Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 34 vom 15.06.1998  - Seite 1242 bis 1255 - Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG)

310-4310-4-3310-4-5320-1-14121-14121-24123-14120-9-2315-204125-14140-1801-2801-34100-14101-14142-14143-1860-11-22126-9-6611-14110-14112-34120-4III-19-6-2III-19-6-2-1690-1690-1-27600-1a7600-2105-1720-17402-12-5403-23-2403-6400-254-37400-17631-18050-21
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz ­ EuroEG) Vom 9. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Lombardsatz als Bezugsgröße durch dasjenige Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank zu ersetzen, das dem Lombardsatz in seiner Funktion am ehesten entspricht und 2. die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) durch den Zinssatz zu ersetzen, der dieser in ihrer Funktion am ehesten entspricht. §4 Vertragskontinuität Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt. §5 Vorbehalt für landesrechtliche Regelungen Für Rechtsverhältnisse, für die Landesrecht maßgeblich ist, können abweichende Regelungen getroffen werden. Artikel 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) §1 Ersetzung des Diskontsatzes aus Anlaß der Einführung des Euro (1) Soweit der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz. Basiszinssatz ist der am 31. Dezember 1998 geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Er verändert sich mit Beginn des 1. Januar, 1. Mai und 1. September jedes Jahres, erstmals mit Beginn des 1. Mai 1999 um die Prozentpunkte, um welche die gemäß Absatz 2 zu bestimmende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Für die erste Veränderung ist die Veränderung der Bezugsgröße seit der Ersetzung des Diskontsatzes maßgeblich. Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn sich die Bezugsgröße um weniger als 0,5 Prozentpunkte verändert hat. Die Deutsche Bundesbank gibt den Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dasjenige Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank als Bezugsgröße nach Absatz 1 Satz 3 zu bestimmen, das nach seiner Aufgabe, Änderungshäufigkeit und Wirkungsweise als Bezugsgröße dem Diskontsatz am ehesten entspricht. §2 Übergangsvorschrift für laufende Zinsforderungen Soweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe. §3 Andere Bezugsgrößen (1) Wird in einem Gesetz auf den Zinssatz für Kassenkredite des Bundes Bezug genommen, tritt an dessen Stelle der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz. Artikel 2 Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens §1 Änderung der Zivilprozeßordnung In § 688 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter ,,inländischer Währung" durch die Wörter ,,Euro oder Deutscher Mark" ersetzt. §2 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren Nach § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 ,,§ 2a Übergang zum Euro (1) Für Mahnverfahren, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, wird der in Anlage 1 bestimmte Vordruck in einer Fassung eingeführt, in der die Bezeichnung ,,DM" in allen Teilen durch die Bezeichnung ,,Euro" oder ,,EUR" ersetzt ist und die in dem Vorblatt des Vordrucks angeführten Geldbeträge in Euro bezeichnet sind. (2) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hinweisen versehen werden, die ihre Handhabung und ihr Verständnis in bezug auf die Währungseinheit und den vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs für die Parteien erleichtern." §3 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten Die Verordnung vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705) zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Übergang zum Euro (1) Für Mahnverfahren, in denen der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 bei Gericht eingeht, werden die in Anlage 1 und 3 sowie die für Anträge in Anlage 4 und 6 bestimmten Vordrucke in einer Fassung eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geldbetrages mit der Bezeichnung ,,Betrag" überschrieben sind und ein diesen Feldern allgemein zugeordnetes Feld für die Bezeichnung der Beträge mit der Währungsbezeichnung Euro oder Deutsche Mark vorgesehen ist. In dem Hinweisblatt zu Anlage 1 kann die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Deutscher Mark und in Euro bezeichnet werden. Der Vordruck für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids kann in der in Anlage 1 bisher eingeführten Fassung bis zum 31. Dezember 2001 weiterverwendet werden; Angaben in der dritten Spalte der Zeilen 40 bis 42 bezeichnen in diesen Fällen einen Zinssatz über dem jeweiligen Basiszinssatz. (2) Für Mahnverfahren, in denen der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingeht, werden die in Absatz 1 bezeichneten Vordrucke in einer Fassung eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geldbetrages mit der Bezeichnung ,,Euro" oder ,,EUR" überschrieben sind und in dem Hinweisblatt zu Anlage 1 die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts allein in Euro bezeichnet ist. (3) Für den Widerspruch (Anlage 3), den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids (Anlage 4) und den Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids (Anlage 6) kann unabhängig vom Zeitpunkt des Ein- 1243 gangs des Mahnbescheidsantrags der vom Gericht übermittelte Vordruck verwendet werden. (4) Es können entfallen oder berichtigt werden 1. in den Hinweisen zu dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck in dem mit ,,Hauptforderungs-Katalog" überschriebenen Abschnitt in dem Text zu KatalogNr. 31 der Zusatz ,,(1/3 %) in DM" und in dem Text zu Katalog-Nr. 32 der Zusatz ,,in DM", 2. in den in Anlage 2 und 5 bestimmten Vordrucken für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid in dem Abschnitt ,,Kosten" der Vordruck der Währungseinheit. (5) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hinweisen versehen werden, die ihre Handhabung und ihr Verständnis in bezug auf die Währungseinheit und den vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs für die Parteien erleichtern. (6) Die nähere Ausgestaltung der Vordrucke nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 bestimmt die in § 3 Abs. 2 bezeichnete Stelle." 2. In Anlage 1 wird in dem Vordruck für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids in der Überschrift der dritten Spalte zu den Zeilen 40 bis 42 und in den Hinweisen zu diesem Vordruck in dem mit ,,Laufende Zinsen (Zeilen 40 bis 42)" überschriebenen Abschnitt im zweiten Satz des dritten Absatzes das Wort ,,Diskontsatz" jeweils durch das Wort ,,Basiszinssatz" ersetzt. 3. In Anlage 3 wird in den Hinweisen zum Vordruck für den Widerspruch in dem mit ,,Teilwiderspruch (Zeilen 3 und 4)" überschriebenen Abschnitt der zweite Satz wie folgt gefaßt: ,,In dem dritten Feld der Zeile 4 können Sie zur Bezeichnung eines nicht bestrittenen Teils des Zinsfußes auch einen vom jeweiligen Basiszinssatz abhängigen Zinssatz in der Kurzschreibweise B + x (Beispiel: B + 2 = 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz) angeben." §4 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Übergang zum Euro (1) Für Mahnverfahren, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, wird der in Anlage 1 bestimmte Vordruck in einer Fassung eingeführt, in der die Bezeichnung ,,DM" in allen Teilen durch die Bezeichnung ,,Euro" oder ,,EUR" ersetzt ist und die in dem Vorblatt des Vordrucks angeführten Geldbeträge in Euro bezeichnet sind. 1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen die Nennbeträge ihres Grundkapitals und ihrer Aktien weiter in Deutscher Mark bezeichnen. Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Aktiengesellschaften neu eingetragen werden, deren Grundkapital und Aktien auf Deutsche Mark lauten. Danach dürfen Aktiengesellschaften nur eingetragen werden, wenn die Nennbeträge von Grundkapital und Aktien in Euro bezeichnet sind; das gleiche gilt für Beschlüsse über die Änderung des Grundkapitals." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Mindestnennbetrag des Grundkapitals Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, bleibt der bis dahin gültige Mindestbetrag des Grundkapitals maßgeblich, bis die Aktiennennbeträge an die seit diesem Zeitpunkt geltenden Beträge des § 8 des Aktiengesetzes angepaßt werden. Für spätere Gründungen gilt der Mindestbetrag des Grundkapitals nach § 7 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung, der bei Gründungen in Deutscher Mark zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnen ist." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Aktien einer Gesellschaft, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragen worden ist, dürfen weiterhin auf einen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zulässigen Nennbetrag lauten, Aktien, die auf Grund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses ausgegeben werden, jedoch nur, wenn dieser bis zum 31. Dezember 2001 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Dies gilt nur einheitlich für sämtliche Aktien einer Gesellschaft. Die Nennbeträge können auch zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro ausgedrückt werden." b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: ,,(3) Für Aktiengesellschaften, die auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1998 erfolgten Anmeldung zum Handelsregister bis zum 31. Dezember 2001 eingetragen werden und deren Grundkapital und Aktien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 auf Deutsche Mark lauten, gelten die zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden (2) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hinweisen versehen werden, die ihre Handhabung und ihr Verständnis in bezug auf die Währungseinheit und den vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs für die Parteien erleichtern." Artikel 3 Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts §1 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1098), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. In § 7 werden die Wörter ,,einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,fünf Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einen Euro" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,fünf Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 4. In § 76 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 5. In § 95 Satz 4 werden die Angabe ,,bis zu 3 000 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu 1 500 000 Euro", die Angabe ,,von mehr als 3 000 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,von mehr als 1 500 000 Euro" und die Angabe ,,von mehr als 20 000 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,von mehr als 10 000 000 Euro" ersetzt. 6. In § 103 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 1 Satz 2, § 142 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und § 147 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einer Million Euro" ersetzt. 7. In § 122 Abs. 2 werden die Wörter ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. 8. In § 147 Abs. 3 Satz 1, § 254 Abs. 2 Satz 3, § 258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4, § 265 Abs. 3 Satz 1 und § 315 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 000 Euro" ersetzt. §2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 Beträge nach § 8 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung. (4) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital wird durch Umrechnung zwischen Deutscher Mark und Euro nicht berührt. Nach Umrechnung gebrochene Aktiennennbeträge können auf mindestens zwei Stellen hinter dem Komma gerundet dargestellt werden; diese Rundung hat keine Rechtswirkung. Auf sie ist in Beschlüssen und Satzung hinzuweisen; der jeweilige Anteil der Aktie am Grundkapital soll erkennbar bleiben. (5) Beschließt eine Gesellschaft, die die Nennbeträge ihrer Aktien nicht an § 8 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung angepaßt hat, die Änderung ihres Grundkapitals, darf dieser Beschluß nach dem 31. Dezember 2001 in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn zugleich eine Satzungsänderung über die Anpassung der Aktiennennbeträge an § 8 des Aktiengesetzes eingetragen wird." 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 Verfahren der Umstellung auf den Euro (1) Über die Umstellung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge sowie weiterer satzungsmäßiger Betragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs beschließt die Hauptversammlung abweichend von § 179 Abs. 2 des Aktiengesetzes mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ab dem 1. Januar 2002 ist der Aufsichtsrat zu den entsprechenden Fassungsänderungen der Satzung ermächtigt. Auf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung in das Handelsregister ist § 181 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. (2) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder eine Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro gestellt werden können, genügt abweichend von § 207 Abs. 2, § 182 Abs. 1 und § 222 Abs. 1 des Aktiengesetzes die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, bei der Herabsetzung jedoch nur, wenn zumindest die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Diese Mehrheit gilt auch für Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals oder über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien sowie für Änderungen der Satzungsfassung, wenn diese Beschlüsse mit der Kapitaländerung verbunden sind. § 130 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. (3) Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder eine Kapitalherabsetzung bei Umstellung auf Euro kann durch Erhöhung oder Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil ent- 1245 sprechend volle Aktien oder eine geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. (4) Sofern Aktien aus einem bedingten Kapital nach dem Beschluß über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder über eine andere Satzungsänderung zur Umstellung auf Euro, die mit der Zahl der Aktien verbunden ist, ausgegeben worden sind, gelten sie für den Beschluß erst nach dessen Eintragung in das Handelsregister als ausgegeben. Diese aus einem bedingten Kapital ausgegebenen und die noch auszugebenden Aktien nehmen an der Änderung der Nennbeträge teil. (5) Für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach Absatz 2 können abweichend von § 208 Abs. 1 Satz 2 und § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie deren Zuführungen, auch soweit sie zusammen den zehnten Teil oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals nicht übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden. Auf eine Kapitalherabsetzung nach Absatz 2, die in vereinfachter Form vorgenommen werden soll, findet § 229 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung. (6) § 73 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. Im übrigen bleiben die aktienrechtlichen Vorschriften unberührt." 5. § 28 wird gestrichen. §3 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt und die Wörter ,,fünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,hundert Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" und das Wort ,,hundert" durch das Wort ,,fünfzig" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1" ersetzt. 3. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter ,,hundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfzig Euro" ersetzt. 4. In § 57h Abs. 1 Satz 2 und § 58a Abs. 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" jeweils durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 1. In § 46 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 2 und § 243 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter ,,fünfzig Deutschen Mark" durch die Wörter ,,fünfzig Euro" ersetzt. 3. In § 263 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,fünfhundert Deutsche Mark" durch die Wörter ,,hundert Euro" ersetzt. 4. In § 273 werden die Wörter ,,fünfzig Deutschen Mark" durch die Wörter ,,fünfzig Euro" ersetzt. 5. § 318 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Eingeleitete Umwandlungen; Umstellung auf den Euro". b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wird eine Umwandlung nach dem 31. Dezember 1998 in das Handelsregister eingetragen, so erfolgt eine Neufestsetzung der Nennbeträge von Anteilen einer Kapitalgesellschaft als übernehmendem Rechtsträger, deren Anteile noch der bis dahin gültigen Nennbetragseinteilung entsprechen, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Wo dieses Gesetz für einen neuen Rechtsträger oder einen Rechtsträger neuer Rechtsform auf die jeweils geltenden Gründungsvorschriften verweist oder bei dem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform die Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals unberührt läßt, gilt dies jeweils auch für die entsprechenden Überleitungsvorschriften zur Einführung des Euro im Einführungsgesetz zum Aktiengesetz und im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; ist ein neuer Rechtsträger oder ein Rechtsträger neuer Rechtsform bis zum 31. Dezember 1998 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden, bleibt es bei der Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Gründungsvorschriften." §5 Änderung der Handelsregisterverfügung In Anlage 3 und Anlage 5 der Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird jeweils in der Überschrift der Spalte 3 die Angabe ,,DM" gestrichen. §6 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 5. Dem Sechsten Abschnitt wird folgender § 86 angefügt: ,,§ 86 (1) Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibehalten; entsprechendes gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber erst danach bis zum 31. Dezember 2001 eingetragen werden. Für Mindestbetrag und Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen sowie für den Umfang des Stimmrechts bleiben bis zu einer Kapitaländerung nach Satz 4 die bis dahin gültigen Beträge weiter maßgeblich. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft ihr Kapital auf Euro umgestellt hat; das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch Umrechnung zwischen Deutscher Mark und Euro nicht berührt. Eine Änderung des Stammkapitals darf nach dem 31. Dezember 2001 nur eingetragen werden, wenn das Kapital auf Euro umgestellt und die in Euro berechneten Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch zehn teilbaren Betrag, mindestens jedoch auf fünfzig Euro gestellt werden. (2) Bei Gesellschaften, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 zum Handelsregister angemeldet und in das Register eingetragen werden, dürfen Stammkapital und Stammeinlagen auch auf Deutsche Mark lauten. Für Mindestbetrag und Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen sowie für den Umfang des Stimmrechts gelten die zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Beträge des Gesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung. (3) Die Umstellung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile sowie weiterer satzungsmäßiger Betragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 47; § 53 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Auf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung in das Handelsregister ist § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden. Werden mit der Umstellung weitere Maßnahmen verbunden, insbesondere das Kapital verändert, bleiben die hierfür geltenden Vorschriften unberührt; auf eine Herabsetzung des Stammkapitals, mit der die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen Betrag nach Absatz 1 Satz 4 gestellt werden, findet jedoch § 58 Abs. 1 keine Anwendung, wenn zugleich eine Erhöhung des Stammkapitals gegen Bareinlagen beschlossen und diese in voller Höhe vor der Anmeldung zum Handelsregister geleistet werden." §4 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 2. Nach § 163 wird folgender § 164 angefügt: ,,§ 164 (1) Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung abweichend von § 16 Abs. 4 mit einfacher Stimmenmehrheit. Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf volle Euro gestellt wird. Für die Eintragung der Umstellung in das Genossenschaftsregister gilt § 16 Abs. 5 und 6. (2) Anmeldungen von Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 1 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister, die nur die Ersetzung des auf Deutsche Mark lautenden Betrags des Geschäftsanteils durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 157 vorgeschriebenen Form. Artikel 45 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden." §7 Änderung des D-Markbilanzgesetzes Abschnitt IV des D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird aufgehoben. §8 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie § 9 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zwanzig Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,zehn Millionen Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,fünfzig Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzig Millionen Euro" ersetzt. §9 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 1247 mer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) geändert worden ist, werden die Wörter ,,fünfzig Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünfundzwanzig Millionen Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Bilanzrechts §1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesezes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 1. In § 244 werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. In § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Deutsche Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. 2a. In § 292a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2b. In § 318 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter ,,einer Million Euro" ersetzt. 3. § 328 Abs. 4 wird aufgehoben. §2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Nach Artikel 41 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt: ,,Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro Artikel 42 (1) Die §§ 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahres- und Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Sofern der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Satz 2 in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die nach § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiterhin in Deutscher Mark zu machen. § 328 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden. 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 genden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. Im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften ist der Posten im Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. (2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Artikel 45 (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 12 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Form. Entsprechende Eintragungen werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht. (2) Auf Eintragungen in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, ist § 26 Abs. 7 der Kostenordnung anzuwenden. (3) Für die Anmeldung der Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder der Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch zehn teilbaren Betrag in Euro gestellt werden können, zum Handelsregister und für die Eintragung in das Handelsregister ist die Hälfte des sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kostenordnung ergebenden Wertes als Geschäftswert zugrunde zu legen." §3 Änderungen von Rechnungslegungsverordnungen nach § 330 des Handelsgesetzbuchs (1) Die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter ,,Deutscher Mark" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 2. Dem § 39 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen (2) Werden der Jahresabschluß und der Konzernabschluß in Euro aufgestellt, ist § 265 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist. Die Umrechnung hat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 1999 endet, zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens ,,Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" in der Bilanz oder im Anhang nach § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs. (3) Stellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro den Jahres- und Konzernabschluß in Euro auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte der Bilanz weiterhin in Deutscher Mark ausgewiesen werden, sofern der sich in Euro ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. Stellen Unternehmen den Jahres- und Konzernabschluß nach Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro in Deutscher Mark auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte in Euro ausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher Mark ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. Statt des Ausweises in der Vorspalte darf das gezeichnete Kapital auch im Anhang angegeben werden. Artikel 43 (1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind zum nächsten auf den 31. Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß und im Konzernabschluß mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich aus der Umrechnung und dem entsprechenden Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten unter der Bezeichnung ,,Sonderposten aus der Währungsumstellung auf den Euro" nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, aus dem Vermögen des Unternehmens ausscheiden, spätestens jedoch am Schluß des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahres. (2) In den Sonderposten gemäß Absatz 1 Satz 2 dürfen auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse ergeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Artikel 44 (1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung ,,Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Die als Bilanzierungshilfe ausgewiesenen Beträge sind in jedem fol- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung ,,DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden. (8) Sofern Kreditinstitute einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten 8a. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten 11a. nach dem Posten Immaterielle Anlagewerte auszuweisen." 3. In den Formblättern 1 bis 3 einschließlich der Fußnoten zu einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Bezeichnungen ,,DM" jeweils durch die Bezeichnungen ,,Euro" ersetzt. (2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) wird wie folgt geändert: 1. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 und in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 werden jeweils die Bezeichnung ,,Ecu" durch die Bezeichnung ,,Euro" ersetzt. 2. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. Dem § 64 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung ,,DM" oder ,,TDM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden. (6) Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen." 4. In den Formblättern 1 bis 4 wird die Bezeichnung ,,DM" jeweils durch die Bezeichnung ,,Euro" ersetzt. 5. In den Mustern 1 bis 5 werden jeweils die Bezeichnung ,,TDM" durch ,,TsdEuro" und die Bezeichnung ,,DM" durch die Bezeichnung ,,Euro" ersetzt. 1249 (3) Die Pflegebuchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,Artikel 28" durch die Angabe ,,Artikel 28, 42 bis 44" ersetzt. 2. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3b vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung ,,DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden." 3. Im Anlagennachweis der Anlage 3a und im Fördernachweis nach Anlage 3b wird jeweils die Bezeichnung ,,DM" durch die Bezeichnung ,,Euro" ersetzt. (4) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,Artikel 28" durch die Angabe ,,Artikel 28, 42 bis 44" ersetzt. 2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung ,,DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden." 3. Im Anlagennachweis der Anlage 3 wird die Bezeichnung ,,DM" durch die Bezeichnung ,,Euro" ersetzt. §4 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 §2 Aufhebung der Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren Die Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1073) wird aufgehoben. 1. § 6d wird wie folgt gefaßt: ,,§ 6d Euroumrechnungsrücklage (1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluß des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Rücklage ist spätestens am Schluß des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. (2) In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können." 2. In § 52 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt: ,,(8a) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet." Artikel 5a Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 1. § 9b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind;". 2. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die von der Deutschen Bundesbank zum Lombardverkehr zugelassen sind" durch die Wörter ,,die zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind" ersetzt. Artikel 6 Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro §1 Umstellung von Bundesschulden Die auf Deutsche Mark lautenden und als Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen gehandelten Buchschulden des Bundes, die nach dem 20. Januar 1999 zur Rückzahlung fällig werden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf Euro umgestellt. §2 Umstellung der Länderschulden, der Sondervermögensschulden des Bundes und sonstiger Staatsschulden (1) Auf Deutsche Mark lautende Buchschulden und Schuldverschreibungen der Länder und der Sondervermögen des Bundes kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen. (2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne des Europäischen Artikel 5 Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Börsenrechts §1 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. In § 75 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 3" ersetzt. 3. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt: ,,§ 98 Die Preise für Wertpapiere können ab dem 1. Januar 1999 an der Börse in Euro festgestellt werden. Das Nähere regelt die Börsenordnung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit der Schuldtitel lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat. §3 Umstellung sonstiger DM-Schuldverschreibungen Auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen, die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden können, kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen. Auf Schuldverschreibungen, die den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zuzurechnen sind, findet § 2 Anwendung. §4 Umstellung von Fremdwährungsschuldverschreibungen Unterliegt eine Schuldverschreibung, die auf die nationale Währungseinheit eines anderen an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lautet und die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann, deutschem Recht, so kann der Schuldner sie nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit die Schuldverschreibung lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat. Ist die Schuldverschreibung den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so findet § 2 Anwendung. §5 Ergänzung und Änderung von Emissionsbedingungen Der Schuldner kann aus Anlaß der Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro in den der Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen 1. den Anspruch auf Ausgabe von auf Euro lautenden Urkunden ausschließen oder einschränken, 2. die handelbaren Nennbeträge neu festsetzen, 3. Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen und über die Festlegung von Geschäftstagen europäischen Handelsgebräuchen anpassen. Für Buchschulden des Bundes und der Länder gelten die Nummern 2 und 3 des Satzes 1. §6 Umstellungsverfahren (1) Die Umstellung von Buchschulden und Schuldverschreibungen nach den §§ 2 bis 4 und die Ergänzung oder Änderung der der Buchschuld oder Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen nach § 5 erfolgt durch einseitige Erklärung des Schuldners gegenüber den Gläubigern. Eine Gesamtemission ist einheitlich umzustellen. (2) Die Erklärung hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der umzustellenden Verbindlichkeit einschließlich ihrer Wertpapier-Kenn-Nummer; 1251 2. die Angabe des vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses und des Zeitpunktes, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der Emissionsbedingungen wirksam werden sollen; 3. den Wortlaut der zu ergänzenden oder zu ändernden Bestimmung; 4. den Wortlaut der neuen Bestimmung, die an die Stelle der zu ändernden Bestimmung treten oder diese ergänzen soll. (3) Die Erklärung über die Umstellung ist auf die in den Emissionsbedingungen für Mitteilungen des Schuldners bestimmte Weise, mangels einer solchen Bestimmung im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Erklärung ist mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt abzugeben, zu dem sie wirksam werden soll. (4) Befindet sich der Schuldtitel in der Verwahrung eines Kreditinstituts oder eines anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmens oder ist er als Einzelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eingetragen, so hat die verwahrende Stelle oder die das Schuldbuch führende Stelle den Inhaber des Titels über die erfolgte Umstellung spätestens mit der nächstfälligen Zinsgutschrift zu benachrichtigen. (5) Bei der Ein- und Auslieferung von Stücken und bei der Übertragung von Depotbeständen ist der jeweilige Gesamtbetrag der verbrieften oder verbuchten Teilverbindlichkeit einer Gesamtemission abzurechnen. §7 Fortgeltung alter Urkunden (1) Die auf Deutsche Mark oder eine andere nationale Währungseinheit lautenden Urkunden der nach diesem Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben mit der Maßgabe gültig, daß der ausgewiesene Nennbetrag entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro zu lesen ist. (2) Sofern die Urkunde Emissionsbedingungen enthält, die nach § 5 geändert oder ergänzt worden sind, gelten die auf der Urkunde ausgedruckten Bestimmungen als nicht geschrieben. §8 Gerichtliche Entscheidung (1) Die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach diesem Gesetz kann der Inhaber einer Schuldverschreibung oder einer Schuldbuchforderung nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend machen. (2) Mit der Klage kann nur geltend gemacht werden, daß 1. das Gesetz auf die umgestellte Verbindlichkeit keine Anwendung finde, 2. die Umstellung in den Emissionsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, 3. das für die Umstellung und die Änderung der Emissionsbedingungen in § 6 vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet worden sei, 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,über einen Nennwert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfachen davon lauten und" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt." 3. In § 9 Abs. 8 wird nach dem Wort ,,Stellen" die Angabe ,, , Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro" eingefügt. §2 Änderung der Schuldverschreibungsverordnung Die Schuldverschreibungsverordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Nennwert der Schuldverschreibungen, die ab 1. Januar 1999 zugeteilt werden, beträgt 100 Euro oder ein ganzes Vielfaches davon." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der bei der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs durch Zuteilung einer auf Euro lautenden Schuldverschreibung verbleibende Restbetrag wird durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2001 geschieht dies in Deutscher Mark nach entsprechender Rückumrechnung des auf Euro lautenden Restbetrages." 2. In der Anlage zu § 3 Abs. 3 wird in dem Formblatt für die Anordnung zur Zuteilung der Schuldverschreibung nach dem EALG in dem mit ,,Schuldverschreibung und Verwaltung" überschriebenen Abschnitt die Währungsbezeichnung ,,DM" durch das Wort ,,Euro" ersetzt. 4. die Umstellung nicht zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs erfolgt sei oder 5. die Änderung der Emissionsbedingungen nicht mit § 5 vereinbar sei. Soweit die Klage auf die Behauptung der Nichtbeachtung des in § 6 vorgeschriebenen Verfahrens gestützt wird, kann sie nur bis zu einem Jahr nach dem für die Umstellung bestimmten Zeitpunkt erhoben werden. (3) Mehrere gegen die Umstellung der gleichen Emission gerichtete Klagen sind zu einem Verfahren zu verbinden. (4) Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so ist für die Klage das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (5) Unabhängig vom Nennbetrag des vom Kläger gehaltenen Schuldtitels und von der Höhe der Gesamtemission beträgt der Streitwert 8 000 Deutsche Mark. §9 Ersatz der Umstellungskosten Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß der Schuldner einer nach diesem Gesetz umgestellten Schuldverschreibung oder Schuldbuchforderung den Kreditinstituten und anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmen die Aufwendungen zu ersetzen hat, die diesen bei der Abwicklung der Umstellung entstehen. Zur Abgeltung der Aufwendungen kann ein Pauschbetrag festgesetzt werden, der an die durch die Umstellung veranlaßten Depotbuchungen anknüpft. § 10 Ende der Umstellungsfrist Die Befugnis zur Umstellung von Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen nach diesem Gesetz endet am 31. Dezember 2001. Artikel 8 Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Münzwesens §1 Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen Das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: Artikel 7 Änderung von Vorschriften des Entschädigungsgesetzes und der Schuldverschreibungsverordnung §1 Änderung des Entschädigungsgesetzes Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,werden" die Angabe ,,unbeschadet des Artikels 105a Abs. 2 Satz 1 des EG-Vertrages" eingefügt. 2. In § 12a werden nach dem Wort ,,Münzen" die Wörter ,,oder den gemäß Artikel 105a Abs. 2 des EG-Vertrages herauszugebenden Euro-Münzen" eingefügt. §2 Änderung der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundeswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen, das mit einem auf gültigen Bundes- oder Euro-Münzen befindlichen Münzbild übereinstimmt oder das für deren künftige Ausprägung bereits offiziell festgelegt ist. Dem Bundeswappen, dem Bundesadler und den auf Bundes- oder Euro-Münzen befindlichen Münzbildern und den für deren künftige Ausprägung bereits offiziell festgelegten Münzbildern stehen solche Wappen, Adler und Münzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." b) Absatz 2 wird wie folgt faßt: ,,(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Bezeichnung einer Gattung gültiger Bundesmünzen noch die Bezeichnung Euro oder Cent(s) noch die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die Angabe einer Zahl ohne weiteren Zusatz ist jedoch zulässig." 2. § 6 wird gestrichen. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Preisangaben- und Preisklauselgesetz". §4 Änderung des Preisangabengesetzes §3 1253 Beendigung der Anwendung von Artikel 3 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion Artikel 3 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden. Das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt. Der Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot ausgenommen. Desgleichen bleiben Verträge von gebietsansässigen Kaufleuten mit Gebietsfremden vom Indexierungsverbot ausgenommen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen Ausnahmen vom Preisklauselverbot nach Absatz 1 Satz 2 einzeln oder allgemein genehmigt werden können, oder solche Ausnahmen festzulegen, 2. die Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften aus Gründen des Verbraucherschutzes zu begrenzen und 3. statt des Bundesministeriums für Wirtschaft eine andere Bundesbehörde zu bestimmen, die für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig ist." Artikel 9 Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Währungsrechts und des Preisrechts §1 Änderung des Währungsgesetzes § 3 des Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 1) wird aufgehoben. §2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland § 4 Nr. 2 der Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 2 wird § 3. 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe § 10a des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden, daß die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). Das Ausmaß der Mietanpassung muß in der Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn 1. der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder 2. der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wird." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer Mietanpassungsvereinbarung muß durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. Der geänderte Mietzins ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen." 1. In § 1092 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Person" die Wörter ,,oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft" eingefügt. 2. Dem § 1105 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, daß die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können." Artikel 12 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 35 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Satz 2 des Währungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes" ersetzt. 2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 3 Satz 2 des Währungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes" ersetzt. Artikel 13 Artikel 11 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes § 46 Abs. 1 Satz 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird aufgehoben. Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes § 49 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1. § 53c Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 160 wird folgender § 161 eingefügt: ,,§ 161 Soweit in der Rechtsverordnung nach § 53c Abs. 2 Beträge in ECU festgesetzt werden, gilt für Jahresabschlüsse bis zum Stichtag 31. Dezember 1998 als Gegenwert in Deutscher Mark ab 31. Dezember eines Jahres der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert der ECU in den Währungen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegt." Artikel 11a Änderung von Reallastvorschriften (1) § 9 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden." (2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1998 3. Die Anlage Teil C wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 Buchstabe c Satz 1 einschließlich der Doppelbuchstaben aa und bb wird gestrichen. b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das übrige gebundene Vermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 vom Hundert in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist." 1255 Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 §§ 2, 3 und 4, Artikel 4 § 3, Artikel 7 § 2 und Artikel 8 § 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 16 Inkrafttreten Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft 1. Artikel 1 § 3 Abs. 2, 2. Artikel 4 § 2, soweit er sich auf Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bezieht, 3. Artikel 4 § 3 Abs. 1 Nr. 2, soweit durch ihn § 39 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute eingefügt wird, 4. Artikel 4 § 3 Abs. 2 Nr. 3, soweit durch ihn § 64 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen eingefügt wird, 5. Artikel 5 § 1 Nr. 3, 6. Artikel 6, 7. Artikel 8 § 1 Nr. 2 und Artikel 8 § 2, 8. Artikel 9 § 4 Nr. 2, soweit § 2 Abs. 2 des Preisangabenund Preisklauselgesetzes eine Verordnungsermächtigung enthält, und 9. Artikel 11a. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 14a Änderung des Arbeitszeitgesetzes Nach § 10 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm