Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 41 vom 02.07.1998  - Seite 1694 bis 1695 - Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes

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1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom 29. Juni 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1: Artikel 2: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 01. § 46a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,über das Mahnverfahren" die Wörter ,,einschließlich der maschinellen Bearbeitung" eingefügt. b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: ,,(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan)." c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt neu gefaßt: ,,(8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzuführen. Dabei können für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden." 1. § 61b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 98 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2a: Änderung des Nachweisgesetzes Artikel 2b: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 3: Schlußvorschriften Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: ,,(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht. (3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte. (4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muß innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate." 2. In Absatz 5 wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,bis" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt ,,§ 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 der Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungsund Ladungsfristen können auf 48 Stunden abgekürzt werden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befaßt wird. Der Beschluß des Gerichts soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden. (2) Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Beschluß nebst Gründen vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt." 1695 Artikel 2b Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Art und besondere Merkmale" durch die Wörter ,,eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung" ersetzt. Artikel 3 Schlußvorschriften §1 Übergangsvorschrift (1) Ist am 3. Juli 1998 eine Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen auf Entschädigung oder Schadenersatz wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung anhängig, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. (2) Ist am 2. Juli 1998 ein Antrag nach § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes eingereicht worden, ist das bisherige Recht weiterhin anzuwenden. §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2a Änderung des Nachweisgesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946) werden die Wörter ,,die Bezeichnung oder allgemeine" durch die Wörter ,,eine kurze Charakterisierung oder" ersetzt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 29. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig