Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2012  Nr. 36 vom 29.11.2012  - Seite 1381 bis 1383 - Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012 1381 Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums Vom 25. November 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 10. Januar 2011 für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums in der Fassung vom 16. November 2011 zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 1a Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 43 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: ,,§ 14b Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1). (2) Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 21 gilt § 12 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 und 3 entsprechend; bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gilt § 20 entsprechend." 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: ,,(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder 4. entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht. (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Anforderung nicht genügt, 2. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht genügt, oder 3. einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und nach den Wörtern ,,zweihunderttausend Euro," werden die Wörter ,,in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro," eingefügt. Artikel 1b Änderung des Waffengesetzes Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 48 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012 Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle." organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt." Artikel 1c Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Nach Abschnitt 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: ,,Abschnitt 4a Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld § 13a Gleichstellung Die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßig grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) steht für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VNFeuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1)." 2. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. November 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Innern H a n s - Pe t e r Fr i e d r i c h Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Pe te r R a m s a u e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012 1383 Verordnung (EU) Nr. .../... des Rates vom ... über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. .../...* des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone Der Rat der Europäischen Union ­ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. .../...* des Europäischen Parlaments und des Rates1 ** hat den Zweck, den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese Verordnung gilt jedoch nur für das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. (2) Im Vorfeld der Umstellung auf den Euro in einem Mitgliedstaat besteht Bedarf an Euro-Bargeldtransporten aus Mitgliedstaaten der Euro-Zone, da die für die Umstellung erforderlichen Euro-Banknoten in der Regel aus Beständen der Euro-Zone transportiert werden und Euro-Münzen oft ganz oder teilweise im Ausland geprägt werden. (3) Es ist daher erforderlich, dass die Verordnung (EU) Nr. .../...* auch für die Mitgliedstaaten gilt, die sich auf die Einführung des Euro vorbereiten. Sie sollte ab dem Tag des Beschlusses des Rates gelten, der die für die betreffenden Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro aufhebt. (4) Da das Ziel dieser Verordnung ­ nämlich den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten der EuroZone und Mitgliedstaaten, die kurz vor der Einführung des Euro stehen, zu erleichtern ­ auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund der sehr detaillierten und unterschiedlichen nationalen rechtlichen Regelungen nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus ­ hat folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates* gilt für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Euro noch nicht eingeführt hat, ab dem Datum des gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefassten Beschlusses des Rates zur Aufhebung der für den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro. Artikel 2 Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Rates Der Präsident * ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument st 12680/10 einfügen. 1 Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 1). * ABl.: Bitte die Nummer der in Dokument st 12680/10 genannten Verordnung einfügen. 1 ABl. ..., S. ... ** ABl.: Bitte die Amtsblatt-Fundstelle der Verordnung in Dokument st 12680/10 in die Fußnote einfügen.