Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 22 vom 23.04.1998  - Seite 707 bis 709 - Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz - KapAEG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 707 Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz ­ KapAEG) Vom 20. April 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 264 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines nach § 290 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn 1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluß nach § 325 offengelegt worden ist, 2. das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 des Aktiengesetzes verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 offengelegt worden ist, 3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluß nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist, 4. die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses angegeben wird und 5. die von dem Mutterunternehmen nach den Vorschriften über die Konzernrechnungslegung gemäß § 325 offenzulegenden Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der die Befreiung in Anspruch nehmenden Kapitalgesellschaft eingereicht worden sind." 2. § 291 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen". b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. wird bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind,". cc) In Nummer 3 werden am Ende von Buchstabe a das Wort ,,und" gestrichen, am Ende von Buchstabe b der Punkt durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt sowie der folgende Buchstabe c angefügt: ,,c) eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden." dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) zu erfolgen." 3. § 292 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium", das Wort ,,Bundesminister" jeweils durch das Wort ,,Bundesministerium" und das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen im einzelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 2 Nr. 3 gleichwertig zu sein. Dies kann auch in der Weise geschehen, daß Rechnungslegungsgrundsätze bezeichnet werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist." 5. In § 331 Nr. 3 wird die Angabe ,,nach § 291" durch die Angabe ,,nach den §§ 291, 292a" ersetzt. 6. In § 340a Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,§ 264 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht." 7. In § 341a Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,§ 264 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Versicherungsunternehmen unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht." Artikel 2 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit zehn vom Hundert oder weniger am Stammkapital beteiligt ist." 2. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 320 Abs. 1 Satz 2" die Angabe ,, , Abs. 2" eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt: ,,§ 292a Befreiung von der Aufstellungspflicht (1) Ein börsennotiertes Unternehmen, das Mutterunternehmen eines Konzerns ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen, wenn es einen den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt und ihn in deutscher Sprache und Deutscher Mark nach den §§ 325, 328 offenlegt. Bei der Offenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nicht nach deutschem Recht aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt. (2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht haben befreiende Wirkung, wenn 1. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden sind, 2. der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht a) nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden sind, b) im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und gegebenenfalls den für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in § 291 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Richtlinien stehen, 3. die Aussagekraft der danach aufgestellten Unterlagen der Aussagekraft eines nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gleichwertig ist, 4. der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluß die folgenden Angaben enthält: a) die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze, b) eine Erläuterung der vom deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, und 5. die befreienden Unterlagen von dem nach § 318 bestellten Abschlußprüfer geprüft worden sind und von dem Abschlußprüfer außerdem bestätigt worden ist, daß die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind. (3) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Artikel 3 Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung Die Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1862), wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 2. In § 3 Satz 1 werden a) nach dem Wort ,,Union" die Wörter ,,oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und das Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1998 Wort ,,Herstellung" durch das Wort ,,Bestimmung" ersetzt, b) nach den Wörtern ,,in dem anderen Mitgliedstaat" die Wörter ,,oder Vertragsstaat" und nach den Wörtern ,,dieses Mitgliedstaates" die Wörter ,,oder Vertragsstaates" eingefügt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Konzernabschlußbefreiungsverordnung können auf 709 Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 292a des Handelsgesetzbuchs tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft; die Bestimmung ist letztmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das spätestens am 31. Dezember 2004 endet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de