Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2015  Nr. 1 vom 14.01.2015  - Seite 15 bis 18 - Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015 15 Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG Vom 7. Januar 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 31. Oktober 2013 in der Fassung vom 24. Februar 2014 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 1a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 69 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. 2. § 70 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind." 3. Dem § 159 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Soweit noch keine Verordnung nach § 70 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend." 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. Januar 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015 17 Beschluss des Rates vom 2014 über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG Der Rat der Europäischen Union -- gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wirkt die Union auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen deren sozialer Dimension Rechnung zu tragen, insbesondere den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes. Nach Artikel 152 AEUV anerkennt und fördert die Union die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union, sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner. Um die Konzertierung auf hochrangiger Ebene mit den europäischen Sozialpartnern über die globale Strategie, die durch den Europäischen Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 eingeführt wurde, zu fördern, wurde gemäß dem Beschluss 2003/174/EG des Rates1 ein Dreigliedriger Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung (im Folgenden ,,Gipfel") eingerichtet, der nunmehr laut Artikel 152 AEUV Bestandteil des sozialen Dialogs auf Unionsebene ist. Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, im Rahmen der Strategie Europa 2020, einer integrierten Strategie zur Förderung des Potenzials der Union für Wachstum und Beschäftigung im Zeitraum 2010 bis 2020, zusammenzuarbeiten. Angestrebt wird mit der Strategie Europa 2020 eine verbesserte Koordinierung zwischen nationalen und europäischen Maßnahmen. Darüber hinaus hat die Union die Notwendigkeit erkannt, die Mitverantwortung der Sozialpartner für diese Strategie und ihre diesbezügliche Einbindung zu fördern, damit sie aktiv an der Umsetzung der Ziele dieser Strategie mitwirken können. (5) In der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 wird unterstrichen, dass die Sozialpartner im Rahmen des Europäischen Semesters gegebenenfalls bei der Erörterung der zentralen politischen Fragen gemäß den Bestimmungen des AEUV und den nationalen rechtlichen und politischen Regelungen eingebunden werden sollen. In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2013 erklärte der Europäische Rat, dass die soziale Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion verstärkt werden sollte; er unterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Rolle der Sozialpartner und der soziale Dialog von zentraler Bedeutung sind. In ihrer Mitteilung ,,Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion" vom 2. Oktober 2013 griff die Kommission daher den Aspekt der Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler und Unionsebene auf, kündigte einen Vorschlag für die Überarbeitung des Beschlusses 2003/174/EG an und wies darauf hin, dass sich der Gipfel für die Einbindung der Sozialpartner in das Europäische Semester eignen würde. Seit seiner Einrichtung gemäß dem Beschluss 2003/174/EG hat der Gipfel seine Kernaufgabe ­ Ermöglichung der Konzertierung auf hochrangiger Ebene ­ erfüllt. Im Rahmen der Strategie von Lissabon (2000 ­ 2010) und im Rahmen der derzeitigen Strategie Europa 2020 hat er einen positiven Beitrag zur Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene geleistet. In ihrer gemeinsamen Erklärung zur Einbeziehung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa vom 24. Oktober 2013, die auf Arbeitnehmerseite vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) und auf Arbeitgeberseite von der Vereinigung der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa (BUSINESSEUROPE), vom Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und von der Europäischen Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME) unterzeichnet wurde, haben die europäischen Sozialpartner einen kohärenten Prozess der Konsultation der Sozialpartner im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester gefordert und ihre Unterstützung des Gipfels bekräftigt. Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Gipfels sollten angepasst werden, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten institutionellen Änderungen Rechnung zu tragen, insbesondere der Einführung des Amtes des Präsidenten des Europäischen Rates durch Artikel 15 EUV. (6) (2) (7) (3) (8) (4) (9) (10) Dieser Beschluss lässt die Organisation und die Funktionsweise der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und des sozialen Dialogs unberührt. 1 1 Beschluss 2003/174/EC des Rates vom 6. März zur Errichtung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 79 vom 14.3.2003, S. 31). Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12). 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2015 Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf. Artikel 3 Vorbereitung (1) Die Tagesordnung für den Gipfel wird gemeinsam vom Rat, von der Kommission und von den an den Arbeiten des Gipfels teilnehmenden branchenübergreifenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden festgelegt. Zu diesem Zweck finden vorbereitende Sitzungen zwischen dem Rat, der Kommission, dem EGB und BUSINESSEUROPE statt. (2) Die Tagesordnungspunkte für den Gipfel werden vom Rat ,,Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" erörtert, der sich gegebenenfalls auf einen Beitrag seiner Vorbereitungsgremien stützt. (3) Die Sekretariatsgeschäfte für den Gipfel werden von der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat sorgt insbesondere für eine rechtzeitige Verteilung der Dokumente. Zur Vorbereitung und Durchführung der Tagungen nimmt das Sekretariat des Gipfels entsprechende Kontakte zum EGB und zu BUSINESSEUROPE auf, die beide die Koordinierung innerhalb ihrer jeweiligen Delegationen sicherstellen. Artikel 4 Arbeitsweise (1) Der Gipfel tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Tagungen finden jeweils vor der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates statt. (2) Der Gipfel wird gemeinsam vom Präsidenten des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission unter Beteiligung des amtierenden Ratsvorsitzes geleitet. (3) Die Tagungen des Gipfels werden in Absprache mit den Sozialpartnern von den beiden Vorsitzenden auf eigene Initiative einberufen. (4) Der Präsident des Europäischen Rates erstattet dem Europäischen Rat Bericht über die Beratungen und Ergebnisse des Gipfels. Artikel 5 Information Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen, das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit davon zu informieren. Artikel 6 Aufhebung Der Beschluss 2003/174/EG wird mit Wirkung ab dem ...* aufgehoben. * ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses einfügen. (11) Der AEUV sieht für die Annahme dieses Beschlusses keine anderen Befugnisse als die des Artikels 352 AEUV vor. (12) Der Beschluss 2003/174/EG sollte daher aufgehoben werden -- hat folgenden Beschluss erlassen: Artikel 1 Aufgaben Aufgabe des Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung ist es, in Einklang mit dem AEUV und dem EUV und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen. Der Gipfel gibt den europäischen Sozialpartnern die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs einen Beitrag zu den verschiedenen Komponenten der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zu leisten. Er trägt dazu bei, dass Synergieeffekte zwischen den Maßnahmen des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission und der Sozialpartner gefördert werden, die auf Wachstum, die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes ausgerichtet sind. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden. Artikel 2 Zusammensetzung (1) Teilnehmer des Gipfels sind die Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission, der amtierende Ratsvorsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze und die Sozialpartner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden. Weitere Teilnehmer des Gipfels sind die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister der drei Ratsvorsitze und das für dieses Ressort zuständige Kommissionsmitglied. Nach Maßgabe der Tagesordnung können weitere Minister der drei Ratsvorsitze sowie weitere Kommissionsmitglieder zur Teilnahme am Gipfel eingeladen werden. (2) Die Sozialpartner sind mit zwei gleich großen Delegationen vertreten, eine bestehend aus zehn Vertretern der Arbeitnehmer und die andere bestehend aus zehn Vertretern der Arbeitgeber, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen zu achten ist. (3) Beide Delegationen bestehen aus Vertretern branchenübergreifender europäischer Verbände, die entweder allgemeine oder spezifische Interessen des Aufsichts- und Führungspersonals und von kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer Ebene vertreten. Für die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmerdelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und für diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband europäischer Unternehmen (Confederation of European Business ­ BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und BUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Artikel 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Rates Der Präsident