Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 6 vom 30.01.1998  - Seite 164 bis 188 - Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)

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164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) Vom 26. Januar 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: ,,Inhaltsübersicht Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Das Strafgesetz Erster Titel Geltungsbereich § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Keine Strafe ohne Gesetz Zeitliche Geltung Geltung für Inlandstaten Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen Zeit der Tat Ort der Tat Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende Zweiter Titel Sprachgebrauch § 11 § 12 Personen- und Sachbegriffe Verbrechen und Vergehen Zweiter Abschnitt Die Tat Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit § 13 § 14 § 15 Begehen durch Unterlassen Handeln für einen anderen Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 Irrtum über Tatumstände Verbotsirrtum Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Verminderte Schuldfähigkeit Zweiter Titel Versuch § 22 § 23 § 24 Begriffsbestimmung Strafbarkeit des Versuchs Rücktritt Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 Täterschaft Anstiftung Beihilfe Besondere persönliche Merkmale Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten Versuch der Beteiligung Rücktritt vom Versuch der Beteiligung Vierter Titel Notwehr und Notstand § 32 § 33 § 34 § 35 Notwehr Überschreitung der Notwehr Rechtfertigender Notstand Entschuldigender Notstand Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 10 § 36 § 37 Parlamentarische Äußerungen Parlamentarische Berichte Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat Erster Titel Strafen Freiheitsstrafe § 38 § 39 Dauer der Freiheitsstrafe Bemessung der Freiheitsstrafe Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Geldstrafe § 40 § 41 § 42 § 43 Verhängung in Tagessätzen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Zahlungserleichterungen Ersatzfreiheitsstrafe § 61 Vermögensstrafe § 43a Verhängung der Vermögensstrafe Freiheitsentziehende Maßregeln Nebenstrafe § 44 § 45 Fahrverbot Nebenfolgen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts § 64 § 65 § 66 § 67 § 63 § 62 Übersicht Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung 165 § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt § 60 Absehen von Strafe Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (weggefallen) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Reihenfolge der Vollstreckung § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten Zweiter Titel Strafbemessung § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 Grundsätze der Strafzumessung Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (weggefallen) Besondere gesetzliche Milderungsgründe Zusammentreffen von Milderungsgründen Anrechnung Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 52 § 53 § 54 § 55 Tateinheit Tatmehrheit Bildung der Gesamtstrafe Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Strafaussetzung § 56a Bewährungszeit § 56b Auflagen § 56c Weisungen § 56d Bewährungshilfe § 56e Nachträgliche Entscheidungen § 56f Widerruf der Strafaussetzung § 56g Straferlaß § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung § 67c Späterer Beginn der Unterbringung § 67d Dauer der Unterbringung § 67e Überprüfung § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel § 67g Widerruf der Aussetzung Führungsaufsicht § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer § 68b Weisungen § 68c Dauer der Führungsaufsicht § 68d Nachträgliche Entscheidungen § 68e Beendigung der Führungsaufsicht § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung Entziehung der Fahrerlaubnis § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 69b Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Berufsverbot § 70 Anordnung des Berufsverbots § 70a Aussetzung des Berufsverbots § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots Gemeinsame Vorschriften § 71 § 72 Selbständige Anordnung Verbindung von Maßregeln Siebenter Titel Verfall und Einziehung § 73 Voraussetzungen des Verfalls § 73a Verfall des Wertersatzes § 73b Schätzung § 73c Härtevorschrift § 73d Erweiterter Verfall § 73e Wirkung des Verfalls § 74 Voraussetzungen der Einziehung § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 74c Einziehung des Wertersatzes § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung § 74e Wirkung der Einziehung § 74f Entschädigung § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter Gemeinsame Vorschriften § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes § 90 § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 87 § 88 § 89 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken Verfassungsfeindliche Sabotage Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 91 Anwendungsbereich Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften § 92 Begriffsbestimmungen § 92a Nebenfolgen § 92b Einziehung Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 Begriff des Staatsgeheimnisses Landesverrat Offenbaren von Staatsgeheimnissen Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 76a Selbständige Anordnung Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen § 77 Antragsberechtigte § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten § 77b Antragsfrist § 77c Wechselseitig begangene Taten § 77d Zurücknahme des Antrags § 77e Ermächtigung und Strafverlangen Fünfter Abschnitt Verjährung Erster Titel Verfolgungsverjährung § 78 Verjährungsfrist § 78a Beginn § 78b Ruhen § 78c Unterbrechung Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung § 79 Verjährungsfrist § 79a Ruhen § 79b Verlängerung Besonderer Teil Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Erster Titel Friedensverrat § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg Zweiter Titel Hochverrat § 81 § 82 § 83 Hochverrat gegen den Bund Hochverrat gegen ein Land Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens § 97a Verrat illegaler Geheimnisse § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 98 § 99 § 100 § 101 Landesverräterische Agententätigkeit Geheimdienstliche Agententätigkeit Friedensgefährdende Beziehungen Nebenfolgen § 100a Landesverräterische Fälschung § 101a Einziehung Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten § 102 § 103 § 104 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen § 105 § 106 Nötigung von Verfassungsorganen Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans § 83a Tätige Reue Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 84 § 85 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 106a Bannkreisverletzung § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 107 Wahlbehinderung § 107a Wahlfälschung § 107b Fälschung von Wahlunterlagen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses § 108 Wählernötigung § 108a Wählertäuschung § 108b Wählerbestechung § 108c Nebenfolgen § 108d Geltungsbereich § 108e Abgeordnetenbestechung Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung §§ 109b und 109c (weggefallen) § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst § 109i Nebenfolgen § 109k Einziehung Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 (weggefallen) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (weggefallen) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen Gefangenenbefreiung Gefangenenmeuterei (weggefallen) Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 Hausfriedensbruch Schwerer Hausfriedensbruch Landfriedensbruch Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten Bildung bewaffneter Gruppen (weggefallen) Bildung krimineller Vereinigungen § 164 § 165 Volksverhetzung Gewaltdarstellung Amtsanmaßung § 166 § 167 § 168 Zehnter Abschnitt Falsche Verdächtigung Falsche Verdächtigung Bekanntgabe der Verurteilung Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen § 150 § 151 § 152 § 146 § 147 § 148 § 149 Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung Geldfälschung Inverkehrbringen von Falschgeld Wertzeichenfälschung § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 § 145 (weggefallen) Nichtanzeige geplanter Straftaten 167 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Belohnung und Billigung von Straftaten (weggefallen) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln §§ 143 und 144 (weggefallen) § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht § 145b (weggefallen) § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot § 145d Vortäuschen einer Straftat Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung Wertpapiere Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets § 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 § 158 § 159 § 160 § 163 Falsche uneidliche Aussage Meineid Eidesgleiche Bekräftigungen Falsche Versicherung an Eides Statt Aussagenotstand Berichtigung einer falschen Angabe Versuch der Anstiftung zur Falschaussage Verleitung zur Falschaussage Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt §§ 115 bis 119 (weggefallen) § 120 § 121 § 122 § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs §§ 161 und 162 (weggefallen) § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen § 130a Anleitung zu Straftaten § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 133 § 134 § 135 § 136 Verwahrungsbruch Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (weggefallen) Verstrickungsbruch; Siegelbruch Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen Störung der Religionsausübung Störung der Totenruhe § 167a Störung einer Bestattungsfeier Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie § 169 § 170 § 171 § 172 § 173 Personenstandsfälschung Verletzung der Unterhaltspflicht Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Doppelehe Beischlaf zwischen Verwandten Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 175 § 176 (weggefallen) Sexueller Mißbrauch von Kindern § 201 § 202 § 203 § 204 § 205 §§ 195 bis 198 (weggefallen) § 199 § 200 Wechselseitig begangene Beleidigungen Bekanntgabe der Verurteilung Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Verletzung des Briefgeheimnisses Verletzung von Privatgeheimnissen Verwertung fremder Geheimnisse Strafantrag § 202a Ausspähen von Daten §§ 206 bis 210 (weggefallen) Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben § 211 § 212 § 213 § 216 § 217 § 218 Mord Totschlag Minder schwerer Fall des Totschlags Tötung auf Verlangen (weggefallen) Schwangerschaftsabbruch §§ 214 und 215 (weggefallen) § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 § 178 § 179 § 180 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 180a Förderung der Prostitution § 180b Menschenhandel § 181 Schwerer Menschenhandel § 181a Zuhälterei § 181b Führungsaufsicht § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall § 182 § 183 § 184 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen Exhibitionistische Handlungen Verbreitung pornographischer Schriften § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220 § 221 § 222 (weggefallen) Aussetzung Fahrlässige Tötung Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 223 § 224 § 225 § 226 § 227 § 228 § 229 § 230 § 231 Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Mißhandlung von Schutzbefohlenen Schwere Körperverletzung Körperverletzung mit Todesfolge Einwilligung Fahrlässige Körperverletzung Strafantrag Beteiligung an einer Schlägerei § 220a Völkermord § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184a Ausübung der verbotenen Prostitution § 184b Jugendgefährdende Prostitution § 184c Begriffsbestimmungen Vierzehnter Abschnitt Beleidigung § 185 § 186 § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 § 194 Beleidigung Üble Nachrede Verleumdung Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Wahrheitsbeweis durch Strafurteil (weggefallen) Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises Wahrnehmung berechtigter Interessen Strafantrag § 234 Achzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit Menschenraub § 234a Verschleppung §§ 232 und 233 (weggefallen) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 235 § 236 § 239 Entziehung Minderjähriger Kinderhandel Freiheitsberaubung § 265 Versicherungsmißbrauch 169 § 265a Erschleichen von Leistungen § 265b Kreditbetrug § 266 Untreue § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung § 267 § 268 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 § 276 § 277 § 278 § 279 § 280 § 281 § 282 Urkundenfälschung Fälschung technischer Aufzeichnungen Fälschung beweiserheblicher Daten Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung Mittelbare Falschbeurkundung (weggefallen) Verändern von amtlichen Ausweisen Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen Fälschung von Gesundheitszeugnissen Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (weggefallen) Mißbrauch von Ausweispapieren Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts § 283b Verletzung der Buchführungspflicht § 283c Gläubigerbegünstigung § 283d Schuldnerbegünstigung Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz § 284 § 285 § 286 § 287 § 288 § 289 § 290 § 291 § 292 § 293 § 294 § 295 § 296 § 297 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung Vereiteln der Zwangsvollstreckung Pfandkehr Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen Wucher Jagdwilderei Fischwilderei Strafantrag Einziehung (weggefallen) Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware §§ 237 und 238 (weggefallen) § 239a Erpresserischer Menschenraub § 239b Geiselnahme § 239c Führungsaufsicht § 240 § 241 Nötigung Bedrohung § 241a Politische Verdächtigung Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung § 242 § 243 § 244 Diebstahl Besonders schwerer Fall des Diebstahls Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl Führungsaufsicht Unterschlagung Haus- und Familiendiebstahl (weggefallen) § 244a Schwerer Bandendiebstahl § 245 § 246 § 247 § 248 § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248c Entziehung elektrischer Energie Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung § 249 § 250 § 251 § 252 § 253 § 254 § 255 § 256 Raub Schwerer Raub Raub mit Todesfolge Räuberischer Diebstahl Erpressung (weggefallen) Räuberische Erpressung Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei § 257 § 258 § 259 § 260 § 261 § 262 Begünstigung Strafvereitelung Hehlerei Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte Führungsaufsicht Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue § 263 § 264 Betrug Subventionsbetrug § 263a Computerbetrug § 264a Kapitalanlagebetrug § 258a Strafvereitelung im Amt § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb § 298 § 299 § 300 § 301 § 302 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Strafantrag Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung § 303 Sachbeschädigung § 303a Datenveränderung § 303b Computersabotage § 303c Strafantrag § 304 § 305 Gemeinschädliche Sachbeschädigung Zerstörung von Bauwerken § 329 § 330 § 324 § 325 § 323 (weggefallen) § 323a Vollrausch § 323b Gefährdung einer Entziehungskur § 323c Unterlassene Hilfeleistung Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt Gewässerverunreinigung Luftverunreinigung § 324a Bodenverunreinigung § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326 § 327 § 328 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen Unerlaubtes Betreiben von Anlagen Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten § 306 Brandstiftung § 306a Schwere Brandstiftung § 306b Besonders schwere Brandstiftung § 306c Brandstiftung mit Todesfolge § 306d Fahrlässige Brandstiftung § 306e Tätige Reue § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr § 307 § 308 § 309 § 310 § 311 § 312 § 313 § 314 § 315 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Mißbrauch ionisierender Strahlen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens Freisetzen ionisierender Strahlen Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage Herbeiführen einer Überschwemmung Gemeingefährliche Vergiftung Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330b Tätige Reue § 330c Einziehung § 330d Begriffsbestimmungen Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt § 331 § 332 § 333 § 334 § 335 § 336 § 337 § 338 § 339 § 340 § 343 § 344 § 345 § 348 § 352 § 353 Vorteilsannahme Bestechlichkeit Vorteilsgewährung Bestechung Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Unterlassen der Diensthandlung Schiedsrichtervergütung Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall Rechtsbeugung Körperverletzung im Amt Aussageerpressung Verfolgung Unschuldiger Vollstreckung gegen Unschuldige Falschbeurkundung im Amt Gebührenüberhebung Abgabenüberhebung; Leistungskürzung §§ 341 und 342 (weggefallen) § 314a Tätige Reue §§ 346 und 347 (weggefallen) §§ 349 bis 351 (weggefallen) § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr § 316 Trunkenheit im Verkehr § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316b Störung öffentlicher Betriebe § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317 § 318 § 319 § 320 § 321 § 322 Störung von Fernmeldeanlagen Beschädigung wichtiger Anlagen Baugefährdung Tätige Reue Führungsaufsicht Einziehung § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353c (weggefallen) § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 354 § 355 § 356 § 357 § 358 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Verletzung des Steuergeheimnisses Parteiverrat Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat Nebenfolgen". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;". b) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;". 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;". b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5);". 4. In § 56f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56b Abs. 2 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt. 5. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 174 bis 176, 179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a" durch die Angabe ,,§§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a" ersetzt. 6. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 176, 177 und 179" durch die Angabe ,,§§ 176 bis 179" ersetzt. 7. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,306, 308, 310b bis 311a, 312" durch die Angabe ,,306 bis 306c, 307 bis 309" ersetzt. 8. In § 90 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 187a" durch die Angabe ,,§ 188" ersetzt. 9. In § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und § 125a Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter ,,schweren Körperverletzung (§ 224)" durch die Wörter ,,schweren Gesundheitsschädigung" ersetzt. 10. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),". b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt: ,,6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder 12. § 129a Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 171 ,,7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1". 11. § 127 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." ,,3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3". 13. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten in den Fällen des § 152a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3" durch die Wörter ,,Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3" ersetzt. b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c". 14. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs. 1)" durch die Wörter ,,einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1)" ersetzt. 15. § 142 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3)." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 16. § 144 wird aufgehoben. 17. § 146 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren" durch die Wörter ,,Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: ,,(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. (3) Der Versuch ist strafbar." 20. § 170b wird § 170; § 170d wird § 171; der bisherige § 171 wird § 172. 21. § 174a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar." 22. Nach § 174b wird folgender § 174c eingefügt: ,,§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar." 23. § 176 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4 und wie folgt gefaßt: ,,(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 18. § 152a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder verfälscht oder 2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überläßt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend." 19. § 168 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 168 Störung der Totenruhe (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder 3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3." § 176b 173 Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." 25. § 177 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 24. Nach § 176 werden folgende §§ 176a und 176b eingefügt: ,,§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder 2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre. (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder 2. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen." 30. § 181b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 181b Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." 31. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,3" ersetzt. 32. § 184 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,bis zu einem Jahr" durch die Wörter ,,bis zu drei Jahren" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,bis zu fünf Jahren" durch die Wörter ,,bis zu zehn Jahren" ersetzt. 33. § 187a wird § 188. 34. In § 213 werden die Wörter ,,von dem Getöteten" durch die Wörter ,,von dem getöteten Menschen" und die Wörter ,,Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter ,,Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" ersetzt. 35. § 217 wird aufgehoben. 36. In § 220a Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 224" durch die Angabe ,,§ 226" ersetzt. 37. § 221 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 221 Aussetzung (1) Wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 26. Nach § 177 wird folgender § 178 eingefügt: ,,§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." 27. § 179 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (1) Wer eine andere Person, die 1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder 2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend." 28. In § 180a Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,einen anderen, dem" durch die Wörter ,,eine andere Person, der" ersetzt. 29. § 181a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." 38. Der Siebzehnte Abschnitt des Besonderen Teils wird wie folgt gefaßt: ,,Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 223 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 224 Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, 175 quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. § 226 Schwere Körperverletzung (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 227 Körperverletzung mit Todesfolge (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 228 Einwilligung Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 229 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 230 Strafantrag (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. § 231 Beteiligung an einer Schlägerei (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist." 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder 2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." 41. § 236 wird wie folgt gefaßt: 39. § 234 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 234 Menschenraub (1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 40. § 235 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 235 Entziehung Minderjähriger (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ,,§ 236 Kinderhandel (1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überläßt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt. (2) Wer unbefugt 1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder 2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder 2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen." 42. § 238 wird aufgehoben. 43. § 239 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." 44. § 239a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,anderen" jeweils durch das Wort ,,Menschen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird vor dem Wort ,,leichtfertig" das Wort ,,wenigstens" eingefügt. 45. In § 239b wird Absatz 1 wie folgt geändert: a) Das Wort ,,anderen" wird jeweils durch das Wort ,,Menschen" ersetzt. b) Die Angabe ,,(§ 224)" wird durch die Angabe ,,(§ 226)" ersetzt. 46. § 240 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 177 aa) In Satz 1 werden das Wort ,,anderen" durch das Wort ,,Menschen" ersetzt und die Wörter ,, , in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, 2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht." 47. In § 241 Abs. 1 und 2 wird das Wort ,,anderen" jeweils durch das Wort ,,Menschen" ersetzt. 48. § 242 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 49. § 243 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter ,,eine Wohnung," gestrichen und in Nummer 6 die Wörter ,,eines anderen" durch die Wörter ,,einer anderen Person" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatzes 1" die Angabe ,,Satz 2" eingefügt. 50. § 244 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden." c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." 56. In § 251 wird vor dem Wort ,,leichtfertig" das Wort ,,wenigstens" und nach dem Wort ,,anderen" das Wort ,,Menschen" eingefügt. 57. § 253 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 58. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat." 51. § 244a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Nr. 1 oder 2" durch die Angabe ,,Nr. 1 oder 3" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 52. § 246 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar." 53. § 248c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,sich" die Wörter ,,oder einem Dritten" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 54. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." 55. § 250 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 250 Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." 59. In § 263a Abs. 2 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,7" ersetzt. 60. § 264 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8. c) In dem neuen Absatz 5 wird die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,4" ersetzt. d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,und 2" durch die Angabe ,,bis 3" ersetzt. 61. § 265 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 265 Versicherungsmißbrauch (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar." 62. § 266 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt: ,,(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend." 63. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 65. § 269 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." 66. § 271 wird wie folgt geändert: 179 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." 64. § 268 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,bis zu einem Jahr" durch die Wörter ,,bis zu drei Jahren" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Der Versuch ist strafbar." 67. § 272 wird aufgehoben. 68. § 273 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder 2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 76. § 292 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 292 Jagdwilderei (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird." 77. § 293 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 293 Fischwilderei Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts 1. fischt oder 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 78. In § 294 wird nach der Angabe ,,§ 293" die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. 79. § 297 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 297 Gefährdung von Schiffen, Kraftund Luftfahrzeugen durch Bannware (1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung 1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung oder 2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 69. § 275 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 70. § 276 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." 71. § 282 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung (1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen." 72. Dem § 284 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 73. § 284a wird § 285. 74. § 285b wird § 286; in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,284a" durch die Angabe ,,285" ersetzt. 75. Der bisherige § 286 wird § 287 und wie folgt gefaßt: ,,§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges." § 306b Besonders schwere Brandstiftung 181 (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. § 306c Brandstiftung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. § 306d Fahrlässige Brandstiftung (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 306e Tätige Reue (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr (1) Wer fremde 1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, 2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, 3. Wälder, Heiden oder Moore oder 80. Die §§ 306 bis 314 werden durch folgende §§ 306 bis 314a ersetzt: ,,§ 306 Brandstiftung (1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 306a Schwere Brandstiftung (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (1) Wer zur Vorbereitung 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5) 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer fahrlässig 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder 2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung 183 (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. § 314 Gemeingefährliche Vergiftung (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 314a Tätige Reue (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder 2. in den Fällen des a) § 307 Abs. 2, b) § 308 Abs. 1 und 5, c) § 309 Abs. 6, d) § 311 Abs. 1, e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1, f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5, freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1. in den Fällen des a) § 307 Abs. 4, b) § 308 Abs. 6, c) § 311 Abs. 3, d) § 312 Abs. 6 Nr. 2, e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." 85. § 316c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: ,,(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." 86. § 318 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Einund Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 81. § 315 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,eines anderen" wird das Wort ,,Menschen" eingefügt. bb) Die Wörter ,,Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" werden durch die Wörter ,,Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. in der Absicht handelt, a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben. 82. In § 315a Abs. 1 und § 315c Abs. 1 wird jeweils nach den Wörtern ,,eines anderen" das Wort ,,Menschen" eingefügt. 83. § 315b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ,,eines anderen" das Wort ,,Menschen" eingefügt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 84. § 316a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 87. § 323 wird § 319 und wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird nach dem Wort ,,anderen" jeweils das Wort ,,Menschen" eingefügt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 90. § 330 wird wie folgt geändert: 88. Die §§ 320 bis 322 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 320 Tätige Reue (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen 1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5, 2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1, 3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1, 4. des § 319 Abs. 1 bis 3 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1. in den Fällen des a) § 315 Abs. 6, b) § 315b Abs. 5, c) § 318 Abs. 6 Nr. 2, d) § 319 Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder 2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 321 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). § 322 Einziehung Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, eingezogen werden." 91. § 330a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 89. Die Überschrift zu § 326 wird wie folgt gefaßt: ,,Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen". 185 aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 1 bis 4. c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,anderen" das Wort ,,Menschen" eingefügt und die Wörter ,,Freiheitsstrafe von sechs Monaten" durch die Wörter ,,Freiheitsstrafe von einem Jahr" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 92. In § 330b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 330a Abs. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 330a Abs. 1 bis 4" ersetzt. 93. § 340 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Versuch ist strafbar." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 25. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)". 2. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe ,,§ 20" die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4" eingefügt. 3. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, Mißbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luftund Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt." Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt ersetzt: ,,eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches". 2. In § 112 Abs. 3 werden die Angabe ,,§ 225 oder § 307" durch die Angabe ,,§ 226, 306b oder 306c" und die Angabe ,,§ 311 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 308 Abs. 1 bis 3" ersetzt. Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. § 74 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 176 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 176b" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 177 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 178" ersetzt. c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge (§ 179 Abs. 6 in Verbindung mit § 176b des Strafgesetzbuches),". d) Nummer 6 wird aufgehoben. e) In Nummer 7 werden die Wörter ,,letzter Halbsatz" gestrichen. f) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 226" durch die Angabe ,,§ 227" ersetzt. g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),". h) In Nummer 10 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 4" ersetzt. i) Die Nummern 16 bis 23 werden durch folgende Nummern 16 bis 26 ersetzt: ,,16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), 17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches), 20. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 21. des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 22. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 23. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 24. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches), Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 3. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,176, 177 oder 179" durch die Angabe ,,176 bis 179" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§§ 223a bis 226" durch die Angabe ,,§§ 224 bis 227" und die Angabe ,,§§ 306 bis 308" durch die Angabe ,,§§ 306 bis 306c" ersetzt. 4. In § 154e Abs. 1 wird die Angabe ,,187a" durch die Angabe ,,188" ersetzt. 5. § 374 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,187a und" gestrichen. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§§ 223, 223a und 230" durch die Angabe ,,§§ 223 und 229" ersetzt. 6. § 380 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 223, 223a, 230" durch die Angabe ,,§§ 223 und 229" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 232" durch die Angabe ,,§ 230" ersetzt. 7. § 395 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. durch eine rechtswidrige Tat a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b und 181 des Strafgesetzbuches, b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches, c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und 4 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,". b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 230" durch die Angabe ,,§ 229" ersetzt. 8. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe ,,§ 330 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 Satz 1", die Angabe ,,§ 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" und die Angabe ,,§ 330a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 2, § 330a Abs. 1, 2" ersetzt. Artikel 4 Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften (1) In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Parteien" die Wörter ,,oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 betroffenen Vereins" eingefügt. (2) In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des StasiUnterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 187 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird die Angabe ,,306 bis 308, 310b Abs. 1, § 311 Abs. 1, § 311a Abs. 1, §§ 312, 316c Abs. 1 oder § 319" durch die Angabe ,,306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316c" ersetzt. (3) § 14a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016), das zuletzt durch Artikel 14 § 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§ 311d Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 311 Abs. 1 und 2" und die Angabe ,,§ 311d Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 311 Abs. 1" ersetzt. (5) In § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 224" durch die Angabe ,,§ 226" ersetzt. (6) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§§ 176, 177, 179" durch die Angabe ,,§§ 176 bis 179" und die Angabe ,,226" durch die Angabe ,,227" ersetzt. (7) § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten" durch die Wörter ,,Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter ,,Vordrucke für Euroschecks und Euroscheckkarten" durch die Wörter ,,Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks" ersetzt. (8) In § 31a Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Zahl ,,7" durch die Zahl ,,8" ersetzt. (9) In § 146 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 224" durch die Angabe ,,§ 226" ersetzt. (10) In § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Artikel 6 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit sie § 236 des Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr anzuwenden. (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,227," die Angabe ,,231," eingefügt. (11) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184b, 225 des Strafgesetzbuches,". (12) In § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232) werden die Angabe ,,223a, 230" durch die Angabe ,,224, 229" und die Angabe ,,308, 310a" durch die Angabe ,,306, 306f" ersetzt. Artikel 5 Aufhebung fortgeltender Vorschriften des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik § 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), der nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1168) fortgilt, wird aufgehoben. Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 Abs. 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Berufsbildungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Neufassung des Strafgesetzbuches Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Januar 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister des Innern Kanther Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de