Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 58 vom 31.08.1998  - Seite 2489 bis 2500 - Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt

4103-1311-11310-4302-2311-4311-13311-14-1360-1368-1400-24100-1940-94103-5300-2310-5315-1361-1400-1820-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2489 Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt Vom 25. August 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes Das Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 4, 4a und 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 4 (1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung oder Hilfeleistung einschließlich einer Wrackbeseitigung im Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3 Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich vereinbartes Entgelt richten. (2) Ansprüche wegen Personenschäden sind solche wegen der Tötung oder der Verletzung von Personen. (3) Ansprüche wegen Sachschäden sind 1. solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen; 2. solche wegen der Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck; 3. sonstige Vermögensschäden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte. Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann. (4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlas- senen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann. (5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen. §5 Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht 1. Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei; 2. Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen Übereinkommen oder nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haftet; 3. Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt oder wenn er ausländischem Recht unterliegt, nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann; 4. Ansprüche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz; 5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung. § 5a Hat der Schiffseigner gegen den Gläubiger eines in § 4 aufgeführten Anspruchs einen Gegenanspruch, der aus demselben Ereignis entstanden ist, so kann er seine Haftung nur in bezug auf den Betrag des gegen ihn gerichteten Anspruchs beschränken, der nach Abzug des Gegenanspruchs verbleibt. § 5b (1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 Ansprüche im Sinne der §§ 5h und 5k handelt, wie folgt berechnet: 1. Für ein Fahrgastschiff oder ein anderes Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung nicht der Beförderung von Gütern dient, sind, soweit sich nicht aus den Nummern 3 und 4 etwas anderes ergibt, 200 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung bei höchstzulässigem Tiefgang des Schiffes anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen. 2. Für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung der Beförderung von Gütern dient, sind 200 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schiffs anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen. 3. Für ein Schlepp- oder Schubboot sind 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen anzusetzen. 4. Für einen Bagger, Kran, Elevator oder eine sonstige schwimmende und bewegliche Anlage oder ein Gerät ähnlicher Art ist der Wert, den die Anlage oder das Gerät im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses hatte, anzusetzen. (2) Für ein Schubboot, das im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses starr mit einem oder mehreren Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, erhöht sich der für das Schubboot nach Absatz 1 Nr. 3 anzusetzende Betrag um 100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der Schubleichter, soweit nicht das Schubboot für einen oder mehrere dieser Schubleichter Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbracht hat. Erhöht sich der Haftungshöchstbetrag für das Schubboot nach Satz 1, so vermindert sich für jeden starr mit dem Schubboot verbundenen Schubleichter der Haftungshöchstbetrag für alle aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um den gleichen Betrag. Satz 2 gilt jedoch nicht für einen Anspruch des für das Schubboot haftenden Schuldners gegen den für einen mit dem Schubboot starr verbundenen Schubleichter haftenden Schuldner auf Ausgleichung im Innenverhältnis. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses mit einem oder mehreren Schiffen fest gekoppelt war, die nicht Anlagen oder Geräte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darstellen, sowie für die gekoppelten Schiffe, jedoch mit der Maßgabe, daß sich für das fortbewegende Schiff der nach Absatz 1 anzusetzende Betrag um 100 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung oder je Tonne Tragfähigkeit der anderen Schiffe erhöht. (4) In jedem Falle beträgt der Haftungshöchstbetrag mindestens 200 000 Rechnungseinheiten, soweit es sich nicht um Leichter handelt, die nur zum Umladen in Häfen verwendet werden. § 5f (1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden be- (2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist. § 5c (1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich: 1. der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des Schiffes; 2. jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder Hilfeleistung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger oder Retter); 3. jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet. (2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann. (3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen. § 5d (1) Die Haftung kann auf die in den §§ 5e bis 5k bezeichneten Haftungshöchstbeträge beschränkt werden. (2) Die Haftungsbeschränkung kann bewirkt werden durch die Errichtung eines Fonds nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder durch die Errichtung eines Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt ­ CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643). (3) Die Beschränkung der Haftung kann auch ohne Errichtung eines Fonds im Wege der Einrede mit Wirkung für Ansprüche nur gegen denjenigen, der sie erhebt, geltend gemacht werden. In diesem Falle sind die §§ 15, 23 Abs. 1, 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 4 bis 6 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung entsprechend anzuwenden; § 305a der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. § 5e (1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden beschränkt werden kann, wird, sofern es sich nicht um Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 schränkt werden kann, beträgt, sofern es sich nicht um Ansprüche im Sinne des § 5h handelt, die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge. (2) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 1 genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang. § 5g Reicht der nach § 5e maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht der nach § 5f Abs. 1 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach § 5e zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; § 5f Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden. § 5h (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Dritten entstandener Schäden durch gefährliche, auf dem Schiff des Schuldners beförderte Güter gilt, wenn die Ansprüche nicht solche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz sind, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfügung. Gefährliche Güter im Sinne von Satz 1 sind die der Anlage A zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Anlage 1 zur Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3830, 3831) in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung. (2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungshöchstbetrag beträgt 1. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden das Dreifache der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Millionen Rechnungseinheiten; 2. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden das Dreifache der nach § 5f maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Millionen Rechnungseinheiten. (3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2 genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang. (4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nr. 2 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden 2491 haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden. § 5i Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 200 000 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 100 000 Rechnungeinheiten beschränken. § 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend. § 5j Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche aus Wrackbeseitigung gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser beträgt die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche aus Wrackbeseitigung zur Verfügung. § 5k (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von Personen, die 1. auf Grund eines Personenbeförderungsvertrages oder 2. mit Zustimmung des Beförderers in Begleitung eines auf Grund eines Güterbeförderungsvertrages mit dem Schiff beförderten Fahrzeugs oder lebenden Tieres mit dem Schiff befördert worden sind (Reisende), gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser steht ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden zur Verfügung. (2) Der Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden von Reisenden nach Absatz 1 beträgt 60 000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf. Ist die Anzahl der Reisenden, die befördert werden dürfen, nicht vorgegeben, so bestimmt sich der Haftungshöchstbetrag nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag beträgt jedoch mindestens 720 000 Rechnungseinheiten und höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten. (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Haftungshöchstbetrag für einen Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder einen an Bord tätigen Lotsen 720 000 Rechnungseinheiten. § 5l Die in diesem Abschnitt genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die nach den §§ 5e bis 5k maßgebenden Haftungshöchstbeträge werden in Deutsche Mark entsprechend dem Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt 2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 9. In § 102 werden die Nummern 3 bis 5 wie folgt gefaßt: ,,3. die Lotsengelder sowie die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes; die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei; 4. die Forderungen wegen Personenschäden (§ 4 Abs. 2) und wegen Sachschäden (§ 4 Abs. 3), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes eingetreten sind; 5. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;". 10. § 104 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 104 Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzug, einem Schubverband oder einem Verband von fest gekoppelten Schiffen mit eigener Antriebskraft vereinigt, so erstreckt sich das Pfandrecht des Schiffsgläubigers nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verursacht hat." 11. § 106 wird aufgehoben. 12. § 107 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 107 Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 102 aufgeführt sind." 13. § 108 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 108 (1) Die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen haben, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nicht ein anderes ergibt, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang. (2) Von den Pfandrechten für die in § 102 Nr. 3 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt. Forderungen, welche aus Anlaß eines und desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden. (3) Pfandrechte für die in § 102 Nr. 4 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor." 14. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,an Schiff oder Fracht" durch die Worte ,,am Schiff" ersetzt und die Worte ,,hinsichtlich des Schiffes" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Worte ,,Schiff und Fracht" durch die Worte ,,dem Schiff" ersetzt. 15. § 112 wird aufgehoben. der Errichtung des Haftungsfonds oder der Leistung einer vom Gericht zugelassenen Sicherheit umgerechnet. Wird die Beschränkung der Haftung im Wege der Einrede nach § 5d Abs. 3 geltend gemacht, so ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung der Tag des Urteils. Der Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. § 5m Die §§ 4 bis 5l sind ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses 1. das Schiff, für das die Haftung beschränkt werden soll, ein deutsches Gewässer oder ein sonstiges dem Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt ­ CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) unterliegendes Gewässer befahren hat oder 2. Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im Bereich solcher Gewässer in Gefahr befindliches Binnen- oder Seeschiff oder für die Ladung eines solchen Binnen- oder Seeschiffs erbracht worden sind oder 3. ein im Bereich solcher Gewässer gesunkenes, havariertes, festgefahrenes oder verlassenes Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes gehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich gemacht worden ist. Ist das Ereignis auf einem ausländischen, dem Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt ­ CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) unterliegenden Gewässer eingetreten, so bestimmt sich jedoch abweichend von § 5k Abs. 2 Satz 3 der Haftungshöchstbetrag für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von Reisenden nach dem nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht." 2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte ,,Binnenschiffahrtsund Rheinschiffahrtssachen" durch das Wort ,,Binnenschiffahrtssachen" und die Worte ,,Schiff und Fracht" durch die Worte ,,dem Schiff" ersetzt. 3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort ,,persönlich" gestrichen. 4. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben. 5. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe ,,mit Schiff und Fracht (§ 4 Nr. 1)" gestrichen. 6. § 77 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5m geltend zu machen, bleibt unberührt." 7. In § 79 Abs. 3 wird die Angabe ,,der §§ 3 und 4" durch die Angabe ,,des § 3" ersetzt. 8. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,und der Fracht" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 16. § 113 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 113 Soweit der Schiffseigner bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes den Erlös eingezogen hat, haftet er jedem Schiffsgläubiger, dessen Pfandrecht infolge der Zwangsversteigerung oder infolge eines nach § 110 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen ist, in Höhe desjenigen Betrages persönlich, der sich bei einer Verteilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung ergibt." 17. In § 114 Abs. 1 werden die Worte ,,Schiff und Fracht" durch die Worte ,,dem Schiff" ersetzt. 18. § 115 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 115 (1) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Schiffseigner wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden an dem Schiff in Fällen der großen Haverei. (2) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Schiffseigner für das Schiff genommen hat. (3) Soweit der Schiffseigner die Entschädigung oder Vergütung eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in gleicher Weise wie bei Einziehung eines Erlöses (§ 113)." 19. In § 117 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe ,, , 4 Nr. 3" gestrichen. 20. In § 131 Abs. 3 wird die Angabe ,,§§ 92 bis 92f" durch die Angabe ,,§§ 4 bis 5m, 92 bis 92f" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte ,,für Seeforderungen (Seerechtliche Verteilungsordnung)" durch die Worte ,,in der See- und Binnenschiffahrt (Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung ­ SVertO)" ersetzt. 2. Die Überschrift zum Ersten Teil ,,Verteilungsverfahren" wird durch die Überschrift ,,Seerechtliches Verteilungsverfahren" ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder ein von dem Seeschiff aus arbeitender Berger oder Retter sowie jede Person, für 2493 deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Eigentümer, der Charterer, der Reeder, der Ausrüster, der Berger oder der Retter haftet, 3. ein Berger oder Retter, der weder von einem Seeschiff noch von einem Binnenschiff aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein Seeschiff leistet, oder der ausschließlich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungsoder Hilfeleistungsdienste geleistet werden, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger oder der Retter haftet,". b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte ,,im Sinne des Absatzes 3 Satz 1" gestrichen und wird die Angabe ,,nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 " durch die Worte ,,in seinem Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 8 Abs. 1", in § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,nach Absatz 1" und in § 14 Abs. 6 werden die Worte ,,nach Maßgabe des § 8 Abs. 1" jeweils durch die Worte ,,durch das Verteilungsverfahren" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll nicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen, die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben." b) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,,der Seerechtlichen Verteilungsordnung" durch die Worte ,,der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung" ersetzt. 6. In § 12 Abs. 5 wird die Angabe ,,nach § 1 Abs. 3" gestrichen. 7. Nach § 33 wird folgender neuer Zweiter Teil eingefügt: ,,Zweiter Teil Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren § 34 Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften (1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden. (2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie 2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigen. 2. Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche wegen Personenschäden geltend gemacht werden können, die Summe dieser Ansprüche, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich nicht übersteigen. (3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist. § 37 Zuständigkeit (1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren ein Schiff, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird. (2) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren 1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist, oder 2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck- § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 35 Antragsberechtigung Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens können beantragen: 1. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Ausrüster eines Binnenschiffs sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften, 2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger oder Retter sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster, der Berger oder der Retter haftet, 3. ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger oder Retter haftet, sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet werden kann. Der Antrag kann auch von einem Versicherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können. § 36 Anspruchsklassen (1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche: 1. Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personenund Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur Anspruchsklasse D zählen, 2. Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung oder Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes, 3. Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseitigung nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes, 4. Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgutschäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes. (2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche wegen Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, den in Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 mäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden. § 38 Antrag (1) Der Antrag auf Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens muß enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll; 2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Angabe, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden soll; 3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet werden soll; 4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll; 5. Angaben über den Namen, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen sowie den Registerort oder, wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes; 6. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbeschränkung für Ansprüche der Anspruchsklasse A, C oder D die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Angaben über die Bauart einschließlich Wasserverdrängung, Tragfähigkeit und Leistungsfähigkeit vorhandener Antriebsmaschinen, bei Anlagen und Geräten im Sinne des § 5e Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes über deren Wert; 7. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbeschränkung für Ansprüche der Anspruchklasse B die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Angaben über die Anzahl der Reisenden, die das Binnenschiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf oder, wenn eine zulässige Höchstzahl nicht vorgeschrieben ist, zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich befördert hat; 8. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll. (2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister eingetragen ist, so 2495 ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in diesem Register beizufügen. (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 vorliegen. § 39 Festsetzung der Haftungssumme Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme ist vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. § 40 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen Feststellungen und Angaben insbesondere: 1. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststellung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird; 2. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird; 3. Angaben über den Namen und Registerort oder, wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes. § 41 Wirkungen der Eröffnung Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle 1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und 2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören. § 42 Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden Die öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten Inhalt. 2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 § 43 Eintragung von angemeldeten Ansprüchen 2. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes. Wird die Verteilung aus diesen Teilsummen vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme berichtigt. § 47 Verzeichnis der Ansprüche Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer Verteilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis ist sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als auch bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D gegliedert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden. § 48 Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt: 1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag; 2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag. Antragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehört. § 49 Kosten Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet werden." 8. Der bisherige Zweite Teil wird Dritter Teil. 9. Der bisherige § 34 wird § 50. 10. Der bisherige § 35 wird § 51. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt angemeldete Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden entsprechend § 13 Abs. 3 getrennt ein, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A oder D für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. § 44 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden § 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt: 1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag, 2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag. § 45 Feststellung der Ansprüche Die Eintragung festgestellter Anspüche nach § 19 Abs. 2 gilt, wenn das Verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D eröffnet worden ist, auch hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sachwalter. § 46 Verteilung (1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen wegen Sachschäden. (2) Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind gemäß § 23 Abs. 3 aus der Haftungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die Höhe der Teilsummen berechnet sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 wie folgt: 1. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 11. Nach dem bisherigen § 35 wird folgender § 52 eingefügt: ,,§ 52 Errichtung eines Fonds nach dem Straßburger Übereinkommen (1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschriften des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt ­ CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen eines Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt. (2) Ist in einem Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens ein Fonds errichtet worden, so ist die Vollziehung eines Arrests in das Vermögen einer Person, für die der Fonds errichtet worden ist, wegen eines gegen den Fonds verfolgbaren Anspruchs aufzuheben. Zur Abwendung eines solchen Anspruchs geleistete Sicherheiten sind freizugeben. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist." 12. Der bisherige Dritte Teil wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 2497 ,,(2) Läßt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, daß der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, daß der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach § 5d des Binnenschiffahrtsgesetzes errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird." 2. § 786a wird wie folgt neu gefaßt: ,,§ 786a (1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden. (2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften: 1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 41 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. 2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschriften des § 50 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird. 3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487), wird wie folgt geändert: 1. § 305a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Das gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, daß aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen." 2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 der Binnenschiffahrt ­ CLNI (BGBl. 1988 II S. 1643) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, § 52 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird. Artikel 6 Änderung der Insolvenzordnung In § 91 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird das Wort ,,Seerechtlichen" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) In der Artikelüberschrift wird das Wort ,,Seerechtlichen" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Worte ,,Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)" durch die Worte ,,Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung" ersetzt. 2. Artikel 42 wird aufgehoben. (3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt ergangen, daß der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 11 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend." Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe h wird das Wort ,,Seerechtlichen" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. 2. In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt wird das Wort ,,seerechtlichen" durch das Wort ,,schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. 3. § 19b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Seerechtlichen" wird jeweils durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,30" die Angabe ,,und 44" eingefügt. Artikel 5 Änderung der Konkursordnung In § 15 Satz 2 der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, werden die Worte ,,Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)" durch die Worte ,,Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort ,,Seerechtlichen" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. 2. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das Wort ,,seerechtliches" durch das Wort ,,schiffahrtsrechtliches" ersetzt. 3. In den §§ 35, 39 Satz 1, §§ 52, 61, 65 Abs. 6 und § 73 Abs. 3 sowie in der Überschrift zu § 52 wird jeweils das Wort ,,seerechtlichen" durch das Wort ,,schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. 4. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort ,,Seerechtliches" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtliches" ersetzt. 5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung zu Teil 4, der Überschrift zu Teil 4 und der Überschrift zu Teil 4 Hauptabschnitt III wird jeweils das Wort ,,Seerechtliche" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtliche" ersetzt. b) In Nummer 4305 werden die Worte ,,der Seerechtlichen Verteilungsordnung" durch die Angabe ,,SVertO" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 Artikel 9 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zum Fünften Abschnitt wird das Wort ,,seerechtlichen" durch das Wort ,,schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. 2. § 81a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Seerechtliches" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtliches" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Seerechtlichen" durch das Wort ,,Schifffahrtsrechtlichen" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 5" die Angabe ,,und § 41" eingefügt. Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In § 209 Abs. 2 Nr. 2 und in § 214 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Seerechtlichen" durch das Wort ,,Schiffahrtsrechtlichen" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs In § 487e des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) geändert worden ist, werden die Worte ,,Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)" durch die Worte ,,Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1782), wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt." 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte ,,in die Gegenstände" gestrichen. Artikel 13 Aufhebung des Flößereigesetzes b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 2499 ,,(4) Soweit die Kosten der Beseitigung nicht erstattet werden oder nicht Sicherheit für sie geleistet wird, sind sie aus den beseitigten Gegenständen zu zahlen. Absatz 12 bleibt unberührt." c) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,Schiffseigentümer im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Worte ,,Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Schiffes" ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,Eigentümer des Schiffes im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens" durch die Worte ,,Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder oder Ausrüster des Schiffes" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt." Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 23 Nr. 2 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird das Wort ,, , Flößern" gestrichen. Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Worte ,,oder Flößerei" gestrichen. 2. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) andere Ansprüche wegen der Beschädigungen, welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden anderen verursacht haben;". 3. In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Worte ,,oder ein Floß" und ,,oder eines Floßes" gestrichen. 2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 Artikel 16 Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1886) geändert worden ist, werden die Worte ,, , des Flötzrechts und des Flößereirechts" durch die Worte ,,und des Flötzrechts" ersetzt. Artikel 19 Änderung der Reichsversicherungsordnung In § 647 Abs. 2 und § 779 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 907) geändert worden ist, werden jeweils die Worte ,, , Fähr- und Flößereiunternehmen" durch die Worte ,,und Fährunternehmen" ersetzt. Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, werden die Worte ,,des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, oder der im § 8 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei," durch die Worte ,,des Binnenschiffahrtsgesetzes" ersetzt und das Wort ,,ersteren" durch das Wort ,,genannten" ersetzt. Artikel 17 Änderung der Kostenordnung In § 50 Abs. 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, werden die Worte ,, , nach dem Binnenschifffahrtsgesetz und nach dem Flößereigesetz" durch die Worte ,,und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche In Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 20 Neufassung der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Artikel 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister für Verkehr Wissmann