Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 20 vom 02.04.1998  - Seite 638 bis 639 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (5. SGG-ÄndG)

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638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (5. SGG-ÄndG) Vom 30. März 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526), wird wie folgt geändert: 1. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten ,,oder Anstalt des öffentlichen Rechts" ein Komma und die Worte ,,in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung" eingefügt. 2. In § 85 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,zuzustellen" durch das Wort ,,bekanntzugeben" ersetzt. 3. § 105 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 105 (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt." 4. Nach § 182 wird folgender § 182a eingefügt: ,,§ 182a (1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist. (2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 5. § 184 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Worten ,,öffentlichen Rechts" die Worte ,,sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung" eingefügt. b) Folgender Satz wird dem Absatz 1 angefügt: ,,Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet." 6. § 193 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird." 7. In § 199 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. aus Vollstreckungsbescheiden." Artikel 2 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Dem § 116 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Auf die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 ist die Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 für ein vorausgegangenes Mahnverfahren (§ 182a des Sozialgerichtsgesetzes) anzurechnen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten (1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: 1. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids wird in Zeile 45 die Angabe ,,8 = Sozialgericht" angefügt. 2. Das Hinweisblatt zu Anlage 1 wird in dem mit ,,Hauptforderungs-Katalog" überschriebenen Abschnitt wie folgt geändert: a) Der Text zu Katalog-Nr. 41 wird wie folgt gefaßt: ,,Versicherungsprämie/-beitrag (ohne Beiträge zur privaten Pflegeversicherung, vgl. Nr. 95)". b) Folgende Nummer 95 wird eingefügt: 639 ,,Beiträge zur privaten Pflegeversicherung (Zuständigkeit des Sozialgerichts) 95". 3. In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids wird in Zeile 5 die Angabe ,,8 = Sozialgericht" angefügt. (2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden. (3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 1998 in Kraft. (2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 30. März 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de