Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 59 vom 29.12.1999  - Seite 2601 bis 2623 - Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2601 Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 ­ StBereinG 1999) Vom 22. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Grundsteuergesetzes Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Änderung des Fördergebietsgesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer Änderung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 HGB erfüllen, überlassen, oder cc) insgesamt nur vorübergehend an im Ausland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 HGB erfüllen, überlassen worden sind, oder". bb) Nach den Wörtern ,,dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art" werden die Wörter ,,und ­ mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b ­ " eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 26 wird wie folgt gefasst: ,,26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 600 Deutsche Mark im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;". b) In Nummer 32 wird das Wort ,,Kraftfahrzeug" durch das Wort ,,Beförderungsmittel" ersetzt. c) In Nummer 58 werden die Wörter ,,deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist," gestrichen. 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Negative Einkünfte mit Auslandsbezug". 2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind." 5. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen: 1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, 2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, 3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen." 6. Dem § 7g wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Sensible Sektoren sind: 1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/ 96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3), 2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1), 3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997), 4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S.11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999), 5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemeinschaftsrahmen betreffend die Beurteilung staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl. EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Entscheidung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landund forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG, ABl. EG d) Nummer 65 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbringen wären." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht." b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: ,,(4a) Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Entnahmen und Einlagen, die in den letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres getätigt werden, sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie in der Summe in den nächsten drei Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit sechs vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 4 000 Deutsche Mark verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen." 4. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Nr. L 79 S. 29, und Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1), 6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom 27. März 1997), 7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und 8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329 S. 12). Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in Satz 2 genannten Rechtsakten." 7. In § 8 Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter ,,,wenn sie für deren Sachbezüge nicht offensichtlich unzutreffend sind" gestrichen. 8. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6 gilt sinngemäß." 9. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, ,Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen" gestrichen. 10. § 13a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden." 11. In § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,62. Lebensjahr" durch die Angabe ,,63. Lebensjahr" ersetzt. 12. § 19a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-Sondervermögen, Investmentfondsanteil-Sondervermögen oder 2603 Gemischten Wertpapier- und GrundstücksSondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sowie von Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und stillen Beteiligungen in diesem Sondervermögen 60 vom Hundert des Werts dieses Sondervermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend,". b) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. 13. § 21 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben. 14. § 21a wird aufgehoben. 15. In § 22 Nr. 4 Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 1" ersetzt. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch 1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und 2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert." bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort ,,anzusetzende" durch das Wort ,,angesetzte" ersetzt. cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fäl- 2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 len des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen." enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 84 834 Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 84 780 Deutsche Mark entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er 84 780 Deutsche Mark übersteigt, abzuziehen." 20. § 34b Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünften aus Kalamitätsnutzungen, 1. soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre; 2. soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1. Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines Wirtschaftsjahrs zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen. Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. Sind die übrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind. Die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in diesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen." 21. Dem § 34c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte." 22. In § 38a Abs. 4 wird das Wort ,,Freibeträgen" durch die Wörter ,,Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen" ersetzt. 23. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach 17. § 26a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt." 18. § 32a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen 1. bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0; 2. von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche Mark: (262,76 · y + 2 290) · y; 3. von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deutsche Mark: (133,74 · z + 2 500) · z + 957; 4. von 114 696 Deutsche Mark an: 0,51 · ­ 20 575. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Grundtabelle)." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 3 (EinkommensteuerSplittingtabelle)." 19. § 32c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 22,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für den 17 118 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchstens 51 vom Hundert und für den 57 348 Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 51 vom Hundert." 24. § 39a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug". b) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Deutsche Mark abgerundeten Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangsbetrag unterschreitet und dass in Höhe des Betrags zugleich auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. Soll auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen." c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 7 entsprechend." d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht." e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben; die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß." 25. § 39b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 und 4 erster Halbsatz werden wie folgt gefasst: ,,Außerdem hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einen etwaigen Freibetrag vom Arbeitslohn abzuziehen oder einen etwaigen Hinzurechnungsbetrag dem Arbeitslohn zuzurechnen. Für den so ermittelten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer 2605 aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;". b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz werden wie folgt gefasst: ,,Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag abzuziehen und ein etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;". 26. § 39c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind." b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In die Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein." 27. § 39d Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen Beträge durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen." 28. In § 41a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,nach § 41 ein Lohnkonto zu führen ist" durch die Wörter ,,er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat" ersetzt. 29. In § 42b Abs.1 Satz 4 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) eingetragen ist oder". 2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 pflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:". bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 1 und 3 und". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind." 35. § 45b wird aufgehoben. 36. § 49 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken, mit inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden;". 37. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden." 38. § 50a wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Vergütungsschuldners" durch das Wort ,,Vergütungsgläubigers" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 5 gilt entsprechend." 39. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird aufgehoben. 30. § 42e wird wie folgt gefasst: ,,§ 42e Anrufungsauskunft Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist." 31. § 43 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 32. § 43a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 33. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen." 34. § 45a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver- 40. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezem- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 ber 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. § 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs. 4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. Insoweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz die Bezeichnung ,,§ 10d Abs. 3" durch ,,§ 10d Abs. 4" zu ersetzen. § 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte 1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder 2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder 3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens zehn vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) fortgeführt, so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen."" c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 gilt für nach dem 31. Dezember 1998 erbrachte Leistungen." e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden." f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) § 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet. Die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 7 sind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu erfüllen." 2607 g) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a eingefügt: ,,(12a) § 5 Abs. 2a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 beginnt. Sind in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, in den Fällen des § 5 Abs. 2a Verbindlichkeiten oder Rückstellungen angesetzt worden, sind diese zum Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 beginnenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen." h) Absatz 15 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,das nach Inkrafttreten des Artikels 6 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) beginnt" durch die Wörter ,,das nach dem 31. Dezember 1998 endet" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 5a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1999 endet." i) Absatz 16 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhöhend aufzulösen." j) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 7g Abs. 8 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen." k) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a eingefügt: ,,(23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden." l) Dem Absatz 31 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 13a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2000 endet." m) Absatz 38 wird aufgehoben. n) Absatz 39 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen werden." 2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 anschafft und veräußert oder nach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt und veräußert." enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 88 290 Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen."" s) Absatz 45 wird wie folgt gefasst: ,,(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 88 236 Deutsche Mark entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er 88 236 Deutsche Mark übersteigt, abzuziehen."" t) Absatz 47 Satz 1 wird aufgehoben. u) Nach Absatz 47 wird folgender Absatz 47a eingefügt: ,,(47a) § 34b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden." v) Absatz 52 wird wie folgt gefasst: ,,(52) § 38c Abs. 1 Satz 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für den 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784 Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 48,5 vom Hundert."" w) Absatz 53 wird wie folgt gefasst: ,,(53) § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 und § 45b sind letztmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 zufließen. § 44 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 zufließen." x) Nach Absatz 57 wird folgender Absatz 57a eingefügt: ,,(57a) § 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden." y) Dem Absatz 58 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 50a Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist ab 1. April 1999 nicht anzuwenden." 41. § 56 Nr. 2 wird aufgehoben. o) Absatz 41 wird wie folgt gefasst: ,,(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen 1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0; 2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche Mark: (387,89 · y + 1 990) · y; 3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deutsche Mark: (142,49 · z + 2 300) · z + 857; 4. von 107 568 Deutsche Mark an: 0,485 · x ­ 19 299. ,,y" ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen."" p) Absatz 42 wird wie folgt gefasst: ,,(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle)."" q) Absatz 43 wird wie folgt gefasst: ,,(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4a (EinkommensteuerSplittingtabelle)."" r) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: ,,(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 42. Die Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3 (zu § 32a Abs. 5) werden aufgehoben. 43. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 2 (zu § 32a Abs. 4). 44. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird Anlage 3 (zu § 32a Abs. 5). 45. Die bisherige Anlage 5 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42). 46. Die bisherige Anlage 5a (zu § 52 Abs. 43) wird Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43). Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2413), wird wie folgt geändert: 1. In § 8c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , Obstbaubetriebe, Baumschulbetriebe" gestrichen. 2. Dem § 11c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung." 3. § 52 wird aufgehoben. 4. § 73e wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 50a Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 50a Abs. 4 und 7" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes." 5. § 84 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden." b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b. Artikel 3 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2609 ,,2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragung gilt;". b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,,bergrechtliche Gewerkschaften" gestrichen. 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG," gestrichen. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Landeskreditbank Baden-Württemberg ­ Förderungsanstalt" durch die Wörter ,,Landeskreditbank Baden-Württemberg ­ Förderbank" ersetzt und die Wörter ,,die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz," und ,,die Sächsische Aufbaubank," gestrichen. c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;". 3. § 8b Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach den Absätzen 4 oder 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, gelten fünf vom Hundert als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften oder durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört." 2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 f) Nach Absatz 8b wird folgender Absatz 8c eingefügt: ,,(8c) § 15 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzuwenden." g) Die bisherigen Absätze 8c bis 8f werden die Absätze 8d bis 8g. h) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt: ,,§ 23 Abs. 2 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 14, 17 und 18" durch die Angabe ,,§§ 14 und 18" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 15, 17 und 19" durch die Angabe ,,§§ 15 und 19" ersetzt. 2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. § 8b Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschrift begünstigten Steuerpflichtigen gehört. § 8b Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zu den durch diese Vorschrift oder durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört." 5. § 21 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben. 6. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil am Übernahmegewinn im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes anzuwenden, soweit dieser auf Gewinnrücklagen der übertragenden Körperschaft (Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1) zuzüglich der darauf lastenden Körperschaftsteuer entfällt." 7. § 47 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird gestrichen. b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c. 8. In § 48 Nr. 3 wird die Angabe ,,Buchstabe a oder b" durch die Angabe ,,Nummer 1 oder 2" ersetzt. 9. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 10. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2000" ersetzt. b) Absatz 1b wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ­ Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale ­ erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995, für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 und für die Landeskreditbank Baden-Württemberg ­ Förderbank erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." d) Absatz 2c wird wie folgt gefasst: ,,(2c) § 5 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzuwenden." e) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d eingefügt: ,,(6d) § 8b Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden." 3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Ein verbleibender Verlustabzug im Sinne der §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des Einkommensteuergesetzes geht nicht über." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs eine Darlehensforderung im Sinne des § 17 des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Darlehensschuld, so ist Absatz 3 Satz 4 der genannten Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre verstrichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darlehensforderungen im Sinne des § 16 des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Maßgabe, dass bei Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein Sechstel, bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1969 gegeben worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein Achtel tritt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft auf die Personengesellschaft übergeht oder dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister an der Personengesellschaft beteiligt sind." d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. 5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 4 bis 6 Abs. 5" durch die Angabe ,,§§ 4 bis 6 Abs. 2" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 10d Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 10d" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 und 2" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe ,,§ 10d des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 7. § 17 wird aufgehoben. 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 3 bis 9, 14, 16 und 17" durch die Angabe ,,§§ 3 bis 9, 14 und 16" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 11 bis 13, 15 und 17" durch die Angabe ,,§§ 11 bis 13 und 15" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes 6 gestrichen und folgender Satzteil angefügt: ,,oder wenn eine Umwandlung im Sinne des zweiten oder des vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist." b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort ,,persönlich" gestrichen. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 11. § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend." 12. § 27 wird wie folgt geändert: 2611 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1997 liegt." b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Handelsregister" durch das Wort ,,Register" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt." d) Die bisherigen Absätze 4 und 4a werden die Absätze 4a und 4b. e) Nach Absatz 4b werden die folgenden Absätze 4c und 4d eingefügt: ,,(4c) § 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen. (4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998 liegt." Artikel 6 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die Wörter ,, , bergrechtliche Gewerkschaften" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG," gestrichen. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Landeskreditbank Baden-Württemberg ­ Förderungsanstalt" durch die Wörter ,,Landeskreditbank Baden-Württemberg ­ Förderbank" ersetzt und die Wörter ,,die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz," und ,,die Sächsische Aufbaubank," gestrichen. c) Nummer 14a wird aufgehoben. d) In Nummer 24 werden die Wörter ,,Mittelständische Beteiligungs- und Wagnisfinanzierungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH," durch die Wörter ,,MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft RheinlandPfalz mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH (WFT)," ersetzt. 3. § 9 Nr. 6 wird aufgehoben. 2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Artikel 8 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf" und das Wort ,,Dreijahreszeitraum" durch das Wort ,,Fünfjahreszeitraum" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils das Wort ,,Dreijahreszeitraums" durch das Wort ,,Fünfjahreszeitraums" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung 1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, 2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Großoder Einzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und 1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005, 2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002 4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,und 21" durch die Angabe ,, , 21, 26, 27, 28 und 29" ersetzt. 5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist." 6. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe ,,und 21" durch die Angabe ,, , 21, 26, 27, 28 und 29" ersetzt. 7. § 35c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Im neuen Absatz 1 wird Nummer 2 Buchstabe f gestrichen. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen." 8. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden. (2) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 31 Abs. 3 sind für die in § 3 Nr. 26 bis 29 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen auch für Erhebungszeiträume vor 2000 anzuwenden. (3) § 3 Nr. 2 ist für die Landeskreditbank BadenWürttemberg ­ Förderbank erstmals ab dem Erhebungszeitraum 1998 anzuwenden." 9. § 37 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung § 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 831), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden in dem Klammerzusatz die Wörter ,, , bergrechtliche Gewerkschaften" gestrichen. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,und 26" durch die Angabe ,, , 21, 26, 27, 28 und 29" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach dem 24. August 1997 begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind." e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend." f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Investitionszulage beträgt 1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat, 2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat, 3. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für andere Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt." g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen, auf 1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat, 2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat, 3. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt. Schließt der Anspruchsberechtigte diese Investitionen nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2005 ab, beträgt die Investitionszulage 5 vom Hundert. 2613 (8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen: 1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte, 2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, 3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder 4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre." 2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, können die Investitionszulage nach § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage zusammen durchzuführen. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für größere Investitionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den 2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen." EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Entscheidung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG, ABl. EG Nr. L 79 S. 29, und Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1), 6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischereiund Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom 27. März 1997) und 7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994)." Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert: 1. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt." b) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind,". 2. § 3c Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 Buchstabe j wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt. b) Nummer 8 Buchstabe k wird aufgehoben. c) In Nummer 14 Satz 1 wird das Wort ,,Krankengymnast" durch die Wörter ,,Physiotherapeut (Krankengymnast)" ersetzt. 5. In § 8 wird die Angabe ,,§ 264 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe ,,§§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches" ersetzt. 6. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: ,,§ 10 Anwendungsbereich (1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossenen Investitionen nach § 2 steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens durch die Europäische Kommission. (2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um Erstinvestitionen handelt. (3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-Ost), nur anzuwenden, 1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder 2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 abschließt. (4) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 1999 abgeschlossenen Erstinvestitionen nach § 2 in Betriebsstätten im Land Berlin steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens durch die Europäische Kommission." 7. Der bisherige § 10 wird § 11. 8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2 angefügt: ,,Sensible Sektoren sind: 1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/ 96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3), 2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG) Nr. L 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1), 3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997), 4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999), 5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemeinschaftsrahmen betreffend die Beurteilung staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 d) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort ,,Branntweinabgaben" durch das Wort ,,Branntweinsteuer" ersetzt. 4. In § 4b Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Angabe ,,§ 4 Nr. 8 Buchstabe e und k" durch die Angabe ,,§ 4 Nr. 8 Buchstabe e" ersetzt. 5. In § 7 Abs. 5 wird die Angabe ,,im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2" durch die Angabe ,,im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 6. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und k" durch die Angabe ,,§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g" ersetzt. 7. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1" durch die Angabe ,,im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2" durch die Angabe ,,im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 8. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,Zoll einschließlich der Abschöpfung" durch die Wörter ,,Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 9. In § 14a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. 10. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 11. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1" durch die Angabe ,,im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 12. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sonderregelungen". 13. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt: ,,§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold (1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammeloder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. 2615 (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel; 2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt. (3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Ist eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als steuerpflichtig behandeln. (4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen: 1. die Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Unternehmer, der diese Lieferungen nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt; 2. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gold, das anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird; 3. die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen. (5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses Gesetzes entsprechend." 14. In § 27 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter ,,nach dem 31. Dezember 1994 und" gestrichen. 15. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben. 16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt geändert: 2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2. § 23 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;". 3. § 44 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, nicht 12 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung geändert haben. Absatz 3 bleibt unberührt. Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums abweichend von den Sätzen 1 und 2 bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat." 4. § 52 Abs. 3 wird aufgehoben. 5. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 25a des Gesetzes hat der Leistungsempfänger die einzubehaltende und abzuführende Steuer nach der Bemessungsgrundlage des § 25a Abs. 3 des Gesetzes und mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zu berechnen." 6. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu berücksichtigen: 1. die Umsätze, bei denen § 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist; 2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind. Artikel 10 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen." 7. § 65 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend." Artikel 11 Änderung des Grundsteuergesetzes Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Körperschaften" durch die Wörter ,,juristische Personen" ersetzt. a) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird in der Warenbezeichnung das Wort ,,Porree" durch die Wörter ,,Porree/ Lauch" ersetzt. bb) In Buchstabe d wird in der Warenbezeichnung das Wort ,,Blumenkohl" durch die Wörter ,,Blumenkohl/Karfiol" ersetzt. cc) In Buchstabe m wird in der Warenbezeichnung das Wort ,,trockene" durch das Wort ,,getrocknete" ersetzt. b) In Nummer 11 wird die Warenbezeichnung wie folgt gefasst: ,,Genießbare Früchte und Nüsse". c) In Nummer 15 wird die Warenbezeichnung wie folgt gefasst: ,,Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln". d) In Nummer 16 wird die Warenbezeichnung wie folgt gefasst: ,,Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten". e) In Nummer 18 wird in der Warenbezeichnung das Wort ,,Ölsaaten" durch das Wort ,,Ölsamen" ersetzt. f) In Nummer 32 wird die Warenbezeichnung wie folgt gefasst: ,,Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte". g) Nummer 38 wird aufgehoben. h) In Nummer 41 wird die Verweisung auf den Zolltarif wie folgt gefasst: ,,Unterpositionen 2905.44 und 3824.60". Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2. § 4 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind;". 3. § 35 wird aufgehoben. 4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen." 5. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 6. § 38 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Anwendung des Gesetzes Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahrs 2000." 7. § 39 wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert: 1. § 37o Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 11 bis 13 entsprechend." 2. § 39 Abs. 1a Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus ausländischen Investmentanteilen außer steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 17 Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes;". 3. Dem § 43 wird folgender Absatz 13 angefügt: ,,(13) § 39 Abs. 1a Nr. 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen." 4. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2617 ,,Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen." 5. Dem § 50 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Für die Anwendung des § 45 Abs.1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 13 sinngemäß." Artikel 13 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie sonstigen Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind." b) Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus ausländischen Investmentanteilen außer steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2;". 2. Dem § 19a wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 17 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Einkommensteuergesetz enthalten sind, die nach dem 31. Dezember 1999 getätigt werden. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen." Artikel 14 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: 1. das Spar-Prämiengesetz 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153); 2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 4. Dem § 122 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsaktes verlangen. (7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen." 5. § 149 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. § 152 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hundert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens fünfzigtausend Deutsche Mark betragen." 7. § 155 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Artikel 16 Änderung des Fördergebietsgesetzes b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. 8. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern, ausgenommen die Stromsteuer." 9. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist." 2. die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1982 (BGBl. I S. 1589). Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungsleistung auf Grund einer Zusage oder einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine Versorgungsleistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse erbracht wird oder zu erbringen ist, von einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Versorgungsempfängers oder Arbeitnehmers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend." b) Absatz 4 wird aufgehoben. § 7a Abs. 2 Nr. 1 des Fördergebietsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammelstellen) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1999 gewährt werden,". Artikel 17 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. In § 31a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Angabe ,,Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 3. In § 68 Nr. 3 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 10. § 172 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden." 11. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3." 12. § 182 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend." 13. In § 183 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 155 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 122 Abs. 7" ersetzt. 14. In § 191 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fris16. § 233a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2619 ten nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich." 15. § 231 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird." ,,Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird." b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort ,,zugunsten" durch das Wort ,,zuungunsten" ersetzt. 17. Dem § 238 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung." 18. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind." 2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen." 4. § 11a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171 Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind." 5. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: ,,§ 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass eines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999 gleichsteht." 6. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen." 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1993 entstehen." 8. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt: ,,§ 17d Zwangsgeld § 329 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt in allen Fällen, in denen ein Zwangsgeld nach dem 31. Dezember 1999 angedroht wird." Artikel 19 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert: 19. § 251 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken." 20. § 284 Abs. 8 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist." 21. § 312 Satz 2 wird aufgehoben. 22. In § 329 wird das Wort ,,fünftausend" durch das Wort ,,fünfzigtausend" ersetzt. 23. In § 339 Abs. 1 Nr. 1 werden vor den Wörtern ,,von Forderungen aus Wechseln" das Wort ,,und" eingefügt und die Wörter ,,und von Postspareinlagen," gestrichen. 24. In § 340 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 315 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 315 Abs. 2 Satz 5" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) § 170 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 3 und 3a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes, wenn die Feststellung für die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigenheimzulage von Bedeutung ist." 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Feststellungsverfahren bei steuerverstrickten Anteilen an Kapitalgesellschaften (1) Es kann gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festgestellt werden, a) ob und in welchem Umfang im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder einer Kapitalerhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, die der Besteuerung nach § 21 des Umwandlungssteuergesetzes oder § 17 des Einkommensteuergesetzes unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf andere Gesellschaftsanteile übergehen (mitverstrickte Anteile), b) in welchem Umfang die Anschaffungskosten der steuerverstrickten Anteile den mitverstrickten Anteilen zuzurechnen sind, c) wie hoch die Anschaffungskosten der steuerverstrickten Anteile nach dem Übergang stiller Reserven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen sind. Satz 1 gilt sinngemäß für die Feststellung, ob und inwieweit Anteile an Kapitalgesellschaften unentgeltlich auf andere Steuerpflichtige übertragen werden. (2) Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch das Finanzamt, das für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 20 der Abgabenordnung zuständig ist. Die Inhaber der von Feststellungen nach Absatz 1 betroffenen Anteile haben eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben, wenn sie durch die Finanzbehörde dazu aufgefordert werden. § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4, 6 Abs. 1, 3 und 4 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden." 3. Der bisherige § 10 wird § 11. Artikel 20 Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer § 1 Abs. 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), die durch die Verordnung vom 22. Mai 1996 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 8, 9, 16 und 24 werden wie folgt gefasst: ,,8. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer, 9. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für in der Republik Irland ansässige Unternehmer, Artikel 21 2621 16. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer, 24. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,". b) In Nummer 33 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 34 angefügt: ,,34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer." Änderung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern § 3 Abs. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 22 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes § 3 Nr. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 23 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert: 1. § 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,in entsprechender Anwendung" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zweiten" durch das Wort ,,dritten" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zweite" durch das Wort ,,dritte" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann." 2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des durch Artikel 25 dieses Gesetzes geänderten Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 ist der Finanzrechtsweg gegeben." 2. Dem § 12c wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft." Artikel 24 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch In § 14 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Aufwandsentschädigungen" die Wörter ,,und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen" eingefügt. Artikel 25 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes In § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 1999" durch die Angabe ,,31. Dezember 2000" ersetzt. Artikel 26 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 13 und 16 bis 23 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der Artikel 27 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 3, 7, 10, 19 und 20 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung, der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 28 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2000 in Kraft. (2) Die Artikel 17 bis 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 10 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe t (§ 52 Abs. 47 Satz 1), Artikel 1 Nr. 41 (§ 56 Nr. 2) und Artikel 8 Nr. 2 bis 5 (§§ 3, 5, 6 und 8) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (5) Artikel 8 Nr. 1 (§ 2) und Nr. 6 bis 8 (§§ 10, 11 und Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2) treten vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Die Genehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 2623 Berlin, den 22. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n