Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 88 vom 30.12.1997  - Seite 3224 bis 3241 - Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG)

Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG) 3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) Vom 22. Dezember 1997 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt gefaßt: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. (3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache .unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof." 2. § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgt geändert: "4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;". 3. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt: "4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;". 4. Nach § 796 werden folgende §§ 796a bis 796c eingefügt: "§ 796a (1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. (3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. § 796b (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstrek-kenden Anspruchs zuständig wäre. (2) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Eine Anfechtung findet nicht statt. §796c (1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3225 (2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden." 5. § 797 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden." 6. § 798 wird wie folgt gefaßt: "§798 Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist." 7. Das Zehnte Buch wird wie folgt gefaßt: "Zehntes Buch Schiedsrichterliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1025 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt. (3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. (4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065. §1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. §1027 Verlust des Rügerechts Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war. §1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt (1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können. (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Zweiter Abschnitt Schiedsvereinbarung §1029 Begriffsbestimmung (1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. (2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. §1030 Schiedsfähigkeit (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. (2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 556a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt. (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt. §1031 Form der Schiedsvereinbarung (1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. 3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 (2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist und der Inhalt des Schriftstücks im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. (3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. (4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die Begebung eines Konnossements begründet, in dem ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen wird. (5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung. Verbraucher ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. §1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht (1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. (2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. (3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen. §1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet. Dritter Abschnitt Bildung des Schiedsgerichts §1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei. (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend. §1035 Bestellung der Schiedsrichter (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren. (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat. (3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. (4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht. (5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines drit- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen. §1036 Ablehnung eines Schiedsrichters (1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat. (2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. §1037 Ablehnungsverfahren (1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung. (3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. *§1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung (1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien isgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3227 über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen. (2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe. §1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren. (2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen. Vierter Abschnitt Zuständigkeit des Schiedsgerichts §1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. (2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. (3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. §1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. 3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen. (2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist. (3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluß nach Absatz 2 aufheben oder ändern. (4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden. Fünfter Abschnitt Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens §1042 Allgemeine Verfahrensregeln (1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3) Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln. (4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen. §1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten. §1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muß die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten. §1045 Verfahrenssprache (1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend. (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind. §1046 Klage und Klagebeantwortung (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht läßt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend. §1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren (1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt. (2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3229 (3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. §1048 Säumnis einer Partei (1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. (2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln. (3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen. (4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren. §1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. (3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036,1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. §1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. Sechster Abschnitt Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens §1051 Anwendbares Recht (1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen. (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist. (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden. (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen. §1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen. (2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen. (3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der Vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben. §1053 Vergleich (1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, 3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. (2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muß angeben, daß es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. (3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt. (4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen. §1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird. (2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, daß keine Begründung gegeben werden muß, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des §1053. (3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen. (4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden. §1055 Wirkungen des Schiedsspruchs Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens (1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluß des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluß die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn 1. der Kläger a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, daß der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder 2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder 3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist. (3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens. §1057 Entscheidung über die Kosten (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens. (2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden. §1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs (1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, 1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; 2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen. (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden. (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen. (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3231 Siebter Abschnitt Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch §1059 Aufhebungsantrag (1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, 1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, daß a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder daß die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, daß sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder 2. wenn das Gericht feststellt, daß a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. (3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muß der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist. (4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, daß wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt. Achter Abschnitt Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen §1060 Inländische Schiedssprüche (1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne daß der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. §1061 Ausländische Schiedssprüche (1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 IIS. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt. (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. (3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Neunter Abschnitt Gerichtliches Verfahren §1062 Zuständigkeit (1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend 1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§1038); 3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); 3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); 4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§1061). (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schieds-klage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht. (3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist. (5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren. §1063 Allgemeine Vorschriften (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen. (3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, daß der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden. (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. §1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden. (2) Der Beschluß, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen. §1065 Rechtsmittel (1) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrages oder eines anderen Gesetzes beruht. § 546 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556, 558, 559, 561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707 und 717 sind entsprechend anzuwenden. Zehnter Abschnitt Außervertragliche Schiedsgerichte §1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend." Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts §1 Aufhebung des Gesetzes über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder Das Gesetz über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Länder in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3233 §2 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-13, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. §3 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 2 (1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden." 2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Widerspruchs" durch die Wörter "der Beschwerde" ersetzt. §4 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommmens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 2 (1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden." 2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Widerspruchs" durch die Wörter "der Beschwerde" ersetzt. 3. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 7 Die in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Bescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist." §5 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§2 (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß §215 der Zivilprozeßordnung enthalten. 3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: ..§3 Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1061 Abs. 1 und 2, §§ 1063 und 1064 der Zivilprozeßordnung. § 1062 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Oberlandesgerichts das Amts- oder Landgericht tritt, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Im übrigen gilt für das Verfahren § 2 Abs. 2 bis 5 entsprechend." 3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein Schiedsspruch oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwerde hätte einlegen können, oder 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind." §6 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefaßt: .,§2 (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit nicht in § 3 etwas Besonderes bestimmt ist. (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt- zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder Urteil" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder das Urteil" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter "durch Beschluß" gestrichen. cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Für das Verfahren gelten im übrigen § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und § 2 Abs. 2,4 und 5 entsprechend." 3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwerde hätte einlegen können, oder 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind." §7 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefaßt: "§2 (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten gerichtlichen Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3235 (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwerde hätte einlegen können, oder 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind." §8 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§2 (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den An- spruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwerde hätte einlegen können, oder 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind." §9 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 5. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefaßt: "§2 (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ist ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwerde hätte einlegen können, oder 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind." 3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 §10 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§5 (1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 27, 28 und 34 bis 41 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages) und öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages) gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde; die Notfrist, innerhalb derer die Beschwerde einzulegen ist, beträgt einen Monat. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." 2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein anderer Schuldtitel für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwerde hätte einlegen können, oder 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind." §11 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 25. Februar 1969 (BGBl. II S. 369) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "inländischer" durch das Wort "ausländischer" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. §12 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt: "(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6. 2. In § 22 Satz 2 werden die Wörter "des Widerspruchs" durch die Wörter "der Beschwerde" ersetzt. 3. In § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 1044 Abs. 1, 3 und 4" durch die Angabe "§1061 "ersetzt. 4. In § 97 Satz 1 wird die Angabe "§ 1039 und des § 1041 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe "§ 1054" ersetzt. §13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3237 1. In § 168 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter "und schiedsrichterlichen Vergleichen" gestrichen. 2. Dem § 173 wird folgender Satz angefügt: "Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht." §14 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes". b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Entsprechendes gilt im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts sowie im Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung)." 2. In der Gliederung der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden in dem Abschnitt zu Teil 1 die Wörter "IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstrek-kung" durch die Wörter "IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren" ersetzt. 3. Teil 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung zu Abschnitt II 2 werden die Wörter "Abschnitt IV 1 und in Abschnitt IV 2 Unterabschnitte a und c" durch die Wörter "den Abschnitten IV 1 und 3" ersetzt. b) Die Überschrift des Hauptabschnitts IV wird wie folgt gefaßt: "IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren". c) Nach der Überschrift des Hauptabschnitts IV wird folgende Vorbemerkung eingefügt: "Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den nachfolgenden Abschnitten 1 und 3 bezeichneten Art bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt II2." d) Abschnitt IV 1, die Überschrift des Abschnitts IV 2 und die Vorbemerkung zu Abschnitt IV 2 werden aufgehoben. e) Unterabschnitt IV 2a wird Abschnitt IV 1, und die Nummern 1420 bis 1425 werden die Nummern 1410bis 1415. f) Unterabschnitt IV 2b wird Abschnitt IV 2, und die Nummern 1426 und 1427 werden die Nummern 1420 und 1421. g) Unterabschnitt IV 2c wird Abschnitt IV 3. h) Die Nummern 1600 bis 1633 werden durch folgende Abschnitte ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG "1. Selbständiges Beweisverfahren 1610 | Verfahren im allgemeinen ... | 0,5 2. Aufgebotsverfahren 1620 | Verfahren im allgemeinen ... | 0,5 3. Schiedsrichterliches Verfahren 1630 1632 1633 1635 1636 1637 1638 Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung ................ Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zuläs-sigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens .................. Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts .................. Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters...... Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes ... Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ... Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung .. Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben." 3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 i) Vor Nummer 1640 wird folgende Überschrift eingefügt: "4. Zwangsvollstreckung nach Vorschriften der ZPO". j) Nach Nummer 1645 werden folgende Nummern eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG "1646 1647 Verteilungsverfahren ...... Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach §§ 796a und 796b ZPO................ 0,5 1,0". k) Vor Nummer 1650 wird folgende Überschrift eingefügt: "5. Besondere Gebühren". I) Die Nummer 1660 wird Nummer 1653, die Nummer 1670 wird Nummer 1655 und die Nummer 1680 wird Nummer 1659. m) Vor Nummer 1901 und in Nummer 1903 wird jeweils die Angabe "Unterabschnitt b" gestrichen. n) In Nummer 1904 wird die Angabe "Abschnitt IV 2 Unterabschnitt c" durch die Angabe "Abschnitt IV 3" ersetzt. o) Nach Nummer 1904 wird folgende Nummer 1905 eingefügt: Gebührenbetrag oder Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG "1905 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt VI 3 genannten Ver- fahren ................... 2,0". p) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden die Nummern 1906 und 1907. §15 Änderung der Kostenordnung § 148a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt: "oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut". 2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr." §16 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert: 1. § 46 wird wie folgt gefaßt: "§46 Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen (1) Im Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, im Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens und bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sowie im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a und 796b der Zivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren. Dies gilt auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung. (2) In Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 1065 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. (3) Das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit. Das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung bildet mit dem Verfahren über die Zulassung der Vollziehung eine Angelegenheit. (4) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit ausschließlich ein gerichtliches Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen betrifft." 2. In § 67 Abs. 4 wird die Angabe "§ 1036" durch die Angabe "§ 1050" ersetzt. 3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 und in § 132 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044b" durch die Wörter "auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a und 796b" ersetzt. §17 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3239 zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe "§ 1032 Abs. 1, §§ 1035 und 1036" durch die Angabe "§§ 41 bis 48,1042 Abs. 1 und §1050" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe "§ 1034 Abs. 1" durch die Angabe "§ 1042 Abs. 2" ersetzt. §18 Änderung des Erstreckungsgesetzes § 42 Abs. 2 des Erstreckungsgesetzes vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. II S. 1438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe "§§ 1035 und 1036" durch die Angabe "§ 1042 Abs. 1 und § 1050" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe "§ 1034 Abs. 1" durch die Angabe "§ 1042 Abs. 2" ersetzt. §19 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird aufgehoben. §20 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes In § 14 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823), wird die Angabe "§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe "§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt. §21 Änderung des Vermögensgesetzes § 38a des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1974) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das nach § 37 zuständige Gericht." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34." §22 Änderung des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes § 43b Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. IS. 1169), das zuletzt gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. IS. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." §23 Änderung des Tierzuchtgesetzes § 19d Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601) wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." §24 Änderung des Tierseuchengesetzes § 83 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." 3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 §25 Änderung des Fleischhygienegesetzes § 22h Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." §26 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes § 24 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." §27 Änderung des Tierschutzgesetzes § 16h Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch § 16 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden." §28 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes § 66a Abs. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 wird die Angabe "§§ 1025 bis 1047" durch die Angabe "§§ 1025 bis 1065" ersetzt. 2. Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften dieses Abschnitts bleiben im übrigen unberührt." §29 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung § 9 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§9 Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte." §30 Aufhebung des Gesetzes betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts Das Gesetz betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. §31 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung." Artikel 3 Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Fleischhygienegesetzes Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Fleischhygienegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Übergangsvorschriften §1 Schiedsverfahren (1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht. (2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3241 Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren. (3) Für gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden. (4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. §2 Entlastung des Bundesgerichtshofes In Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts nach § 36 der Zivilprozeßordnung, § 9 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung und § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, die am 1. April 1998 anhängig sind, sind diese Vorschriften in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1 und des Artikels 2 §§ 29 bis 31 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 §§ 29 bis 31 dieses Gesetzes treten am 1. April 1998 in Kraft. (3) Artikel 4 § 2 dieses Gesetzes tritt am 1. April 1999 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Dezember 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig