Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 50 vom 13.08.1998  - Seite 2030 bis 2034 - Drittes Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze

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2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 Drittes Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze Vom 6. August 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Rechtspflegergesetz (RPflG)". 2. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 5 Vorlage an den Richter (1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn 1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, daß eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist; 2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, daß eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist. (2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. (3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden." 3. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden." 4. § 11 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung statt. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. (3) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den Erbschein geltenden Bestimmungen wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§§ 95, 96 der Konkursordnung, § 71 der Vergleichsordnung), über die Änderung eines Vergleichsvorschlages in den Fällen des § 76 Satz 2 der Vergleichsordnung sowie gegen die Anordnung oder Ablehnung einer Vertagung des Vergleichstermins nach § 77 der Vergleichsordnung ausgeschlossen. (4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei." 5. § 17 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 338 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 233 Abs. 3" ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe ,,Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und nach § 38 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe ,,Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach § 38 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden." 7. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden." 8. § 25 wird aufgehoben. 9. § 39 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 39 Überleitungsvorschrift Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers gelten die §§ 11 und 23 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist." 2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 Artikel 2e Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend." Artikel 2g Änderung der Patentanwaltsordnung In § 131 Abs. 3 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Inland" durch die Wörter ,,in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung In § 149 Abs. 3 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Inland" durch die Wörter ,,in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 2f Änderung des Patentgesetzes § 81 Abs. 7 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 Artikel 2 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 2031 § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,1. Im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 464b der Strafprozeßordnung), im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung;". Artikel 2a Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 14 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. 2. Artikel 29 wird wie folgt geändert: a) In dem Einleitungssatz wird die Angabe ,,Artikel 12 Abs. 25 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)" durch die Angabe ,,Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10. In § 60 wird die Angabe ,§§ 57 bis 60 und 142 der Konkursordnung` durch die Angabe ,§§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung` ersetzt." d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung zu Teil 4 wird wie folgt gefaßt: ,Teil 4 Insolvenzverfahren; Seerechtliche Verteilungsverfahren I. II. Insolvenzverfahren Seerechtliche Verteilungsverfahren III. Beschwerdeverfahren`. b) Teil 4 wird wie folgt gefaßt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG ,Teil 4 Insolvenzverfahren; Seerechtliche Verteilungsverfahren I. Insolvenzverfahren 1. Eröffnungsverfahren 4110 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. 0,5 4111 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 mindestens 200 DM 2. Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde . 4120 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird. 2,5 2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG 4121 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 4122 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 3. Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers 4130 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird. 3,0 4131 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 4132 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag: Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 4. Besonderer (§ 177 InsO) 4140 Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren 25 DM Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Restschuldbefreiung 4150 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 DM II. Seerechtliche Verteilungsverfahren 4200 4201 4205 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 2,0 25 DM III. Beschwerdeverfahren 4300 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . '1,0`. 1,0 4301 c) In Nummer 9004 wird die Angabe ,§ 142 KO` durch die Angabe ,§ 177 InsO` ersetzt." e) Nummer 14 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 3. Artikel 30 wird wie folgt geändert: 2033 a) In dem Einleitungssatz wird die Angabe ,,Artikel 12 Abs. 26 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)" durch die Angabe ,,Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. § 88 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,Für Löschungen nach den §§ 141a bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.` " 4. Artikel 31 wird wie folgt geändert: a) In dem Einleitungssatz wird die Angabe ,,Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2323)" durch die Angabe ,,Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,Konkursverwalter, Vergleichsverwalter` durch die Wörter ,Insolvenzverwalter, Sachverwalter` ersetzt und die Wörter ,oder Gläubigerbeirats` gestrichen." c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. An § 132 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) erhält der Rechtsanwalt das Doppelte der in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Gebühren.` " Artikel 2b Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes § 10 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,3" ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,können" die Wörter ,,bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2004 endenden Geschäftsjahres" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; 4. bei Widerklagen; 5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden." 2. Dem § 917 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 2c Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 110 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit." bb) Satz 2 wird aufgehoben. ,,Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772) vollstreckt werden müßte." Artikel 2d Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung § 24 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 § 29 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird aufgehoben.