Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 58 vom 28.12.1999  - Seite 2534 bis 2551 - Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -)

8251-118232-5213-7-2215-122212-22330-22/1240-127-6363-1363-1424-4-555-2 612-7612-14-10780-58251-108252-38253-1830-2870-1860-3860-5860-6860-7860-118251-10
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz ­ HSanG ­) Vom 22. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes Gesetz zur Auflösung des Bundesamtes für Zivilschutz Änderung des Zivilschutzgesetzes Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Änderung des Auslandskostengesetzes Änderung der Justizverwaltungskostenordnung zum 1. Januar 2000 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung zum 1. Januar 2002 Änderung des Patentgebührengesetzes Änderung des Zivildienstgesetzes Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Änderung des LandwirtschaftsGasölverwendungsgesetzes Änderung des Absatzfondsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2000 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 ­ BLG 2000) Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2000 (Beitragssatzgesetz 2000 ­ BSG 2000) Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes des Bundesgrenzschutzes für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Ausgleichsbeträge werden durch die Grenzschutzdirektion erhoben." Artikel 2 Gesetz zur Auflösung des Bundesamtes für Zivilschutz Das Bundesamt für Zivilschutz wird aufgelöst. Artikel 3 Änderung des Zivilschutzgesetzes Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung 25 (1) Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach diesem Gesetz werden dem Bundesverwaltungsamt zugewiesen. Dem Bundesverwaltungsamt obliegen insbesondere 1. die Unterstützung der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivilverteidigungsplanung, 2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Verteidigung befassten Personals sowie die Ausbildung von Führungskräften und Ausbildern des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzaufgaben, b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivilschutzes, einschließlich des Selbstschutzes, 26 27 Artikel 1 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 c) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes, 3. die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung, 4. die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten, 5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaftliche Forschung im Benehmen mit den Ländern, die Auswertung von Forschungsergebnissen sowie die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, 6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für den Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln sowie die Mitwirkung bei der Zulassung, Normung und Qualitätssicherung dieser Gegenstände. (2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes zustehenden Befugnisse werden auf das Bundesverwaltungsamt übertragen." Artikel 4 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 56 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 18d Abs. 2, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert. Die vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die Darlehen nach § 17 Abs. 2 können von der Deutschen Ausgleichsbank bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund die der Deutschen Ausgleichsbank entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlichrechtlichen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland gefördert worden sind, ist Darlehens- oder Zuschussgeber das jeweilige Sondervermögen. Wird eines dieser Sondervermögen in eine privatrechtliche Form überführt und zieht der Rechtsnachfolger dieses Sondervermögens nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als Darlehens- und Zuschussgeber im Sinne des Absatzes 3. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus 2535 den Ausgleichszahlungen jährlich an den Bundeshaushalt abzuführen. Ihm steht eine Kostenerstattung durch den Bund für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der Ausgleichszahlungen und für den Modernisierungsaufwand bei den geförderten Wohnungen in Höhe von 25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen zu; dabei sind 15 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen für Modernisierungsmaßnahmen zu verwenden." Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 wird Buchstabe d aufgehoben. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, oder c) wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nummer 2b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat." 2. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe ,,Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992" durch die Angabe ,,Jahre 1998" und die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und des § 1 Abs. 3" durch die Angabe ,,der §§ 4, 7" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Auslandskostengesetzes Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird der zweite Teilsatz gestrichen. 2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen." Artikel 8 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung zum 1. Januar 2000 In Nummer 2 Buchstabe d und e der Anlage zur Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch 2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 cc) In dem neuen Satz 2 wird der Verweis ,,Absatz 2 Satz 3" durch den Verweis ,,Absatz 1 Satz 2" ersetzt. f) In dem neuen Absatz 3 werden die Nummer 1 aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 die Nummern 1 und 2 und die Angabe ,,31. Dezember 1995" durch die Angabe ,,30. Juni 2000" sowie die Angabe ,,1. Januar 1996" durch die Angabe ,,1. Juli 2000" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter ,,und den Branntweinhandel" werden gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 16 wird aufgehoben. 4. In § 24 Nr. 1 wird die Angabe ,, , 25a" gestrichen. Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird in der Gebührenspalte jeweils der Betrag ,,15 DM" durch den Betrag ,,20 DM" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung zum 1. Januar 2002 In Nummer 2 Buchstabe d und e der Anlage zur Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird in der Gebührenspalte jeweils der Betrag ,,20 DM" durch den Betrag ,,13 EUR" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Patentgebührengesetzes Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, erhält die aus Anhang I ersichtliche Fassung. Artikel 11 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Entlassungsgeld und" gestrichen und die Zahl ,,75" durch die Zahl ,,70" ersetzt. 2. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,drei Monate" durch die Wörter ,,einen Monat" ersetzt. 3. § 81 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Verweis ,,15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726)" durch den Verweis ,,22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)" ersetzt. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3. d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,31. Dezember 1995" durch die Angabe ,,30. Juni 2000" und die Zahl ,,13" durch das Wort ,,elf" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter ,,den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter ,,Satz 1" ersetzt. e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 2" durch die Wörter ,,Absatz 1" und die Zahl ,,13" durch das Wort ,,elf" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 5. In § 25 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 werden die Wörter ,,in anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien" gestrichen. 6. § 25a wird aufgehoben. 7. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht für den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei." 8. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 (1) Das Brennrecht einer gewerblichen Brennerei (gewerbliches Brennrecht) kann auf Antrag von der Bundesmonopolverwaltung zum 1. Oktober 2000 in das Brennrecht einer landwirtschaftlichen Brennerei (landwirtschaftliches Brennrecht) mit den in Absatz 2 genannten Abzügen umgewandelt werden, wenn die Brennerei nachweislich ab dem Betriebsjahr 1997/98 wie eine landwirtschaftliche Brennerei (§ 25) betrieben wurde oder wenn sie nachweislich ab dem Betriebsjahr 1998/99 wie eine landwirtschaftliche Brennerei betrieben wurde und der Brennereibesitzer dabei sowohl überwiegend selbstgewonnene Rohstoffe verarbeitet als auch die anfallende Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Schlempe an das eigene Vieh verfüttert und dessen Dünger auf seinen landwirtschaftlichen Flächen verwendet hat. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2000 über das zuständige Hauptzollamt bei der Bundesmonopolverwaltung zu stellen. (2) Gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung von Korn und gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn werden unter Abzug von 10 vom Hundert in landwirtschaftliche Brennrechte jeweils gleicher Geltung umgewandelt. Andere gewerbliche Brennrechte werden unter Abzug von 25 vom Hundert in landwirtschaftliche Brennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn umgewandelt." 9. § 33 wird aufgehoben. 10. § 33a wird aufgehoben. 11. § 38 Abs. 2 wird aufgehoben. 12. § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 (1) Das Brennrecht erlischt ferner, wenn eine Brennerei mit einem Brennrecht zur Verarbeitung anderer Stoffe als Korn Kornbranntwein (§ 101) herstellt. Bei Brennereien mit einem gemischten Brennrecht sowohl für die Verarbeitung von Korn als auch von anderen Stoffen ist eine Überschreitung des Jahresbrennrechtsteils für Korn um bis zu 10 vom Hundert unschädlich. Der Verlust des Brennrechts tritt mit Beginn des Betriebsjahres ein, in dem der Kornbranntwein hergestellt wurde. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen. Dabei kann es vorsehen, dass historische Brennrechtsgeltungen, die nach dem Betriebsjahr 1985/86 nicht mehr in Anspruch genommen worden sind, wegfallen und Brennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn in solche nach § 175 Abs. 3 Nr. 2 umgewandelt werden." 13. § 39a wird aufgehoben. 14. Dem § 40 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nur für landwirtschaftliche Brennereien festgesetzt. (5) Die Jahresbrennrechte für gewerbliche Brennereien werden für die Betriebsjahre 2000/01 bis 2005/06 auf 50 vom Hundert des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt." 15. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,, , § 25a Abs. 1" und die Angabe ,,unter Anwendung der Grundsätze des § 39" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2537 ,,(4) Brennrechte sollen nicht übertragen werden, wenn dies zu höheren Übernahmegeldzahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt. Brennrechte von Brennereien, die nach § 58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht übertragen." 16. Nach § 42 wird folgender neuer § 42a eingefügt: ,,§ 42a (1) Die Bundesmonopolverwaltung kann auf Antrag der Brennereibesitzer widerruflich zulassen, dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder teilweise an eine oder mehrere andere Brennereien gleicher Brennereiklasse für ein oder mehrere Betriebsjahre zur Nutzung überlassen werden kann. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die Übernahmegeldzahlungen nicht erhöhen. (2) Für die Dauer der Nutzung gilt das Jahresbrennrecht der anderen Brennerei als entsprechend erhöht." 17. § 58 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie befreit auf Antrag zum Beginn eines Betriebsjahres von der Ablieferungspflicht nach Satz 1 sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist unzulässig." 18. Nach § 58 wird folgender neuer § 58a eingefügt: ,,§ 58a (1) Die Pflicht zur Ablieferung oder Überlassung entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/07. Dies hat auf die Ermittlung der Selbstkostenpreise für die Betriebsjahre 2000/01 bis 2005/06 keine Auswirkungen. (2) Gewerbliche Brennereien mit Brennrecht, die nach § 58 Satz 2 von der Ablieferungs- oder Überlassungspflicht befreit werden und damit vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, erhalten pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und verbleibendem Betriebsjahr nach Maßgabe von Absatz 3 einen Ausgleichsbetrag. Der Betrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten des Betriebsjahres gezahlt. (3) Der Ausgleichsbetrag beträgt für 1. Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien, ausgenommen Kornbrennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als 7 000 hl A, bei einem Ausscheiden ab dem Betriebsjahr 2001/02 2002/03 2003/04 2004/05 2005/06 80 Deutsche Mark je hl A, 70 Deutsche Mark je hl A, 60 Deutsche Mark je hl A, 50 Deutsche Mark je hl A, 40 Deutsche Mark je hl A, 2. andere Brennereien sowie Kornbrennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als 2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 7 000 hl A bei einem Ausscheiden ab dem Betriebsjahr 2001/02 2002/03 2003/04 2004/05 2005/06 40 Deutsche Mark je hl A, 35 Deutsche Mark je hl A, 30 Deutsche Mark je hl A, 25 Deutsche Mark je hl A, 20 Deutsche Mark je hl A. 20. § 66 wird wie folgt gefasst: ,,§ 66 (1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr 2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festgesetzt. Diese betragen für das Jahresbrennrecht über 600 bis 1 500 hl A über 1 500 bis 3 000 hl A über 3 000 bis 7 000 hl A über 7 000 hl A 15 vom Hundert, 35 vom Hundert, 47 vom Hundert, 53 vom Hundert Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien im Sinne von Nummer 1 sind Brennereien mit Brennrechten für die Verarbeitung von Korn sowie von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder von Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn. Wurden die Brennrechte der in Nummer 2 genannten Kornbrennereien zum Betriebsjahr 1999/2000 oder später nach § 42 Abs. 3 auf andere Brennereien übertragen, gelten für die anderen Brennereien weiterhin die in Nummer 2 genannten Ausgleichsbeträge. Brennereien, die ab dem Betriebsjahr 2000/01 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden so gestellt, als seien sie ab dem Betriebsjahr 2001/02 ausgeschieden. (4) Landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58 Satz 2 von der Ablieferungs- oder Überlassungspflicht befreit werden, erhalten für fünf Betriebsjahre pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 100 Deutsche Mark je hl A. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß." 19. § 65 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)", und es werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstgewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung eingesetzt wird. Für das Betriebsjahr 2000/01 wird ein Branntweinanteil aus Triticale von 20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 ein solcher von 40 vom Hundert angenommen." b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Wird für andere Brennereien als landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bundesmonopolverwaltung die im Branntweingrundpreis enthaltenen Fertigungskosten für diese Brennereien entsprechend umrechnen. Zu den Fertigungskosten gehören auch die Kosten für die Lagerung der Rohstoffe. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Triticaleanteil zu verändern oder anstelle von Triticale anderes Getreide zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass landwirtschaftliche Brennereien, die ausschließlich Kartoffeln verarbeiten und auf 40 Hundertteile ihres Jahresbrennrechts verzichten, einen Übernahmepreis erhalten, der abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Kartoffelkosten voll berücksichtigt und nach § 66 Abs. 1 auf der Basis eines entsprechend geminderten Jahresbrennrechts ermittelt wird." der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in den Fällen des § 65 Abs. 2 der umgerechneten Fertigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Branntwein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng gestaffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Verfahren zu bestimmen, 2. zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht über 7 000 hl A nach Einzelprüfungen besondere Übernahmepreise festgesetzt werden oder den Abzug für diese Brennereien unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen abweichend von Absatz 1 festzusetzen, 3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann." 21. § 69 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten 1. Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen, 2. die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen, 3. Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen des Branntweingrundpreises." 22. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale und Korn geringer als die nach § 65 berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getreideart festgesetzt werden; dies gilt nicht für die Herstellung von Kornbranntwein (§ 101). Der Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts herstellen." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen Stärkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualität besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Korn herstellen. Vorbehaltlich des § 72a kann die Bundesmonopolverwaltung den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln, Mais, Triticale und Korn nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen." c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbezeichnung ,,(3)". 23. § 72a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Übernahmepreise nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht höher sein als der niedrigste Übernahmepreis einer von der Erzeugungsmenge her vergleichbaren Getreide verarbeitenden Brennerei nach den §§ 66 und 72 Abs. 1. Für Zwecke dieses Vergleichs wird jeweils ein gleiches Jahresbrennrecht unterstellt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Übernahmepreise nach den Absätzen 1 bis 3 werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nicht mehr festgesetzt." 24. § 72b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die Übernahmepreise für Branntwein um bis zu 10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07 um bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zu Trinkzwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr überschreiten und die Kürzung nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brennereigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Rohstoff im Vomhundertsatz differenzieren." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die nach den §§ 65 bis 72a festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekürzt." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 25. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2539 aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Branntwein, der nach § 58 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungs- oder Überlassungspflicht ausgenommen ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenommen solcher aus Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Stoffen wird von der Bundesmonopolverwaltung übernommen, wenn er 1. aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) innerhalb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze, 2. aus einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A oder 3. aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze stammt oder 4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist, 5. als Kornbranntwein (§ 101) innerhalb eines landwirtschaftlichen Brennrechts für die Verarbeitung von Korn hergestellt wurde, soweit die Brennerei nicht aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden ist. Satz 1 gilt nicht für Branntwein aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei, der aus Rückständen hergestellt wurde, die bei der Weinerzeugung oder der Verarbeitung von Obst anfallen. Die Übernahme setzt voraus, dass der Brennereibesitzer den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend." 26. In § 81 werden nach dem Wort ,,nicht" die Wörter ,,selbst in trinkfertigem Zustand" und nach dem Wort ,,Branntweinübernahmepreis" die Wörter ,,vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1" eingefügt. 26a. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwaltung eine Vereinigung landwirtschaftlicher Kornbrennereien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Soweit vor dem 1. Januar 2000 eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen war, kann diese bis zum 30. September 2006 in der bisherigen Form bestehen bleiben." 27. § 82a Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Hersteller" die Wörter ,,vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1" eingefügt. 2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 verbraucht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beträgt die Verbilligung höchstens 3 000 Deutsche Mark je Betrieb und Kalenderjahr." Artikel 14 Änderung des Absatzfondsgesetzes Nach § 13 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Kostenerstattung Der Absatzförderungsfonds hat die im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erstatten." Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Abs. 1 wird die Zahl ,,40 000" durch die Zahl ,,30 000" ersetzt. 2. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Zahl ,,80" durch die Zahl ,,60" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Zahl ,,3,2" durch die Zahl ,,4" ersetzt. 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 13 ,,(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen." b) In Absatz 4 wird der erste Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt: ,,Betriebs- und Haushaltshilfe wird nicht erbracht,". 4. In § 68 Satz 1 wird die Zahl ,,20" durch die Zahl ,,10" ersetzt und nach den Wörtern ,,vom Hundert" der Klammerzusatz ,,(Abschlag)" eingefügt. ,,§ 3 Höhe der Verbilligung 5. Dem § 114 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Jahre 2000 bis 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit der Maßgabe ermittelt, dass für die Ermittlung des Beitrags für das Jahr 2000 der Abschlag 17,5 vom Hundert, für das Jahr 2001 15 vom Hundert und für das Jahr 2002 12,5 vom Hundert beträgt." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Überbrandabzug unterliegt dieser Branntwein nur, wenn er außerhalb des für Kornbrennereien geltenden Jahresbrennrechts (§ 40) hergestellt worden ist." 28. § 86 wird aufgehoben. 29. § 88 wird wie folgt gefasst: ,,§ 88 Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen." 30. § 130 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland." 31. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,alkoholhaltigen Getränken verarbeitet werden dürfen, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen" durch die Wörter ,,nicht der Branntweinsteuer unterliegenden alkoholhaltigen Getränken verarbeitet werden dürfen" ersetzt. 32. In § 149 Abs. 1 werden die Wörter ,,zum Regelsatz" gestrichen. 33. § 150 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt: ,,11. die auf Grund des § 25a Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 4 und § 66 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen aufzuheben." Änderung des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 972), wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt gefasst: Die Verbilligung beträgt für 100 Liter Gasöl 1. 41,15 Deutsche Mark, wenn es bis zum 31. Dezember 1999 und 2. 30 Deutsche Mark, wenn es vom 1. Januar 2000 an Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Artikel 16 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt: ,,§ 64 Bundesmittel im Jahr 2000 (1) Abweichend von § 37 Abs. 2 werden die Leistungsaufwendungen für die dort genannten Personen im Jahr 2000 gedeckt 1. durch Beiträge nach §§ 44 und 45, 2. durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten in Höhe eines Betrages von 250 Millionen Deutsche Mark, 3. im übrigen durch den Bund. (2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen teilt den Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 31. Juli 2000 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen in dem Verhältnis auf, das dem Anteil jeder Krankenkasse an dem Unterschiedsbetrag aller Krankenkassen zwischen den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und den Beiträgen nach §§ 44 und 45 im Jahr 1999 entspricht." Artikel 17 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken." b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen." d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2000 beträgt 4,0 vom Hundert." Artikel 19 2541 2. In § 34 Abs. 1 wird die Zahl ,,25" durch die Zahl ,,20" ersetzt. 3. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Zweimonatsausgabe" durch das Wort ,,Monatsausgabe" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 26a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: ,,In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 erfolgt die Erhöhung jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert haben." 2. § 30 Abs. 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Berufsschadensausgleich nach Satz 1 wird jährlich mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit die Jahre 2000 und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden." 3. § 40b Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit die Jahre 2000 und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56 Abs. 3 bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35), das Bestattungsgeld (§§ 36, 53) und das Versorgungskrankengeld werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 16c in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum 1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern." Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation In § 15 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld jeweils nach 2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Artikel 22 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt: ,,§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002". b) Nach der Angabe zu § 255b wird eingefügt: ,,§ 255c Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001". c) Nach der Angabe zu § 276 wird eingefügt: ,,§ 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe". d) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: ,,§ 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003". e) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst: ,,§ 287a Verordnungsermächtigung". 2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert haben." Artikel 20 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe ,,§ 434 Rentenreformgesetz 1999" wird die Angabe ,,§ 434a Haushaltssanierungsgesetz" angefügt. 2. § 415 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschuss beträgt höchstens 70 Prozent des Betrages nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt." 3. Dem § 421 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschriften über die Anpassung des Bemessungsentgelts sind nicht anzuwenden." 4. Nach § 434 wird folgender § 434a angefügt: ,,§ 434a Haushaltssanierungsgesetz § 138 ist in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anpassung des Bemessungsentgelts das Verhältnis maßgeblich ist, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht. Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt § 255c Abs. 2 des Sechsten Buches entsprechend. In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert haben." Artikel 21 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Dem § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 erhöht sich das Krankengeld in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern." a) In Nummer 1 wird die Zahl ,,80" durch die Zahl ,,60" ersetzt. b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst: ,,2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, die gezahlte Arbeitslosenhilfe,". 3. § 213 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Textstelle ,,Absatz 3" die Wörter ,,und des Erhöhungsbetrages nach Absatz 4" eingefügt. b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 eingefügt: ,,Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 1,3 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2003 um 200 Millionen Deutsche Mark gekürzt." c) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 7,10696 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,86793 Milliarden Euro festgesetzt. Die Erhöhungsbeträge verändern sich ab dem Jahr 2004 mit der Veränderungsrate der Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform. Die Erhöhungsbeträge werden bis zum 30. Juni des Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 übernächsten auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres abgerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrages sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung geregelt." 4. Nach § 235a wird eingefügt: ,,§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert haben." 5. Nach § 255b wird eingefügt: ,,§ 255c Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001 (1) Abweichend von § 68 und § 255a Abs. 2 ändern sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht. (2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001 vorliegenden Daten zugrunde zu legen." 6. Nach § 276 wird eingefügt: ,,§ 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe (1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und 1. vor dem 1. Januar 1945 geboren sind, 2. vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind und 3. sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet haben, ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat. 7. § 287 wird wie folgt gefasst: ,,§ 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003 2543 (2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im übrigen vom Versicherten. Die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 sind auf Antrag des Versicherten durch das Arbeitsamt zu benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbetrag abzustellen. (3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitragssatzes ist der Beitragssatz des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden." (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 ist so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses Kalenderjahres dem Betrag der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entsprechen; der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen. (2) Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen sind." 8. § 287a wird wie folgt gefasst: ,,§ 287a Verordnungsermächtigung Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 hat die Bundesregierung die Beitragssätze in der Rentenversicherung jeweils für die Zeit vom 1. Januar des Kalenderjahres an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen." Artikel 23 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert: 1. In § 95 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz 2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse bis 16 000 DM 16 001­17 000 DM 17 001­18 000 DM 18 001­19 000 DM 19 001­20 000 DM 20 001­21 000 DM 21 001­22 000 DM 22 001­23 000 DM 23 001­24 000 DM 24 001­25 000 DM 25 001­26 000 DM 26 001­27 000 DM 27 001­28 000 DM 28 001­29 000 DM 29 001­30 000 DM monatlicher Zuschussbetrag (Ost) 169 DM 158 DM 147 DM 135 DM 124 DM 113 DM 102 DM 90 DM 79 DM 68 DM 56 DM 45 DM 34 DM 23 DM 11 DM. maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern." 2. In § 215 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern." Artikel 24 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,des Vierten Buches" die Wörter ,,mit der Maßgabe, dass bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, als beitragspflichtige Einnahme die gezahlte Arbeitslosenhilfe gilt" angefügt. Artikel 25 Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2000 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 ­ BLG 2000) §1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2000 monatlich 342 Deutsche Mark. (2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 monatlich 282 Deutsche Mark. §2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte (1) In der Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse bis 16 000 DM 16 001­17 000 DM 17 001­18 000 DM 18 001­19 000 DM 19 001­20 000 DM 20 001­21 000 DM 21 001­22 000 DM 22 001­23 000 DM 23 001­24 000 DM 24 001­25 000 DM 25 001­26 000 DM 26 001­27 000 DM 27 001­28 000 DM 28 001­29 000 DM 29 001­30 000 DM monatlicher Zuschussbetrag 205 DM 192 DM 178 DM 164 DM 150 DM 137 DM 123 DM 109 DM 96 DM 82 DM 68 DM 55 DM 41 DM 27 DM 14 DM Artikel 26 Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2000 (Beitragssatzgesetz 2000 ­ BSG 2000) §1 Beitragssätze in der Rentenversicherung Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,6 vom Hundert. §2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2000 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10 521,0090, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8 652,1456, b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000950479, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001155783, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13 955,3280, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11 476,4211, b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000716572, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000871352. (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Artikel 27 Inkrafttreten 2545 Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2000 in Kraft. (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (3) Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe d und e, Nr. 7 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. (4) Artikel 11 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. (5) Artikel 12 Nr. 4 bis 6, 11 bis 13, 15 Buchstabe a und Nr. 21 bis 24 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. (6) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. (7) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 2546 Anhang I Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gebührenverzeichnis Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark A. Gebühren des Patentamts I. Patentsachen 1. Erteilungsverfahren 111 100 111 201 Für die Anmeldung (§ 34 Abs. 6 PatG) Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 43 Abs. 2 PatG), wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellt worden ist Für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 44 Abs. 3 PatG), 111 301 111 302 111 500 111 600 wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist Für die Erteilung des Patents (§ 57 PatG) Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 4 PatG) 2. Verwaltung eines Patents oder einer Anmeldung Patentjahresgebühr 112 103 112 104 112 105 112 106 112 107 112 108 112 109 112 110 112 111 112 112 112 113 112 114 112 115 112 116 112 117 112 118 112 119 112 120 112 121 112 122 112 123 112 124 112 125 112 200 für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 10. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG) für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern 111 500 und 112 103 bis 112 125 (§ 57 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 2 PatG) 115 115 175 260 345 460 575 690 920 1 210 1 495 1 785 2 070 2 415 2 760 3 105 3 450 3 795 5 175 5 750 6 440 7 130 8 050 290 460 175 575 100 300 10% der Gebühren Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2547 Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark 3. Sonstige Anträge 113 100 113 200 113 300 113 400 Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 4 PatG) Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 5 PatG) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers (§ 30 Abs. 3 PatG) Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 5 PatG) Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 64 Abs. 2 PatG) Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) Für die Behandlung der internationalen Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) 4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte 114 100 114 200 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) 290 230 115 230 70 45 230 113 500 113 800 115 113 815 115 113 820 290 113 900 175 II. Gebrauchsmustersachen 1. Erteilungsverfahren 121 100 121 200 Für die Anmeldung (§ 4 Abs. 5 GebrMG) Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 7 Abs. 2 GebrMG) 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters Verlängerungsgebühr 122 101 122 102 122 103 122 200 für die erste Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) für die zweite Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) für die dritte Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern 122 101 bis 122 103 (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 6 GebrMG) 3. Sonstige Anträge 123 300 123 600 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers (§ 8 Abs. 4 GebrMG) Für den Antrag auf Löschung (§ 16 GebrMG) 70 345 405 690 1 035 10% der Gebühren 60 520 2548 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 1. Eintragungsverfahren 131 100 131 150 131 200 131 250 131 300 131 400 131 600 131 700 Anmeldegebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 32 Abs. 4 MarkenG) Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 32 Abs. 4 MarkenG) Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 131 100 bis 131 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG) Für die Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 3 MarkenG) Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung (§ 38 Abs. 2 MarkenG) Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Anmeldung (§ 40 Abs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG) 2. Verlängerung der Schutzdauer 132 100 132 150 132 200 132 250 132 300 Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 47 Abs. 3 MarkenG) Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 47 Abs. 3 MarkenG) Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG) Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG) Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100 bis 132 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG) 3. Sonstige Anträge 133 400 133 600 Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Eintragung (§ 46 Abs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG) Für den Antrag auf Löschung (§ 54 Abs. 2 MarkenG) 4. Internationale Registrierung 134 100 134 200 134 300 Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen (§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 1 MarkenG) Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 2 MarkenG) Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach dem Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) 345 345 690 690 1 150 520 3 450 520 10% der Gebühren 575 175 1 725 290 115 230 485 575 345 230 134 400 134 500 230 134 600 230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2549 Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark 5. Umwandlung einer international registrierten Marke oder einer Gemeinschaftsmarke 135 100 Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 MarkenG) Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 MarkenG) Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG) Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 135 100 bis 135 250 (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 36 Abs. 3 MarkenG) 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 136 100 136 200 Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 2 MarkenG) Für den Einspruch gegen die Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 132 Abs. 2 MarkenG) 1 725 230 575 175 135 150 135 200 1 725 135 250 290 115 135 300 IV. Musterregistersachen 1. Anmeldeverfahren Anmeldegebühr (§ 8c GeschmMG) 141 110 141 120 141 121 (1) bei Anmeldung eines Musters oder Modells für die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 GeschmMG (2) bei Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) für die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 GeschmMG für jedes Muster oder Modell, mindestens jedoch (3) bei Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung des Musters oder Modells ­ bei Anmeldung eines Musters oder Modells ­ bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell, ­ mindestens jedoch ­ zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 131 bis 141 133 für den Antrag auf Aufschiebung (§ 8c Abs. 1 Satz 2 GeschmMG) (4) bei Darstellung durch das Erzeugnis selbst oder eines Teils davon (§ 7 Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 110 bis 141 134 Für die Erstreckung des Schutzes bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 8b Abs. 2 GeschmMG) (1) bei Zahlung innerhalb der ersten zwölf Monate der Aufschiebungsfrist ­ für ein angemeldetes Einzelmuster ­ für jedes Muster einer Sammelanmeldung, für das der Schutz nach § 8b Abs. 2 GeschmMG erstreckt werden soll, ­ mindestens jedoch (2) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 141 211 bis 141 213 bei Zahlung nach den ersten zwölf Monaten der Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 2 GeschmMG) 115 11,50 115 141 131 141 132 141 133 141 134 141 140 45 4,50 45 17 460 141 211 141 212 141 213 141 220 115 11,50 115 20% der Gebühren 2550 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark 2. Verlängerung der Schutzdauer (§ 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG) Für die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG), 142 110 142 120 142 130 142 140 142 150 vom 6. bis 10. Schutzjahr vom 11. bis 15. Schutzjahr vom 16. bis 20. Schutzjahr vom 21. bis 25. Schutzjahr (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes) Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Modells, das durch das Erzeugnis selbst oder einen Teil davon dargestellt wird (§ 7 Abs. 6 GeschmMG), zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 130 jeweils Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 150 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG) je Muster oder Modell 3. Sonstige Gebühren 143 100 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder Inhabers des Musters oder Modells 70 175 230 345 575 460 142 200 10% der Gebühren V. Topographieschutzsachen 1. Anmeldeverfahren 151 100 Anmeldegebühr (§ 3 Abs. 5 HalblSchG) 2. Sonstige Anträge 153 300 153 600 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechtsinhabers (§ 4 Abs. 2 HalblSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GebrMG) Für den Antrag auf Löschung (§ 8 Abs. 4 HalblSchG) 70 345 575 B. Gebühren des Patentgerichts I. Patentsachen 1. Beschwerdeverfahren 214 100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG) 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren 215 110 Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6 PatG) Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 PatG) 345 865 690 215 210 II. Gebrauchsmustersachen 1. Beschwerdeverfahren 224 110 224 120 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG) gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung 345 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2551 Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark 2. Zwangslizenzverfahren 225 110 Für die Klage auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 PatG) Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 PatG) III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 234 100 234 600 Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nummer 234 600 (§ 66 Abs. 5 MarkenG) Beschwerdegebühr in Löschungssachen (§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54 MarkenG) IV. Musterregistersachen 244 110 244 120 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG) gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder Modell betrifft gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft V. Topographieschutzsachen 254 110 254 120 Für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) gegen den Beschluss der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) VI. Sortenschutzsachen 264 100 Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes) 345 600 600 470 225 210 345 600 345 600 345