Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 26 vom 13.05.1998  - Seite 866 bis 868 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze

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866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze Vom 18. Februar 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 63 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot). c) Absatz 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4. d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären." 6. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Wenn der Betrag der aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten höher ist, ist Sicherheit für diesen Betrag zu leisten. Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben oder zurückzuzahlen." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,darüber hinausgehende" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Gläubiger" die Wörter ,,darüber hinausgehende" eingefügt. 7. § 69 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 69 (1) Bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrechnungsschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe der Schecksumme geeignet, wenn die Vorlegungs- Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden." 2. In § 38 Satz 1 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Größe" die Wörter ,,und des Verkehrswerts" eingefügt. 3. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,bar" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Das Bargebot kann entrichtet werden durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse, sofern der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt, oder durch Barzahlung." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen." b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 frist nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft. Dies gilt für Verrechnungsschecks nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind. (2) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 1 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers. (3) Die Sicherheitsleistung kann auch durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden. Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung." 8. In § 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,muß eine Stunde" durch die Wörter ,,müssen 30 Minuten" ersetzt. 9. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend." 10. § 108 wird aufgehoben. 11. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Zahlung soll unbar geleistet werden." 12. § 118 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 13. In § 145a Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots" durch die Wörter ,,Die Höhe des Bargebots" ersetzt. 14. In § 168c Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots" durch die Wörter ,,Die Höhe des Bargebots" ersetzt. 15. § 169a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, daß nach dem Wort ,,anzuwenden" die Wörter ,, ; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung" eingefügt werden. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist." 16. In § 171e Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots" durch die Wörter ,,Die Höhe des Bargebots" ersetzt. 17. In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Abs. 2 Satz 1, den §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 867 Satz 1 und § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 69 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 2" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Zivilprozeßordnung Dem § 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deutschen Post AG gilt § 418 entsprechend." Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern werden Datenträgerauslagen erhoben. Die Datenträgerauslagen betragen je Datenträger bei einer Speicherkapazität von bis zu 2,0 Megabytes 15 Deutsche Mark, bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0 Megabytes 50 Deutsche Mark und bei einer höheren Speicherkapazität 100 Deutsche Mark. Die Behörde kann von der Erhebung der Datenträgerauslagen ganz oder teilweise absehen, wenn elektronisch auf Datenträgern gespeicherte gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt." 2. Nach § 7 wird folgender § 7a angefügt: ,,§ 7a (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann an Stelle der nach Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühr und der Datenträgerauslagen (§ 5) durch öffentlichrechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Kosten entspricht. Für die Übermittlung oder den Abruf elektronisch gespeicherter Entscheidungen im Wege der Telekommunikation ist eine Gegenleistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, deren Wert zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht. Das gleiche gilt, wenn zusätzliche Leistungen vereinbart werden, insbesondere wenn eine Mehrzahl von Entscheidungen nach inhaltlichen Kriterien von der Behörde ausgewählt werden soll. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Gegenleistung vereinbart werden, die niedriger ist als die anfallenden Aufwendungen, oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden, wenn Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 tungskostenordnung) wird Nummer 7; in § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,nach den Nummern 5 und 6" durch die Angabe ,,nach den Nummern 5 und 7" ersetzt. 3. Dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung) wird folgende Nummer 6 angefügt: Nr. Gegenstand Gebühren ,,6 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten: je Entscheidung ................................. Die Gebühr beträgt jedoch je Datenträger mit einer Speicherkapazität von bis zu 2,0 Megabytes höchstens ........ Bei einer höheren Speicherkapazität des Datenträgers erhöht sich der Höchstbetrag je angefangene weitere 2,0 Megabytes um ............................. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt." Artikel 4 Inkrafttreten des Artikels 31 des Justizmitteilungsgesetzes Artikel 31 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) tritt abweichend von Artikel 37 zu dem in Artikel 5 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 10 DM 85 DM 85 DM Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3 Nr. 1 bis 3 und Artikel 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 3 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. 4. Die durch Artikel 8 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) angefügte Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Justizverwal- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 18. Februar 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de