen nicht nur Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt. Das Nähere regelt die Börsenordnung." 14. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: "II. Feststellung des Börsenpreises und Kursmaklerwesen". 15. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird w»e folgt gefaßt: "(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer 1. Inhaber oder Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts ist, wenn das Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut die Erlaubnis zum Betreiben der Anlagevermittlung und des Eigenhandels hat, und 2. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und berufliche Eignung hat. Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er nicht die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat." b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt und Angestellter eines Kursmaklers, einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1 oder einer Kursmaklerkammer ist oder zur Vertretung einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1 befugt ist." 16. § 32 Abs. 6 wird aufgehoben. 17. § 34a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Der Kursmakler darf seine börslichen und außerbörslichen Geschäfte außer als Einzelkaufmann auch als Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Kreditinstituts in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben,". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die beteiligten Kursmakler in der Geschäftsführung über eine Mehrheit verfügen,". cc) In Nummer 5 wird das Wort "Finanzinstitute" durch die Worte "Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2571 dd) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 9 mit der Maßgabe, daß die Worte "unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals" gestrichen werden. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel an der Börse das Finanzkommissionsgeschäft oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in den Wertpapieren, die den an der Gesellschaft beteiligten Kursmaklern an dieser Börse zugewiesen sind, nur insoweit betreiben, als die für Rechnung oder im Auftrag des Kunden getätigten Geschäfte nicht bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises durch diese Kursmakler berücksichtigt werden." 18. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muß an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730 000 ECU nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag allein stellen." 19. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Worte "Institute oder Unternehmen" ersetzt. 20. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitut," die Worte "Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen" eingefügt. b) In Halbsatz 2 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Worte "Institut oder Unternehmen" ersetzt. 21. In § 44c Abs. 1 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Worte "Institut oder Unternehmen" ersetzt. 24. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Makler" durch das Wort "Skontroführer" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Ist der Skontroführer ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder eine für dieses Institut handelnde Person, darf das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut über den Präsenzhandel an der Börse das Finanzkommissionsgeschäft oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in den Wertpapieren, die dem Institut oder der für dieses Institut handelnden Person zur Feststellung des Börsenpreises an dieser Börse zugewiesen sind, nur insoweit betreiben, als die für Rechnung oder im Auftrag des Kunden getätigten Geschäfte nicht bei der Feststellung des Börsenpreises durch diesen Skontroführer berücksichtigt werden." 25. §90 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. entgegen § 8b Abs. 2 Satz 4 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". 26. § 97 wird wie folgt gefaßt: "§97 (1) Die Vorschriften über Sicherheitsleistungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4a und 8, § 8c Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) sind bis zum Erlaß einer Bestimmung in der Börsenordnung nach § 8a Abs. 1 anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. (2) Die Verpflichtungen der Makler nach § 8a Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), einen Vermögensstatus und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, gelten für Skontroführer im Sinne des § 8b bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, mit der nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise betreffend die Vermögens- und Ertragslage der Institute getroffen werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998." 22. In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bankenoder Börsenaufsicht" durch die Worte "Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Börsen" ersetzt. 23. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für den Antrag auf Zulassung gilt § 36 Abs. 2. Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß." b) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert: 1. § 330 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung "Rat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Bezeichnung "Rat der Europäischen Union" ersetzt. 2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 a des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden." bb) In Satz 2 wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Gemeinschaft" ersetzt und nach dem Wort "Kreditinstitut" die Worte "oder als Finanzinstitut" eingefügt. cc) In Satz 4 werden die Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 2" und die Worte "durchgeführten Bankgeschäfte" durch die Worte "und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen" ersetzt. 2. Vor § 340 wird die Überschrift zum Ersten Unterabschnitt wie folgt gefaßt: "Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute". 3. § 340 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe "§ 2 Abs. 1 oder 4" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1, 4 oder 5" und das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Gemeinschaft" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. § 340c Abs. 1 ist nicht anzuwenden. § 3401 ist nur auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigstellen bestehen, bleiben unberührt." 4. In § 340a Abs. 3 wird die Angabe "§ 10 Abs. 7 Satz 3" durch die Angabe "§ 10 Abs. 3" ersetzt. 5. In § 340c Abs. 3 wird die Angabe "§ 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe "§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7" ersetzt. 6. In § 340i Abs. 4 wird die Angabe "§ 10 Abs. 7 Satz 3" durch die Angabe "§ 10 Abs. 3" ersetzt. 7. §340k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 28 bis 30" durch die Angabe "§§ 28 und 29" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanzsumme am Stichtag 300 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, dürfen auch von den in § 319 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen geprüft werden." 8. In § 3401 Abs. 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Gemeinschaft" ersetzt. 9. § 340m wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitute" die Worte "sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" eingefügt. b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Kreditinstituts" die Worte "oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" eingefügt. 11. In § 340o Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Kreditinstituts" die Worte "oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften 1. Anteilscheine für andere verwahren und verwalten, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind; 10. In § 340n Abs. 1 werden nach dem Wort "Kreditinstituts" die Worte "oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" eingefügt. Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den in Absatz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte und Tätigkeiten betreiben: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2573 2. einzelne in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Wertpapieroder Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten; 3. sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten; 4. sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Kapitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gemäß § 24b Abs. 1 angezeigt haben, dürfen das in Satz 1 Nr. 2 genannte Geschäft nicht und das in Satz 1 Nr. 1 genannte Geschäft nur insoweit ausüben, als dieses Anteilscheine zum Gegenstand hat, die von der Kapitalanlagegesellschaft, einem Mutter-, Schwesteroder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht, ausgegeben worden sind. Das Betreiben der Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 durch Tochterunternehmen steht der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 nicht entgegen." 2. § 2 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 und 6 Satz 1 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden." 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Vermögensgegenstände, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen beauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der Absätze 1 a und 1 b einmal jährlich zu prüfen." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt: "(1a) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 hat sich darauf zu erstrecken, ob die Zweignieder- lassung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Bankaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. (1 b) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen." Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert: 1. § 54 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: "Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden." 2. In § 70 Satz 1 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Worte "Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen" ersetzt. 3. In § 71 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "Kredit- oder Finanzinstitut" durch die Worte "Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen" ersetzt. 4. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Kreditinstituten" durch die Worte "Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten" ersetzt. 2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 5. In § 71 e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Worte "Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut" ersetzt. 15. In § 258 Abs. 1a wird das Wort "Kreditinstituten" durch die Worte "Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten" ersetzt. 6. § 89 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen." 7. § 115 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen." 8. Dem § 125 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen sind den Kreditinstituten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze gleichgestellt." 9. Dem § 128 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend." 10. Dem § 129 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend." 11. In § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Worte "Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut" ersetzt. 12. Dem § 135 wird folgender Absatz 12 angefügt: "(12) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend." 13. § 186 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Kreditinstitut" durch die Worte "Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Kreditinstituts" durch die Worte "Kreditinstituts oder Unternehmens im Sinne des Satzes 1" und das Wort "Kreditinstitut" durch die Worte "Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1" ersetzt. 14. § 256 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs." Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) wird wie folgt geändert: 1. § 36b Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die für die Höhe der Vergütung erforderlichen Angaben sind durch die Bescheinigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder einer inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen nachzuweisen." 2. § 36c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird in den Fällen des § 36b Abs. 1 der Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen gestellt, so kann von der Übersendung der in § 36b Abs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung versichert, 1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist, 2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Anteilseigners lautenden Wertpapierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut oder bei der ;nländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen verzeichnet war, 3. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 36b Abs. 2 oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 vorliegt und 4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. Über Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen versichert, daß die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2575 oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen Aufzeichnungen zu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts bleibt unberührt." b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden; 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden;". 3. § 36d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Werden in den Fällen des § 36c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 zusätzlich voraus: 1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen hat die Überlassung der Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich gemacht; 2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören; 3. der Anteilseigner hat dem inländischen Kreditinstitut oder der inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körper-schaftsteuergesetzes genannten Unternehmen für das Wertpapierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36b Abs. 2 nicht vorgelegt und 4. die Kapitalgesellschaft versichert, a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlassenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben können und b) daß das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen schriftlich erklärt hat, daß die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind." Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder der inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmens unrichtig, haften diese für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile." b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts oder einer inländischen Zweigniederlassung der in § 45 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Unternehmen an die Anteilseigner ausgeschüttet und". 4. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefaßt: ,,b) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts. Die inländische Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen Kreditinstituts oder des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge. Der Steuerabzug muß nicht vorgenommen werden, aa) wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen einschließlich der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, eine Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist,". 5. § 43a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle 2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Schuldenverwaltung erworben worden sind. Das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuch-fähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, daß es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat." 6. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 a) das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuld-buchforderung, die Wertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gutschreibt; b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt." b) Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat." 7. § 44a Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienst- leistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist." 8. § 45a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Finanzdienstleistungsinstituts muß auch der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben." b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht." 9. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefaßt: ,,cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden." a) Folgender Absatz 27a wird eingefügt: "(27a) § 36b Abs. 1 Satz 3, § 36c Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie § 36d Abs. 2 und 3 Nr. 2 sind erstmals auf Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 anzuwenden, die nach dem 28. Oktober 1997 zufließen." b) Folgender Absatz 29b wird eingefügt: "(29b) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Doppelbuchstabe aa, § 43a Abs. 4, § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, § 44a Abs. 4 Satz 3, § 45a Abs. 3 und 6 sowie § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 28. Oktober 1997 zufließen." 10. § 52 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2577 Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert: Artikel 7 Änderung der Gewerbeordnung § 34c Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. IS. 425), die zuletzt gemäß Artikel 32 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ist die Bescheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen auszustellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht." 2. § 45 wird wie folgt gefaßt: "§45 Bescheinigung eines Kreditinstituts (1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, für welche Körperschaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die Leistung erbringt. (2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. Befindet sich die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen auch nicht im Wertpapierdepot eines der in Absatz 1 Satz 3 genannten Institute oder Unternehmen, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten. (4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 44 Abs. 5 Satz 2 haften die in § 45 Abs. 1 genannten Institute oder Unternehmen nicht." 3. In § 54 wird folgender Absatz 12b eingefügt: "(12b) § 44 Abs. 5 Satz 2 sowie § 45 sind erstmals auf Leistungen anzuwenden, die bei den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind und die nach dem 28. Oktober 1997 zufließen." 1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf Vermittlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde oder nach § 64e Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als erteilt gilt,". 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: "3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in bezug auf Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,". Artikel 8 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen." b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Sie kann die Aufnahme des Vertriebs untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die ausländische Investmentgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegt oder daß die zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind." 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 c) In Absatz 4 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. die ausländische Investmentgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegt oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)"- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Abschnitts und des § 1 Abs. 3 auf den Vertrieb von Anteilen entsprechende Anwendung finden, die an einem nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren bestehen und von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Staat ausgegeben werden, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und 1. die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsgesellschaften im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen, 2. die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind und 3. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist." 4. § 15k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Vertrauliche Informationen, welche die Behörde von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind, 2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befaßter Personen, 3. für Anordnungen der Behörde sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Behörde, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Behörde oder 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten." 5. In § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt. 6. § 20 wird wie folgt gefaßt: "§20 Die Vorschriften der §§16 bis 19a sind auf die im Zweiten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Vertrieb von EG-Investmentanteilen bereits aufgenommen werden darf, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat." Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: "(1) Kreditinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 4, 7 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unternehmen. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind. (2) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 5 bis 12 des Gesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unternehmen. Finanzunternehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Finanzunternehmens mit Sitz im Ausland gilt als Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes." b) In Absatz 4 werden die Worte "ein Finanzinstitut" durch die Worte "ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Finanzunternehmen, ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungsverträge anbietet" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "ein in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Unternehmen" durch die Worte "ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungsverträge anbietet," ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 2579 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt: "4. Finanzdienstleistungsunternehmen, 5. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das Kreditwesen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Finanzunternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind." 4. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, und die Finanzdienstleistungsinstitute das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen." Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I 5. 2), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 5 wird nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a eingefügt: "6a. Angaben über eine zwischen dem Versicherungsunternehmen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person bestehende enge Verbindung (§8 Abs. 1 Satz 4),". 2. In § 7 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a eingefügt: "(1a) Der Ort der Hauptverwaltung muß im Inland gelegen sein." 3. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: "Dasselbe gilt, wenn eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen wegen der engen Verbindung zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder wegen der für eine solche Person geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vereitelt wird. Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn 1. zwischen dem Versicherungsunternehmen und einer natürlichen oder anderen juristischen Person ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 20 vom Hundert des Nennkapitals, der Stimmrechte oder des Gründungsstocks unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen besteht, 2. das Versicherungsunternehmen und ein anderes Unternehmen Mutter- und Tochterunternehmen nach Maßgabe von § 7a Abs. 2 Satz 6 und 7 sind oder das Versicherungsunternehmen in einem gleichartigen Verhältnis mit einer natürlichen oder anderen juristischen Person verbunden ist." 4. In § 13d wird nach der Nummer 4 die folgende Nummer 4a eingefügt: "4a. das Bestehen, die Änderung oder die Aufgabe einer sonstigen engen Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,". 5. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Direktversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Direktversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können." 6. In § 84 Abs. 4 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt: "2a. die Zentralbanken,". Artikeln Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1052) wird wie folgt geändert: 1. § 37 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bank-" ein Komma und das Wort "Finanzdienstleistungs-" eingefügt. b) In Absatz 1 werden die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt durch die Worte "oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1 a Satz 2". 2. In § 39 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt durch die Worte "oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1 a Satz 2". 3. In § 57 Abs. 2 werden die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt durch die Worte "oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2". 2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1997 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen. b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2.80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2,15 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,45 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ¦ Postfach 13 20 • 53003 Bonn Postvertriebsstück ¦ G 5702 - Entgelt bezahlt Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 11 dieses Gesetzes beruhenden Teile der Börsenzulassungs-Verordnung können auf Grund der Ermächtigung des Börsengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 13 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 7, 8 Buchstabe a, Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie die Artikel 3, 8 und 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Oktober 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt