Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 21 vom 14.04.1998  - Seite 666 bis 676 - Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz - KindUG)

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666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz ­ KindUG) Vom 6. April 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt. (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden." 6. § 1608 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend." 7. § 1609 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1609 (1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor. (2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor." 8. § 1610 Abs. 3 wird aufgehoben. 9. In § 1612 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,,wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist." Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 524), wird wie folgt geändert: 1. In § 209 Abs. 2 wird nach Nummer 1a folgende Nummer 1b eingefügt: ,,1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt;". 2. § 1584 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend." 3. In § 1603 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden." 4. § 1606 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes." 5. § 1607 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 10. § 1612a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1612a (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der RegelbetragVerordnung verlangen. (2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. (3) Die Regelbeträge werden in der RegelbetragVerordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (4) Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch Vervielfältigung der zuletzt geltenden Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung mit den Vomhundertsätzen, um welche die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden und im vergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen anzupassen gewesen wären; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen." 11. Nach § 1612a werden die folgenden §§ 1612b und 1612c eingefügt: ,,§ 1612b (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. (2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes. (3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen. (4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen. (5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. 13. § 1615l wird wie folgt geändert: 667 § 1612c § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen." 12. § 1613 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1613 (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; 2. für den Zeitraum, in dem er a) aus rechtlichen Gründen oder b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat." a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend." 14. In § 1615n Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§§ 1615k bis 1615m" durch die Angabe ,,§§ 1615l, 1615m" ersetzt. 15. In § 1615o Abs. 2 werden die Wörter ,,für die ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes" durch die Angabe ,,Abs. 1" ersetzt und die Wörter ,,die nach § 1615k und" gestrichen. 16. Die §§ 1615b bis 1615k werden aufgehoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Artikel 2 Regelbetrag-Verordnung §1 Festsetzung der Regelbeträge Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich ab dem 1. Juli 1998 in der a) ersten Altersstufe 349 Deutsche Mark, b) zweiten Altersstufe 424 Deutsche Mark, c) dritten Altersstufe 502 Deutsche Mark. §2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich ab dem 1. Juli 1998 in der a) ersten Altersstufe 314 Deutsche Mark, b) zweiten Altersstufe 380 Deutsche Mark, c) dritten Altersstufe 451 Deutsche Mark. Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des § 641p, des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und" gestrichen und nach der Angabe ,,Nr. 1" die Angabe ,, , 2a" sowie nach dem Wort ,,übernommen" die Wörter ,,oder festgesetzt" eingefügt. c) In Absatz 5 werden die Angaben ,,im Vereinfachten Verfahren (§§ 641l bis 641t)" und ,,im Vereinfachten Verfahren" jeweils durch die Angabe ,,nach § 655" ersetzt. 4. In § 620b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 5. In § 621 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§§ 1615k bis 1615m" durch die Angabe ,,§§ 1615l, 1615m" ersetzt. 6. In § 640 Abs. 1 wird die Angabe ,,635" durch die Angabe ,,632 Abs. 4" ersetzt. 7. In § 640c Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 643 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 653 Abs. 1" ersetzt. 8. In § 641e wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 9. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches wird wie folgt gefaßt: ,,Sechster Abschnitt Verfahren über den Unterhalt Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 642 (1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. (2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren. (3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist. § 643 (1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 93d wird wie folgt gefaßt: ,,§ 93d Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden." 2. § 269 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,erkannt ist" die Wörter ,,oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind" eingefügt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Beklagten" gestrichen. 3. § 323 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. (2) Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen 1. über die Höhe der Einkünfte bei a) Arbeitgebern, b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse, c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und d) Versicherungsunternehmen, 2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger, 3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern. Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung hinzuweisen. (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. § 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. (4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Zweiten Buches bleiben unberührt. § 644 Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend. § 646 (1) Der Antrag muß enthalten: 669 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes; 4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird; 5. für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind; 6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts; 7. die Angaben über Kindergeld und andere anzurechnende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 8. die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht; 9. die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt; 10. die Erklärung, daß Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes verlangt wird, die Erklärung, daß der beantragte Unterhalt die Leistung an das Kind nicht übersteigt; 11. die Erklärung, daß die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist. (2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar. (3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an. § 647 (1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin, 1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die Festsetzung des Unterhalts nach den Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt; b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages; Zweiter Titel Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger § 645 (1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Anrechnung der nach §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen das Eineinhalbfache des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt. (2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 c) die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen mit dem anzurechnenden Betrag; 2. daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt; 3. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, daß der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 648 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Vordrucks erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden; 4. daß die Einwendungen, wenn Vordrucke eingeführt sind, mit einem Vordruck der beigefügten Art erhoben werden müssen, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist. Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 2; § 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist. (2) § 270 Abs. 3 gilt entsprechend. § 648 (1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen 1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, 2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, 3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, daß a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach den Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig berechnet sind oder die angegebenen Regelbeträge von denen der Regelbetrag-Verordnung abweichen; b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf; c) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig angerechnet sind. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluß zurück, desgleichen eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint. (2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und daß er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über 1. seine Einkünfte, 2. sein Vermögen und 3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. (3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist. § 649 (1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2 unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt. In dem Beschluß ist auszusprechen, daß der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluß sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654 verlangt werden kann. § 650 Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluß fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen. § 651 (1) Auf Antrag einer Partei wird das streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung nach § 650 hinzuweisen. (2) Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 648 gelten als Klageerwiderung. (3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden, wenn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt wird. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 (4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit aufgehoben werden. (5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt. § 652 (1) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. § 653 (1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe der Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, vermindert oder erhöht um die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen, zu zahlen. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden. (2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam. § 654 (1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 oder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. (2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen. Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. (3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an. § 655 (1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen festgelegt ist, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluß abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand ändert. (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändernden Titels, bei Urteilen des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil 671 in abgekürzter Form abgefaßt, so genügt es, wenn außer der Ausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird. Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels aufgeben. (3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen geltend machen. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). (4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der Abänderungsklage aussetzen. (5) Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. (6) Im übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2, § 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647 und 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden. § 656 (1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen. (2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt. § 657 In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. § 658 (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 § 659 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für die vereinfachten Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden. (2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. § 660 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht." vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Der Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsberechtigung oder der Aufenthaltserlaubnis. Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts." 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge (§ 1 oder 2 der Regelbetrag-Verordnung) gezahlt." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und anderen Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort und die Höhe der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz" die Wörter ,,zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder 1615d" gestrichen. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. Das Land kann den auf ihn übergegangenen 10. § 704 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt: ,,2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;". b) Nummer 2b wird aufgehoben. c) In Nummer 3a wird die Angabe ,,und § 621f" durch die Angabe ,, , §§ 621f, 644" ersetzt. 12. In § 795 wird die Angabe ,, , 2a" gestrichen. 13. § 798a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 798a Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, daß Minderjährigkeit nicht mehr besteht." Artikel 4 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften (1) Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 3 des Gesetzes Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen." (2) In § 23a Nr. 3 und in § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§§ 1615k bis 1615m" durch die Angabe ,,§§ 1615l, 1615m" ersetzt. (3) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10. die Verfahren zur a) Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 645 bis 650 der Zivilprozeßordnung; b) Abänderung von Vollstreckungstiteln nach § 655 Abs. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozeßordnung; c) Festsetzung von Unterhalt und Abänderung von Unterhaltstiteln nach Artikel 5 §§ 2 und 3 des Kindesunterhaltsgesetzes;". 2. Nummer 11 wird aufgehoben. 3. Nummer 14 wird wie folgt gefaßt: ,,14. die Anordnung, daß die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1, § 936 der Zivilprozeßordnung);". (4) § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 14 § 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs." (5) In § 40 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und familienrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes" gestrichen. (6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 673 ,,(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden." 2. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet." 3. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung zu Teil 1 werden nach der Angabe ,,VIII." die Wörter ,,Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt" durch die Wörter ,,Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger" ersetzt. b) Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1201 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1801 angerechnet." c) Nach Nummer 1703 wird folgende Nummer 1704 eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühren nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand ,,1704 Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO . . . . . . . . . . 0,5". d) Teil 1 Hauptabschnitt VIII wird wie folgt gefaßt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühren nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand ,,VIII. Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 1800 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO . . . . 0,5 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Gebührenbetrag oder Satz der Gebühren nach § 11 Abs. 2 GKG 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) § 641d,". b) Nach Absatz 1 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) § 644". 3. Die §§ 43a und 43b werden durch folgenden § 44 ersetzt: ,,§ 44 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (1) Der Rechtsanwalt erhält 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach § 645 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung; 2. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung. Nr. Gebührentatbestand 1801 Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . 20 DM". e) Nach Nummer 1904 werden folgende Gebührentatbestände eingefügt: Gebührenbetrag oder Satz der Gebühren nach § 11 Abs. 2 GKG Nr. Gebührentatbestand ,,1905 Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren . . . . Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluß, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird . . . . . 0,5 1906 § 32 ist anzuwenden; der Rechtsanwalt erhält jedoch mindestens drei Zehntel der vollen Gebühr. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält (§ 651 der Zivilprozeßordnung). Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach § 656 der Zivilprozeßordnung erhält. (3) In Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmt sich der Wert nach § 17 des Gerichtskostengesetzes." (9) Artikel 234 §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968, 1998 I S. 524) geändert worden ist, wird aufgehoben. (10) Artikel 12 § 24 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 14 § 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird aufgehoben. (11) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter ,,ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und auf Unterhalt" durch die Wörter ,,ihrer Unterhaltsansprüche" ersetzt. 2. § 59 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,". 50 DM". f) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden die Nummern 1907 und 1908. (7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind." 2. In § 55a werden die Wörter ,,und Beglaubigungen der in § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art" durch die Wörter ,,nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes" ersetzt. (8) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Nr. 6 wird die Angabe ,,die Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1 oder § 642d der Zivilprozeßordnung, soweit nicht § 43b Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet;" gestrichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer 9 wird angefügt: ,,9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozeßordnung aufzunehmen; § 129a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend." 3. In § 60 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,außer Betracht bleibt" die Wörter ,,zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Über die Ansprüche nach den Sätzen 2 und 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann den auf ihn nach Absatz 3 übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der Person, die zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt wäre, zu diesem Zweck auf das Kind oder den Jugendlichen zurückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen diese Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen." 675 zeitig oder im Anschluß an die Entscheidung über den das Verfahren einleitenden Antrag entschieden wird. (2) Verfahren im Sinne des Absatzes 1 stehen die folgenden ab dem 1. Juli 1998 anhängig werdenden Verfahren gleich: 1. Abänderungsklagen nach den §§ 641q und 643a der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor Ablauf der nach diesen Vorschriften maßgebenden Fristen anhängig werden; 2. Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und Verfahren zur Festsetzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung), in denen eine Anpassung, Festsetzung oder Neufestsetzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1612a und 1615f des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 234 §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung begehrt wird. §3 (1) Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozeßordnung, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 1. Juli 1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, können auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung in einem vereinfachten Verfahren durch Beschluß dahin abgeändert werden, daß die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen der nach den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes am 1. Juli 1998 geltenden Regelbeträge der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die Festsetzung ist die bisherige Unterhaltsrente um angerechnete Leistungen im Sinne der §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 dieses Gesetzes zu erhöhen. Der Betrag der anzurechnenden Leistungen ist in dem Beschluß festzulegen. Seine Hinzurechnung und Festlegung unterbleiben, wenn sich aus dem abzuändernden Titel nicht ergibt, in welcher Höhe die Leistungen bei der Bemessung des Unterhalts angerechnet worden sind. (2) Auf das Verfahren sind die §§ 642 und 645 Abs. 1, die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3, die §§ 649, 652, 654, 657 bis 660 und 794 Abs. 1 Nr. 2a und die §§ 798 und 798a der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß 1. in dem Antrag zu erklären ist, ob ein Verfahren der in § 2 dieses Artikels bezeichneten Art anhängig ist; 2. das Gericht, wenn ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig ist, bis zu dessen Erledigung das Verfahren über den Antrag nach Absatz 1 aussetzen kann. §4 (1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 3 wird eine Gebühr von 20 Deutsche Mark, für das Verfahren über die sofortige Beschwerde eine Gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben. (2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Gebühr. Artikel 5 Übergangsvorschriften §1 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, daß von den Vomhundertsätzen nach § 255a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. §2 (1) Für anhängige Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, gilt folgendes: 1. Das vor dem 1. Juli 1998 geltende Verfahrensrecht bleibt maßgebend, soweit die Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmen. 2. Eine vor dem 1. Juli 1998 geschlossene mündliche Verhandlung ist auf Antrag wieder zu eröffnen. 3. In einem Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und in einem Verfahren zur Festsetzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) kann ein Antrag nach § 3 gestellt werden, über den gleich- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 Artikel 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998); 2. Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029, 3314); 3. die Anpassungsverordnung 1977 vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 977); 4. die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942); 5. die Anpassungsverordnung 1979 vom 28. September 1979 (BGBl. I S. 1603); 6. die Anpassungsverordnung 1981 vom 10. August 1981 (BGBl. I S. 835); 7. die Anpassungsverordnung 1984 vom 26. Juli 1984 (BGBl. I S. 1035); 8. die Anpassungsverordnung 1988 vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1082); 9. die Anpassungsverordnung 1992 vom 19. März 1992 (BGBl. I S. 535); 10. die Anpassungsverordnung 1995 vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190); 11. die Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190). Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhende Regelbetrag-Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 1612a Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 10 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist, und des Artikels 5 § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die §§ 659 und 660 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 9 und Artikel 5 § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft. (2) § 20 Nr. 10 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 1 und Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2003 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de