Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 45 vom 22.07.1998  - Seite 1823 bis 1825 - Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 1823 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts Vom 16. Juli 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Erster Abschnitt Artikel 1 Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) wird wie folgt geändert: 1. In § 13 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),". 2. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 13 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und 14" durch die Angabe ,,§ 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 12 und 14" ersetzt. 3. a) In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Die Überschrift des II. Teils wird wie folgt gefaßt: ,,II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren". Allgemeine Verfahrensvorschriften". 6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a (1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig 1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat, 2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen. (2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen." 7. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern." 1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 10. Die Überschrift des III. Teils wird wie folgt gefaßt: ,,III. Teil Einzelne Verfahrensarten". 11. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,Zehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a". 12. § 76 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,einer der Antragsberechtigten" durch die Wörter ,,der Antragsteller" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält." 13. § 77 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 77 Das Bundesverfassungsgericht gibt 1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde, 2. in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung." Artikel 2 Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet Anwendung auf Anträge gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes, die nach dem 14. November 1994 gestellt wurden. Artikel 3 Das Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Höhe" die Wörter ,,von eineinsechstel" eingefügt. 8. Nach § 27 wird folgender neuer § 27a eingefügt: ,,§ 27a Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben." 9. Nach § 35 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt: ,,Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens § 35a Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene Daten, so gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen. § 35b (1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden 1. öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 14 Abs. 2 Nr. 4, 6 bis 9 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen, 2. Privatpersonen und anderen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. § 16 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken. Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. (2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehrenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht. (4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll. § 35c Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren nutzen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1998 2. In § 1b werden nach dem Wort ,,eineindrittel" die Wörter ,, , der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel" eingefügt. Artikel 4 1825 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Juli 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister des Innern Kanther