Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 38 vom 26.06.1998  - Seite 1474 bis 1484 - Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG)

400-2/4400-2402-284100-14101-14101-84110-14120-9-24121-14123-14125-14127-14130-1423-5-243-17100-1300-2303-13310-4311-14-1315-1315-1-1315-16315-20361-1III-29III-19-1
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz ­ HRefG) Vom 22. Juni 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 729 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,§ 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise." Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist." 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten." 4. § 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des AGB-Gesetzes Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. die gegenüber einer Person verwendet werden, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);". 2. In § 24a werden die Wörter ,,einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)" durch die Wörter ,,einem Unternehmer" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 5. In § 5 werden die Wörter ,,oder daß es zu den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre" gestrichen. 6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter ,,werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt" durch die Wörter ,,bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen" ersetzt. 7. § 13c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat seine Eintragung unverzüglich mit einem Stück der Anmeldung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,und in welcher Nummer des Bundesanzeigers sie bekannt gemacht" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sind für mehrere Zweigniederlassungen von demselben Gericht übereinstimmende Eintragungen bekanntzumachen, ist in der Bekanntmachung die Eintragung nur einmal wiederzugeben und anzugeben, für welche einzelnen Zweigniederlassungen sie vorgenommen worden ist." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die Angabe ,,Absätze 1, 3 und 4" durch die Angabe ,,Absätze 1 bis 3" ersetzt. 8. In der Überschrift des § 13d wird das Wort ,,der" durch das Wort ,,oder" ersetzt. 9. In § 13f Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter ,,mit Ausnahme des Berufs der Gründer" gestrichen. 10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter ,,im Handel" gestrichen. 11. § 18 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 18 (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist." 19. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: ,,§ 37a 12. § 19 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 19 1475 (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: 1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung ,,eingetragener Kaufmann", ,,eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere ,,e.K.", ,,e.Kfm." oder ,,e.Kfr."; 2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung ,,offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; 3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung ,,Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung. (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet." 13. In § 21 werden die Wörter ,,der Name des Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters" durch die Wörter ,,der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters" ersetzt. 14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,die bisherige Firma" die Wörter ,, , auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält," eingefügt. 15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,die bisherige Firma fortgeführt werden" die Wörter ,, , auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält," eingefügt. 16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. 18. § 36 wird aufgehoben. (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmtem Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. 1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,§ 2" die Wörter ,,oder § 105 Abs. 2" eingefügt. 28. § 125a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Diese Angaben" durch die Wörter ,,Die Angaben nach Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden." 29. § 131 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter ,,durch Kündigung und" gestrichen. d) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters: 1. Tod des Gesellschafters, 2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters, 3. Kündigung des Gesellschafters, 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, 6. Beschluß der Gesellschafter. Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist." (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden. (4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend." 20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 22. § 90a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen." 23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 24. § 105 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Stand" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 30. Die §§ 136 bis 138 werden aufgehoben. 31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt." 32. Die §§ 141 und 142 werden aufgehoben. 33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,der Stand" durch die Wörter ,,das Geburtsdatum" ersetzt. 35. § 175 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,In der Bekanntmachung der Eintragung ist nur allgemein auf die Änderung der Beteiligung hinzuweisen." 36. In § 176 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 2" die Wörter ,,oder § 105 Abs. 2" eingefügt. 37. § 177 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 177 Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt." 38. In § 177a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 125a" durch die Angabe ,,§ 125a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 39. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Buches wird wie folgt gefaßt: ,,Vierter Unterabschnitt Landesrecht". 40. § 262 wird aufgehoben. 41. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben. 42. § 351 wird aufgehoben. 43. § 383 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung." Artikel 38 Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche 1477 Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 wird die Angabe ,,§ 2" durch die Angabe ,,§ 1" ersetzt. 2. Artikel 29a wird wie folgt gefaßt: ,,Artikel 29a § 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1. Juli 1998 begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist." 3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt angefügt: ,,Achter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Handelsrechtsreformgesetz (1) Die vor dem 1. Juli 1998 im Handelsregister eingetragenen Firmen dürfen bis zum 31. März 2003 weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften. (2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. (3) Ein Unternehmen, das auf Grund des § 36 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden brauchte, ist bis zum 31. März 2000 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die erste Eintragung eines solchen Unternehmens und seiner Zweigniederlassungen werden Gebühren nicht erhoben. Artikel 39 Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die den Vorschriften der §§ 37a und 125a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 aufgebraucht werden, es sei denn, die Firma des Kaufmanns oder der Handelsgesellschaft oder der Name der Partnerschaft wird nach dem 30. Juni 1998 geändert. Artikel 40 Die Pflicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsregisterverfügung in der ab dem 1. Januar 1999 gelten- 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden die Wörter ,,nach Absatz 2" durch das Wort ,,neu" ersetzt. 2. § 122 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halbsatz 2 wie folgt gefaßt: ,,§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein." 3. § 200 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 5 Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes ,,(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 4, 279 des Aktiengesetzes oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend anzuwenden." c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4. 4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 105 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Angabe ,,(§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)" ersetzt. den Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschaftsoder Partnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen Fällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Register ab dem 1. Januar 1999, spätestens aber bis zum 31. März 2000 bei dem Gericht einzureichen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24 der Handelsregisterverfügung in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung mitgeteilt worden ist. Artikel 41 Die §§ 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2001 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluß zurückgewiesen werden." Das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Namen" ein Komma und die Wörter ,,das Geburtsdatum" eingefügt. b) In Nummer 5 wird das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. 2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Geschäftsführer haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 3. § 9 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Firma Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten." 2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit Artikel 6 Änderung des Börsengesetzes In § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), das zuletzt durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 36 des Handelsgesetzbuchs," gestrichen. Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 23 Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat." 3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das Komma nach dem Wort ,,Name" und das Wort ,,Beruf" gestrichen. 4. In § 42 werden die Wörter ,,ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht anzumelden" durch die Wörter ,,ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen" ersetzt. 5. § 279 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 279 Firma (1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ,,Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet." 6. In § 281 werden das Komma nach dem Wort ,,Vornamen" und das Wort ,,Beruf" gestrichen. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a 1479 (1) Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. (2) Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird." 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Stand" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. 4. § 9c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat." 5. § 40 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 40 (1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. (2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner." 6. In § 57a wird die Angabe ,,§ 9c" durch die Angabe ,,§ 9c Abs. 1" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten." Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert 1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Depotgesetzes Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden." 2. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind." 3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter ,,einem Kaufmann" durch das Wort ,,jemandem" und das Wort ,,Handelsgewerbes" durch das Wort ,,Gewerbes" ersetzt. 4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter ,,nach § 36 des Handelsgesetzbuchs," gestrichen. 5. In § 31 werden das Wort ,,ein Kaufmann" durch das Wort ,,jemand" und das Wort ,,Handelsgewerbes" durch das Wort ,,Gewerbes" ersetzt. 6. In § 34 Abs. 1, §§ 35 und 37 werden jeweils die Wörter ,,Ein Kaufmann, der" durch das Wort ,,Wer" ersetzt. 7. § 41 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Markengesetzes Artikel 11 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Strichpunkt und die Wörter ,,Veröffentlichung der Anmeldung" angefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen." 2. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Punkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein Komma ersetzt. durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 (1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ,,eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung ,,eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind." 2. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Statuts darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach den §§ 6 und 7 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Statut bestimmt sein müssen oder die in das Genossenschaftsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit des Statuts zur Folge hat." 3. In § 161 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung." Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 3 und 4," gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: ,,14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen." 3. § 165 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 165 Übergangsvorschriften (1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1998 zur Eintragung einer Marke in das Register beim Patentamt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht anzuwenden. (2) Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt." Artikel 14 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 6c Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 15 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291), wird wie folgt geändert: 1. In § 15a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,Kaufleute, die eine Firma führen," durch die Wörter ,,Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist," ersetzt. 2. Dem § 15b Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden." Artikel 16 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert: 1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Handelsgesetzbuches" ein Komma sowie der Halbsatz ,,sofern 1481 er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht," eingefügt. 2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,des § 36 des Handelsgesetzbuchs oder" gestrichen. Artikel 17 Änderung des Beurkundungsgesetzes In den §§ 39 und 41 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,Firma oder" gestrichen. Artikel 18 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das Komma nach dem Wort ,,Kaufleute" sowie die Wörter ,,die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören" gestrichen. 2. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Wörtern ,,im Ausland liegt" die Wörter ,,oder noch nicht bestimmt ist" eingefügt. Artikel 19 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter ,,des Konkurses" durch die Wörter ,,des Insolvenzverfahrens" ersetzt." 2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: ,,6. § 131 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Konkurses" jeweils durch die Wörter ,,des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3." Artikel 22 Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister § 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vornamen" ein Komma und das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. Artikel 23 Änderung der Handelsregisterverfügung Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 33, 36" durch die Angabe ,,§ 33" ersetzt. 2. § 23 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gutachten der Industrie- und Handelskammer einzuholen." 3. § 24 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 24 (1) Werden natürliche Personen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (insbesondere als Kaufleute, Gesellschafter, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der Anmeldung deren Geburtsdatum anzugeben. (2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Die Änderung der Geschäftsanschrift ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen. (3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweigniederlassung und die Änderung von deren Geschäftsanschrift entsprechend. (4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldungen auch der Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, angegeben wird." 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Familienname" ein Komma sowie das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. c) In Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe e wird das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. d) In Nummer 5 Abs. 3 Buchstabe a werden vor dem Wort ,,Firma" das Wort ,,Geburtsdatum" sowie ein Komma eingefügt. e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden jeweils nach dem Wort ,,Familiennamen" ein Komma sowie das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. 3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen. Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert: 1. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu übertragen" durch die Wörter ,,anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen" ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von in das Handelsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,125a Abs. 2" durch die Angabe ,,37a Abs. 4, § 125a Abs. 2" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808) werden jeweils nach dem Wort ,,Familiennamen" ein Komma und das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 5. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. b) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Familienname" ein Komma sowie das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. c) In Nummer 6 Buchstabe m, n und o werden jeweils nach dem Wort ,,Familiennamen" ein Komma sowie das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. Artikel 24 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder eines Unternehmens nach § 36 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe ,,1 000 000 Deutsche Mark" ein Komma und die Wörter ,,bei der Eintragung der Löschung höchstens 400 000 Deutsche Mark" eingefügt. bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Einzelkaufmann" das Komma und die Wörter ,,ein Unternehmen nach § 36 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Der Geschäftswert beträgt bei der Eintragung 1. einer Prokura oder deren Änderung 25 000 Deutsche Mark; 2. des Erlöschens einer Prokura 10 000 Deutsche Mark." d) Absatz 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 25 000 Deutsche Mark und höchstens 5 000 000 Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden." 2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Komma nach dem Wort ,,Schiffsregister" durch das Wort ,,und" ersetzt; die Wörter ,,und im Kabelbuch" werden gestrichen. b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Komma nach dem Wort ,,Grundbuchordnung" durch das Wort ,,und" ersetzt; die Wörter ,,und nach § 22 Abs. 1 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37)" werden gestrichen. c) In Nummer 7 werden die Wörter ,,Firma oder" gestrichen. Artikel 27 1483 3. In § 85 werden in der Überschrift und in Satz 1 die Wörter ,,und in das Kabelbuch" und in Satz 2 die Wörter ,,und des Kabels" gestrichen. Artikel 25 Änderung des D-Markbilanzgesetzes In § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird jeweils der Halbsatz ,,soweit sie nicht zu den in § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören," gestrichen. Artikel 26 Änderung der Unternehmensrückgabeverordnung § 11 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 1 des Handelsgesetzbuchs" das Komma und die Wörter ,,das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert," gestrichen. 2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und §§ 4, 279 des Aktiengesetzes sind zu beachten." Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 21, 22, 23 und 26 beruhenden Teile der Partnerschaftsregisterverordnung, der Verordnung über das Genossenschaftsregister, der Handelsregisterverfügung und der Unternehmensrückgabeverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 28 Übergangsregelung (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Führung des Handelsregisters im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 20 Nr. 1 Buchstabe b dieses Gesetzes schon ab dem 1. Juli 1998 zu regeln. Die Rechtsverordnungen dürfen nicht vor dem 1. Januar 2002 in Kraft treten. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Artikel 29 Inkrafttreten (1) Artikel 13 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 (3) Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe a, b dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft. (2) Artikel 3 Nr. 7, 9, 25, 34 und 35, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 8 Nr. 3 und 6, Artikel 9 Nr. 2, 3 und 5, Artikel 21, 22 und 23 Nr. 3 bis 5 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig