Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 27 vom 20.05.1998  - Seite 902 bis 904 - Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

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902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*) Vom 8. Mai 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 20 Senderecht Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen." 2. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt: ,,§ 20a Europäische Satellitensendung (1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt. (2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15). Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, 1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder 2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist. Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen. (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. § 20b Kabelweitersendung (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen geltend macht. (2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird." 3. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 20b gilt entsprechend." 4. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte." 5. § 87c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt." 6. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§§ 20b, 27 Abs. 2 und 3" ersetzt. 7. Vor § 138 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG (1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen. (2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat. (3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde." Artikel 2 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes 903 Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert: 1. § 13b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung". b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird. (4) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Absatz 3 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die Kabelweitersendung getroffen, so hat der Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Seine Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwertungsgesellschaft satzungsgemäß die Abrechnung der Kabelweitersendung vorzunehmen hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht entgegenhalten." 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen, 1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie a) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, oder b) den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages betreffen, 2. an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen." b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt. 3. Dem § 14a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, beträgt die Frist drei Monate." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a" ersetzt. b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,eines Gesamtvertrags (§ 12)" die Wörter ,,und eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2" eingefügt. 4. In § 14b wird in Absatz 1 und in Absatz 2 jeweils die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a" ersetzt. 5. In § 14c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt. 6. Nach § 14c wird folgender § 14d eingefügt: ,,§ 14d Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c entsprechend." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 8. Mai 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de