Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 85 vom 22.12.1997  - Seite 2998 bis 3038 - Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) 2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999- RRG 1999) Vom 16. Dezember 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter ", Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen. b) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden gestrichen. c) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefaßt: "Altersrente und Kündigungsschutz". d) In der Angabe zu § 43 wird das Wort "Berufsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. e) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden gestrichen. f) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefaßt: "§68 Aktueller Rentenwert und Rentenniveau-Sicherung". g) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefaßt: "§76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung". h) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefaßt: "§ 94 Nichtleistung von Renten wegen Erwerbsminderung bei Bezug von Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld". i) Die Angabe zu § 95 wird gestrichen. j) Nach der Angabe zu § 94 wird eingefügt: "§95 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Erwerbsminderung". k) Die Angabe zu § 96a wird gestrichen. I) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefaßt: "§112 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung". m) Die Angabe zu § 164 wird gestrichen. n) Nach der Angabe zu § 187a wird eingefügt: "§187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung". o) Die Angabe zu § 213 wird wie folgt gefaßt: "§213 Zuschüsse des Bundes". p) Die Angabe zu § 234 wird gestrichen. q) Nach der Überschrift "Dritter Unterabschnitt Rehabilitation" wird eingefügt: "§ 234 Persönliche Voraussetzungen", r) Die Angabe zu § 236 wird wie folgt gefaßt: "§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte", s) Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt: "§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte", t) Nach der Angabe zu § 239 wird eingefügt: "§ 239a Rente für Bergleute". u) In der Angabe zu § 240 wird das Wort "Berufsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. v) Die Angabe zu § 241 wird gestrichen. w) Nach der Angabe zu § 243a wird eingefügt: "§243b Wartezeiten". x) In der Angabe zu § 249 werden die Wörter "und Berücksichtigungszeiten" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 2999 y) In der Angabe zu § 249a werden die Wörter "und Berücksichtigungszeiten" gestrichen. z) Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt: "§ 253a Zurechnungszeit", aa) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefaßt: "§ 255 Rentenartfaktor". bb) Nach der Angabe zu § 256c wird eingefügt: "§256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000". cc) Nach der Angabe zu § 264b wird eingefügt: "§ 264c Zugangsfaktor". dd) Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Abschnitt Sechster Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt: "Zusammentreffen von Renten und von Einkommen". ee) Vor der Angabe zu § 266 wird eingefügt: "§ 265c Mehrere Rentenansprüche", ff) Nach der Angabe zu § 267 wird eingefügt: "§ 267a Rente für Bergleute und Hinzuverdienst", gg) Nach der Angabe zu § 272 wird eingefügt: "§ 272a Rente für Bergleute", hh) Die Angabe zu § 275 wird gestrichen, ii) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefaßt: "Höherversicherung für Zeiten vor 1998". jj) Die Angabe zu § 282 wird gestrichen, kk) Die Angabe zu § 283 wird gestrichen. II) Die Angabe zu § 284b wird gestrichen, mm) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefaßt: "§ 287 Beitragssatz für 1999". nn) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefaßt: "§ 287a Fortgeltung der Beitragssätze", oo) Die Angabe zu § 287d wird wie folgt gefaßt: "§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen". pp) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen. qq) In der Angabe zu § 302 wird das Wort "Regelaltersrente" durch das Wort "Altersrente" ersetzt. rr) Die Angabe zu § 302b wird gestrichen. ss) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt: "§ 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". tt) Nach der Angabe zu § 306 wird eingefügt: "§ 306a Zurechnungszeit bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit §306b Monatsbetrag bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". uu) Nach der Angabe zu § 307c wird eingefügt: "§307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten". vv) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefaßt: "§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit". ww) Nach der Angabe zu § 313 wird eingefügt: "§313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld". xx) Nach der Angabe zu § 314a wird eingefügt: "§314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". yy) Nach der Angabe zu Anlage 2a wird eingefügt: "Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten". zz) Die Überschrift in Anlage 21 wird wie folgt gefaßt: "Veränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte". aaa) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt: "Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzu-gangsfaktor bei Rentenbeginn vor 2003". 2. In § 5 wird nach Absatz 2 eingefügt: "(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule 1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder 2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, ableisten." 3. §10 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufsfördernde Leistungen abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch medizinische oder berufsfördernde Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufsfördernde Leistungen erhalten werden kann." 4. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Fortbildung, Ausbildung und Umschulung" durch die Wörter "Ausbildung und Weiterbildung" ersetzt. 5. In § 17 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Umschulung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt. 6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Umschulung und Fortbildung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt. 3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 7. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. 8. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben. 9. § 25 Abs. 2 wird aufgehoben. 10. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Renten" die Wörter "und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 12. In § 33 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt: "(2) Rente wegen Alters wird geleistet als 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für Schwerbehinderte, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6. Altersrente für Frauen. (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als 3. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 4. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, 5. Rente für Bergleute. (4) Rente wegen Todes wird geleistet als 1. kleine Witwenrente oder Witwerrente, 2. große Witwenrente oder Witwerrente, 3. Erziehungsrente, 4. Waisenrente." 13. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter "Jahres seit Rentenbeginn" durch das Wort "Kalenderjahres" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache, b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten." 14. § 36 wird wie folgt gefaßt: "§36 Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben." 15. § 37 wird wie folgt gefaßt: "§37 Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich." 16. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben. 17. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Altersrente und Kündigungsschutz". b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung "(4)" wird aufgehoben. 18. In § 43 Abs. 3 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung." 19. § 43 wird wie folgt gefaßt: "§43 Rente wegen Erwerbsminderung (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3001 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezelt erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf, dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Beschäftigung ausübt und daraus Arbeitsentgelt erzielt, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Arbeitsentgelt aus mehreren Beschäftigungen wird zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das a) eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, b) ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält oder c) ein Versicherter, der bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt. (3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war. (4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten Ist, durch den die allgemeine Wartezelt vorzeitig erfüllt ist. (5) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben." a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute." d) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter " , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen. 23. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet." 24. Dem § 53 Abs. 2 wird angefügt: "Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren." 20. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben. 21. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt. 22. § 50 wird wie folgt geändert: 24. 3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8 25. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben. b) In Absatz 2 wird das Wort "erwerbsunfähig" durch die Wörter "voll erwerbsgemindert" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren." 26. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: "Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet." 27. § 55 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch 1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder 2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder 3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat." 28. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Textteil "4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt haben (Zeiten einer beruflichen Ausbildung)," gestrichen. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 29. § 59 wird wie folgt gefaßt: "§59 Zurechnungszeit (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von i, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten und 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu zwei Dritteln dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt hinzugerechnet wird." 30. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden." b) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt. 31. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 werden am Ende die Wörter "oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung" angefügt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 32. In § 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt: "2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5, 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0". 33. § 68 wird wie folgt gefaßt: "§68 Aktueller Rentenwert und Rentenniveausicherung (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis zum 30. Juni 1999 ist dies der zum 1. Juli 1998 durch Rechtsverordnung bestimmte Betrag. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, 2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten sowie 3. der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen vervielfältigt wird. (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3003 (3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung wird ermittelt, indem die Verhältniswerte 1. aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres und 2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergangenen Kalenderjahres miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Nettoentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert aus einer verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundeliegenden Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird. (4) Der Faktor für die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen wird ermittelt, indem der um den Wert eins geminderte Verhältniswert aus der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten Kalenderjahr und der entsprechenden Lebenserwartung im zurückliegenden achten Kalenderjahr halbiert und um den Wert eins erhöht wird. Der Wert der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen in einem Kalenderjahr wird der Periodensterbetafel des Statistischen Bundesamtes entnommen, die aus den Daten dieses, des vorangegangenen und des folgenden Kalenderjahres ermittelt wird. (5) Der anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: ARt = ARM x (BE^/BE,^) x (NQ^/NQ,^) x (RCWRQt-i) x [(LEBtVLEBt_8-1)/2 + 1]; dabei sind: ARt = der zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert, ARt-1 = der bisherige aktuelle Rentenwert, BE^ = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr, BEt_2 = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vorvergangene Kalenderjahr, NQt_-, = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres, NQt_2 = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, RQt_2 = die Rentennettoquote des vorvergangenen Kalenderjahres, RQm = die Rentennettoquote des vergangenen Kalenderjahres, LEBt_g = die durchschnittliche Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten Kalenderjahr, LEBt_g = die durchschnittliche Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden achten Kalenderjahr. (6) Der Faktor für die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen ist nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einer Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwerts oder zu einem geringeren Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente und dem Nettoentgelt nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung als 64 vom Hundert führt. (7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen." § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b." "Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären." 36. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt. 37. In § 74 Satz 1 werden die Wörter "Anrechnungszeiten wegen" durch das Wort "Zeiten" ersetzt. 38. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter "wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "wegen voller Erwerbsminderung" und die Wörter "Eintritt der Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "Eintritt der vollen Erwerbsminderung" ersetzt. 34. 35. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "beruflichen oder schulischen Ausbildung" durch die Wörter "schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 37. 38. 3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 39. § 76a wird wie folgt gefaßt: "§76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden. (2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden ermittelt, indem aus dem Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden. (3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind." 40. § 77 wird wie folgt gefaßt: "§77 Zugangsfaktor (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, 2. bei Renten wegen Alters, die a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, 3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, 4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedrigerals1,0und b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs sind und noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, für die Versicherte 1. eine Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, 3. eine Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 je Kalendermonat erhöht." 41. § 81 wird wie folgt gefaßt: "§81 Persönliche Entgeltpunkte Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag." 42. § 82 wird wie folgt gefaßt: "§82 Rentenartfaktor Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 1. Renten wegen Alters 1,3333, 2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird, 0,6, b) in den übrigen Fällen 0,9, 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333, 4. Erziehungsrenten 1,3333, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3005 5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333, anschließend 0,3333, 6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333, anschließend 0,8, 7. Halbwaisenrenten 0,1333, 8. Vollwaisenrenten 0,2667. Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei 1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333, 2. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333, anschließend 0,8." 43. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrages. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden." b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 44. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeordnet." 45. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 46. § 88 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 47. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für Schwerbehinderte, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, 5. Rente wegen voller Erwerbsminderung, 6. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 7. Erziehungsrente." 48. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " ; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Anstaltspflege" durch das Wort "Heimpflege" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung 1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder 2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten bestimmt ist, berechnet wird. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten." d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Satz 1 gilt nicht für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Satz 1 Nr. 1 nicht für Hinterbliebenenrenten." 49. § 94 wird wie folgt gefaßt: "§94 Nichtleistung von Renten wegen Erwerbsminderung bei Bezug von Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und wird für denselben Zeitraum Arbeitsentgelt aus einem vor Rentenbeginn eingegangenen Beschäftigungsverhältnis erzielt, wird die Rente nicht geleistet, solange die Beschäftigung nach dem Rentenbeginn nicht ausgeübt wird. Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dem Arbeitsentgelt steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich." 50. § 95 wird aufgehoben. 51. Nach § 94 wird eingefügt: "§95 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Erwerbsminderung (1) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit 3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 es den Freibetrag übersteigt, zur Hälfte angerechnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Änderungen des der Anrechnung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens um weniger als 10 vom Hundert bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der Freibetrag wird durch die Änderung unterschritten. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. (2) Der Freibetrag beträgt das 15,5fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens das 13fache des aktuellen Rentenwerts. (3) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von 1. Vorruhestandsgeld, 2. Krankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, 3. Versorgungskrankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, 4. Übergangsgeld, a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und 5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen. Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird. (4) Auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete 1. Verletztengeld, 2. Übergangsgeld, das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und 3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung geleistet wird, angerechnet, wenn das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitsein- kommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Für die Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird. (5) Die Absätze 3 und 4 werden auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet. (6) Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält." Dem § 96a wird angefügt: "(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von 1. Krankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, 2. Versorgungskrankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, 3. Übergangsgeld, a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und 4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen. Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete 1. Verletztengeld, 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und 3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird, 52. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3007 gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird. (4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet." 53. § 96a wird aufgehoben. 54. In § 98 wird Nummer 7a aufgehoben. 55. § 102 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Die Befristung kann wiederholt werden. Die Renten werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation erbracht, ohne daß zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, daß Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation beendet wird." 56. In § 103 werden die Wörter " , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen. 57. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen. 58. § 112 wird wie folgt gefaßt: "§112 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten." 59. § 116 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter "erwerbsunfähig, berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig" durch die Wörter "vermindert erwerbsfähig" und die Wörter "Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit" durch die Wörter "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 60. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter "der Bundeszuschuß" durch die Wörter "die Zuschüsse des Bundes" ersetzt. 61. In § 154 Abs. 4 wird die Textstelle "31. Juli" durch die Textstelle "30. November" ersetzt. 62. In § 155 Abs. 2 werden die Wörter "bis zum 31. Juli eines jeden Jahres" gestrichen. 63. § 158 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalendermonat voraussichtlich unterschreiten oder für eineinhalb Kalendermonate voraussichtlich übersteigen. Der Beitragssatz ist für wenigstens drei Kalenderjahre gleich hoch so neu festzusetzen, daß die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicherzustellen, daß die Mittel der Schwankungsreserve am Ende jedes dieser drei Kalenderjahre voraussichtlich wenigstens dem Betrag der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalendermonat, höchstens jedoch für eineinhalb Kalendermonate, entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze, so ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch ein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Satzes 2 nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, daß die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen." 64. § 160 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "für die Zeit vom 1. Januar des folgenden Jahres an" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 65. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Vollzeitarbeitsentgelt" werden die Wörter "im Sinne des Altersteilzeitgesetzes" eingefügt. 3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 b) Folgende Sätze werden angefügt: "Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung des Unterschiedsbetrages dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden Vollzeitarbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei Vollzeitarbeit hätten beansprucht werden können, hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom Hundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gilt Satz 1 entsprechend." 66. § 168 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird der Textteil "; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern,". cc) Nach Nummer 6 wird angefügt: "7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Alters-teilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit, wenn die Voraussetzungen des § 4 Altersteilzeitgesetz vorliegen, ansonsten von den Arbeitgebern." b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark nicht übersteigt." 67. In § 169 wird in Nummer 3 der Textteil "; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. 68. § 170 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Textteil "; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. bb) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort "pflichtversicherten" durch das Wort "versicherten" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, wenn das der Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark nicht übersteigt." "§187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zuschuß des Bundes" jeweils durch das Wort "Bundeszuschuß" ersetzt und die Klammerzusätze "(Bundeszuschuß)" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 ergeben würde." c) Folgender Absatz wird angefügt: "(3) Um den Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten niedriger festsetzen zu können, zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuß in Höhe des Betrages, der dem kassenmäßigen Mehraufkommen eines Prozentpunktes des allgemeinen Umsatzsteuersatzes dieses Jahres entspricht. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuß anzuwenden." 69. Nach § 187a wird eingefügt: 70. § 213 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§213 Zuschüsse des Bundes". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3009 71. In § 228a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten" die Wörter "oder bei Freibeträgen für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung" eingefügt. 72. § 234 wird gestrichen. 73. Nach der Überschrift "Dritter Unterabschnitt Rehabilitation" wird eingefügt: "§234 Persönliche Voraussetzungen Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, sowie Versicherte, bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann." 74. In § 235a werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen." angefügt. 75. In § 237 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "arbeitslose" gestrichen und am Ende der Nummer 2 das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und eingefügt: "3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben; § 38 Satz 2 ist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,". 76. Die §§ 236 bis 237a werden wie folgt gefaßt: "§236 Altersrente für langjährig Versicherte (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21. (2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder 2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am 14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben, wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat vor 1938 0 63 0 63 0 1938 Januar-April Mai-August September-Dezember 1 2 3 63 63 63 1 2 3 63 63 63 0 0 0 1939 Januar-April Mai-August September-Dezember 4 5 6 63 63 63 4 5 6 63 63 63 0 0 0 1940 Januar-April Mai-August September-Dezember 7 8 9 63 63 63 7 8 9 63 63 63 0 0 0 1941 Januar-April Mai-August September-Dezember 10 11 12 63 63 64 10 11 0 63 63 63 0 0 0 § 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. (3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Anlage 21. §236a Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte, die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die 1. bis zum 10. Oktober 1942 geboren sind und am 10. Oktober 1997 schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren oder 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. 3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 §237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Buches liegt vor, wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt worden sind. (2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um 1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, 2. Ersatzzeiten, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2001 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat und der Versicherte vor dem 1. Januar 1943 geboren ist. (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19. (4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die 1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, 2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat vor 1941 0 60 0 60 0 1941 Januar-April Mai-August September-Dezember 1 2 3 60 60 60 1 2 3 60 60 60 0 0 0 1942 Januar-April Mai-August September-Dezember 4 5 6 60 60 60 4 5 6 60 60 60 0 0 0 1943 Januar-April Mai-August September-Dezember 7 8 9 60 60 60 7 8 9 60 60 60 0 0 0 1944 Januar-Februar 10 60 10 60 0 Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. §237a Altersrente für Frauen (1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3011 2. das 60. Lebensjahr vollendet, 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20. (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die 1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist, 2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat vor 1941 0 60 0 60 0 1941 Januar-April 1 60 1 60 0 Mai-August 2 60 2 60 0 September-Dezember 3 60 3 60 0 1942 Januar-April 4 60 4 60 0 Mai-August 5 60 5 60 0 September-Dezember 6 60 6 60 0 1943 Januar-April 7 60 7 60 0 Mai-August 8 60 8 60 0 September-Dezember 9 60 9 60 0 1944 Januar-April 10 60 10 60 0 Mai 11 60 11 60 0 Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt." § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme von §§ 59 und 85" durch die Wörter "Rente wegen voller Erwerbsminderung" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird eingefügt: "Eine Zurechnungszeit wird nicht angerechnet, der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage werden nicht ermittelt." Nach § 239 wird eingefügt: "§ 239a Rente für Bergleute (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 3 und 4) haben und 3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, 1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und 2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben. (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben, 2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und 3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. 77. 78. 3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 (4) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet." 79. In § 240 wird jeweils das Wort "Berufsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 80. § 241 wird aufgehoben. 81. In § 243 werden jeweils die Wörter "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt. 82. Nach § 243a wird eingefügt: "§ 243b Wartezeiten (1) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 2. Altersrente fü r Frauen. (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an." 83. § 244 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet." 84. Dem § 245 wird angefügt: "(4) Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 für die Rente für Bergleute nur vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren." 85. In § 248 Abs. 2 werden nach den Wörtern "ununterbrochen erwerbsunfähig" die Wörter "oder voll erwerbsgemindert" eingefügt. 86. § 249 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 87. § 249a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.". b) Absatz 3 wird gestrichen. 88. § 252 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: • aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter "oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen" sowie die Wörter "oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird eingefügt: "Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt." 89. § 252a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist." b) In Absatz 2 wird im letzten Satz der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgendes angefügt: "dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente." 90. Nach § 253 wird eingefügt: "§ 253a Zurechnungszeit Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2003 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt." 91. Dem § 254b wird angefügt: "(3) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente für Bergleute wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht." 92. § 255 wird wie folgt gefaßt: "§255 Rentenartfaktor (1) Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Bergleute 1. für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,5333, 2. für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage 1,3333. (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Ren- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3013 tenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet werden." 93. § 255a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die Werte der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen." b) Absatz 3 wird gestrichen. 94. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "eine Nachzahlung nach §§ 283 bis 285 erfolgt ist" durch die Wörter "Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind" ersetzt. 95. Nach § 256c wird eingefügt: "§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000 Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit 1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert, 2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und 3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen." 96. § 263 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, daß er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat." b) In Absatz 1a wird das Wort "bewertet" durch das Wort "berücksichtigt" ersetzt. 97. Nach § 264b wird eingefügt: "§ 264c Zugangsfaktor (1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2003, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend. (2) Bei Renten für Bergleute, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen." 98. § 265 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird angefügt: "Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute." b) Dem Absatz 5 wird angefügt: "Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist." c) Nach Absatz 5 wird angefügt: "(6) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. (7) § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist." 99. Die Überschrift vor § 266 wird wie folgt gefaßt: "Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen". 100. Vor § 266 wird eingefügt: "§ 265c Mehrere Rentenansprüche Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für Schwerbehinderte, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6. Altersrente für Frauen, 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung, 8. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 9. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, 10. Erziehungsrente, 11. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 12. Rente für Bergleute." 101. § 267 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) Bei der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1 beträgt bei einer Rente für Bergleute der Faktor 0,4." 2 3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 102. Nach § 267 wird eingefügt: "§ 267a Rente für Bergleute und Hinzuverdienst (1) Renten für Bergleute werden nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Riegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute 1. in Höhe von einem Drittel das 38,8fache, 2. in Höhe von zwei Dritteln das 31,1 fache, 3. in voller Höhe das 23,3fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239a Abs. 3, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten. (3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von 1. Krankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, 2. Versorgungskrankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, 3. Übergangsgeld, a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und 4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird. (4) Absatz 3 wird auch angewendet für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland." Nach § 272 wird eingefügt: "§272a Rente für Bergleute Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten." 106. § 280 wird wie folgt gefaßt: "§ 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998 Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind." 107. § 282 wird aufgehoben. 108. § 283 wird aufgehoben. 109. § 284b wird aufgehoben. 110. In § 286a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 111. § 287 wird wie folgt gefaßt: "§287 Beitragssatz für 1999 Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1999 ist der Zuschuß nach § 213 Abs. 3 zu berücksichtigen." 112. § 287a wird wie folgt gefaßt: "§ 287a Fortgeltung der Beitragssätze Die für das Jahr 1999 geltenden Beitragssätze gelten so lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen sind." 103. 104. 105. 106. 107. 108. 109. 104. § 275 wird aufgehoben. 105. In § 279c werden die Wörter "den Betrag von 610 Deutsche Mark oder" gestrichen. 111. 112. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3015 113. § 287d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Erstattungen in besonderen Fällen". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt. 114. § 288 wird aufgehoben. 115. § 295 wird wie folgt gefaßt: "§295 Höhe der Leistung Die Leistung für Kindererziehung wird ab 1. Juli 2000 monatlich in Höhe des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts erbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet." 116. § 295a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Leistung für Kindererziehung wird für Mütter bei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleichgestellten Gebieten ab 1. Juli 2000 monatlich in Höhe des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) erbracht." b) Nach Satz 1 wird eingefügt: "In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)." 117. § 301 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld geleistet wird." b) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann." 118. § 302 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Regelaltersrente" durch das Wort "Altersrente" ersetzt. b) Folgende Absätze werden angefügt: "(4) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter. (5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente von 1. einem Drittel der Vollrente das 70fache, 2. der Hälfte der Vollrente das 52,5fache, 3. zwei Dritteln der Vollrente das 35fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten." 119. § 302a wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a. c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet." d) Folgender Absatz wird angefügt: "(5) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes oder Angestelltenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit." 120. § 302b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht gleich." 121. § 302b wird aufgehoben. 3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 122. Nach § 303 wird eingefügt: "§ 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch auch weiter, solange die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist." 123. Dem § 306 wird angefügt: "(4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, der 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist eine solche Altersrente vor dem 1. Januar 1998 weggefallen, ist §300 Abs. 1 anzuwenden." 124. Nach § 306 wird eingefügt: "§ 306a Zurechnungszeit bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (1) Zurechnungszeit ist auch die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, 2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente. (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt hinzugerechnet wird. §306b Monatsbetrag bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (1) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen Berufsunfähigkeit wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht. (2) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte beträgt bei 1. Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667, 2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0. (3) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt bei 1. Renten wegen Berufsunfähigkeit, a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird, 0,8, b) in den übrigen Fällen 1,2, 2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333. Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Berufsunfähigkeit für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage 1,3333." "§307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind, oder ist eine solche Rente, die am 27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor dem 1. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die in den persönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ersetzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. Die pauschalen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. Sind Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und den pauschalen Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden in der Zeit 1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert, 2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und 3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen." "(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei." 125. Nach § 307c wird eingefügt: 126. Dem § 311 wird angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3017 127. §313 wird wie folgt gefaßt: "§313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (1) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente für Bergleute, beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente für Bergleute 1. in Höhe von einem Drittel das 116,7fache, 2. in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache, 3. in voller Höhe das 70fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239a Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach § 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (2) Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit werden nur geleistet, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die Hinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, c) in voller Höhe das 52,5fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach § 307a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überschritten, ist die Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung der hierfür geltenden Hinzuverdienstgrenzen zu leisten, wenn Erwerbsunfähigkeit weiterhin vorliegt. (4) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von 1. Krankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, 2. Versorgungskrankengeld, a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, 3. Übergangsgeld, a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und 4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen. Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete 1. Verletztengeld, 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und 3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird, gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 2 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird. (5) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht gleich. (6) Absatz 4 wird auch angewendet für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland. 3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 (7) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1 oder 2 bis 31. Dezember 2000 nicht. (8) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1 oder 2 nicht. (9) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 625 Deutsche Mark monatlich." 128. Nach § 313 wird eingefügt: "§313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird auf die Rente das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld 1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder 2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute oder nach dem Ende einer Leistung zur Rehabili- tation, wegen der der Anspruch auf die Rente nicht bestanden hat, erfüllt worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember 2000 ein Anspruch entsteht." 129. Nach § 314a wird eingefügt: "§314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr." 130. § 317 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, erhalten Berechtigte diese Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin." 131. Nach Anlage 2a wird eingefügt: "Anlage 2 b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten Zeitraum Rentenversicherung der Knappschaftliche Rentenversicherung von bis Arbeiter Angestellten 01.01.1935 31.12.1935 1,2482 4,2553 01.01.1936 31.12.1936 1,2451 4,0381 01.01.1937 31.12.1937 1,2478 3,8793 01.01.1938 31.12.1938 1,3867 3,6980 01.01.1939 31.12.1939 1,4340 3,4417 01.01.1940 31.12.1940 1,4360 3,3395 01.01.1941 31.12.1941 1,4367 3,1345 01.01.1942 30.06.1942 1,4338 3,1169 01.07.1942 31.12.1942 1,5584 3,1169 01.01.1943 31.12.1943 1,5491 3,0981 2,0654 01.01.1944 31.12.1944 1,5707 3,1414 2,0942 01.01.1945 31.12.1945 2,0247 4,0495 2,6997 01.01.1946 31.12.1946 2,0247 4,0495 2,6997 01.01.1947 28.02.1947 1,9640 3,9280 2,6187 o CD CD CD .O E CO N CD Q CM CM E co c c o co c CO n co CD co O) CO co in co CD CD O) c CO O) l_ .c CO —i ¦*-• •4-» JO n N ?-» CO CO CD O) CO CO "O c CQ liehe erung & ich o r» o 00 "fr o h- CO CD CM in CO m "fr T— CD "fr co 1— CM "fr CO CO CD CM CO in m CO CM CD T— "fr m m CO T— CD 1-*- CO in CO "fr CM in "fr co 00 "fr (^ cd r^ i>- o in "fr ¦^fr 00 r^ CD T— CM CO co T— CM "fr o o CO CM h- CO 00 CO CO m o "fr CD CO o in r>- T— CO CD 00 o CO CM CO 1— o CO CM "fr co m m "fr CO T— in CO CO h*. l-x. in "fr CO CD o in co in "fr CD o CM CO "fr CO CO CM h- m CM o 00 r». CD CO CD co 1^ CD m in "fr CO CD CD cm LO cd CO CO T— T— CD CO CO "fr 00 CM t— CD CD CO CO CD CD CD CD 1— o CO CO CO CO CO CO CD o 1— o o o 1— T— CM CM CM CM CM CM CM Knapp c (1) CO CO CN CM CM CN CM CO CM CM CM CM CM CM CM y- 1_ T- r- •¦- T— T— T— CM CM ,- T— T~ 1_ T- ¦*~ *- CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM Rent c estellt 280 447 370 0 CD CM ID ¦d Ang CO CO CM nkte rung 3 CD o oo 1^ CM "fr CM CO CD o N- CO r>- CD "fr r^ "fr o co CD o CD 1— CO o r^ co o r*. CM CO CD CO co 1^ 1^- CM r>- "fr 1^- T— T— T— CO Q. -c r- r- 1— CD CO CO m co CO ^ 00 00 T— CO in co CD o CO "fr o CO CO 1^- CM co CM o "fr m 1— co CD 00 •1— CM CD CO "fr CO 1— r^ CM ntgelt rsic CO m CM o CO co CO CO CM CM T— CD m co CO N- 00 CO h^ CO o CO in in "fr m in in CO in 1^ m "fr-CD r^ r^ CM CO CM m "fr in o m "<fr "fr m CD m CO CO CD CO CO o r^ o in o CO CO CO CO CO CO CO in 00 CM CO o CO CD CM CM CVJ T- CM CM CM 1X1 c werte an CD o "fr in cc Tf CM CO a> CO CM CO n CD CO CM ie Höchst < 1— Jährlic r*«. CO cd CD o CM CM CO "fr m CO r- 00 CD o CM CO "fr in CO r*. 00 CD o T— CM CO "fr in CO r- oo CD o CM CO "fr in CO h~ CO CD o -3- «fr "fr "fr in m in in in m m m in in in CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO 1^ r^- r>- r<- r» r-~ h~ r-~ N- r*- CO CO CO 00 CO 00 00 00 CO 00 CD cd CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD bis C\J CM in CM CM C\J co CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM CM räum CO CO CO co CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO co CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO CO Zeit N- CO CD CD o CM CM CO "fr in CO N- 00 CD o CM CO "fr in CO h- CO CD o CM CO -*¦ m CD r» 00 CD o CM CO "fr in CD h~ 00 CD o "fr "fr "fr "fr in in in in in m m in m in m CO CO co CO CO CO CO co CD CO h- f*- h- h- 1^ 1^ r^ h~ r«. r». 00 CO 00 00 00 00 00 00 CO CO CD 9 CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CD CO o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o o 3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten Zeitraum Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Knappschaftliche Rentenversicherung von bis endgültige vorläufige endgültige vorläufige 01.01.1991 01.01.1992 01.01.1993 01.01.1994 01.01.1995 01.01.1996 01.01.1997 01.01.1998 31.12.1991 31.12.1992 31.12.1993 31.12.1994 31.12.1995 31.12.1996 31.12.1997 31.12.1998 1,7559 1,7428 1,7933 1,8558 1,8474 1,7761 -1,7782 1,7397 1,7580 1,8363 1,8784 1,8288 2,1611 2,1529 2,2168 2,2954 2,2738 2,1859 2,1966 2,1505 2,1744 2,2601 2,3010 2,2525". 132. Die Anlage 18 wird wie folgt ergänzt: "2001 und später 0 0 0 75 0,0625". 133. In Anlage 19 werden die Wörter "und später" durch die Wörter "bis 1951" ersetzt. 134. In Anlage 20 werden die Wörter "und später" durch die Wörter "bis 1951" ersetzt. 135. Die Anlage 21 wird wie folgt gefaßt: "Anlage 21 Veränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um... Monate auf Altersgrenze vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat vor 1937 0 63 0 63 0 1937 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 COCOCOCOCOCOCOCOCOCOCOCÖ cocococococococococococö oooooooooooo 1938 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 65 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 COCOCOCOCOCOCOCOCOCOCOCÖ cocococococococococococö oooooooooooo Januar 1939 bis Dezember 1947 63 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3021 Veränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um... Monate auf Altersgrenze vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat 1948 Januar bis Februar März bis April Mai bis Juni Juli bis August September bis Oktober November bis Dezember 65 65 65 65 65 65 0 0 0 0 0 0 62 62 62 62 62 62 11 10 9 8 7 6 1949 Januar bis Februar März bis April Mai bis Juni Juli bis August September bis Oktober November bis Dezember 65 65 65 65 65 65 0 0 0 0 0 0 62 62 62 62 62 62 5 4 3 2 1 0". 136. Nach Anlage 21 wird eingefügt: "Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat vor 1940 0 60 0 60 0 1940 Januar 1 60 1 60 0 Februar 2 60 2 60 0 März 3 60 3 60 0 April 4 60 4 60 0 Mai 5 60 5 60 0 Juni 6 60 6 60 0 Juli 7 60 7 60 0 August 8 60 8 60 0 September 9 60 9 60 0 Oktober 10 60 10 60 0 November 11 60 11 60 0 Dezember 12 61 0 60 0 1941 Januar 13 61 1 60 0 Februar 14 61 2 60 0 März 15 61 3 60 0 April 16 61 4 60 0 Mai 17 61 5 60 0 Juni 18 61 6 60 0 Juli 19 61 7 60 0 August 20 61 8 60 0 September 21 61 9 60 0 Oktober 22 61 10 60 0 November 23 61 11 60 0 Dezember 24 62 0 60 0 3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte Geburtsjahr Anhebung auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat 1942 Januar 25 62 1 60 0 Februar 26 62 2 60 0 März 27 62 3 60 0 April 28 62 4 60 0 Mai 29 62 5 60 0 Juni 30 62 6 60 0 Juli 31 62 7 60 0 August 32 62 8 60 0 September 33 62 9 60 0 Oktober 34 62 10 60 0 November 35 62 11 60 0 Dezember 36 63 0 60 0". 137. Nach Anlage 22 wird eingefügt: "Anlage 23 Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2003 Rentenbeginn Werte nach § 253a maßgebendes Lebensalter für die Bestimmung des Mindestzugangs-faktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes Jahr Monat Umfang in Zwei-undsiebzigsteln in Jahren in Monaten vor 2000 36 63 0 2000 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 2001 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 2002 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3023 Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1) In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 5. In § 138 Abs. 2 wird die Angabe "§ 68 Abs. 4" durch die Angabe "§ 68 Abs. 7" ersetzt und die Textstelle "und 2" gestrichen. 6. § 142 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4. Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. IS. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "§ 433 Anlage der Rücklage" angefügt: "Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen §434 Rentenreformgesetz 1999". 2. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld fort." 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "volle Erwerbsminderung" ersetzt. 4. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "eine Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "eine Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 7. In § 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt. 8. In § 167 werden nach den Wörtern "bei Renten" die Wörter "und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt. 9. § 191 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ", Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "oder verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. b) Die Wörter "im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit" werden durch die Wörter "im Falle der verminderten Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 10. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 11. In § 411 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen." angefügt. 12. Nach § 433 wird angefügt: "Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen §434 Rentenreformgesetz 1999 (1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gelten Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und bei denen der zuständige Träger der Rentenversicherung Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat, als Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und bei denen der zuständige Träger der Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat. (2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststellung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 239a des Sechsten Buches als Feststellung der Erwerbsminderung. 3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 (3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2000 liegt, als Rente wegen Erwerbsminderung. (4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichstehen und 2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminderung tritt." Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2970), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird angefügt: "(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird." 2. In § 18a Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 3. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "der" das Wort "versicherungspflichtigen" eingefügt. b) Die Nummern 3,4 und 7 werden gestrichen. Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 5 der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt: "bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt." 2. § 47 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Renten" die Wörter "und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt. b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen." angefügt. 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Rente wegen" die Wörter "voller Erwerbsminderung," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Rente wegen" die Wörter "teilweiser Erwerbsminderung oder" eingefügt. 4. In § 190 Abs. 2 werden nach dem Wort "Beschäftigungsverhältnis" die Wörter "gegen Arbeitsentgelt" eingefügt. 5. In § 192 Abs. 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt: "1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,". Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. IS. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Nr. 2 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch" ersetzt. 2. § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend." 3. In § 93 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 4. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird." b) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3025 Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) In § 59 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Riegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt gemäß Artikel 41 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird der Textteil "; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestrichen. Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (800-22) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Unverfallbar-keitsvoraussetzungen". b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Frist von 10 Jahren des Satzes 1" durch die Wörter "der Fristen nach Satz 1" ersetzt. c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt: "(5) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). (6) Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage)." 2. § 2 erhält die Überschrift "Höhe der unverfallbaren Anwartschaft". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Abfindung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Eine nach § 1 Abs. 1 bis 3 unverfallbare Anwartschaft kann im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur nach den Sätzen 2 bis 6 abgefunden werden. Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abzufinden, wenn der bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze maßgebliche Monatsbetrag der laufenden Versorgungsleistung eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch), bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Die Anwartschaft kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn 1. ihr monatlicher Wert zwei vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistungen vierundzwanzig Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, 2. ihr monatlicher Wert vier vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistungen achtundvierzig Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Aufbau einer Versorgungsleistung bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse verwendet wird oder 3. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Der Teil einer Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen. Für Versorgungsleistungen, die gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Übernahme". b) Folgende Absätze werden angefügt: "(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungsleistung aufgrund einer Zusage oder einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine Versorgungsleistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse erbracht wird oder zu erbringen ist, von einer durch ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse (Absatz 4) ohne Zustimmung des Versorgungsempfängers oder Arbeitnehmers übernommen werden, wenn für den Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer an dem dem Wert der Versorgungsleistung oder Anwartschaft entsprechenden Anspruch auf Rückdeckung ein Pfandrecht begründet wird und sichergestellt ist, daß die Überschußanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. (4) Eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1, die sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungsempfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht gestellt werden, in voller Höhe durch Abschluß einer Versicherung verschafft." 5. § 5 erhält die Überschrift "Auszehrung und Anrechnung". 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Vorzeitige Altersleistung". b) In Satz 1 werden die Wörter "in voller Höhe" durch die Wörter "als Vollrente" ersetzt. 3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 7. § 7 wird wie folgt gefaßt: "§7 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt oder wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. § 11 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich 1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 2. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. (1 a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind. (2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder 2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2, bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt. (3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind. Im Falle einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 5) treten anstelle der Höchstgrenzen drei Zehntel der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn nicht eine nach Barwert oder Deckungskapital mindestens gleichwertige, vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht. (4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden. (5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3027 Direktversicherung in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Verbesserungen der Versorgungszusagen werden bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls vereinbart worden sind. (6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Übertragung der Leistungspflicht und Abfindung". b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine Abfindung von Anwartschaften ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3 erfüllt sind. Die Abfindung ist über die nach § 3 Abs. 1 bestimmten Beträge hinaus möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherungswirtschaft oder Pensionskassen gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen eines Versicherungsvertrages nach § 1 Abs. 2 oder 3 versichert ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 2 gelten entsprechend." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Mitteilungspflicht; Forderungs- und Vermögensübergang". b) In Absatz 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfalls nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich)." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Beitragspflicht und Beitragsbemessung". b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwertes bestimmt sich nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes." 11. Nach § 10 wird eingefügt: "§10a Säumniszuschläge; Zinsen; Verjährung (1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsiche- rung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben. (2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. (3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monat mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. (4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Melde-, Auskunft^- und Mitteilungspflichten". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder innerhalb" gestrichen. 13. § 12 erhält die Überschrift "Ordnungswidrigkeiten". 14. § 13 wird aufgehoben. 15. § 14 erhält die Überschrift "Träger der Insolvenzsicherung". 16. § 15 erhält die Überschrift "Verschwiegenheitspflicht". 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Anpassungsprüfungspflicht". b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Folgende Absätze werden angefügt: "(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg 1. des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen oder 2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn 3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen oder 2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1 Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. (4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde." 18. § 17 erhält die Überschrift "Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel". 19. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Sonderregelungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder bei einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind, oder 2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder 3. unter das Gesetz über die zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz - 1. RGG), das Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz -2. RGG) oder unter das Bremische Zusatzver-sorgungsneuregelungsgesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden, gelten die §§ 2 bis 5,16,27 und 28 nicht." c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Satzung eingetreten wäre. Die Regelungen der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung über die Bemessung der Versorgungsleistungen bei Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente gelten für die Zusatzrente entsprechend. § 6 Satz 2 gilt auch in den Fällen entsprechend, in denen eine Erwerbsminderungsrente wegfällt oder auf einen Teilbetrag beschränkt wird. Die Leistung für eine Witwe oder einen Witwer beträgt 60 vom Hundert, für eine Halbwaise 12 vom Hundert und für eine Vollwaise 20 vom Hundert der Zusatzrente. Im übrigen kann durch Satzungsänderung die Höhe der Zusatzrente und der Leistungen für Hinterbliebene nicht geändert werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teil der Zusatzrente, der dem Verhältnis der mit ihnen während des maßgebenden Arbeitsverhältnisses vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht." d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Zusatzversorgungsneu-regelungsgesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1,2 und 4." e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf Leistungen nach Absatz 3 kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen mit der überstaatlichen Einrichtung besteht." f) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben. Nach § 30 wird eingefügt: "§ 30a (1) Männlichen Arbeitnehmern, 1. die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. die das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, 4. die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und 20. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3029 5. deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet, sind auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. § 6 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Haben der Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen vor dem 17. Mai 1990 gegen die Versagung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Rechtsmittel eingelegt, ist Absatz 1 für Beschäftigungszeiten nach dem 8. April 1976 anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bleiben unberührt." 21. Nach § 30a wird angefügt: "§30b § 7 Abs. 3 Satz 3 gilt nur für Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. §30c (1)§16Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. (2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen. §30d § 18 Abs. 6, 7 und 8 gilt für die Arbeitnehmer weiter, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist." Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (311-14-1) Artikel 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1 bis 3 werden gestrichen. 2. Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 1 bis 4. Artikel 10 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (810-1-18) In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Rente wegen" die Wörter "teilweiser Erwerbsminderung oder" und nach den Wörtern "sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähigkeit," die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit oder" eingefügt. Artikeln Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes (822-13) Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-setz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2) Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre." b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 2. Dem § 22b Abs. 1 wird angefügt: "Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen." 3. § 28b wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung "(1)" und Absatz 2 werden gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des 3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefaßt: eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik "Rente wegen Erwerbsminderung". Deutschland abzugeben." c) Nach der Angabe "§ 27" wird eingefügt: "§ 27a Zusammentreffen von Renten mit Arbeits- entgelt oder Sozialleistungen". d) Nach der Angabe "§ 92" wird eingefügt: "§ 92a Zurechnungszeiten". e) Nach der Angabe "§ 93" wird eingefügt: "§ 93a Abschlag vom Rentenwert". f) Vor der Angabe "§ 96" wird nach der Überschrift des Dritten Unterabschnitts eingefügt: "§ 95a Rente wegen Erwerbsunfähigkeit". g) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefaßt: "Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung". h) Nach der Angabe "§ 109" wird die Überschrift des Neunten Unterabschnitts wie folgt gefaßt: "Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Versorgungsausgleich". i) Nach der Angabe "§ 110" wird eingefügt: "§ 110a Leistungen an Berechtigte im Ausland". j) Nach der Angabe "Anlage 2" wird angefügt: "Anlage 3 Zurechnungszeiten und Abschlag vom allgemeinen Rentenwert". Artikel 13 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (824-3) Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt: "Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt." 2. § 4c wird wie folgt gefaßt: "§4c Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden." 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: ..§7 Sind für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte nach § 22b des Fremdrentengesetzes zugrunde zu legen, darf der Höchstbetrag an Entgeltpunkten bei Anwendung von § 256d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden." Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. April 1997 (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels wie folgt gefaßt: "Zweiter Untertitel Rente wegen Erwerbsminderung". 2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist." 3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgende Absätze werden angefügt: "(2) Landwirte können die Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur deshalb nicht haben, weil sie nicht voll, sondern nur teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind. Teilweise erwerbsgemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Mitarbeitende Familienangehörige haben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres; für diese Rente ist § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und 10 entsprechend anzuwenden." 5. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels wie folgt gefaßt: "Zweiter Untertitel Rente wegen Erwerbsminderung". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3031 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Rente wegen Erwerbsminderung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn 1. sie voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, 3. sie vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und 4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist." c) In Absatz 2 werden die Wörter "der Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "der vollen Erwerbsminderung" und in der Nummer 1 die Wörter "wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "wegen Erwerbsminderung" ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 7. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: "c) erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist." 8. §17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren." 9. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "einem Drittel" durch die Wörter "zwei Dritteln" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt: "1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,". c) In Absatz 3 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 10. §21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe "des § 12" durch die Wörter "des § 12 Abs. 1, nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Fällen des § 12 Abs. 2" und das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder". bb) In Satz 2 werden die Wörter "erwerbsunfähig nach den Vorschriften" durch die Wörter "voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1" ersetzt. cc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder". 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. c) In Absatz 5 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "Für jeden Monat, für den Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres oder eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Bei vorzeitigen Altersrenten nach § 12 Abs. 2 oder 3 und bei Renten wegen Erwerbsminderung beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert." bb) In Satz 4 werden die Angabe "Nr. 1 und 3" gestrichen, die Wörter "vorzeitigen Altersrente" durch das Wort "Rente" und die Wörter "eine Altersrente nicht mehr vorzeitig" durch die Wörter "weder eine Altersrente vorzeitig noch eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Textstelle "Nr. 1 und 3" gestrichen, nach den Wörtern "vorzeitigen Altersrente" die Wörter "oder einer Rente wegen Erwerbsminderung" und nach den Wörtern "Altersrente vorzeitig" die Wörter "oder eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres" eingefügt. f) In Absatz 9 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 12. In § 24 Abs. 4 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 13. In § 27 Abs. 1 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 14. Nach § 27 wird folgender Paragraph eingefügt: "§27a Zusammentreffen von Renten mit Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen Trifft eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 2 oder 3 mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen zusammen, findet § 95 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht angerechnet wird und der Freibetrag das 46,5fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Trifft eine Rente wegen Erwerbsminderung mit einer in § 95 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistung zusammen, ist § 95 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden." 15. § 42 Abs. 2 Wird gestrichen. 16. In § 44 Abs. 1 wird die Textstelle "Satz 1" gestrichen. 17. In § 67 Abs. 2 wird die Textstelle "31. Oktober" durch die Textstelle "31. Dezember" ersetzt. 18. § 69 Satz 2 wird gestrichen. 19. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechts" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Jahreszahl "1998" durch die Jahreszahl "2003" ersetzt. 20. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter "erwerbsunfähig nach den Vorschriften" durch die Wörter "erwerbsgemindert nach § 43" ersetzt. b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 21. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechts" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. d) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter "den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht" ersetzt. 22. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder". bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht" und das Wort "ist" durch die Wörter "geworden ist" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechts" eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Wörter "wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "wegen Erwerbsminderung" ersetzt und nach den Wörtern "die Erwerbsunfähigkeit" die Wörter "im Sinne des bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechts" eingefügt. c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht" und die Wörter "erwerbsunfähig ist" durch die Wörter "erwerbsunfähig war" ersetzt. 23. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt: "§92a Zurechnungszeiten Bei Beginn einer Rente in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt." 24. Nach § 93 wird folgender Paragraph eingefügt: "§93a Abschlag vom Rentenwert Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 2 oder 3 in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3033 25. In § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 26. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unterabschnitts folgender Paragraph eingefügt: "§95a Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2000 als Rente wegen Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2000 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung." 27. § 96 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(2) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht vorliegt." 28. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 Nr. 3 wird nach den Wörtern "vorzeitige Altersrente" die Angabe "nach § 12 Abs. 1" eingefügt. bb) In Satz 5 wird nach den Wörtern "vorzeitigen Altersrente" die Angabe "nach § 12 Abs. 1" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 29. In § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 30. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 31. § 103 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 32. In § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht" ersetzt. 33. Nach § 109 wird die Überschrift des Neunten Unterabschnitts wie folgt gefaßt: "Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Versorgungsausgleich". 34. Nach § 110 wird folgender Paragraph eingefügt: "§110a Leistungen an Berechtigte im Ausland Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, erhalten Berechtigte die Leistungen nur, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht." 35. In § 125 Abs. 4 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 36. In § 129 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 37. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage angefügt: "Anlage 3 Renten beginn Werte nach Jahr Monat §92a §93a Umfang in vom Zweiund-siebzigsteln Hundert vor 2000 36 0,00 2000 Januar 37 2,78 Februar 38 5,56 März 39 8,33 April 40 11,11 Mai 41 13,89 Juni 42 16,67 Juli 43 19,44 August 44 22,22 September 45 25,00 Oktober 46 27,78 November 47 30,56 Dezember 48 33,33 2001 Januar 49 36,11 Februar 50 38,89 März 51 41,67 April 52 44,44 Mai 53 47,22 Juni 54 50,00 Juli 55 52,78 August 56 55,56 September 57 58,33 Oktober 58 61,11 November 59 63,89 Dezember 60 66,67 2002 Januar 61 69,44 Februar 62 72,22 März 63 75,00 April 64 77,78 Mai 65 80,56 Juni 66 83,33 Juli 67 86,11 August 68 88,89 September 69 91,67 Oktober 70 94,44 November 71 97,22 Dezember 72 100,00". 3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (8252-4) Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern "im Sinne" die Wörter "des bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechts" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsunfähigkeit" die Wörter "im Sinne des bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechts" eingefügt. 3. In § 8 Abs. 5 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 4. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "im Sinne" die Wörter "des bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechts" eingefügt. 5. § 12 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. c) In Nummer 4 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 6. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Erziehungsrente" die Wörter ", der Rente wegen Erwerbsminderung" eingefügt. b) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "erwerbsunfähig" die Wörter "oder erwerbsgemindert" eingefügt. c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben." d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "wegen Erwerbsunfähigkeit" die Wörter "oder Erwerbsminderung" und nach den Wörtern "der Erwerbsunfähigkeit" die Wörter ", der Erwerbsminderung" eingefügt. Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (870-1) Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden die Wörter "Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit" ersetzt. 2. In § 15 Abs. 1 werden nach den Wörtern "bei Renten" die Wörter "und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt. Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (827-13) Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. IS. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1814; 19961 S. 683), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Satz 2 werden gestrichen. 2. In § 11 werden nach dem Wort "Erwerbsunfähigkeit" die Wörter " , den Renten wegen Erwerbsminderung" eingefügt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Erziehungsrente" die Wörter " , eine Rente wegen Erwerbsminderung" eingefügt. Artikel 18 Änderung des Abgeordnetengesetzes (1101-8) In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 843) geändert worden ist, wird nach dem Wort "wegen" das Wort "Erwerbsminderung," eingefügt. Artikel 19 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (400-2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), wird wie folgt geändert: 1. In § 1361 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Berufsoder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3035 2. § 1578 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Krankheit" die Wörter "und der Riegebedürftigkeit" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 3. In § 1587 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Berufsoder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 4. In § 1587a Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Berufsoder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 5. § 1587o wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters" durch die Wörter "zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (826-2-25) Dem Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 IIS. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1991 (BGBl. 1991 II S. 741) geändert worden ist, wird angefügt: "Beim Überschneiden von Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten der Kindererziehung sind beide Zeiten zu berücksichtigen. Überschneiden sich zwei Zeiten der Kindererziehung, ist nur die Zeit nach Absatz 1 anzurechnen." Artikel 21 Änderung der Regelunterhalt-Verordnung (404-18-1) § 2 Abs. 2 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter "Dienst-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "Dienstunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitslosigkeit" die Wörter "oder nach Altersteilzeitarbeit" eingefügt. Artikel 22 Änderung der Barwert-Verordnung (404-19-2) Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter "Berufsoder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 5. In den Überschriften zu den Tabellen 1, 3, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Versicherungsteuergesetzes (611-15) In § 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 Artikel 24 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (702-3) Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "wegen" die Wörter "voller Erwerbsminderung," eingefügt. b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "wegen" die Wörter "teilweiser Erwerbsminderung oder" eingefügt. 2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch die Wörter "erwerbsgemindert oder berufsunfähig" ersetzt. 3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern "Fall der" die Wörter "Erwerbsminderung," eingefügt. Artikel 25 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Renten" die Wörter "und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt. 2. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "die" die Wörter "voll erwerbsgemindert oder" eingefügt. 3. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "sowie bei" die Wörter "voll Erwerbsgeminderten oder" eingefügt. 4. In § 26a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Renten" die Wörter "und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen" eingefügt. 5. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 6. In § 50 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "voll erwerbsgemindert oder" eingefügt. Artikel 26 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (830-2-3) Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: i 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. Artikel 27 Änderung der Beruf sschadensausgleichsverordnung (830-2-13) § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt. 2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre." Artikel 28 Änderung des Schwerbehindertengesetzes (871-1) Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. IS. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" durch die Wörter "teilweisen Erwerbsminderung, der vollen Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" ersetzt. 2. In § 33 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "fünf" durch die Angabe "acht" ersetzt. 3. In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1" durch die Angabe "§ 76 Abs. 2a Nr. 3a" ersetzt. Artikel 29 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (871-1-14) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. IS. 484), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3037 1. In § 5 Nr. 1 wird nach der Angabe "vierte" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "fünfte" die Wörter "und sechste" angefügt. 2. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe "fünf" durch die Angabe "acht" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36) Nach § 15a des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird eingefügt: "§15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Förderanspruch nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine unge-minderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen." Artikel 31 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 10, 21, 22, 26, 27 und 29 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung geändert werden. Artikel 32 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. die Nachversicherungs-Härte-Verordnung vom 28. Juli 1959(BGBl. IS. 550), 2. die Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 27. Juli 1961 (BGBl. I S. 1111), 3. die Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung vom 1. August 1962 (BGBl. I S. 546). Artikel 33 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt ist. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 1 Nr. 125 für Personen in Kraft, für die am 27. Juni 1996 eine Rente noch nicht bindend bewilligt war. (3) Mit Wirkung vom 17. Mai 1990 tritt Artikel 8 Nr. 20 in Kraft. (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 tritt Artikel 1 Nr. 24 und 89 Buchstabe b in Kraft. (5) Mit Wirkung vom 1. April 1995 tritt Artikel 1 Nr. 68 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in Kraft. (6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 1 Nr. 89 Buchstabe a in Kraft. (7) Mit Wirkung vom 7. Mai 1996 treten Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 13 Nr. 2 in Kraft. (8) Mit Wirkung vom 1. August 1996 tritt Artikel 1 Nr. 65 und 66 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc in Kraft. (9) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe m, Nr. 18,48 Buchstabe b und Nr. 75 und Artikel 30 in Kraft. (10) Am Ersten des Kalendermonats, der auf den Tag der Verkündung folgt, treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g, n, x und y und Doppelbuchstabe hh, jj bis II und nn bis pp, Nr. 2, 26, 28, 31 Buchstabe a, Nr. 35 Buchstabe a, Nr. 37, 39, 48 Buchstabe c, Nr. 66 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 67, 68 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 69, 86 bis 88, 93 Buchstabe b, Nr. 94, 104, 105, 107 bis 109, 113, 114, 126 und 132, die Artikel 7 und 13 Nr. 1, Artikel 28 Nr. 3 und die Artikel 31 und 32 in Kraft. (11) Am 1. Januar 1998 .treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe p und Doppelbuchstabe ii, Nr. 4 bis 6, 72, 106 und 123, Artikel 6 Nr. 1 und 4 und Artikel 8 Nr. 19 Buchstabe c und e in Kraft. (12) Am 1. Juli 1998 treten Artikel 1 Nr. 1 Doppelbuchstabe bb, uu und yy, Nr. 34,35 Buchstabe b, Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 95, 96, 115, 116, 125 und 131, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 und 3, Artikel 13 Nr. 3 und Artikel 20 in Kraft. (13) Am 1. Januar 2000 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, h, j bis I, u bis w und z und Doppelbuchstabe aa, cc, gg, qq bis ss, vv bis xx und zz und Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 10 Buchstabe b, Nr. 11 bis 17,19 bis 23,25,27,29,30 Buchstabe a, Nr. 31 Buchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b, Nr. 45 bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59, 71, 73, 76 bis 85, 90 bis 92, 97 bis 103, 110, 117 bis 119, 121,122,124,127,129 bis 130 und 133 bis 137, die Artikel 2 und 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10 und 12, Artikel 4 Nr. 2, Artikel 5 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3, die Artikel 10, 11 und 14 mit Ausnahme der Nummern 17, 18 und 19 Buchstabe b, die Artikel 15 und 16 mit Ausnahme der Nummer 1, Artikel 17 Nr. 1, die Artikel 18,19, 21 bis 24 und 25 Nr. 2, 3, 5 und 6, die Artikel 26, 27 und 28 Nr. 1 und 2 und Artikel 29. (14) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe o und Doppelbuchstabe mm, Nr. 60, 70 und 111 tritt in Kraft, sobald die Refinanzierung des zusätzlichen Bundeszuschusses durch ein Gesetz zur Erhöhung der Umsatzsteuer sichergestellt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in dem Gesetz nach Satz 1 festgestellt. Der Tag, an dem die in Satz 1 genannten Vorschriften danach in Kraft treten, wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. 3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Dezember 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte