Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 43 vom 16.08.1999  - Seite 1818 bis 1819 - Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes

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1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes Vom 11. August 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4 Bundesverfassungsgericht Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bundesverfassungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-ThomaStraße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg parallel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen. §5 Zulasssung von Versammlungen (1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der befriedeten Bezirke sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Davon ist im Falle der §§ 2 und 3 in der Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden. (2) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. (3) Durch die Zulassung werden die übrigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes, insbesondere der §§ 14 und 15, nicht berührt. §6 Verfahren Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern jeweils im Einvernehmen mit dem Präsidenten der in den §§ 2 bis 4 genannten Verfassungsorgane. §7 Antragsfrist Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach § 5 sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des Innern eingereicht werden. Artikel 1 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) §1 Befriedete Bezirke Durch dieses Gesetz werden für die nachstehend genannten Verfassungsorgane befriedete Bezirke gebildet, in denen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nur nach Maßgabe des § 5 zulässig sind. §2 Deutscher Bundestag Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag umfaßt das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße bis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Linden bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz vor dem Brandenburger Tor bis zur Straße des 17. Juni, die Straße des 17. Juni bis zur Entlastungsstraße, die Entlastungsstraße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die Willy-Brandt-Straße, die Moltke-Brücke, das nördliche Spreeufer bis zur Reinhardt-Straße, die Reinhardt-Straße bis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur Luisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. Soweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße und die Willy-Brandt-Straße. §3 Bundesrat Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bundesrat umfaßt das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den Leipziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße und die Stresemannstraße von der Niederkirchnerstraße bis zum Potsdamer Platz. Soweit die genannten Straßen und Plätze den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für den Leipziger Platz, die Leipziger Straße und die Niederkirchnerstraße. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999 §8 Darstellung in Kartenform Das Bundesministerium des Innern kann die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Beschreibungen der befriedeten Bezirke in Kartenform im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichen. 1819 b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Länder" die Worte ,,und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" eingefügt. 2. Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt: ,,§ 29a (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 2 Änderung des Bannmeilengesetzes Das Bannmeilengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2180-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom 28. Mai 1969 (BGBl. I S. 449), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Einrichtung befriedeter Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes finden Anwendung." 3. § 4 wird gestrichen. Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches § 106a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) wird aufgehoben. Artikel 3 Das Bannmeilengesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird aufgehoben. Artikel 6 Bericht des Bundesministeriums des Innern Das Bundesministerium des Innern erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2002 einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß Artikel 1 §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes. Artikel 4 Änderung des Versammlungsgesetzes Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern." Artikel 7 Inkrafttreten (1) Artikel 1 § 3 und Artikel 3 treten am 1. August 2000 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 4 Nr. 1 Buchstabe b treten am 30. Juni 2003 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 11. August 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Scharping Der Bundesminister des Innern Schily