Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 14 vom 29.03.1999  - Seite 385 bis 387 - Gesetz zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro (Zweites Euro-Einführungsgesetz)

860-4-17100-1612-1-7611-10-14610-1-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 385 Gesetz zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro (Zweites Euro-Einführungsgesetz) Vom 24. März 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 1. § 17a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekanntgibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen. Ist in der Übergangszeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro Einkommen in Deutsche Mark umzurechnen, wird der nach den Sätzen 1 und 2 in Euro ermittelte Betrag nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro umgerechnet." 2. Dem Ersten Abschnitt wird folgender Titel angefügt: ,,Sechster Titel Einführung des Euro § 18h Maßgebende Werte und Umrechnungen (1) Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Euro, sind die durch Rechtsvorschriften festgelegten oder auf Grund von Rechtsvorschriften ermittelten Werte in Deutscher Mark, die für die Feststellung des Arbeitsentgelts von Bedeutung sind, in Euro umzurechnen. Satz 1 gilt entsprechend für die die Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmenden Grenzwerte, wenn sie auf Einkommen anzuwenden sind, die in Euro erzielt werden. Soweit Werte aus den in Deutscher Mark festgelegten Werten abgeleitet werden, sind die Euro-Werte aus dem nach Satz 1 oder 2 errechneten Euro-Wert entsprechend abzuleiten. Die umgerechneten Werte sind stets mit zwei Dezimalstellen darzustellen. (2) In Euro erzieltes Arbeitsentgelt, das einem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet wird, insbesondere das Arbeitsentgelt nach § 23a Abs. 4, ist in Deutsche Mark umzurechnen, wenn das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum in Deutscher Mark erzielt worden ist. (3) Erzielt ein Versicherter beitragspflichtige Einnahmen sowohl in Deutscher Mark als auch in Euro, sind die Grenzwerte für die Versicherungs- und Beitragspflicht in Deutscher Mark anzuwenden; das in Euro erzielte Einkommen ist in Deutsche Mark umzurechnen. (4) Beiträge von in Euro erzielten beitragspflichtigen Einnahmen der Beschäftigten werden in Euro erhoben. Beträge in Bescheiden, die sich auf Beiträge beziehen, können in Deutscher Mark oder in Euro festgelegt werden. (5) Sind bei der Berechnung von Sozialleistungen in Euro angegebene Beträge von Bedeutung, werden diese in Deutsche Mark umgerechnet." 3. Dem § 28a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Abweichend von Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b ist für Zeiträume ab dem 1. Januar 1999 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro anzugeben, wenn die Voraussetzung nach § 18h Abs. 1 Satz 1 vorliegt. In diesen Fällen sind die Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnung in Euro zu führen und die Beiträge in Euro in den Beitragsnachweis zu übertragen. Bei Umstellung des Arbeitsentgelts von Deutscher Mark auf Euro während eines Kalenderjahres sind eine Ab- und eine Anmeldung zu erstatten." 386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes § 16 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deutsche Mark nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten." Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird folgender § 21 angefügt: ,,§ 21 Steueranmeldungen in Euro Für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 ist § 168 der Abgabenordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wird eine Steueranmeldung nach einem vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Vordruck in Euro abgegeben, gilt die Steuer als zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutscher Mark berechnet. Betrifft die Anmeldung eine von Bundesfinanzbehörden verwaltete Steuer, ist bei der Bestimmung des Vordrucks das Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht erforderlich." Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. 4. In § 28k Abs. 2 Satz 4 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt: ,,g) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung auf Euro umgestellt hat, sowie für die folgenden Kalenderjahre bis einschließlich des Jahres 2001." Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Dem § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Gewerbetreibende kann die Löhne auch in Euro berechnen. Soweit sich die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts aus Werten ergibt, die in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen in Deutscher Mark festgelegt sind, werden diese Werte in Euro umgerechnet und die Bestandteile des Arbeitsentgelts aus den so errechneten Euro-Werten abgeleitet; die umgerechneten Werte sind stets mit zwei Dezimalstellen darzustellen." Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes § 32 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 1998 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Für einen Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Januar 2002 kann der Hersteller oder Einführer von Zigarettenpackungen für Automaten neben dem Kleinverkaufspreis in Deutscher Mark einen wertmäßig abweichenden Kleinverkaufspreis in Euro bestimmen (Zweiwährungspackung). Die Tabaksteuer bemißt sich in diesen Fällen nach dem auf Deutsche Mark lautenden Kleinverkaufspreis. Das Bundesministerium der Finanzen kann Zigarettensteuerzeichen für Zweiwährungspackungen kontingentieren." 2. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Bei Abgabe von Zweiwährungspackungen an Verbraucher liegt im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2002 keine Preisunterschreitung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und keine Preisüberschreitung nach § 26 Satz 1 vor." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 387 Berlin, den 24. März 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie W. Müller