Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 85 vom 22.12.1997  - Seite 3039 bis 3047 - Zweites Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)

Zweites Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3039 Zweites Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) Vom 17. Dezember 1997 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen." 2. § 119 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung." 3. In § 708 Nr. 11 werden das Wort "eintausendfünfhundert" durch das Wort "zweitausendfünfhundert" und das Wort "zweitausend" durch das Wort "dreitausend" ersetzt. 4. § 752 wird wie folgt gefaßt: "§ 752 Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemißt sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend." 5. § 756 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, daß er die Leistung nicht annehmen werde." 6. Nach § 758 wird folgender § 758a eingefügt: "§ 758a (1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Mißverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. (5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen." 7. § 761 wird aufgehoben. 8. § 765 wird wie folgt gefaßt: "§ 765 Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn 1. der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder 2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist." 3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 9. § 765a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen." b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, daß die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war." d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. e) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe "der Absätze 1 und 3" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4" ersetzt. 10. § 775 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist." 11. § 788 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. d) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 813a" durch die Angabe "813b" ersetzt und nach der Angabe "813b" die Angabe "829" eingefügt. 12. § 794 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat." 13. Nach § 806a wird eingefügt: "§ 806b Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein." 14. § 807 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn 1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat, 2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, 3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder 4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht." b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 werden Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) In dem neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 811 Nr. 1, 2" durch die Angabe "§ 811 Abs. 1 Nr. 1,2" ersetzt. 15. § 811 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen." 16. In § 811 a Abs. 1 wird die Angabe "§ 811 Nr. 1, 5 und 6" durch die Angabe "§ 811 Abs. 1 Nr. 1,5 und 6" ersetzt. 17. In § 813 Abs. 3 wird die Angabe "§ 811 Nr. 4" durch die Angabe "§ 811 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3041 18. §813a wird wie folgt gefaßt: "§813a (1) Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die Verwertung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu zahlen; hierfür kann der Gerichtsvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt festsetzen. Einen Termin zur Verwertung kann der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt bestimmen, der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt; einen bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeitpunkt verlegen. (2) Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags zugestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüglich über den Aufschub der Verwertung und über die festgesetzten Raten zu unterrichten. In diesem Fall kann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub widersprechen. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Schuldner über den Widerspruch; mit der Unterrichtung endet der Aufschub. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt." 19. Der bisherige § 813a wird § 813b und wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen mit der Pfändung." 20. § 825 wird wie folgt gefaßt: "§825 (1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten. (2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen." 21. Nach § 828 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend." 22. Dem § 829 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluß ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen." 23. § 833 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 Satz 2. 24. § 836 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern." b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Herausgabe" die Wörter "der Urkunden" eingefügt. 25. In § 851b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 813a" durch die Angabe "§ 813b" ersetzt. 26. In § 866 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "eintausendfünfhundert" ersetzt. 27. § 867 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige erste Halbsatz wird Satz 1. bb) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2 und wie folgt gefaßt: "Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist." 28. § 885 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung ab oder fordert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden." 3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 29. § 888 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Die Wörter "Diese Vorschrift kommt" werden durch die Wörter "Diese Vorschriften kommen" ersetzt. 30. Dem § 891 wird folgender Satz angefügt: "Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100,106,107 entsprechend." 31. § 899 erhält folgende Fassung: "§ 899 (1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. (2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend." 32. §900 wird wie folgt gefaßt: "§900 (1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Schuldner ist zu dem Termin zu laden. Die Ladung ist dem Schuldner zuzustellen, auch wenn er einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des §357 Abs. 2 mitzuteilen. (2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 vorliegen. Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners und die Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, daß er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen. (4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das Gericht durch Beschluß zu entscheiden. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn nach Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen stützt, die den Anspruch selbst betreffen. (5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abgenommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich bei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten." 33. § 901 wird wie folgt gefaßt: "§901 Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht." 34. § 902 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 35. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt: "Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht." 36. § 908 wird aufgehoben. 37. § 909 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3043 c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind." 38. § 915 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hatte." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 39. Dem § 915a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen." 40. In § 931 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "§ 867" durch die Angabe "§ 867 Abs. 1 und 2" ersetzt. 41. In § 932 Abs. 2 wird die Angabe "und der §§ 867,868" durch die Angabe ", des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868" ersetzt." 42. In § 933 Satz 1 wird die Angabe "§§ 904 bis 913" durch die Angabe "§§ 901, 904 bis 913" ersetzt. Artikel 2 Änderungen weiterer Gesetze (1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 904 bis 911" durch die Angabe "§§ 901, 904 bis 911" ersetzt. (2) In § 1 Abs. 2 der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 811 Nr. 4, 9" durch die Angabe "§ 811 Abs. 1 Nr. 4,9" ersetzt. (3) In § 33 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 904 bis 906, 908 bis 910, 913" durch die Angabe "§§ 901, 904 bis 906,909 Abs. 1 und 2, §§ 910,913" ersetzt. (4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter "den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung," gestrichen. b) In Absatz 5 wird die Angabe ," 885 Abs. 4 oder § 886" durch die Angabe "oder 886" ersetzt. 2. In Nummer 1640 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe ", 885 Abs. 4" gestrichen. 3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) wird die Angabe "§ 813a" durch die Angabe "§ 813b" ersetzt. 4. Die Nummer 1643 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs.1 GKG) wird aufgehoben. 5. Die Nummern 1644 und 1645 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) werden jeweils wie folgt geändert: a) Der Gebührenbetrag wird von "35 DM" geändert in "40 DM". b) In Buchstabe a der Anmerkung werden die Wörter "einem anderen Gericht" durch die Wörter "dem Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts" ersetzt. (5) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 27 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325), wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach der Angabe "813a" die Angabe ", 813b" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Auf die Verwertung einer gepfändeten Sache nach § 825 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist Absatz 1 anzuwenden. Für die Mitwirkung bei einer Verwertung nach § 825 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung wird die volle Gebühr nach dem Betrag des Erlöses, höchstens jedoch ein Betrag von 50 Deutsche Mark erhoben; nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 15 Deutsche Mark." 2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: "§27a Eidesstattliche Versicherung (1) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird das Doppelte der Festgebühr erhoben. (2) Wird der Auftrag mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung), beginnt das Verfahren, wenn die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorliegen, sonst mit dem Eingang des Auftrags bei dem Gerichtsvollzieher." 3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3. In § 36 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "auf Antrag gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2 der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter "dem Schuldner zu übergebende Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung)" ersetzt. (6) § 6 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe "758," wird die Angabe "758a,", nach der Angabe "828 Abs. 2" wird die Angabe "und 3" eingefügt. b) Die Angabe "§§ 841 bis 844, 846 bis 886" wird durch die Angabe "§§ 841 bis 886" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Die in § 845 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen." (7) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2942), wird wie folgt geändert: 1. § 57 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: "(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; 2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; 3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat; 4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 3 000 Deutsche Mark. (3) In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie in Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen." 2. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe "(§ 761 der Zivilprozeßordnung)" die Wörter "sowie die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (§ 758a der Zivilprozeßordnung)" eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe "813a" durch die Angabe "813b" ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. 4a werden die Wörter "das Verfahren über einen Antrag" durch die Wörter "Verfahren über Anträge" ersetzt. d) In Absatz 3 Nr. 12 wird die Angabe "(§ 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung)" durch die Angabe "(§ 915 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung)" ersetzt. (8) In § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 811 Nr. 4" durch die Angabe "§ 811 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt. (9) In § 99 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 867" durch die Angabe "§ 867 Abs. 1 und 2" ersetzt. (10) In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Angabe "§119 Satz 1" durch die Angabe "§119 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. (11) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert: 1. § 284 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn 1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat, 2. anzunehmen ist, daß durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, 3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287) verweigert hat oder 4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3045 Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht." b) Die Sätze 2 und 3 des bisherigen Absatzes 1 werden Absatz 2, die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 3 bis 9. c) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe "§ 811 Nr. 1, 2" durch die Angabe "§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 2" ersetzt. d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist" gestrichen. e) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe "§ 899" durch die Angabe "§ 899 Abs. 1" ersetzt und nach dem Wort "Geburtstag" das Komma und das Wort "Beruf" gestrichen. f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "§ 899" durch die Angabe "§ 899 Abs. 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe "§§ 902, 904 bis 906, 908, 910 und 913 bis 915h" durch die Angabe "§§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h" ersetzt. cc) Satz 4 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6. dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt. ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 2. § 287 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll." b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze angefügt: "(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabem sind zu vermeiden. (6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen." 3. Dem § 313 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis." 4. § 315 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: "Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 284 Abs. 5,6,8 und 9 gilt sinngemäß." b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: "Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." (12) Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. IS. 2049), wird wie folgt geändert: In Artikel 97 werden nach § 17a die folgenden §§ 17b und 17c eingefügt: "§17b Eidesstattliche Versicherung § 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 5. 3039) gelten nicht für Verfahren, in denen der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht hat. §17c Pfändung fortlaufender Bezüge § 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gilt nicht für Arbeitsund Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren." (13) In § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird die Nummer 17 wie folgt gefaßt: "17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buche der Zivilprozeßordnung, soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivilprozeßordnung von einem anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu erledigen sind. Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozeßordnung vorbehalten." 3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 (14) In § 463b Abs. 2 Satz 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird die Angabe "900 Abs. 1, 3 und 5" durch die Angabe "900 Abs. 1 und 4" ersetzt. (15) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird die Angabe "900 Abs. 1, 3 und 5" durch die Angabe "900 Abs. 1 und 4" ersetzt. (16) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. IS. 837), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird die Angabe "900 Abs. 1,3 und 5 durch die Angabe "900 Abs.1,4" ersetzt. (17) Nach § 14 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. IS. 2028) geändert worden ist, wird folgender § 15 angefügt: "§15 Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes (1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt. (2) Das Bundesamt oder die Stelle, die den Vermögenswert verwahrt, ermittelt den Eigentümer des betroffenen Vermögenswertes. Kann dieser nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, veröffentlicht das Bundesamt am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im Bundesanzeiger und einer auch in den alten Bundesländern erscheinenden überregionalen Tageszeitung eine Liste aller Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und aller Kontoguthaben, für die ein Aufgebotsverfahren bei ihm anhängig ist, mit der Aufforderung an den Eigentümer oder Rechtsinhaber, sich bei ihm zu melden. In der Liste wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung. (3) Meldet sich innerhalb von vier Jahren seit der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der dinglich Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines Ausschlußurteils. (4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über." (18) § 40a Abs. 1 Satz 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1851) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Eine vorläufige Bestellung erlischt spätestens mit dem 31. Dezember 1997; ist eine Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig, erlischt die Bestellung erst mit Eintritt der Bestandskraft, wenn der Berufsangehörige zumindest am Grundlagenteil des Seminars gemäß Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat." (19) In § 11 Abs. 1 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. IS. 18) wird das Datum "31. Dezember 1997" durch das Datum "31. Dezember 2001" ersetzt. Artikel 3 Überleitungsvorschriften (1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. (2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden soll. (3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a gilt nur für Kosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen. (4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde. (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a gilt nicht für die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht hatte. (6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a gilt nicht für Arbeitsoder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren. (7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buchstabe a gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind. (8) Die Frist des § 885 Abs 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b beginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Regelung in Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 17 bis 19 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1997 3047 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Dezember 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel