Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 39 vom 29.06.1998  - Seite 1580 bis 1587 - Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG)

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1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz ­ BtÄndG) Vom 25. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und 2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist. Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigt. (2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen." 7. § 1835 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 9 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend." b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: ,,Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. Das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen." c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,als das" die Wörter ,,einzusetzende Einkommen und" eingefügt. 8. Der bisherige § 1836a wird § 1835a und erhält folgende Fassung: ,,§ 1835a (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Vierundzwanzigfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwen- Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Buchs werden nach dem Wort ,,Vormundschaft" ein Punkt und die Wörter ,,Rechtliche Betreuung. Pflegschaft" eingefügt. 2. In der Überschrift des Ersten Titels des Dritten Abschnitts des Vierten Buchs werden die Wörter ,,über Minderjährige" gestrichen. 3. § 1775 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1775 Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen." 4. § 1779 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen." b) Satz 3 wird gestrichen. 5. In § 1793 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend." 6. § 1817 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1817 (1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 dungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. (2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. (5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden." 9. § 1836 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1836 (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormundes feststellt, daß der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, daß dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund a) mehr als zehn Vormundschaften führt oder b) die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormundes sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen. (3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der 1581 vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. (4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden." 10. Nach § 1836 werden folgende §§ 1836a bis 1836e eingefügt: ,,§ 1836a Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen. § 1836b In den Fällen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 kann das Vormundschaftsgericht 1. dem Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung zubilligen, wenn die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern bestimmten Beträgen zu vergüten. Einer Nachweisung der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf es in diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungsansprüche des Vormundes sind ausgeschlossen; 2. die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Eine Überschreitung der Begrenzung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann zugleich mit der Bestellung des Vormundes getroffen werden. § 1836c Der Mündel hat einzusetzen 1. nach Maßgabe des § 84 des Bundessozialhilfegesetzes sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten die nach den §§ 76, 79 Abs. 1, 3, § 81 Abs. 1 und § 82 des Bundessozialhilfegesetzes maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt; wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; 2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes. § 1836d Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 13. § 1901 wird wie folgt geändert: a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(1) Die Betreuung umfaßt alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5. 14. § 1904 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfaßt." 15. Dem § 1906 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, daß die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfaßt. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend." 15a. An § 1908b Abs.1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann." 16. § 1908e wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1908e (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuß und Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, §§ 1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. (2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen." 16a. In § 1908f Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,". 17. § 1908h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend." 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. § 1836e (1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses; § 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung. (2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozeßordnung keine Anwendung." 10a. Die Überschrift vor § 1896 wird wie folgt gefaßt: ,,Zweiter Titel Rechtliche Betreuung". 11. In § 1896 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,durch einen Bevollmächtigten" ein Komma und die Wörter ,,der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört," eingefügt. 12. § 1897 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen." b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen. (7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist." c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§§ 1835 bis 1836a" durch die Verweisung ,,§§ 1835 bis 1836b" ersetzt. 18. In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1833 bis 1836a" durch die Verweisung ,,§§ 1833 bis 1836e" ersetzt. 19. Nach § 1908i wird folgender § 1908k eingefügt: ,,§ 1908k (1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich 1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen, 2. die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte Zeit, 3. den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und 4. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag mitzuteilen. (2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, daß der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert. (3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln." 1583 1. In § 78 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 3 die Worte ,,sowie 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Worte ,, , 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12" ersetzt. 2. In § 621 Abs. 1 werden in Nummer 11 nach dem Wort ,,Gesetzbuchs" ein Komma und nach Nummer 11 folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". 3. In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Worte ,, , 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12" ersetzt. 4. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Worte ,, , 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12" ersetzt. 5. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Worten ,,im Ausland liegt" die Worte ,,oder noch nicht bestimmt ist" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert: 0. § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2942) wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67 Abs. 3." 1. Nach § 56f wird folgender § 56g eingefügt: ,,§ 56g (1) Das Vormundschaftsgericht setzt durch gerichtlichen Beschluß fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält: 1. Vorschuß, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4, § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde; 2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§§ 1836, 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Artikel 1a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 23b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077),das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt: ,,14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." Artikel 1b Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert: 1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 oder die Zahlung eines als Vergütung zugebilligten festen Geldbetrags (§ 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, 2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt. Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird." b) Nach Absatz 2 wird folgenderAbsatz 3 angefügt: ,,(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers für das Verfahren sind aus der Staatskasse zu zahlen. Sie bestimmen sich in entsprechender Anwendung der §§ 1908e bis 1908i, mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen § 1835 Abs. 3 und 4, §§ 1835a, 1836b Satz 1 Nr. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Höhe der zu bewilligenden Vergütung ist stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen. Im übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend." 2a. In § 68 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Verfahrens" die Wörter ,, ; es weist in geeigneten Fällen den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht und deren Inhalt hin" eingefügt. 3. § 68a Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen." 4. § 69a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen oder dem Pfleger für das Verfahren bekanntgemacht oder der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken." b) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,§ 67 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 67 Abs. 1 Satz 6" ersetzt. Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c, 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. (2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 120 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen, so kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel zu leistenden Zahlungen absehen. (3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. (4) Der Mündel ist zu hören, bevor gemäß Absatz 1 eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören. (5) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den Absätzen 2 und 3 und nach § 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Deutsche Mark übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuläßt. Die weitere Beschwerde (§ 27) ist statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. (6) Aus einem nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Mündel ergangenen Festsetzungsbeschluß findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. (7) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden." 2. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 5. § 69c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. 6. § 69d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Betreuers" die Wörter ,,oder Bevollmächtigten" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein." c) In Absatz 3 wird aa) in Satz 1 die Verweisung ,,Absatz 2 Satz 2," gestrichen; bb) nach Satz 4 folgender Satz angefügt: ,,Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein." 7. In § 69e Satz 1 wird die Verweisung auf die ,,§§ 55 und 62" durch die Verweisung auf die ,,§§ 55, 56g und 62" ersetzt. 8. § 69f Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.". b) In Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 69d Abs. 1 Satz 4" durch die Verweisung ,,§ 69d Abs. 1 Satz 3" ersetzt. c) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Pflegers für das Verfahren erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen." 9. § 69g wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Macht der Vertreter der Staatskasse geltend, der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, so steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluß die Beschwerde zu." b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur dann durch einen beauftragten Richter vorgenommen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag." 10. § 69i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 1585 ,,Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert oder liegen Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 und § 68b nicht länger als sechs Monate zurück, so kann das Gericht von einer erneuten Vornahme dieser Verfahrenshandlungen absehen; in diesem Falle muß es den Betroffenen anhören." b) In Absatz 7 wird die Verweisung ,,§ 69d Abs. 1 Satz 4" durch die Verweisung ,,§ 69d Abs. 1 Satz 3" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: ,,(8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Betroffene persönlich anzuhören, es sei denn, der Betroffene hat sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt; im übrigen gelten die §§ 68a, 69d Abs. 1 Satz 3 und § 69g Abs. 1 entsprechend." 11. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden vor dem Strichpunkt die Wörter ,,oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" eingefügt. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt." 12. § 70b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: ,,Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. § 67 Abs. 3 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 13. § 70g Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen, dem Pfleger für das Verfahren oder dem Betreuer bekanntgemacht, der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben oder einem Dritten zum Zweck des Vollzugs der Entscheidung mitgeteilt werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken." 1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 Artikel 2a Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz ­ BVormVG) §1 Vergütung des Berufsvormunds (1) Die nach § 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit fünfunddreißig Deutsche Mark. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich diese Vergütung 1. auf fünfundvierzig Deutsche Mark, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; 2. auf sechzig Deutsche Mark, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt. (2) Bestellt das Gericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaften allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, daß diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormundes etwas anderes bestimmt. (3) Das Gericht kann für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2000 bei der Festsetzung der Vergütung für einen Vormund, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Vormundschaften berufsmäßig geführt hat, abweichend von Absatz 1 einen höheren, sechzig Deutsche Mark jedoch nicht übersteigenden Stundensatz zugrundelegen. Die sich aus der Abweichung ergebende Vergütung soll sich an der bisherigen Vergütung des Vormunds orientieren. §2 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer 1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und 2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind. (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer 1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und 2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind. (3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, daß eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird." Artikel 3 Änderung sonstigen Bundesrechts §1 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBI. I S. 833), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt: ,,§ 93a Verfahrenspflegschaft (1) Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. (2) Die Auslagen nach § 137 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden." 1a. § 100 wird aufgehoben. 2. § 128b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 128b Unterbringungssachen In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden Auslagen nur nach § 137 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind." 3. § 137 Nr. 16 wird wie folgt gefaßt: ,,16. an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1998 §2 Änderung der Justizbeitreibungsordnung § 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt: ,,4b. nach §§ 56g, 69e Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;". 2. In Nummer 8 werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" ein Komma und die Wörter ,,Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger" eingefügt. §3 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 1 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Pfleger" ein Komma und das Wort ,,Verfahrenspfleger" eingefügt. 2. In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 1835" durch die Verweisung auf ,,§ 1835 Abs. 3" ersetzt. §4 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes Dem § 6 des Betreuungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 1990 1587 (BGBI. I S. 2002, 2025), das durch Artikel 34 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Weiterhin fördert sie die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen." §5 Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes In Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Hat ein Gericht" die Wörter ,,oder eine Behörde" eingefügt. Artikel 4 Sonderregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet Für einen Vormund, Betreuer oder Pfleger, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat, ermäßigen sich die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern genannten Beträge um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den sich der in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen festgesetzte Höchstbetrag nach Maßgabe des Kapitels lll Sachgebiet A: Rechtspflege Abschnitt lll Nr. 25 Buchstabe a Satz 1, Nr. 27 der Anlage I zum Einigungsvertrag ermäßigt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 1a, 1b, 2a § 2 und Artikel 3 § 5 treten am 1. Juli 1998 in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig