Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 19 vom 31.03.1998  - Seite 590 bis 595 - Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (Stückaktiengesetz - StückAG)

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590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (Stückaktiengesetz ­ StückAG) Vom 25. März 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag)." 4. In § 10 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 54 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 2 Satz 3, § 71e Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 3, § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 183 Abs. 2 Satz 3, § 194 Abs. 2 Satz 3, § 205 Abs. 4 Satz 4, § 237 Abs. 3, § 268 Abs. 4 Satz 2 und § 405 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,Nennbetrag oder der höhere", ,,Nennbetrags oder des höheren" und ,,Nennbetrag oder den höheren" gestrichen. 5. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,bei bergrechtlichen Gewerkschaften nach der Zahl der Kuxe" durch die Wörter ,,bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,bei bergrechtlichen Gewerkschaften von der Zahl der Kuxe" durch die Wörter ,,bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien" ersetzt. 6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,oder bergrechtlichen Gewerkschaft" und in § 20 Abs. 3 die Wörter ,,oder bergrechtliche Gewerkschaft" gestrichen. 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,der Nennbetrag" durch die Wörter ,,bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl" ersetzt. b) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;". 8. In § 27 Abs. 1 Satz 1, § 183 Abs. 1 Satz 1, § 194 Abs. 1 Satz 1 und § 205 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern ,,der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien" die Wörter ,, , bei Stückaktien die Zahl" eingefügt. 9. In § 34 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 113 Abs. 3 Satz 1, § 182 Abs. 3, § 183 Abs. 3 Satz 3, § 194 Abs. 4 Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 werden die Wörter ,,und die Aktien müssen" durch das Wort ,,muß" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens fünf Deutsche Mark lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle fünf Deutsche Mark lauten." b) Folgende neue Absätze 3 und 4 werden eingefügt: ,,(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf fünf Deutsche Mark nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6. 3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Satz 3, § 199 Abs. 2 Satz 1 und § 205 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,geringsten Ausgabebetrag" ersetzt. 10. § 36a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Nennbetrags" durch die Wörter ,,geringsten Ausgabebetrags" und die Wörter ,,den Nennbetrag" durch das Wort ,,diesen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Nennbetrag" durch die Wörter ,,dem geringsten Ausgabebetrag" und die Wörter ,,den Nennbetrag" durch das Wort ,,diesen" ersetzt. 11. In § 60 Abs. 1 werden die Wörter ,,dem Verhältnis der Aktiennennbeträge" durch die Wörter ,,ihren Anteilen am Grundkapital" ersetzt. 12. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und den Nennbetrag" gestrichen und nach den Wörtern ,,erworbenen Aktien" die Wörter ,,und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals" eingefügt. 13. In § 71c Abs. 2 werden die Wörter ,,Übersteigt der Gesamtnennbetrag der Aktien" durch die Wörter ,,Entfallen auf die Aktien" ersetzt und vor dem Wort ,,zehn" die Wörter ,,mehr als" eingefügt. 14. In § 71d Satz 3 wird das Wort ,,Gesamtnennbetrags" durch die Wörter ,,Anteils am Grundkapital" ersetzt. 15. In § 71e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Gesamtnennbetrag" durch die Wörter ,,Anteil am Grundkapital" ersetzt. 16. In § 103 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 2, § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 3 Satz 2, § 254 Abs. 2 Satz 3, § 258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und § 265 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,anteiligen Betrag" ersetzt. 17. In § 134 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Aktiennennbeträgen" die Wörter ,, , bei Stückaktien nach deren Zahl" eingefügt. 18. In § 139 Abs. 2 werden die Wörter ,,zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe des Gesamtnennbetrags der anderen Aktien" durch die Wörter ,,zur Hälfte des Grundkapitals" ersetzt. 19. § 152 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben." 22. § 185 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 20. § 160 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 591 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und der Nennbetrag" gestrichen und nach den Wörtern ,,dieser Aktien" die Wörter ,,und der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und des Nennbetrags" gestrichen und nach den Wörtern ,,dieser Aktien," die Wörter ,,des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals," eingefügt. b) In Nummer 3 werden vor den Wörtern ,,den Nennbetrag" die Wörter ,,bei Nennbetragsaktien" eingefügt. 21. Dem § 182 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen." a) In Satz 1 werden vor den Wörtern ,,dem Nennbetrag" das Komma gestrichen und die Wörter ,,und bei Nennbetragsaktien" eingefügt. b) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrag einer jeden Aktiengattung" durch die Wörter ,,auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals" ersetzt. 23. Dem § 192 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß." 24. In § 198 Abs. 1 Satz 3 werden vor den Wörtern ,,dem Nennbetrag" das Komma gestrichen und die Wörter ,,und bei Nennbetragsaktien" eingefügt. 25. In § 199 Abs. 2 Satz 2 und § 218 Satz 2 werden jeweils das Wort ,,Gesamtnennbetrag" durch die Wörter ,,geringsten Ausgabebetrag" ersetzt und nach dem Wort ,,Bezugsaktien" jeweils das Wort ,,insgesamt" eingefügt. 26. Dem § 202 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß." 27. § 207 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1, 2 und 4" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben." 28. In § 212 Satz 1 und § 217 Abs. 1 werden die Wörter ,,Die neuen" jeweils durch das Wort ,,Neue" ersetzt. 29. In § 214 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Erhöhung des Grundkapitals" die Wörter ,,durch Ausgabe neuer Aktien" eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der entsprechende Nennbetrag" durch die Wörter ,,Die Angemessenheit der Umrechnung" ersetzt. 38. In § 320 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im Gesamtnennbetrag von fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals" durch die Wörter ,, , auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen," ersetzt. 39. In § 405 Abs. 1 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 8" die Angabe ,,Abs. 2 Satz 1" und nach dem Wort ,,lauten" die Wörter ,,oder auf die bei einer Gesellschaft mit Stückaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals als der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 zulässige Mindestbetrag entfällt" eingefügt. 30. § 215 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,Anteil am Grundkapital" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nicht durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erhöht." c) In Satz 3 werden die Wörter ,,bei diesen" durch die Wörter ,,bei volleingezahlten Nennbetragsaktien" ersetzt. 31. In § 220 Satz 1 werden die Wörter ,,der Nennbeträge" durch die Wörter ,,der Anteile am Grundkapital" ersetzt. 32. § 222 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben." 33. In § 237 Abs. 5 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien" durch die Wörter ,,auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals" ersetzt. 34. In § 238 Satz 1 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien" durch die Wörter ,,auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag" ersetzt. 35. § 271 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,dem Verhältnis der Aktiennennbeträge" durch die Wörter ,,den Anteilen am Grundkapital" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Verhältnis der Aktiennennbeträge" durch die Wörter ,,ihren Anteilen am Grundkapital" ersetzt. 36. In § 280 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Nennbetrag" durch die Wörter ,,bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl" ersetzt. 37. § 304 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Aktiennennbeträge" durch die Wörter ,,Anteile am Grundkapital" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern ,,auf Aktien der anderen Gesellschaft" die Wörter ,,unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses" eingefügt und die Wörter ,,mit mindestens dem entsprechenden Nennbetrag" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrags der gewährten Anteile" durch die Wörter ,,auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals" ersetzt. 2. § 46 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Nennbetrag kann abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der auf die Aktien einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als anteiliger Betrag ihres Grundkapitals entfällt." 3. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter ,,dem Gesamtnennbetrag seiner Aktien entsprechend" durch die Wörter ,,mit seinem gesamten Anteil" ersetzt. 4. § 67 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dies gilt nicht, wenn auf die zu gewährenden Aktien nicht mehr als der zehnte Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft entfällt." 5. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter ,,Nennbetrag oder der höhere" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft" durch die Wörter ,,auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrags ihres Grundkapitals" ersetzt. 6. In § 69 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,geringsten Ausgabebetrag" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 7. § 241 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Werden durch den Umwandlungsbeschluß einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf einen höheren als den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Aktiengesetzes und abweichend vom Nennbetrag der Geschäftsanteile der formwechselnden Gesellschaft gestellt, so muß dem jeder Gesellschafter zustimmen, der sich nicht dem Gesamtnennbetrag seiner Geschäftsanteile entsprechend beteiligen kann." 8. § 242 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Nennbetrag der Aktien" werden durch die Wörter ,,Betrag der Aktien" ersetzt. b) Die Wörter ,,dem Gesamtnennbetrag seiner Aktien entsprechend" werden durch die Wörter ,,mit seinem gesamten Anteil" ersetzt. 9. § 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Nennbetrag der Anteile abweichend vom Nennbetrag" durch die Wörter ,,auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder Grundkapitals abweichend vom Betrag" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Er muß" durch die Wörter ,,Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß er" ersetzt. 10. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter ,,ein Teilrecht im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark" durch die Wörter ,,eine volle Aktie" ersetzt. 11. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Nennbetrag des Grundkapitals ist so zu bemessen, daß auf jeden Genossen möglichst volle Aktien entfallen." b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort ,,Nennbetrag" jeweils durch das Wort ,,Betrag" und die Wörter ,,als fünfzig Deutsche Mark" durch die Wörter ,,als den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes" ersetzt. 12. In § 267 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ,,den Nennbetrag" die Wörter ,, , mit Ausnahme von Stückaktien," eingefügt. 13. In § 269 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Nennbeträge der" gestrichen. 14. In § 273 werden die Wörter ,,ein Teilrecht im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark" durch die Wörter ,,eine volle Aktie" ersetzt. 15. § 276 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 16. In § 291 Abs. 2 werden die Wörter ,,ein Teilrecht im Nennbetrag von zehn Deutschen Mark" durch die Wörter ,,eine volle Aktie" ersetzt. 17. § 294 wird wie folgt geändert: 593 a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,eine volle Aktie oder ein möglichst hohes Teilrecht entfällt" durch die Wörter ,,volle Aktien entfallen" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Folgeänderungen §1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. In § 271 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,deren Nennbeträge" durch das Wort ,,die" ersetzt. 2. In § 272 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Nennbetrag" die Wörter ,,oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert" eingefügt. 3. In § 314 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern ,,der Nennbetrag" die Wörter ,,oder rechnerische Wert" eingefügt. 4. In § 318 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Nennbetrag" durch die Wörter ,,anteiligen Betrag in Höhe" ersetzt. §2 Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute Im Formblatt 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203), die durch Verordnung vom 18. Juni 1993 (BGBl. I S. 924) geändert worden ist, werden im Aktivposten 14 nach dem Wort ,,Nennbetrag" folgende Wörter angefügt: ,,/gegebenenfalls rechnerischer Wert". §3 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Die Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1052), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. die Zahl der untergebrachten Aktien und das auf sie entfallende Grundkapital, gegebenenfalls nach Gattungen getrennt;". 2. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,durch Zusammenlegung der Aktien oder Teilung ihres Nennbetrags" durch die Wörter ,,durch Zusammenlegung oder Teilung der Aktien" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 §4 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64, 519), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,deren Nennbetrag" durch die Wörter ,,deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach" ersetzt. §9 Änderung des Hypothekenbankgesetzes In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2898), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dritten Teil des Nennbetrags aller Anteile" durch die Wörter ,,dritten Teil des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)" ersetzt. § 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert: 1. In § 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,der Nennwert der" durch das Wort ,,die" ersetzt. 2. In § 54a Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter ,,als ihr Nennbetrag zusammen mit dem Nennbetrag der" durch die Wörter ,,als das auf sie entfallende Grundkapital und Genußrechtskapital zusammen mit den" ersetzt. § 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen In § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dritten Teil des Nennbetrags aller Anteile" durch die Wörter ,,dritten Teil des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)" ersetzt. In § 8a Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, werden die Wörter ,,als der Gesamtnennbetrag 10 vom Hundert des Gesamtnennbetrags der ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers nicht übersteigt" durch die Wörter ,,als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 vom Hundert nicht übersteigt" ersetzt. §5 Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln In den §§ 3 und 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,der Nennbeträge" durch die Wörter ,,der Anteile am Nennkapital" ersetzt. §6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbeträge aller Anteile an" durch die Wörter ,,Verhältnis der Anteile zum Nennkapital" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbeträge aller Anteile an" durch die Wörter ,,Verhältnis der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft zum Nennkapital" ersetzt. §7 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 50c Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils, bei Stückaktien des auf sie im Zeitpunkt des Erwerbs entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals." §8 Änderung des Kreditwesengesetzes In § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 §§ 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 595 Berlin, den 25. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de