Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 60 vom 07.09.1998  - Seite 2585 bis 2599 - Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

303-1/1303-1303-13361-1303-8303-12310-2310-4201-3450-2312-2702-1105-3III-1III-2303-3303-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2585 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze Vom 31. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 01. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Amtssiegel" die Wörter ,,und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar" eingefügt. 1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Eingang ihrer Bewerbung" durch die Wörter ,,Ablauf der Bewerbungsfrist" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist 1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und 2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist." c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung" gestrichen und vor den Wörtern ,,zu treffen" die Wörter ,,sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit" eingefügt. 3. § 6b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgender Halbsatz wird angefügt: ,,dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c." b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: ,,(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen. (3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. (4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ermitteln" ein Semikolon und die Wörter ,,§ 6b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Amtspflichten" die Wörter ,,und sonstige Pflichten" eingefügt. c) In Absatz 7 Nr. 3 wird der Halbsatz ,,nachdem er die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu bewerben, erhalten hat," ersetzt durch die Wörter ,,nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes". 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. c) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden." d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Konkursverwalter" ein Komma und das Wort ,,Schiedsrichter" eingefügt. 2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage." 8. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden das Wort ,,rechtfertigen" durch das Wort ,,gebieten" und die Angabe ,,(§§ 20 bis 22a)" durch die Angabe ,,(§§ 20 bis 22)" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen." 9. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort ,,genehmigt" das Wort ,,hat" angefügt. 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Pflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Pflichten zu beachten." 10a. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter ,,eines Notars" die Wörter ,,einer Notarin"." 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,sondern" die Wörter ,,unabhängiger und" eingefügt. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: ,,(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. (4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen." 6. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 (1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. daß eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nach Satz 1 nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, und nach Anhörung der Notarkammer zulässig ist; 2. die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume, insbesondere zur Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume. (2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. (3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist." c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: ,,(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt. (6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden." 12. § 15 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 15 (1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Über Beschwerden wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 13. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter ,,nach den §§ 20 bis 22a" gestrichen. 14. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig." 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen." 2587 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 16. § 19a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen." b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,fünfhunderttausend" ersetzt durch die Wörter ,,eine Million". 17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über" durch das Wort ,,Beurkundung" und das Wort ,,wahrgenommene" durch das Wort ,,wahrgenommener" ersetzt. 18. § 21 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 21 (1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie 2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts. (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben." 19. § 22a wird aufgehoben. 2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 § 29 (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. (2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken. (3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen. § 30 (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken. (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln. § 31 Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten. § 32 Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten. Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stücks." 23. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten." 24. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird vor dem Wort ,,Wegfall" das Wort ,,bestandskräftigen" eingefügt. b) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6. c) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die folgende neue Nummer 7 angefügt: ,,7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c)." 20. In § 23 werden am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,§§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt" eingefügt. 21. § 25 wird aufgehoben. 22. Nach § 24 werden folgende Überschrift und folgende §§ 25 bis 32 eingefügt: ,,4. Abschnitt Sonstige Pflichten des Notars § 25 (1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird. (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. § 26 Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen. Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von ihnen die Verpflichtung vornimmt. § 27 (1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der beteiligten Berufsangehörigen. § 9 bleibt unberührt. (2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen. § 28 Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzustellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 25. Nach § 48a werden folgende §§ 48b und 48c angefügt: ,,§ 48b (1) Wer als Notarin oder als Notar 1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder 2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen. (2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten. § 48c (1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen; § 48b bleibt unberührt. Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten." 26. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;". b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;". c) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8. d) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,,8. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;". d1) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes verstößt;". d2) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10. 27. § 51 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 2589 e) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,Nr. 6 und 7" durch die Angabe ,,Nr. 5, 7, 8 und 9" ersetzt. f) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. ,,Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben." 28. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Nr. 7". b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" ersetzt durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8". 29. An § 53 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist." 30. § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,verhängt" ersetzt durch das Wort ,,angeordnet". b) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 150" die Wörter ,,oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4" eingefügt. c) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit." 31. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorübergehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein Jahr, bestellt." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 32. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Landesjustizverwaltung" die Wörter ,,nach Anhörung der Notarkammer" eingefügt. 2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 6. über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen, 7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere über Bekanntgaben einer Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer Berufsbezeichnungen, Führung von Titeln, Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Führung seines Namens in Verzeichnissen, 8. für die Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter, 9. über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze, 10. über den erforderlichen Umfang der Fortbildung, 11. über die besonderen Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. c) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens fünfhunderttausend Deutsche Mark für Schäden aus wissentlichen Pflichtverletzungen und mindestens eine Million Deutsche Mark für Schäden aus sonstigen Pflichtverletzungen betragen muß;". bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 19a Abs. 4" ersetzt durch die Angabe ,,§ 19a Abs. 6". d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,nach Absatz 2 Nr. 3" ersetzt durch die Angabe ,,nach Absatz 3 Nr. 3". e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Notarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen." 36. In § 69a Abs. 1 und § 74 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 67 Abs. 3" ersetzt durch ,,§ 67 Abs. 4". 36a. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt: ,,§ 69b (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 33. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im voraus" gestrichen. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,allgemein oder" eingefügt. 33a. § 60 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 60 (1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden. (2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu." 34. § 61 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 67 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 67 Abs. 3 Nr. 3". 34a. In § 64a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,von Bedeutung sein können" durch die Wörter ,,aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind" und das Wort ,,Belange" durch das Wort ,,Interessen" ersetzt. 34b. In § 66 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort ,,Landesjustizverwaltung" die Wörter ,,und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen" einzufügen. 35. § 67 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten: 1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, 2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten, 3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, 4. zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung, 5. über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten. (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. (6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt." 37. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern 1 und 2 werden eingefügt: ,,1. die Satzung der Kammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; 2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 3 bis 5. 38. § 78 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. durch Beschluß der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen." c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen." 38a. § 80 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Vier Mitglieder des Präsidiums müssen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein, drei Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. Ein Stellvertreter muß ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar, ein Stellvertreter Anwaltsnotar sein." 39. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 78 Nr. 4" ersetzt durch die Angabe ,,§ 78 Abs. 1 Nr. 4". 43. § 110a wird wie folgt geändert: 40. § 93 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 93 (1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind 2591 ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen. (2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen. (3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung bereits von einem Beauftragten der Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich. (4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist." 41. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,fünfzigtausend" und ,,fünftausend" ersetzt durch die Wörter ,,einhunderttausend" und ,,zehntausend". 42. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter ,,zehntausend" und ,,eintausend" ersetzt durch die Wörter ,,zwanzigtausend" und ,,zweitausend". a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,tilgen" ein Komma und die Wörter ,,auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Disziplinarmaßnahme" die Wörter ,,oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme" eingefügt. 2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 7 gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Versorgungsansprüche der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. (8) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. Abgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. Die Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnungen durch den Notar nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben. (9) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen. Neue Notariatsbeamte werden nicht mehr ernannt." f) Abschnitt II. wird aufgehoben. 47. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt: ,,§ 113a (1) Die Ländernotarkasse in Leipzig ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienstsiegel. (2) Die Ländernotarkasse untersteht der Aufsicht des Ministeriums der Justiz im Sitzland. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung mit den beteiligten Justizverwaltungen aus. (3) Die Aufgaben der Ländernotarkasse sind die Durchführung folgender Maßnahmen für Notare, die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind: 1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens; 2. die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung; 3. die einheitliche Durchführung der Versicherungen der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3; 44. § 111 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist." 45. § 112 Satz 2 wird gestrichen. 46. § 113 wird wie folgt geändert: a) Die Abschnittsbezeichnung ,,I." wird gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfaßt den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt ein Dienstsiegel." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Hinterbliebenen" die Wörter ,,nach Maßgabe der Satzung" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. die Besoldung der in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte nach Maßgabe der Satzung, ferner die Versorgung der Notariatsbeamten im Alter und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen;". cc) Nummer 4 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 67 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 67 Abs. 3 Nr. 3". In der neuen Nummer 5 werden vor dem Semikolon die Wörter ,,einschließlich der Durchführung von Prüfungen" eingefügt. In der neuen Nummer 8 wird das Wort ,,Notariatsverweser" durch das Wort ,,Notariatsverwalter" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse übertragen werden." e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt: ,,(5) Die Organe der Notarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. Sie wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft. (6) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Änderungen der Satzung beschließt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 4. die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen; 5. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Ländernotarkasse gebildeten Notarkammern; 6. die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren anstelle der Notarkammern sowie der Versorgung der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung; 7. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen anstelle der Notarkammern. (4) Die Ländernotarkasse kann nach Maßgabe der Satzung fachkundige Hilfskräfte in ein Dienstverhältnis übernehmen; die Aus- und Fortbildung der in einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse stehenden und von ihr zu übernehmenden Hilfskräfte und ihre Besoldung sind in einer Satzung zu regeln. Die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen. (5) Die Organe der Ländernotarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. Die Ländernotarkasse wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung wird vom Rechnungshof des Sitzlandes nach Maßgabe der für diesen geltenden Vorschriften geprüft. (6) Im übrigen bestimmen sich Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Ländernotarkasse nach einer Satzung. Die Satzung und künftige Satzungsänderungen beschließt der Verwaltungsrat; sie werden mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 sowie Absatz 4 gegen die Ländernotarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sowie der Hilfskräfte und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. (8) Die Ländernotarkasse hat von den Notaren Abgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann das Ministerium der Justiz des Sitzlandes die Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars; Abgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten der Ländernotarkasse ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. Die Ländernotarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnung durch den Notar nachprüfen; 2593 die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben. (9) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Ländernotarkasse übertragen werden." 48. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt: ,,§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Bereich Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind, können: 1. Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen treffen; 2. Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage können insbesondere einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen und die Summe der durch den Notar erhobenen Kosten sein; 3. außerordentliche Beiträge von einem Notar erheben, der eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzt." 49. Dem § 116 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt." 50. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt: ,,§ 117a (1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen. (2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen." 51. § 119 wird aufgehoben. 52. In § 19a Abs. 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesminister", ,,des Bundesministers", ,,Bundesminister" durch die Worte ,,Das Bundesministerium", ,,des Bundesministeriums" und ,,Bundesministerium" ersetzt. 53. In § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 bis 3, §§ 62, 63, 64 Abs. 1 bis 4 werden jeweils die Wörter ,,Notariatsverweser", ,,Notariatsverwesers" und 2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, deren Organ der Notar angehört. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1 Nr. 6 nicht anwendbar." 2a. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Werden Bilanzen, Inventare, Nachlaßverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten. Das gleiche gilt für Erklärungen, die bei der Bestellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und nicht im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen selbst angegeben zu werden brauchen. Eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, muß in die Niederschrift selbst aufgenommen werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt ein Semikolon und der Halbsatz ,,besteht das Schriftstück aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen unterzeichnet werden" eingefügt. 2b. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist." 3. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar die Urkunde an das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung sie verbleibt." 4. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: ,,§ 44a Änderungen in den Urkunden (1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind. ,,Notariatsverweserschaften" durch die Wörter ,,Notariatsverwalter", ,,Notariatsverwalters" und ,,Notariatsverwaltungen" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: ,,4. Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, 5. Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 ist,". bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 9 angefügt: ,,6. Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 angehört, 7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar außerhalb seiner Amtstätigkeit oder eine Person im Sinne der Nummer 4 außerhalb ihrer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen, 8. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder zu der der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht, oder 9. Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der der Notar mit mehr als fünf vom Hundert der Stimmrechte oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr als fünftausend Deutsche Mark beteiligt ist." cc) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken." b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Kreises, deren Organ der Notar angehört, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 (2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen." 5. § 45 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: ,,(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars." b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. 6. Nach § 54 werden folgende Abschnittsüberschrift und die folgenden §§ 54a bis 54e eingefügt: ,,Fünfter Abschnitt Verwahrung § 54a Antrag auf Verwahrung (1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen. (2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn 1. hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht, 2. ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind, 3. er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat. (3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt. (4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform. (5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen hat. (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang 2595 mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind. § 54b Durchführung der Verwahrung (1) Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen. Der Notar ist zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten geführt werden. (2) Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. Die Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amtsbereich des Notars oder den unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der Anweisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen wird oder eine andere Handhabung sachlich geboten ist. Für jede Verwahrungsmasse muß ein gesondertes Anderkonto geführt werden, Sammelanderkonten sind nicht zulässig. (3) Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter verfügen. Satz 1 gilt für den mit der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 betrauten Notar entsprechend, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden ist. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen Notar erfolgen dürfen. Verfügungen sollen nur erfolgen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten zuzuführen. Sie sind grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrechnungsscheck gebieten. Die Gründe für eine Bar- oder Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken. Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den berechtigten Empfänger oder einen von ihm schriftlich Beauftragten nach Feststellung der Person zu quittieren. Verfügungen zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwendungszwecks und nur dann zulässig, wenn hierfür eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner zugegangen ist und Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des Kostenschuldners gegeben ist. (4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere Anderkonten durchgeführt werden, wenn dies sachlich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich bestimmt ist. (5) Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder verrechnet werden, soweit sich aus den Anweisungen nichts anderes ergibt. Der Gegenwert ist nach den Absätzen 2 und 3 zu behandeln. 2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 § 54c Widerruf Artikel 3 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert: 1. In § 147 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,eine Gebühr von 25 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,die Mindestgebühr (§ 33)" ersetzt. 2. § 150 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 150 Bescheinigung Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheinigung nach 1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 25 Deutsche Mark und 2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 50 Deutsche Mark." Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2e des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie folgt geändert: 01. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe ,,§ 29 Abs. 1" die Angabe ,, , § 29a Abs. 2" eingefügt. 1. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort ,,Notariatsverweser" durch das Wort ,,Notariatsverwalter" ersetzt. 2. In § 205 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,tilgen" ein Komma und die Wörter ,,auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden" eingefügt. 3. § 215 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich abweichend von § 60 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen." Artikel 5 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: (1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt. (2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt. (3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Verwahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon unterrichten. Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn 1. eine spätere übereinstimmende Anweisung vorliegt oder 2. der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem Notar nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer übereinstimmenden Anweisung rechtshängig ist, oder 3. dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechtshängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Verfahren entfallen ist. (4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. (5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt. § 54d Absehen von Auszahlung Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder 2. einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht. § 54e Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten (1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten. (2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54b Abs. 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist." 7. Der bisherige Fünfte Abschnitt ,,Schlußvorschriften" wird neuer Sechster Abschnitt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 1. In Artikel 1 werden dem § 1 die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen." 2. In Artikel 1 wird nach § 1 folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a (1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder seine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Präsident des Landoder Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis bestellen. (2) Der Abwickler muß Rechtsanwalt sein oder eine Erlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln hat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab und führt die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. (3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt werden. Sie kann widerrufen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwortung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben. (4) Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. (5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er nicht gebunden. Dieser darf die Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Vergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat. (6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung geltend zu machen." 3. Artikel 1 § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 2597 ,,2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können;". Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird nach § 24 folgender § 25 angefügt: ,,§ 25 Der in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnisinhaber steht im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 2, § 183 Abs. 2, §§ 198, 212a, 317 Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung einem Rechtsanwalt gleich." Artikel 7 Änderung der Zivilprozeßordnung In § 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" jeweils durch das Wort ,,Rechtsanwälte" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes In § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird das Wort ,,Rechtsanwälte" ersetzt durch die Wörter ,,Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer". Artikel 9 Änderung des Strafgesetzbuches § 203 Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die 2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt: ,,§ 139a Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a Für die Mindestversicherungsumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2 sowie die vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen nach § 54a ist § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) vom 1. Januar 1999 an anzuwenden." Artikel 13 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen (01) Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt; 2. die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt; 3. die Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt; 4. die Verordnung über die Amtsbezirke der Notare in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-3, veröffentlichten bereinigten Fassung; 5. die Verordnung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Notare in Hessen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-4, veröffentlichten bereinigten Fassung. (1) Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124) in Kraft. (2) Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 bestellte Notare gelten als nach der Bundesnotarordnung bestellt. Noch nicht abgeschlossene Bestellungsverfahren werden nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung und diesen Übergangsbestimmungen fortgesetzt. Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) bleibt unberührt. bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat." Artikel 10 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1802), wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;". 2. In § 138c Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefaßt: ,,Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Der Verteidiger kann sich im Verfahren äußern." Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte In Artikel 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) werden nach dem Wort ,,Thüringen" die Wörter ,,sowie in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124)" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt gefaßt: ,,Satz 1 gilt nicht für Notare im Tätigkeitsbereich der Notarkasse." Artikel 12a Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 1. In § 44b Abs. 1 werden nach dem Wort ,,(Sozietäten)" die Wörter ,,sowie in Partnerschaftsgesellschaften, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 (3) Die Notarkammern bestehen nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung fort. Die Vorstände bleiben für die verbleibende Dauer ihrer Wahlperiode im Amt. (4) Die Disziplinargerichte für Notare bestehen fort. Die bestellten Vorsitzenden und richterlichen Beisitzer sowie die aus den Reihen der Notare ernannten Beisitzer üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus. (5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Disziplinargerichte, der Aufsichtsbehörden, der Landesjustizverwaltungen und der Notarkammern wird durch die Aufhebung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis nicht berührt. (6) Disziplinarverfahren, Ermahnungsverfahren und Verfahren zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen werden nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung fortgesetzt. Gegen eine bereits ausgesprochene Ermahnung der Notarkammer ist die Gegenvorstellung statthaft, über die die Aufsichtsbehörden entscheiden. Verwaltungsentscheidungen nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis können nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesnotarordnung angefochten werden. (7) Abweichend von § 5 der Bundesnotarordnung kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist. Wer nach den vorstehenden Regelungen oder nach Absatz 2 zum Notar bestellt worden ist, kann auch in den übrigen Ländern zum Notar bestellt werden; § 5 der Bundesnotarordnung gilt insoweit nicht. 2599 (8) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über 1. die Übernahme der am 8. September 1998 in einem Anstellungsverhältnis zu einer Notarkammer stehenden Notaranwärter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unter Verzicht auf eine Ausschreibung gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesnotarordnung, 2. die Ersetzung des Anwärterdienstes nach § 7 der Bundesnotarordnung durch die im Anstellungsverhältnis abgeleistete Anwärtertätigkeit oder deren Anrechnung auf diesen. (9) Abweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung können in den Ländern Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben. (10) Am 8. September 1998 bereits bestehende Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume sind binnen eines Jahres der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde die Verbindung genehmigt hat. (11) Die Notare haben der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer die Erhöhung der Mindestversicherungssumme durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 16 nachzuweisen. Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Nr. 16, Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Artikel 13 Abs. 01 Nr. 3 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 31. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig