Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 36 vom 23.06.1998  - Seite 1291 bis 1299 - Zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1291 Zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften Vom 16. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: ,,I n h a l t s ü b e r s i c h t Titel I Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 §§ 12 und 13 Grundsatz der Gewerbefreiheit (weggefallen) Betrieb verschiedener Gewerbe (weggefallen) Zulassungsbeschränkungen Anwendungsbereich Aufhebung von Rechten und Abgaben Ablösung von Rechten Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten Kein Neuerwerb von Rechten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (weggefallen) Titel II Stehendes Gewerbe I. Allgemeine Erfordernisse § 14 § 15 § 15a § 15b Anzeigepflicht Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung Anbringung von Namen und Firma Namensangabe im Schriftverkehr II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen §§ 16 bis 28 (weggefallen) § 30a § 30b §§ 30c bis 33 § 33a § 33b § 33c § 33d § 33e § 33f § 33g § 33h § 33i § 34 § 34a § 34b § 34c § 35 §§ 35a und 35b § 36 § 37 § 38 § 39 § 39a § 40 (weggefallen) Orthopädische Maßschuhe (weggefallen) Schaustellungen von Personen Tanzlustbarkeiten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften Einschränkung und Erlaubnispflicht Ausdehnung der Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele Spielhallen und ähnliche Unternehmen Pfandleihgewerbe Bewachungsgewerbe Versteigerergewerbe Makler, Bauträger, Baubetreuer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (weggefallen) Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (weggefallen) Überwachungsbedürftige Gewerbe (weggefallen) Schornsteinfegerrealrechte (weggefallen) III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse § 41 §§ 41a und 41b § 42 §§ 42a bis 44a § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 §§ 53 bis 54 Beschäftigung von Arbeitnehmern (weggefallen) Gewerbliche Niederlassung (weggefallen) Stellvertreter Fortführung des Gewerbes Stellvertretung in besonderen Fällen Übertragung von Realgewerbeberechtigungen Erlöschen von Erlaubnissen (weggefallen) Untersagung wegen Nachteile und Gefahren Übergangsregelung (weggefallen) überwiegender B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen § 29 § 30 Auskunft und Nachschau Privatkrankenanstalten 1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Titel III Reisegewerbe Titel VII Gewerbliche Arbeitnehmer (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) I. Allgemeine Verhältnisse § 105 §§ 105a bis 112 § 113 § 114 § 114a § 114b § 114c § 114d reisegewerbekartenfreier § 114e § 115 § 115a § 116 § 117 § 118 § 119 § 119a § 119b § 120b § 120c § 120d § 120e § 120f § 120g Gewerbebetriebs, Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages (weggefallen) Zeugnis (weggefallen) Lohnbücher, Arbeitszettel Behandlung der Lohnbücher Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke (weggefallen) Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot Lohnzahlung in Gaststätten Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen Nichteinklagbare Forderungen Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen Heimarbeiter Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume Gemeinschaftsunterkünfte Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c Bundes- und landesrechtliche Vorschriften Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 120e (weggefallen) II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen § 121 §§ 122 bis 124b § 125 Pflichten der Gesellen und Gehilfen (weggefallen) Mithaftung des neuen Arbeitgebers III. Lehrlingsverhältnisse A. Allgemeine Bestimmungen §§ 126 bis 128a (weggefallen) § 55 § 55a § 55b § 55c § 55d § 55e § 55f § 56 § 56a § 57 §§ 57a und 58 § 59 § 60 § 60a § 60b § 60c § 60d § 61 § 61a §§ 62 und 63 Reisegewerbekarte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte Anzeigepflicht (weggefallen) Sonn- und Feiertagsruhe Haftpflichtversicherung Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten Ankündigung Wanderlager (weggefallen) Untersagung Tätigkeiten (weggefallen) Veranstaltung von Spielen Volksfest, Anzeigepflicht Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte Verhinderung der Gewerbeausübung Örtliche Zuständigkeit Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes (weggefallen) Titel lV Messen, Ausstellungen, Märkte des Versagung der Reisegewerbekarte §§ 120 und 120a (weggefallen) § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 68a § 69 § 69a § 69b § 70 § 70a § 70b § 71 § 71a § 71b Messe Ausstellung Großmarkt Wochenmarkt Spezialmarkt und Jahrmarkt Verabreichen von Getränken und Speisen Festsetzung Ablehnung der Festsetzung, Auflagen Änderung und Aufhebung der Festsetzung Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung Anbringung von Namen und Firma Vergütung Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes Titel V Taxen B. Besondere Bestimmungen für Handwerker §§ 129 bis 132a (weggefallen) IIIa. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels IIlb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker §§ 133a bis 133d (weggefallen) § 133e § 133f Ausnahmen bei technischen Angestellten Wettbewerbsverbot §§ 72 bis 80 (weggefallen) Titel Vl Innungen, lnnungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände §§ 81 bis 104n (weggefallen) Titel VIa Handwerksrolle §§ 104o bis 104u (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden § 133g Anwendungsbereich A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden § 133h § 134 Grundsatz Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege § 149 § 150 § 150a § 150b § 151 § 152 § 153 § 153a § 153b B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden § 134i §§ 135 bis 139a § 139aa Sondervorschriften für größere Betriebe (weggefallen) Anwendung der §§ 121 und 125 V. Aufsicht § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben des Handelsgewerbes §§ 139c bis 139h (weggefallen) § 139i Verfügung zur Durchführung der Rechtsverordnung nach § 139h Titel XI Gewerbezentralregister 1293 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters Auskunft auf Antrag des Betroffenen Auskunft an Behörden Auskunft für die wissenschaftliche Forschung Eintragungen in besonderen Fällen Entfernung von Eintragungen Tilgung von Eintragungen Mitteilungen zum Gewerbezentralregister Verwaltungsvorschriften Schlußbestimmungen §§ 134a bis 134h (weggefallen) § 154 § 154a § 155 § 156 Ausnahmen von Titel VII Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u.ä. Landesrecht, Zuständigkeiten (weggefallen) Anlage 1 Gewerbeanmeldung ­ GewA 1 Anlage 2 Gewerbeummeldung ­ GewA 2 Anlage 3 Gewerbeabmeldung ­ GewA 3". 2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung." 3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen." 4. In § 15b Abs. 3 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils a) die Worte ,,Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte ,,Europäischen Union", b) das Wort ,,Gemeinschaft" durch die Worte ,,Europäische Union" ersetzt. 5. Folgender § 29 wird vor § 30 eingefügt: ,,§ 29 Auskunft und Nachschau (1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen, 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c bedürfen, 2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind, 3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet wurde (Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen münd- §§ 139k bis 139m (weggefallen) Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen § 140 §§ 141 bis 141f Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen (weggefallen) Titel IX Statutarische Bestimmungen § 142 Erlaß und Außerkraftsetzung Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 § 144 § 145 § 146 § 147 § 147a § 147b § 148 § 148a § 148b (weggefallen) Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften Strafbare Verletzung von Prüferpflichten Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen 1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 b) In Absatz 8 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte ,,zur Erteilung von Auskünften an die vorstehend erwähnten Stellen und zur Duldung der Nachschau durch diese; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden," gestrichen. 10. § 34c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden in Nummer 6 nach dem Wort ,,Auftraggeber" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 64e Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 64e Abs. 2" ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Worte ,,Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte ,,Europäischen Union" ersetzt. 11. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3a und 5 werden aufgehoben. b) In Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: ,,Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll." c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte ,,Absätze 1 bis 7" durch die Worte ,,Absätze 1 bis 7a" ersetzt. 12. In § 36 Abs. 3 Nr. 3 werden die Buchstaben g und h gestrichen. 13. § 38 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe (1) Bei den Gewerbezweigen 1. An- und Verkauf von a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck, e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, 2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), 3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, lichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. (2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe ausgeübt wird." 6. § 33f Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,". 7. § 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder." 8. § 34a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Auftraggeber" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Worte ,,zur Erteilung von Auskünften," gestrichen. bb) Buchstabe d wird gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden." 9. § 34b wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte ,,nach Absatz 1 und 2" gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, 5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, 6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. (2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben. (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist." 14. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 14 des Milchgesetzes" durch die Angabe ,,§ 4 des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt. b) In Nummer 8 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: ,,die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung;". c) In Nummer 9 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: ,,das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;". 15. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort ,,Edelmetallbezügen" durch das Wort ,,Edelmetallauflagen" ersetzt. 1295 bbb) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt: ,,zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silberauflagen,". bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Halbsatz ,,weitere Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen werden," gestrichen. cc) Nummer 4 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,Sicherheit und Ordnung" durch die Worte ,,Sicherheit oder Ordnung" ersetzt. bb) Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: ,,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben;". c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 16. In § 56a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Angaben" die Worte ,, , mit Ausnahme der Anschrift," eingefügt. 17. In § 59 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 3 bis 4" durch die Angabe ,,Abs. 3, 4" ersetzt. 18. In § 60a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Unbedenklichkeitsbescheinigung" die Worte ,,oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4" eingefügt. 19. In § 60d wird die Angabe ,,§ 55d Abs. 1," gestrichen. 20. Dem § 67 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender Text angefügt: ,,zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;". 21. In § 70b werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen. 22. § 71a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen." 1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,". b) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt, die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. 2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) An der Betriebsstätte muß in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein." 3. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben. 4. § 25 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 25 Anwendungsbereich (1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anläßlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. (2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, findet § 34 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt. § 34 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige nach Satz 4 innerhalb von zwölf Monaten zu erstatten ist." 5. In § 28 Abs. 1 Nr. 5a werden die Worte ,,oder die Wohnung" gestrichen. 6. § 37 wird gestrichen. 23. Die Überschrift des § 120d wird wie folgt gefaßt: ,,§ 120d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c". 24. In § 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 38" durch die Angabe ,,§ 38 Abs. 3" ersetzt. 25. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 gestrichen. b) In Absatz 3 Nr. 5 wird der abschließende Satzteil wie folgt gefaßt: ,,oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,". 26. § 146 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,,4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,". bb) In Nummer 9 werden die Worte ,,Name, Firma oder Anschrift" durch die Worte ,,Name oder Firma" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte ,,im Falle des Absatzes 2 Nr. 7" durch die Worte ,,in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7" ersetzt. 27. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6" ersetzt. 28. § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Sprengstoffgesetzes" die Worte ,,oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1" eingefügt. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: ,,Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren." 29. In § 150a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach den Worten ,,des Fahrpersonalgesetzes" die Worte ,, , des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes" eingefügt. 30. In § 155 Abs. 3 wird die Angabe ,,des § 105h Abs. 2 Satz 1," durch das Wort ,,der" ersetzt. 31. § 156 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gaststättengesetzes Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. I S. 1019), wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) Das Sechste Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547), geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird aufgehoben. 2. In Artikel 3 werden die Worte ,,und der Gewerbeordnung" gestrichen. (2) Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476), wird wie folgt geändert: a) § 4 wird aufgehoben. b) § 12a Nr. 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 (3) Die Versteigererverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476), wird wie folgt geändert: a) § 13 wird wie folgt gefaßt: ,,§13 Leitung der Versteigerung Der Versteigerer hat die Versteigerung persönlich zu leiten, bei juristischen Personen obliegt diese Verpflichtung dem gesetzlichen Vertreter. Der hiernach Verpflichtete darf sich durch einen geeigneten Mitarbeiter vertreten lassen." b) § 22 wird aufgehoben. c) § 24 Nr. 14 wird aufgehoben. d) In § 25 werden nach dem Wort ,,Versteigerer" die Worte ,,mit Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung" eingefügt. (4) Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 1997 (BGBl. I S. 272), wird wie folgt geändert: a) § 15 wird aufgehoben. b) § 18 Nr. 11 wird aufgehoben. (5) Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1602) wird wie folgt geändert: a) § 15 wird aufgehoben. b) § 16 Nr. 11 wird aufgehoben. 1297 b) Landesverordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflichten von Auskunfteien und Detekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung ­ AuskDetV) vom 19. Oktober 1964 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1985 (GVBl. S. 185), c) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen Vermittler von Eheschließungen (Ehevermittlerverordnung ­ EheV) vom 27. August 1975 (GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1985 (GVBl. S. 185), d) Landesverordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften (Reisebüroverordnung ­ ReisebV) vom 26. Juli 1965 (GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1981 (GVBl. S. 70). 3. Berlin a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edel- und Altmetallhandel (Gebrauchtwaren- und Metallhandelsverordnung) vom 26. September 1985 (GVBl. S. 2202), b) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der Reisebüros und Betriebe zur Vermittlung von Unterkünften (Reisebüroverordnung) vom 15. Juli 1965 (GVBl. S. 886), geändert durch Artikel XII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785). 4. Brandenburg Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetallund Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien und Reisebüros vom 4. Dezember 1991 (GVBI. II S. 6). 5. Bremen Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetallund Altmetallhandel, über Auskunfteien und Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen vom 12. Juli 1993 (GBl. S. 234). 6. Hamburg a) Verordnung über den Handel mit Gebrauchtwaren, Edelmetallen und Altmetallen (Gebrauchtwarenund Metallhandelsverordnung) vom 22. Januar 1985 (GVBl. S. 51, 66), b) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der Auskunfteien und Detekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom 23. Juni 1964 (GVBl. S. 150), c) Verordnung über die Vermittlung von Eheschließungen (Ehevermittlerverordnung) vom 24. Juni 1992 (GVBl. S. 135), d) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der Reisebüros und der Betriebe zur Vermittlung von Unterkünften (Reisebüroverordnung) vom 19. Mai 1964 (GVBl. S. 99, 162). 7. Hessen a) Verordnung über den Handel mit gebrauchten Waren, Edelmetallen und Altmetallen (Gebrauchtwarenverordnung) vom 27. Januar 1986 (GVBl. I S. 32), Artikel 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Folgende bundesrechtliche Regelungen werden aufgehoben: 1. Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des Vertriebs bestimmter Waren im Reisegewerbe vom 30. November 1962 (BGBl. I S. 695). 2. Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften und andere Nebenbetriebe von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vom 7. Mai 1963 (BGBl. I S. 315), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 1970 (BGBl. I S. 113). (2) Folgende landesrechtliche Regelungen werden aufgehoben: 1. Baden-Württemberg Verordnung des Wirtschaftsministeriums BadenWürttemberg über den Gebrauchtwaren-, Edel- und Altmetallhandel (Gebrauchtwaren- und Metallhandelsverordnung ­ GMVO) vom 18. Januar 1988 (GBl. S. 67), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 1995 (GBl. S. 281). 2. Bayern a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edel- und Altmetallhandel (GEAV) vom 20. Mai 1985 (GVBl. S. 185), 1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 12. Sachsen-Anhalt Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetallund Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen vom 3. Juni 1992 (GVBl. S. 426). 13. Schleswig-Holstein a) Landesverordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel und über den Betrieb von Reisebüros und der Vermittlung von Unterkünften vom 11. August 1986 (GVOBl. S. 191), b) Auskunftei- und Detekteiverordnung (Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien) vom 20. April 1964 (GVOBl. S. 41). 14. Thüringen Thüringer Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften vom 13. Dezember 1995 (GVOBl.1996 S. 1). Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 Abs. 3 beruhenden Teile der Versteigererverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen der Gewerbeordnung durch Rechtsverordnung geändert werden. b) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom 18. Januar 1965 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672), c) Verordnung über die Auskunfts- und Buchführungspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften vom 14. Dezember 1958 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672). 8. Niedersachsen a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel (Gebrauchtwarenverordnung) vom 1. März 1985 (GVBl. S. 55), b) Reisebüroverordnung vom 5. Mai 1986 (GVBI. S. 138). 9. Nordrhein-Westfalen Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetallund Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen (Verordnung nach § 38 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 der Gewerbeordnung) vom 11. Juni 1985 (GVBI. S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1990 (GVBI. S. 327). 10. Rheinland-Pfalz a) Landesverordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel vom 26. Juli 1985 (GVBI. S. 179), b) Landesverordnung über die Auskunfts- und Buchführungspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften vom 30. September 1958 (GVBl. S. 173), geändert durch Landesverordnung vom 18. April 1974 (GVBl. S. 185). 11. Saarland a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel vom 20. Januar 1987 (Amtsbl. S. 145), b) Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom 25. Juni 1965 (Amtsbl. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), c) Verordnung über die Auskunfts- und Buchführungspflicht von Reisebüros und Betrieben zur Vermittlung von Unterkünften vom 6. April 1959 (Amtsbl. S. 717), geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33). Artikel 6 Neufassung der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes Das Bundesministerium für Wirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes in der vom 1. Oktober 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Die Ermächtigung der Landesregierungen in § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1299 Berlin, den 16. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt