Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 24 vom 30.04.1998  - Seite 747 bis 785 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 747 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*) Vom 24. April 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. (2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) im Inland hat, 2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat, 3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, 4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht: 1. Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 bis 7 und 10), Nr. 3 Buchstabe a (§ 2a Abs. 1), Nr. 7 (§ 3 Abs. 1, 2 und 6), Nr. 10 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Nr. 14 (§ 25), Nr. 17 (§ 30 Abs. 7), Nr. 18 (§ 30a Abs. 5), Nr. 19 (§ 30c Abs. 1 Nr. 5), Nr. 37 (§§ 48 bis 63), Artikel 3 Nr. 1 (§ 44), Nr. 4 (§ 69b), Artikel 4 Nr. 1 (§ 111a) dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1), 2. Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 6) und Nr. 38 (§ 43) dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit es sich um berufliche Befähigungsnachweise von Fahrlehrern handelt. 5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, 6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann und 7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt. (3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem können Ortskenntnisse verlangt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. (5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und 4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist. (6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift und 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3 sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. (7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist, und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen. (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. (9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechtsoder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden. (11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 Nr. 1 mitzuteilen. (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. (13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden ­ soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt ­ durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k näher bestimmt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 (14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen. (15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muß dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt." 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erweb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozeßordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. (2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde 1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, 2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, 749 3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend. (2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. (3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 4 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 3" und die Wörter ,,medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter ,,Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Nachschulungskurs" durch das Wort ,,Aufbauseminar" ersetzt. c) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: ,,(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden 1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, 2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung." erlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht. (3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist. (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. (5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbotes übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist. (6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r können Fristen und Bedingungen 1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht, 2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, bestimmt werden. §4 Punktsystem (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn 4. § 2b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Nachschulung" durch das Wort ,,Aufbauseminar" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Nachschulungskursen" wird durch das Wort ,,Aufbauseminaren" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten." c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt." d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend." 5. Die §§ 2c und 2d werden aufgehoben. 6. Der bisherige § 2e wird § 2c und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Verwaltungsbehörden" durch das Wort ,,Fahrerlaubnisbehörden" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,die in § 2c Abs. 2 genannten Daten" durch die Wörter ,,die notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister" ersetzt. 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung ­ auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt ­ die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. (2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahr- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt. (2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, daß der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenommen hat. (3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen: 1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen. 2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. 3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. (4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffene vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahr- 751 erlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig. (5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er neun Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folgezeit 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte. (6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln. (7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschiebende Wirkung. (8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt. (9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlaßt werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahr- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 erlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. persönliche Zuverlässigkeit, 2. Abschluß eines Hochschulstudiums als DiplomPsychologe, 3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u. (10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. (11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt." 9. § 5b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 10. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über". bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über a) Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforderungen für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der Begleitung und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 1, b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, c) die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8, d) die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt und Dauer entsprechender Kurse, die Teilnahme an solchen Kursen, die Anforderungen an die Kursleiter sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Kurse zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, 8. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 e) die Prüfung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung sowie über Inhalt, Gliederung, Verfahren, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung der Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erprobung neuer Prüfungsverfahren, f) die Prüfung der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4, g) die nähere Bestimmung der sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, h) den Nachweis der Personendaten, das Lichtbild sowie die Mitteilung und die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen im Antragsverfahren nach § 2 Abs. 6, i) die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10 und die Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen, j) die Zulassung und Registrierung von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse und die Behandlung abgelieferter ausländischer Führerscheine nach § 2 Abs. 11 und § 3 Abs. 2, k) die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen oder Personen nach § 2 Abs. 13, die Aufsicht über sie, die Übertragung dieser Aufsicht auf andere Einrichtungen, die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße und gleichmäßige Durchführung der Beurteilung, Prüfung oder Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, sowie die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die mit der Anerkennung oder Beauftragung bezweckte Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 14, l) Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung von Probezeiten bei der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an Inhaber von Dienstfahrerlaubnissen nach § 2a Abs. 1, den Vermerk über die Probezeit im Führerschein, 753 m) die Einstufung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2, n) die Anforderungen an die allgemeinen und besonderen Aufbauseminare, insbesondere über Inhalt und Dauer, die Teilnahme an den Seminaren nach § 2b Abs. 1 und 2, die Anforderungen an die Seminarleiter und deren Anerkennung nach § 2b Abs. 2 Satz 2 sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die vorgeschriebene Einrichtung und Durchführung der Seminare zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, o) die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbesondere über den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung, p) Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungsbewußteren Einstellung im Straßenverkehr und damit zur Senkung der besonderen Unfallrisiken von Fahranfängern ­ durch eine Ausbildung, die schulische Verkehrserziehung mit der Ausbildung nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verknüpft, als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und ­ durch die freiwillige Fortbildung in geeigneten Seminaren nach Erwerb der Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit, q) die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die Ablieferung, die Vorlage und die weitere Behandlung der Führerscheine nach § 3 Abs. 2, r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen nach § 3 Abs. 6, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 s) die Bewertung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 2, t) die Anforderungen an die allgemeinen und besonderen Aufbauseminare, insbesondere über Inhalt und Dauer, die Teilnahme an den Seminaren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, die Anforderungen an die Seminarleiter und deren Anerkennung nach § 4 Abs. 8 Satz 4 sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die vorgeschriebene Einrichtung und Durchführung der Seminare zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, u) die Anforderungen an die verkehrspsychologische Beratung, insbesondere über Inhalt und Dauer der Beratung, die Teilnahme an der Beratung sowie die Anforderungen an die Berater und ihre Anerkennung nach § 4 Abs. 9, v) die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des Musters des Führerscheins und dessen Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1 Satz 3, w) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10 sowie Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen, x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse sowie den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, und die Regelungen des Besitzstandes im Fall des Umtausches, y) Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind;". cc) Nummer 1a wird aufgehoben. dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. die Zulassung inländischer und ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 1 Abs. 1 einschließlich Ausnahmen von der Zulassungspflicht;". ee) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird wie folgt gefaßt: ,,3. die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu unter anderem". bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt: ,,h) über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt." ff) Nach Nummer 5b werden die folgenden Nummern 5c und 6 eingefügt: ,,5c. den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge nach ihrer Stillegung oder Außerbetriebsetzung, um die umweltverträgliche Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sicherzustellen; 6. Maßnahmen der mit der Durchführung der Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befaßten Stellen oder Personen zur Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, um ordnungsgemäße, nach gleichen Maßstäben durchgeführte Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu gewährleisten;". gg) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Vordrucke" die Wörter ,,sowie von auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu verwendenden Plaketten, Prüffolien und Stempel" eingefügt. b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: ,,(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b und 5c beziehen, und allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 11. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter ,,Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen ­ ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ­ und Registerauskünften" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen ­ ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ­ und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen" durch die Wörter ,,Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen ­ ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ­ und Registerauskünften" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mußten." d) In Absatz 6 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: ,,Neben der Gebühr je angefangene halbe Stunde kann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden." 12. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Verwaltungsbehörde" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 13. In § 6c werden die Wörter ,,den Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt." 755 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,In" die Wörter ,,anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten" eingefügt und das Wort ,,Fahrausweisen" durch das Wort ,,Führerscheinen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Fahrausweis" durch das Wort ,,Führerschein" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt sowie die Wörter ,,oder Fahrausweis" und ,,oder Fahrausweises" gestrichen. d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Fahrausweis" durch das Wort ,,Führerschein" ersetzt. 15. In § 26a Satz 1 und § 27 Abs. 1 und Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 16. § 28 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen, 2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, 3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder 4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften. (3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über 1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, 2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit § 28a nichts anderes bestimmt, 4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, 5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, 6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden, 7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis, 8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, 9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßordnung, 10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen, 11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, 12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) und des Punktsystems (§ 4) erforderlich ist, 13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen beziehen. (4) Die Gerichte und Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. (5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der ldentität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen. (6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Verkehrszentralregister festzustellen und zu beseitigen und um das Verkehrszentralregister zu vervollständigen." 17. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 29 Tilgung der Eintragungen (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, 2. fünf Jahre a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, 3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen. Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht. (2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist. (3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt 1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird, 2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ange- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 ordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, 3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlaß gibt, 4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht. (4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhemmung (Absatz 6) beginnen 1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält, 2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuches und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung, 3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, 4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und 5. bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. (5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung. (6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit ­ mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a ­ wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer 757 Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war. (7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt. (8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden. § 30 Übermittlung (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die Stellen, die 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist. (4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist. (5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen für die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt und genutzt werden. Zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und genutzt werden. (6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine \/erarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. (7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. (8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und über die Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. (9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrszentralregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht." 18. § 30a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 Abs. 1 und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)" durch die Angabe ,,(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist zulässig, daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen zugeteilt sind und die Kennungen auch von anderen Endgeräten derselben oder einer anderen Dienststelle verwendet werden, wenn eine vollständige Aufzeichnung der Abrufe nach Absatz 4 durch die abrufende Stelle gefertigt wird. Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens die für den Abruf verantwortliche Person und deren Dienststelle jeweils festgestellt werden können." d) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Personendaten einer bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen." e) In Absatz 4 wird die Angabe ,,(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Angabe ,,(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt. f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Verkehrszentralregister für die in § 30 Abs. 7 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis, b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots, 2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte: a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis, b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre, c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots, 3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung, 4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis und 5. zusätzlich a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Verzichts nach Nummer 4 ist, und b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt der Person, zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt. Der Abruf ist nur zulässig, soweit 1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und 2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet. Die Absätze 2, 2a und 3 sowie Absatz 4 wegen des Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen." 19. Nach § 30a werden die folgenden §§ 30b und 30c eingefügt: ,,§ 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt (1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister nach § 30 Abs. 1 und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden. 759 (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß 1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und 2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3, 2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, 3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7, 4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, 5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, 6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1. (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates 1. über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, 2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen." 20. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden (Zulassungsstellen)" werden durch die Wörter ,,Die Zulassungsbehörden" ersetzt. b) Am Ende wird das Wort ,,Zulassungsstellen" durch das Wort ,,Zulassungsbehörden" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen." e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern." 25. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a und 36b eingefügt: ,,§ 36a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümeroder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfaßten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfaßten Führerscheinen. (2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen." 26. § 37 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder 21. In § 32 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort ,,und" durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt sowie folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften." 22. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 23. § 35 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil von Absatz 1 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort ,,Zulassungsstellen" durch das Wort ,,Zulassungsbehörden" ersetzt. 24. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Zulassungsstellen" durch das Wort ,,Zulassungsbehörden" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 Buchstabe d das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a und". bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Polizeidienststellen der Länder" die Wörter ,,und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1" eingefügt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Abweichend von Absatz 5 Nr. 2 ist zulässig, daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen zugeteilt sind und die Kennungen auch von anderen Endgeräten derselben oder einer anderen Dienststelle verwendet werden, wenn eine vollständige Aufzeichnung der Abrufe nach § 36 Abs. 7 durch die abrufende Stelle gefertigt wird. Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens die für den Abruf verantwortliche Person und deren Dienststelle jeweils festgestellt werden können." d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, erforderlich ist. (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist." 27. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: ,,§ 37a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a übermittelt werden. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. (3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit 1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und 2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet. § 36 Abs. 5, 5a und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 7 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen." 28. § 38 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 761 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung erheblich überwiegt. (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. (4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat. (5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. (8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet." 29. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt: ,,§ 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugund Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvor- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 schriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist. (2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung. § 38b Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke (1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß 1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird, 2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden, 3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind, 4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und 5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet." 32. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Belange" durch das Wort ,,lnteressen" ersetzt. 31. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe ,,§ 38 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 38a Abs. 1" und die Angabe ,,§ 38" durch die Angabe ,,§ 38a" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Zulassungsstellen" durch das Wort ,,Zulassungsbehörden" ersetzt. 33. § 42 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: ,,(1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser Halter genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Halter auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Halter nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Halter mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt: ,,(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen den Zulassungsbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Register festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie das Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder unvollständig sind." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: ,,(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden, soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den Datenbeständen der Finanzämter festzustellen und zu beseitigen und um diese Datenbestände zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind." 30. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungbehörde" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Teilnahme am Straßenverkehr" ein Komma und die Wörter ,,dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung a) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes oder § 91 des Bundessozialhilfegesetzes übergegangenen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens eintausend Deutscher Mark benötigt,". bb) In Satz 3 wird das Wort ,,verwertet" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 34. § 43 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. (2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle." 35. § 46 wird aufgehoben. 36. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,". cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 36a,". dd) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 30a Abs. 4 Satz 2 und" gestrichen. ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a, 5b und 5c eingefügt: ,,5a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1, 5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen, 763 5c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen." 37. Nach Abschnitt V werden die folgenden Abschnitte Vl und Vll angefügt: ,,VI. Fahrerlaubnisregister § 48 Registerführung und Registerbehörden (1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über 1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine, 2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge führen. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentrales Fahrerlaubnisregister) über 1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, 2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind, ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen, 3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland. (3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine speichern. Die Speicherung der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach der Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim KraftfahrtBundesamt über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft erteilen. § 49 Zweckbestimmung der Register (1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt. (2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und 2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen. § 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister (1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, 2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtauschs oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren. (2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden 1. die Anschrift des Betroffenen sowie 2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3, b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen. § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem KraftfahrtBundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister mit. § 52 Übermittlung (1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht, zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Des Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen. § 53 Abruf im automatisierten Verfahren (1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden. (2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet ist, daß 1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienststellen und die Datenendgeräte und 2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Regelung entsprechend § 30a Abs. 2a zulässig. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. (4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewählten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie ausgewählt werden und welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Abrufen aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern. (5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn 1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei obliegenden Aufgaben erforderlich ist und 2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre. Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten. § 54 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder 765 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, erforderlich ist. (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. § 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 übermittelt werden. (2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit 1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und 2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet. § 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 53 Abs. 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen. § 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend. § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 § 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen. (2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 8 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen. (3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 50 Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder unvollständig sind. § 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. (2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2. § 61 Löschung der Daten (1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn 1. die zugrundeliegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder 2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht. Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht. (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den Betroffenen Auskunft erteilt werden. (3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1. § 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zentrales Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienstführerscheine. In dem Register dürfen auch die Daten gespeichert werden, die in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden dürfen. (2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Daten, die Tatsache des Bestehens einer Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie die Fahrerlaubnisnummer gespeichert. (3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen. (4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinngemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 können Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist. § 63 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen 1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bun- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 desamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4, darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen, über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55, über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53, über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 54, darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen, über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind, über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2. 767 ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten. § 65 Übergangsbestimmungen (1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt. Eine Überprüfung der Akten muß jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach § 2a in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung. (3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen. (4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4. (5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem 1. Mai 1998 vorgenommen werden. (6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralregister nach § 28 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden solche Entscheidungen ab 1. Januar 1999 nur eingetragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab 1. Januar 1999 begangen wurden. (7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, werden nur solche berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1999 unanfechtbar oder sofort vollziehbar geworden sind. (8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht vorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden ist. (9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung getilgt. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen. VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen § 64 Gemeinsame Vorschriften Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Geburtsname, 2. Familienname, 3. Vornamen, 4. Tag der Geburt, 5. Geburtsort, 6. Geschlecht, 7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie 8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsakts. Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 (10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald 1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist, 2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das Verkehrszentralregister übernommen worden sind und 3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können. Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis spätestens 31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Verkehrszentralregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird." § 18 § 19 § 20 § 21 Aufzeichnungen Unterrichtsentgelte Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis § 21a Ausbildungsfahrschule Dritter Abschnitt Fahrlehrerausbildungsstätten § 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung Antrag auf amtliche Anerkennung Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte Aufzeichnungen Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung Vierter Abschnitt Sondervorschriften § 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden Fünfter Abschnitt Seminarerlaubnis § 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis) Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 32 § 33 § 33a § 34 § 35 § 36 Zuständigkeiten Überwachung Fortbildung Ausnahmen Allgemeine Verwaltungsvorschriften Ordnungswidrigkeiten Siebter Abschnitt Registrierung § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 Registerführung und Registerbehörden Zweck der Registrierung Inhalt der Registrierung Übermittlung der Daten zur Registrierung Übermittlung der Daten aus den Registern Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger Löschung der Daten Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 49 § 50 Übergangsregelung Inkrafttreten". § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 38. Die Anlage zu § 2a wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Fahrlehrergesetzes Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert: 1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: ,,Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Fahrlehrerlaubnis § § § § § § Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrerprüfung Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts § 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis § 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis § 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis § 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis § 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung Zweiter Abschnitt Fahrschulerlaubnis § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde Zweigstellen Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Aubildungsbetriebs Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs 1 2 3 4 5 6 § 34a Kosten Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis (1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1). (2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwerben wollen. (3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts. (4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. §2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber 1. mindestens 22 Jahre alt ist, 2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, 3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, 4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus, 5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, 769 6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und 7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat. Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen. (2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich ­ als Angehöriger der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei überwiegend ­ Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt 1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule, 2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, 3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte. Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt. (4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossen Kursen und darf ­ abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat ­ nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen. (5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule. (6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erfüllt sind. Unterscheiden sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des Bewerbers wesentlich von den Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung festlegen." 4. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Fahrlehrerprüfung (1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der Bewerber hat 1. gründliche Kenntnisse a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, d) der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise, e) der Fahrphysik, 2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie 3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können, nachzuweisen. (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie ­ für die Klasse BE ­ aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht. (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 15" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 7. Dem § 7 Abs. 2 werden die Wörter ,,oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt" angefügt. 3. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Er hat dem Antrag beizufügen: 1. einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt, 2. einen Lebenslauf, 3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder ­ auf Verlangen der Erlaubnisbehörde ­ eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung, 4. eine Ablichtung des Führerscheins; sie muß amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird, 5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5), 6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), 7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4 und 5), 8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß der Ausbildung nachzureichen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Nr. 2 und 5" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 9. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 bis 8 finden keine Anwendung." 10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt: ,,§ 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis (1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt 1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis, 2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4 Abs. 2) oder 3. durch Ablauf der Frist. (2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht werden. (3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluß der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen. § 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung (1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich ­ als Angehöriger der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei überwiegend ­ theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21a) tätig werden. 771 (2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu sein. (3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern einer befristeten Fahrlehrerlaubnis untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt. (4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2." 11. § 11 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, 2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach § 16 nicht erfüllen kann, 3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt, 4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, 5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat, 6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat. (2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche Leiter muß nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden. (3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform. (4) Das Bundesministerium für Verkehr regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen." (2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a Abs. 1 nachkommen und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht überschritten werden. (3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich. Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt, soweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Zu den Aufgaben des benannten Gesellschafters gehören insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnisbehörde." 17. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 37 Abs. 3" wird durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 3" ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Beschäftigungsverhältnisses" die Wörter ,,oder Ausbildungsverhältnisses" eingefügt. c) In Nummer 6 wird das Wort ,,eines" durch das Wort ,,des" ersetzt. d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt: ,,9. Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufügen,". e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 21a Abs. 1 Nr. 1 bis 3." 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 3" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte für die Aus- 12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Sitz" durch die Wörter ,,die Anschrift" ersetzt. b) Nach Satz 2 Nr. 2 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2a. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteilnahme,". 13. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,muß" die Wörter ,,den Namen und die Anschrift der Fahrschule," eingefügt. 14. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16 nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschafter zwei, nicht übersteigen." 15. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt. 16. § 16 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs (1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 bildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist." b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen." c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,zwei" durch die Angabe ,,vier" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2." 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1. b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend." c) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: ,,Dabei ist das Entgelt 1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie 2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben." d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5." 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von ihr keinen Gebrauch machen." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt. 23. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 3 wird das Wort ,,nur" gestrichen. 773 c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 3" ersetzt. 21. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 2 und 5" durch die Angabe ,,Nr. 2 und 6" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 3" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt. d) In Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt. 22. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ,,§ 21a Ausbildungsfahrschule (1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer 1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, 2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist, 3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat. Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten. (2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt. (3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt." ,,(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehreranwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbehörde." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei in der Klasse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben." e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusätzlichen Klassen erteilt werden." 30. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt: ,,Fünfter Abschnitt Seminarerlaubnis § 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis) (1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. (2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber 1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, 2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, 3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat. Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein. (3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 25. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den Sitz" durch die Wörter ,,die Anschrift" ersetzt. 26. § 25 wird wie folgt geändert: a) In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,muß" die Wörter ,,den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte," eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr). Die Erlaubnisbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen." 27. In § 27 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5. 28. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Inhaber" die Wörter ,,oder der verantwortliche Leiter" eingefügt. 29. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Bundesminister" jeweils durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: ,,(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird." c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen. (4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden. (5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend. (6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen." 31. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen werden von den zuständigen obersten Landesbehörden, den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeführt. Die Ausführung des § 30 Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Gebietskörperschaften und Behörden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,zuständig" werden die Wörter ,,gemäß Absatz 1 Satz 1" eingefügt. bb) Das Wort ,,Nachschulungserlaubnis" wird durch das Wort ,,Seminarerlaubnis" ersetzt. 32. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Nachschulung" durch das Wort ,,Aufbauseminare" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Nachschulung" durch die Wörter ,,den Aufbauseminaren" ersetzt. cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die in Satz 1 genannte Frist kann von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt wurden." b) Absatz 2a wird gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter ,,Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt. 33. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: ,,§ 33a Fortbildung (1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 34. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 775 (2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1, so hat er außerdem binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen. Finden zwei programmspezifische Lehrgänge innerhalb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil. (3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die tägliche Dauer beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. Der Träger der Lehrgänge bedarf einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle. (4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden. (5) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen." ,,Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Nr. 4a" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat;". cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,Nachschulungskurse" durch das Wort ,,Aufbauseminare" ersetzt. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung (§ 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem anschließt. Die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Befugnis der für die Überwachung zuständigen Behörde, solche Fahrschulen im Rahmen einer Stichprobe oder bei besonderem Anlaß einer Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird durch die Regelung nach Satz 1 nicht berührt. (4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,der Bundesminister" werden jeweils durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt . bb) Nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 2" werden die Angaben ,,§ 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 3" eingefügt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,". cc) In Nummer 15 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 4" ersetzt. dd) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 angefügt: ,,16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht mindestens alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Deutsche Mark geahndet werden." c) Absatz 3 wird gestrichen. 38. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Siebter Abschnitt Registrierung § 37 Registerführung und Registerbehörden (1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt 1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist, 2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts. § 38 Zweck der Registrierung Die Eintragungen erfolgen 1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und 2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz. § 39 Inhalt der Registrierung (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende Behörde gespeichert. 35. § 34a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,medizinischpsychologischen Untersuchungsstellen" durch die Wörter ,,Begutachtungsstellen für Fahreignung" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Ferner können in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden." 36. In § 35 werden die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 37. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 (2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden gespeichert: 1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel, 2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis, 3. das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis, 4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis, 5. Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung, 6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist, 7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes. (3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben ist, gespeichert werden: 1. Fahrlehrerlaubnisse, 2. Seminarerlaubnisse, 3. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule, 4. Zweigstellenerlaubnisse, 5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern, 6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis, 7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer, 8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule, 9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leiter, 10. die nach § 42 übermittelten Daten. § 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung (1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Verkehrszentralregister mit. (2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforderlich ist. § 41 Übermittlung der Daten aus den Registern Die in den Registern nach § 39 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die 777 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstätte besteht, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. § 42 Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen. (2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt. § 43 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig sind, gilt § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. § 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie 2. zu statistischen Zwecken § 38a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. § 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 (2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. (3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind. § 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. § 47 Löschung der Daten Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind 1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7, 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6, 3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5, 4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnisinhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienstfahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr, 5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften Das Bundesministerium für Verkehr erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen." 40. § 37 wird § 49; ihm werden nach Absatz 5 die folgenden Absätze 6 bis 15 angefügt: ,,(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999 begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften. (7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in den beiden Jahren vor dem 1. Januar 1999 regelmäßig Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse ausgebildet oder seine fachliche Eignung in einer Lehrprobe nachgewiesen hat. Das Bundesministerium für Verkehr kann nähere Anforderungen an die Lehrprobe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter. (8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeitpunkt fortsetzen. (10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden, haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9) innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen. (11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis. (12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am 1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder eines Auftrages der zuständigen Landesbehörde berechtigt war, Nachschulungen gemäß dem Modell für ein Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) zu veranstalten, darf Seminare nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes durchführen. Entsprechende Verwaltungsakte der zuständigen Landesbehörde bleiben wirksam; sie berechtigen zur Durchführung dieser Seminare auch in allen übrigen Bundesländern. (13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 39. Die Überschrift vor dem bisherigen § 37 wird wie folgt gefaßt: ,,Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 (14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden. (15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben, müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis spätestens 1. Januar 2001 nachkommen." 41. § 39 wird aufgehoben; § 40 wird § 50. Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704), wird wie folgt geändert: 1. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. b) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. cc) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort ,,In" das Wort ,,anderen" eingefügt und das Wort ,,Fahrausweisen" durch das Wort ,,Führerscheinen" ersetzt. c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Fahrausweis" durch das Wort ,,Führerschein" ersetzt. 2. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,erteilter" durch das Wort ,,ausgestellter" ersetzt. 3. In § 69a Abs. 7 Satz 2 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 4. § 69b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden. Artikel 4 Änderung der Strafprozeßordnung 779 (2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt." Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert: 1. § 111a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,erteilten" wird durch das Wort ,,ausgestellten" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,In" die Wörter ,,anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten" eingefügt und das Wort ,,Fahrausweisen" durch das Wort ,,Führerscheinen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Fahrausweis" durch das Wort ,,Führerschein" ersetzt. 2. § 153a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 4 wird das Komma am Schluß durch das Wort ,,oder" ersetzt; folgende Nummer wird angefügt: ,,5. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen,". c) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 3 und 5" ersetzt. d) In Satz 6 werden nach dem Wort ,,gilt" die Wörter ,,in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4" eingefügt. 3. In § 268c wird die Angabe ,,(§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe ,,(§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. 4. § 463b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 3. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: ,,(1a) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer dürfen ihre Tätigkeiten ­ ausgenommen solche nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ­ nur im Bereich der Technischen Prüfstelle ausüben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden." c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Sachverständige und der Prüfer darf personenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit verwenden." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter ,,Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerkennung verzichtet." 6. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,(§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe ,,(§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" und das Wort ,,Fahrausweise" durch das Wort ,,Führerscheine" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,oder der Fahrausweis" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden." Artikel 6 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,mit Antrieb durch Verbrennungsmaschinen" gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erforderlich, es sei denn, der Sachverständige oder Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C den Sachverständigen oder Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch zum Führen von Kraftomnibussen ohne Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungsfahrten im Rahmen von § 4." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Maschinenbaufachs" ein Komma und die Wörter ,,des Kraftfahrzeugbaufachs" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter ,,Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt. a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle" durch die Wörter ,,Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Erteilung einer neuen Anerkennung Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen." 8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährleistung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maßstäben 1. durchzuführender Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 2. durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes) Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt für Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Straßenverkehrsgesetzes) zuständig." 9. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine entsprechende Verpflichtung gilt für die nach Anlage VIII Abschnitt 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, falls ihnen über Prüfingenieure nachteilige Tatsachen bekannt werden, die für die Betrauung mit der Durchführung von Untersuchungen oder Abnahmen von Bedeutung sein können." 10. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" und die Wörter ,,der Bundesminister" jeweils durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 11. In § 17 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" und die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" ersetzt. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Im übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen" durch die Wörter ,,Begutachtungsstellen für Fahreignung" ersetzt. 13. In § 19 werden die Wörter ,,der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt. 781 14. In § 20 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue Nummer 3a eingefügt: ,,3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer außerhalb des Bereichs der Technischen Prüfstelle, der er angehört, tätig wird,". 15. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: ,,§ 22 Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister (1) Die nach Landesrecht für die 1. amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem Gesetz oder 2. amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen nach der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in welchem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt sind. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sowie die nach § 16 zuständigen Behörden. (2) In dem Register werden 1. die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr angehördenden amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, 2. die von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüfingenieure) sowie die technischen Leiter der Organisationen und deren Vertreter und 3. Personen, die von den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen zwecks Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung angemeldet worden sind und diese Prüfung nicht bestanden haben, erfaßt. (3) Folgende Daten dürfen zu jeder eingetragenen Person gespeichert werden: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift, 2. zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf, deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, der die Sachverständigen oder Prüfer angehören, 3. zusätzlich bei den Prüfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2): Betrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung der zuständigen Behörde zur Betrauung sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrauung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, die Überwachungsorganisation, der sie angehören, sowie ­ bei angestellten Prüfingenieuren von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen ­ auch Name und Geschäftsanschrift des betreffenden Sachverständigen, 4. zusätzlich beim Leiter der Technischen Prüfstelle und dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter sowie beim technischen Leiter der Überwachungsorganisation und dessen Vertreter: Bestellung, Bestätigung der zuständigen Behörde sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Bestellung oder Bestätigung, Wegfall der Bestellung oder Bestätigung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie die betreffende Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die betreffende Überwachungsorganisation, 5. zusätzlich bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfungen, 6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist, 7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und 8. die den Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 28 Abs. 2 übermittelten Daten." 2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, 3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und Überwachungsorganisation und 4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht bestanden worden ist, erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes." 17. Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 31 eingefügt: ,,§ 24 Zweck der Registrierung Die Registrierung wird vorgenommen: 1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Betrauung mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und 2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zuständigen Behörden. § 25 Erhebung der Daten Die in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu erfassenden Personen haben die für die Speicherung nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hinsichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren Prüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungsorganisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten von den zuständigen Behörden bereits im Rahmen von § 3 erfaßt werden. Außerdem sind alle Änderungen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. § 26 Übermittlung der Daten zur Registrierung (1) Die Technischen Prüfstellen und die Überwachungsorganisationen haben die nach § 25 erhobenen Daten den zuständigen Behörden zur Speicherung in den örtlichen Kraftfahrsachverständigenregistern mitzuteilen. 16. § 23 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat. (2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden 1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 (2) Die für die Führung der örtlichen Register zuständigen Behörden oder die Anerkennungsbehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23 zu speichernden Daten (einschließlich jeder Änderung dieser Daten und des Zeitpunkts der Änderung) zu übermitteln. Werden keine örtlichen Register geführt, so ist zur Übermittlung die Behörde verpflichtet, die gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befaßt ist. (3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur im Bereich mehrerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies und die nach § 22 zu speichernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehörden oder den Behörden, die der Betrauung zugestimmt haben, mit. § 27 Übermittlung der Daten aus den Registern (1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen, 1. die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, 2. in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder 3. die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes. § 28 Abgleich mit dem Verkehrszentralregister (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Verkehrszentralregister enthaltenen Eintragungen Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen. (2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt. § 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. 783 (2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. (3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind. § 30 Löschung der Daten Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind 1. zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung oder deren Verzicht, 2. fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20, 3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3, 4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr, 5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Betroffenen zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffenen gelöscht. Für die Löschung der nach § 28 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. § 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden. (2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen. (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung." 18. Der bisherige § 22 wird § 32; nach seinem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, denen die Anerkennung vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Prü- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 fungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen abgenommen haben, benötigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 keine Fahrerlaubnis der Klasse D, wenn sie Fahrerlaubnisprüfungen abnehmen." von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf ihre Vorschriftsmäßigkeit nach dem Straßenverkehrsrecht zu gewährleisten, 2. die Führung a) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV des Straßenverkehrsgesetzes, b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Abschnitt V des Straßenverkehrsgesetzes, Artikel 7 19. Der bisherige § 24 wird § 33. Änderung des Personenbeförderungsgesetzes § 52 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll abweichend von den Bedingungen des Übereinkommens grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, so kann das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm beauftragte Behörde entsprechenden Anträgen stattgeben." c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Abschnitt VI des Straßenverkehrsgesetzes, 3. die Erstellung, die Veröffentlichung und die Auswertung von Statistiken a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Führung der zentralen Register anfallen, und b) auf den Gebieten des Straßenverkehrs (§ 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491), und § 7 des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1987), das durch Artikel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist) und des Kraftfahrsachverständigenwesens (§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes), 4. die Veröffentlichung der bei der Erteilung von Typgenehmigungen festgestellten Abgas- und Geräuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte der Fahrzeuge einschließlich Statistiken über diese Werte, 5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die nach den §§ 8 und 9 des Produktsicherheitsgesetzes, 6. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers von Führerscheinen, 7. die Zertifizierung der Qualitätssicherung bei der Herstellung und beim Vertrieb von Führerscheinen, Fahrzeugpapieren, Plaketten, Prüffolien und Stempel, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu gewährleisten, 8. die Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen ausländischer Staaten oder der Europäischen Union auf den Gebieten des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen werden, bleiben unberührt." Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Es" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt 1. für Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr bestimmt sind, a) die Typgenehmigung und die Typprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, b) die Zertifizierung und Überwachung der Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, c) die Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen, d) die Akkreditierung von Stellen, die die Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zertifizieren und überwachen, e) die Zertifizierung der Qualitätssicherung, um die ordnungsgemäße und gleichmäßige Untersuchung, Abnahme, Prüfung und Begutachtung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 Artikel 9 Neubekanntmachung von Gesetzen Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 10 Inkrafttreten 785 Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, und Artikel 1 Nr. 11, 30 Buchstabe c sowie Nr. 37 (soweit er § 65 Abs. 5 betrifft), Artikel 2 Nr. 2 (hinsichtlich § 2 Abs. 6), die Artikel 7 und 8 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 24. April 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Der Bundesminister des Innern Kanther Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Verteidigung Volker Rühe Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel Für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de