Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 83 vom 18.12.1997  - Seite 2902 bis 2904 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 15. Dezember 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung §1 Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird durch Zusammenlegung der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet. (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn. §2 Aufgaben (1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt Verwaltungsaufgaben auf den Gebieten des Bauwesens, der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungswesens, die ihm durch dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist zuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten 1. der Verfassungsorgane des Bundes, 2. der obersten Bundesbehörden, 3. der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 4. im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei überwiegendem Interesse des Bundes, soweit das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau oder im Falle der Nummer 4 das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat. (3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau fachlich bei der Wahrnehmung der Aufgaben auf den in Absatz 1 genannten Gebieten einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und stellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden bereit. (4) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung betreibt zur Erledigung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Raumordnung, des Städ- tebaus und des Wohnungswesens. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Bundesamt in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Forschungsaufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diesen Zweck und in von den anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennten Organisationseinheiten gespeichert und genutzt werden. (5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehende Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau oder von der sachlich zuständigen Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau beauftragt wird. (6) Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer Gesellschaft des privaten Rechts übertragen. §3 Fachaufsicht Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind. §4 Überleitungsvorschriften (1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirektion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen Amtsbezeichnung den Zusatz "und Professor" zu führen. (2) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise von den bisherigen Personalräten der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung gemeinsam wahrgenommen. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Bundesbaudirektion beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2903 sie, bis der Ubergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach Satz 2 gebildete Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung die Wahlvorstände für die Wahl der Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Bundesamtes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung. (3) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nehmen bis zur Neubestellung die bisherigen Frauenbeauftragten der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung gemeinsam wahr. (4) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in dem vom Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen erfaßten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH übertragen. Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 der Bundesbesoldungsordnungen A und B werden nach den Wörtern "Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" die Wörter "Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung" eingefügt. 2. In Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung" gestrichen. 3. In Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesbaudirektion" gestrichen. 4. In Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesöldungsord-nung B wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Raumordnungsgesetzes Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I 5. 2081,2102) wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumord- nung" durch die Wörter "Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort ..Es" ersetzt. 2. In § 21 werden die Wörter "Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung" durch die Wörter "Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort "bauliche" das Wort "und" eingefügt. 2. In § 27 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 3. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" und die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 4. In § 28 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 5. In § 46 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 6. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern, 1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder 2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden." 7. § 122 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt 1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen; 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1997 2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung; 3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen. Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist." In § 215a Abs. 2 werden die Wörter "sonstiger Verfahrens- oder Formfehler" durch die Wörter "sonstigen Verfahrens- oder Formfehlern" ersetzt. In § 217 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 28 Abs. 3 und 6" durch die Angabe "§ 28 Abs. 3, 4 und 6" ersetzt. 10. § 247 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "besondere" durch das Wort "besonders" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "haben" das Wort "dabei" eingefügt. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Bundesbauverwaltung vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, 714), geändert durch das Gesetz vom 11. März 1993 (BGBl. I S. 310), außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Dezember 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Klaus Töpfer Der Bundesminister des Innern Kanther