Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 6 vom 30.01.1998  - Seite 156 bis 159 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze

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156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze Vom 26. Januar 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 werden das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" und das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" ersetzt. 2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,dreitausend" durch das Wort ,,fünftausend" ersetzt. b) In Nummer 3 werden das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" und das Wort ,,dreitausend" durch das Wort ,,fünftausend" ersetzt. 3. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,,8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,". b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,". c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,". 4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" ersetzt. 5. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter ,,der fachlich zuständige Bundesminister" durch die Wörter ,,das fachlich zuständige Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister" durch die Wörter ,,Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium" ersetzt. 6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 7. In § 49a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort ,,erkennbar" durch das Wort ,,offensichtlich" ersetzt. 8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen." 9. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,der fachlich zuständige Bundesminister" durch die Wörter ,,das fachlich zuständige Bundesministerium" ersetzt. 10. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden." 11. § 69 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und Abgabe an die Staatsanwaltschaft" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: ,,Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt;". c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt." bb) Satz 3 wird gestrichen. d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Ver- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 waltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar." 12. In § 72 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten. In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. Die vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt wird." 13. Die §§ 73 und 74 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung (1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. § 74 Verfahren bei Abwesenheit (1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden. (2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren. (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 157 unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren." 14. In § 75 Abs. 2 werden der Beistrich nach der Angabe ,,(§ 47 Abs. 2)" und die Wörter ,,zur Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)" gestrichen. 15. In § 77 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,in einem Verfahren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit" gestrichen. 16. § 77b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird." 17. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist unanfechtbar." 18. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,zweihundert" durch das Wort ,,fünfhundert" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als eintausendzweihundert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,". 19. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch das Wort ,,zweihundert" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,zweihundert" durch das Wort ,,dreihundert" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,,bedarf keiner Begründung, wenn das Beschwerdegericht den Antrag einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet." durch die Worte ,,bedarf keiner Begründung." ersetzt. b) Folgende neue Absätze 1 bis 3 werden eingefügt: ,,(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird. (2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht. (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4. 20. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: ,,§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt 1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist, 2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen. (3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen." 21. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5, § 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort ,,zweihundert" durch das Wort ,,fünfhundert" ersetzt. 22. In § 109 Abs. 2 wird die Angabe ,,(§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1)" durch die Angabe ,,(§§ 70, 74 Abs. 2)" ersetzt. 23. In § 111 Abs. 3 und in § 113 Abs. 3 werden jeweils das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" und das Wort ,,fünfhundert" durch das Wort ,,eintausend" ersetzt. 24. In § 119 Abs. 4 werden das Wort ,,tausend" durch das Wort ,,zweitausend" und das Wort ,,zehntausend" durch das Wort ,,zwanzigtausend" ersetzt. 25. In § 127 Abs. 4 und in § 128 Abs. 4 werden jeweils das Wort ,,zehntausend" durch das Wort ,,zwanzigtausend" und das Wort ,,fünftausend" durch das Wort ,,zehntausend" ersetzt. 26. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c werden jeweils die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 27. § 133 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Übergangsvorschriften". Artikel 2 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet." Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen In § 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 § 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 69 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes § 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen." 2. In Absatz 8 werden nach dem Wort ,,Über" die Wörter ,,den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin 159 Die Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 7 Inkrafttreten Die Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Februar 1998 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Januar 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de