Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 85 vom 28.12.1998  - Seite 3843 bis 3852 - Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 3843 Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte*) Vom 19. Dezember 1998 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Korrektur des Rentenreformgesetzes 1999 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Beitragssatzgesetz 1999 ­ BSG 1999 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes Änderung des Bundesurlaubsgesetzes Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 2 3 4 5 6 6a 6b 6c 2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e, h, j, k, l, q, s, t, u, v und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff, gg, rr, ss, tt, vv, xx, Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 10 Buchstabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2 und 3 neu gefaßt worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22 Buchstabe b bis d, Nr. 25, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31 Buchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b, Nr. 45 bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59, 71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist, Nr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100 bis 103, 110, 117, 118 Buchstabe b, soweit § 302 Abs. 4 eingefügt worden ist, Nr. 119 Buchstabe a, b und d, Nr. 121, 122, 124, 127, 129, 130, 136, 137, Artikel 2, 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, Artikel 4 Nr. 2, Artikel 5 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3, Artikel 10, 11, 14 Nr. 1 bis 15, 19 Buchstabe a, Nr. 20 bis 37, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3, Artikel 17 Nr. 1, Artikel 18, 21 Nr. 1, Artikel 23, 24, 25 Nr. 2, 3, 5, 6, Artikel 26, 27, 28 Nr. 1 und 2 und Artikel 29 am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist." §2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in Anlage 23 die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. 2. In § 53 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 3. § 236a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 6d 7 8 9 10 11 Artikel 1 Korrektur des Rentenreformgesetzes 1999 §1 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999 In Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) wird nach Absatz 13 folgender Absatz 13a eingefügt: ,,(13a) Abweichend von den Absätzen 1 und 13 treten die Regelungen über die 1. Einführung eines Faktors für die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen (Demographiefaktor) in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 30 Buchstabe b, Nr. 33, 74, 93 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 5, 8, 11, Artikel 5 Nr. 2, Artikel 17 Nr. 2, Artikel 25 Nr. 1 und 4, *) Artikel 10 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 18 S. 1 vom 21. Januar 1997). 3844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 §3 Befristete Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Aussetzung von Maßnahmen des Rentenreformgesetzes 1999 Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 dieses Gesetzes (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Rente wegen Alters wird geleistet als 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6. Altersrente für Frauen." 2. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, 5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, 6. Erziehungsrente, 7. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 8. Rente für Bergleute." 3. § 243b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 243b Wartezeit Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die 1. bis zum 10. Dezember 1943 geboren sind und am 10. Dezember 1998 schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren oder 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren." 4. In § 253a Satz 1 wird die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. 5. § 264c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 6. In § 301 Abs. 1 Satz 2 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 7. In § 302 Abs. 4 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 8. In § 302a Abs. 1 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 9. In § 303a wird die Jahreszahl ,,1999" jeweils durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 10. In § 313 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 11. In § 314b wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 12. In § 317 Abs. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 13. In der Anlage 22 wird die Jahreszahl ,,1940" jeweils durch die Jahreszahl ,,1941", die Jahreszahl ,,1941" durch die Jahreszahl ,,1942" und die Jahreszahl ,,1942" durch die Jahreszahl ,,1943" ersetzt. 14. In der Anlage 23 wird die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2004", die Jahreszahl ,,2000" jeweils durch die Jahreszahl ,,2001", die Jahreszahl ,,2001" durch die Jahreszahl ,,2002" und die Jahreszahl ,,2002" durch die Jahreszahl ,,2003" ersetzt. Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 2. Altersrente für Frauen." 4. Vor § 266 wird folgender § 265c eingefügt: ,,§ 265c Mehrere Rentenansprüche Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6. Altersrente für Frauen, 7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, 8. Erziehungsrente, 9. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 10. Rente für Bergleute." §4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In § 434 Abs. 3 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl ,,2000" durch die Jahreszahl ,,2001" ersetzt. §5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. In § 84 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Jahreszahlen ,,1999" durch die Jahreszahlen ,,2000" ersetzt. 2. In § 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Jahreszahlen ,,1999" durch die Jahreszahlen ,,2000" ersetzt. 3. In § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Jahreszahlen ,,1999" durch die Jahreszahlen ,,2000" ersetzt. 4. In § 92a Satz 1 wird die Jahreszahl ,,2000" durch die Jahreszahl ,,2001" und die Jahreszahl ,,2002" durch die Jahreszahl ,,2003" ersetzt. 5. In § 93a wird die Jahreszahl ,,2000" durch die Jahreszahl ,,2001 und die Jahreszahl ,,2002" durch die Jahreszahl ,,2003" ersetzt. 6. In § 95a werden jeweils die Jahreszahlen ,,1999" durch die Jahreszahlen ,,2000" und die Jahreszahlen ,,2000" durch die Jahreszahlen ,,2001" ersetzt. 7. In § 96 Abs. 2 werden jeweils die Jahreszahlen ,,1999" durch die Jahreszahlen ,,2000" ersetzt. 8. In § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 3845 9. In § 110a wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 10. In der Anlage 3 wird in der linken Spalte der Text ,,vor 2000" durch den Text ,,vor 2001", die Jahreszahl ,,2000" durch die Jahreszahl ,,2001", die Jahreszahl ,,2001" durch die Jahreszahl ,,2002" und die Jahreszahl ,,2002" durch die Jahreszahl ,,2003" ersetzt. §6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. 3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für das Jahr 1998" die Angabe ,,§ 421c Sonderregelung zur Finanzierung eines befristeten Arbeitsmarktprogramms" eingefügt. 2. Dem § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig." 3. In § 77 Abs. 3 werden die Wörter ,,nach den Vorschriften über die Förderung der Berufsausbildung gefördert werden" durch die Wörter ,,gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist" ersetzt. 4. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt: ,,§ 421c Sonderregelung zur Finanzierung eines befristeten Arbeitsmarktprogramms Abweichend von § 363 Abs. 1 Satz 1 trägt die Bundesanstalt die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit." 3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und 1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, 3. für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder 4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten, wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind 1. der Ehegatte sowie 2. Verwandte bis zum zweiten Grade, 3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade, 4. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten. Auftraggeber gelten als Arbeitgeber." 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In den Fällen des § 7 Abs. 4 gilt bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 des Sechsten Buches gilt entsprechend." b) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 279f Feststellung der für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Beiträge § 279g Verordnungsermächtigung". c) Die Angabe zu § 288 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 288 Ermittlung des Bundeszuschusses für die Jahre 1999 und 2000". d) Nach der Angabe zu § 291b wird eingefügt: ,,§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen". 3. In § 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige)." 4. § 56 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren." 5. In § 162 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4 des Vierten Buches, mindestens ein Siebtel der Bezugsgröße." 6. § 165 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Nummer 1 folgende Wörter angefügt: ,,mindestens jedoch ein Siebtel der Bezugsgröße,". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden." 7. § 177 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund getragen." 8. § 231 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am 31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag für jede Tätigkeit als Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 arbeitnehmerähnlicher Selbständiger von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 1999 so ausgestaltet wird, daß a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und b) für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 1999 zu beantragen. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Sie wirkt vom 1. Januar 1999 an." 9. Nach § 279e wird folgender § 279f eingefügt: ,,§ 279f Feststellung der für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Beiträge (1) Bis zur Einführung einer individuellen Beitragszahlung des Bundes für die Kindererziehung zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1999 einen Betrag in Höhe von 13,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, 1. in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht, 2. in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht, 3. in dem die Anzahl der Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht. (2) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind 3847 die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen. (3) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist." 10. Nach § 279f wird folgender § 279g eingefügt: ,,§ 279g Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu bestimmen, der vom Bund nach dem Jahr 2000 für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu zahlen ist." 11. § 288 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 288 Ermittlung des Bundeszuschusses für die Jahre 1999 und 2000 Der Bundeszuschuß für das Jahr 1999 wird um den Betrag von 4,75 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2000 um weitere 2,45 Milliarden Deutsche Mark vermindert." 12. § 291b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht." 13. Nach § 291b wird folgender § 291c eingefügt: ,,§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet." 14. § 292 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium" und die Wörter ,,dem Bundesminister" durch die Wörter ,,dem Bundesministerium" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291c zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann." 3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 Artikel 5 Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1999 (Beitragssatzgesetz 1999 ­ BSG 1999) §1 Beitragssätze in der Rentenversicherung Der Beitragssatz beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 vom Hundert. §2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 327 Deutsche Mark. (2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche Mark. §3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag (Ost) bis 16 000 DM 16 001-17 000 DM 17 001-18 000 DM 18 001-19 000 DM 19 001-20 000 DM 20 001-21 000 DM 21 001-22 000 DM 22 001-23 000 DM 23 001-24 000 DM 24 001-25 000 DM 25 001-26 000 DM 26 001-27 000 DM 27 001-28 000 DM 28 001-29 000 DM 29 001-30 000 DM 30 001-31 000 DM 31 001-32 000 DM 32 001-33 000 DM 33 001-34 000 DM 34 001-35 000 DM 35 001-36 000 DM 36 001-37 000 DM 37 001-38 000 DM 38 001-39 000 DM 39 001-40 000 DM §4 221 DM 212 DM 203 DM 194 DM 185 DM 177 DM 168 DM 159 DM 150 DM 141 DM 132 DM 124 DM 115 DM 106 DM 97 DM 88 DM 79 DM 71 DM 62 DM 53 DM 44 DM 35 DM 26 DM 18 DM 9 DM. Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes berechneten Faktoren betragen für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 10350,9900, 8729,8558, bis 16 000 DM 16 001-17 000 DM 17 001-18 000 DM 18 001-19 000 DM 19 001-20 000 DM 20 001-21 000 DM 21 001-22 000 DM 22 001-23 000 DM 23 001-24 000 DM 24 001-25 000 DM 25 001-26 000 DM 26 001-27 000 DM 27 001-28 000 DM 28 001-29 000 DM 29 001-30 000 DM 30 001-31 000 DM 31 001-32 000 DM 32 001-33 000 DM 33 001-34 000 DM 34 001-35 000 DM 35 001-36 000 DM 36 001-37 000 DM 37 001-38 000 DM 38 001-39 000 DM 39 001-40 000 DM 262 DM 251 DM 241 DM 230 DM 220 DM 209 DM 199 DM 188 DM 178 DM 167 DM 157 DM 146 DM 136 DM 126 DM 115 DM 105 DM 94 DM 84 DM 73 DM 63 DM 52 DM 42 DM 31 DM 21 DM 10 DM. 0,0000966091, 0,0001145494, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge b) von Beiträgen in Entgeltpunkte von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 13748,2380, 11595,0392, 0,0000727366, 0,0000862438. (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. 3849 Artikel 6a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In § 622 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25," gestrichen. Artikel 6b Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25," gestrichen. Artikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: Artikel 6c Änderung des Arbeitsschutzgesetzes In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25," gestrichen. 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers" durch die Wörter ,,soziale Gesichtspunkte" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden." c) Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 6d Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit In § 11 Satz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25," gestrichen. Artikel 7 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen." b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,gehören nicht" die Wörter ,,das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und" eingefügt. 2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Zahl ,,zehn" durch die Zahl ,,fünf" ersetzt. a1) In Satz 3 werden die Wörter ,,nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25," gestrichen. b) Satz 4 wird aufgehoben. 3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 2. § 4a wird aufgehoben. 3. § 4b wird § 4a. 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe ,,§§ 3 bis 4b" jeweils durch die Angabe ,,§§ 3 bis 4a" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 13 Übergangsvorschrift Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind." Artikel 10 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1954), die 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder 2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat." b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: ,,(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest das in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu zahlen." c) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Schlußpunkt die Wörter ,,unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht." 2. § 15a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 15a Übergangsvorschrift Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind." Artikel 9 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes In § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer." e) In Absatz 4 wird die Angabe ,,1, 2 und 3" durch die Angabe ,,1, 2, 3 und 3a" ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Von einer nach Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Absatz 1 in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen angemessen und begründet erscheint." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2a, 3 Satz 2 und 3 oder Abs. 3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Min- 3851 destentgelt im Sinne des Satzes 1 umfaßt nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt)." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a werden nach der Angabe ,,§ 1 Satz 1" die Wörter ,,Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2a und 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a, 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5" ersetzt. 4. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,und Vornamen" durch die Wörter ,, , Vornamen und Geburtsdaten" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Beitrag nicht leistet,". cc) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ,,nicht in deutscher Sprache" ein Komma eingefügt und das Wort ,,oder" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Dauer" die Wörter ,,oder entgegen einem Verlangen der Prüfbehörde nicht auf der Baustelle" eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,fünfhunderttausend" durch die Wörter ,,einer Million" und das Wort ,,dreißigtausend" durch das Wort ,,fünfzigtausend" ersetzt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind." 6. In § 6 wird die Angabe ,,§ 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes" durch die Angabe ,,§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt. 3852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1998 geber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung." 8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,diesem Gesetz" durch die Angabe ,,§§ 1, 1a und 7" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 3" die Wörter ,,in bezug auf die ihr zustehenden Beiträge" eingefügt. 9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,und am 1. September 1999 außer Kraft" werden gestrichen. 7. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: ,,§ 7 (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über 1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, 4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, 5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, 6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und 7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. (2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeit- Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Am 1. Juni 1999 tritt Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 4, 7, 9 bis 11 in Kraft. (3) Artikel 1 § 3 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und zum 31. Dezember 2000 außer Kraft. (4) Am 1. Januar 2001 tritt Artikel 1 §§ 2, 4 bis 6 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester