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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
Gesetz
zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
Vom 21. Dezember 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmungsermächtigung
zum Vorschlag der Kommission
zur Änderung der Gründungsverordnung der
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag der
Kommission vom 5. Juni 2020 für eine Verordnung des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in der
Fassung vom 28. Juni 2021 zustimmen. Dies gilt auch für
eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
§ 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,und 4" durch die
Angabe ,,bis 5" ersetzt.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022
vorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im
Hinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55
Absatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. Im Übrigen
gelten für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022
vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen
Amtshandlungen Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 entsprechend."
Artikel 3
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum
30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten
Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte
Halbjahr tritt."
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,und Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter ,,Absatz 2
und 3 Satz 3" ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die sich auf die Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form beziehenden
Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem
1. Juli 2022 anzuwenden."
2. Dem § 120 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung
verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum
30. Juni 2022 erstellt wurden."
Artikel 4
Weitere Änderung
der Bundesnotarordnung
§ 119 Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über die Führung
notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und
Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
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Artikel 6
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39
die folgende Angabe eingefügt:
Weitere Änderung
der Verordnung über die Führung
notarieller Akten und Verzeichnisse
,,§ 39a Übergangsvorschrift".
2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
Übergangsvorschrift
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und
Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst
ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden."
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39a gestrichen.
,,§ 39a
3. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum
30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden."
2. § 39a wird aufgehoben.
Artikel 7
4. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
,,zwischen dem 1. Januar 1950 und dem" durch die
Wörter ,,vom 1. Januar 1950 bis zum" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichneten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni
2022 erstellt wurden."
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3 und 5 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.
(3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
1284
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Verordnung (EU) 2021/...
des Rates vom ...
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Der Rat der Europäischen Union --
(6) Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich
allein auf das Programmplanungsdokument der Agentur
stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre
einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen festzulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch
das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur
seit 2017 jährlich annimmt, um der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 1271/2013 der Kommission1, an deren Stelle die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission2 getreten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen
Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger
werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche
und spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten
soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermöglichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der
Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die
nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im
Folgenden die ,,Agentur") wurde durch die Verordnung (EG)
Nr. 168/2007 des Rates1 mit dem Ziel geschaffen, den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und
ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung
zu stellen.
(7) Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie
den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agentur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer
Aufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu
einem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments
Anregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitsprogramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten
auszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über
die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.
(2) Um den Tätigkeitsbereich der Agentur anzupassen und die
Leitung und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
168/2007 des Rates anzupassen, ohne das Ziel und die Aufgaben der Agentur zu ändern.
(3) Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon
sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auch den in Bezug
auf die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
umfassen.
(4) Der Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte vom Tätigkeitsbereich der Agentur ausgenommen werden. Das sollte die Bereitstellung von Unterstützung
und Fachwissen durch die Agentur (z. B. Schulungsmaßnahmen zu Grundrechtsfragen) für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, einschließlich jener,
die im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik tätig sind, unberührt lassen.
(5) Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen
der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die
Agentur nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Konzepts verwaltet und betrieben werden kann, das der
Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des
Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den
dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im
Folgenden ,,Gemeinsames Konzept"). Die Angleichung der
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts ist auf die besondere Arbeit und Art
der Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb
der Agentur zu vereinfachen, ihre Leitung zu verbessern und
Effizienzgewinne zu erzielen.
1
Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
1
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom
22.2.2007, S. 1).
(8) Um eine reibungslose Kommunikation zwischen der Agentur
und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten im Geiste enger
gegenseitiger Zusammenarbeit kooperieren. Diese Zusammenarbeit sollte die Unabhängigkeit der Agentur unberührt
lassen.
(9) Eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr.
168/2007 sollte geändert werden, um eine bessere Leitung
und Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu gewährleisten.
(10) In Anbetracht der wichtigen Funktion des Verwaltungsrats
sollten seine Mitglieder unabhängig sein und über fundierte
Kenntnisse im Bereich der Grundrechte sowie angemessene
Managementerfahrung, einschließlich Kompetenzen in den
Bereichen Verwaltung und Haushalt, verfügen.
(11) Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar
nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es
jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder
1
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom
30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen
gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013,
S. 42).
2
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und
dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
stellvertretendes Mitglied für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederzuernennen. Ist es einerseits gerechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zuzulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu
gewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer
Wiederernennung für eine weitere nicht aufeinanderfolgende
Amtszeit es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mitglieder zu ernennen, die alle Voraussetzungen erfüllen.
(12) Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder
ihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue
Mitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen
die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h.
nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern
auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige
Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende
führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weniger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige
Amtszeit beginnen.
(13) Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe der Union
sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der
Anstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung
des Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor übertragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der
Anstellungsbehörde gegenüber dem Personal der Agentur
nur in Ausnahmefällen ausüben.
(14) Um Blockaden zu vermeiden und die Abstimmungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses zu
vereinfachen, sollte festgelegt werden, dass sie vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden.
(15) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 weiter mit dem
Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen und die
Fähigkeit des Verwaltungsrats zu stärken, die administrative,
operative und haushaltstechnische Verwaltung der Agentur
zu überwachen, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat zusätzliche Aufgaben zu übertragen und die dem Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben näher zu spezifizieren. Zu
den zusätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrats sollte die
Annahme einer Sicherheitsstrategie gehören, die unter anderem Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen, eine Kommunikationsstrategie und Vorschriften für
die Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder und der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses umfasst. Es sollte klargestellt werden,
dass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten
für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu
überwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personalfragen umfasst. Zudem sollte der Exekutivausschuss beauftragt werden, die vom Direktor ausgearbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie anzunehmen und für angemessene
Folgemaßnahmen zu Prüfergebnissen und zu Untersuchungen
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu
sorgen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass der Exekutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen
kann.
(16) Um das bestehende Verfahren zur Ersetzung der Mitglieder
des wissenschaftlichen Ausschusses zu vereinfachen, sollte
es dem Verwaltungsrat möglich sein, die nächste Person auf
der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit zu ernennen,
wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ersetzt werden
muss.
(17) Angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und
der Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, sollte die
Amtszeit des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung
seiner Leistung und der Aufgaben und Anforderungen der
Agentur in den kommenden Jahren einmal um bis zu fünf
Jahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein
hierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der
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Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters
des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat
und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der Amtsperiode des Direktors eingeleitet
werden.
(18) Um die Stabilität des Mandats des Direktors und damit die
der Arbeit der Agentur zu erhöhen, sollte zudem die Mehrheit, die erforderlich ist, um die Amtsenthebung des Direktors vorzuschlagen, von derzeit einem Drittel auf zwei Drittel
der Mitglieder des Verwaltungsrats angehoben werden. Um
die Gesamtverantwortung des Direktors für die Verwaltung
der Agentur zu konkretisieren, sollte festgelegt werden, dass
der Direktor für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und die Ausarbeitung eines Aktionsplans
mit Folgemaßnahmen zu internen oder externen Prüfberichten und zu Untersuchungen des OLAF oder der EUStA verantwortlich ist.
(19) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, ist es notwendig
festzulegen, dass die Kommission alle fünf Jahre die Bewertung der Agentur in Auftrag geben sollte.
(20) Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte daher entsprechend geändert werden --
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 2
Ziel
Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und
der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts
im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und
ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die
uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern,
wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 3
Tätigkeitsbereich
(1) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung
des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zuständigkeiten der Union wahr.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die
Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.
(3) Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der
Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik."
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet
relevante objektive, verlässliche und vergleichbare
Informationen und Daten, einschließlich der Er-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
gebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der
Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern
und internationalen Organisationen, insbesondere von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden;".
ii) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
,,c) sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten
und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und
Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an
solchen Arbeiten oder fördert sie, auch wenn
angemessen und soweit mit ihren Prioritäten und
ihren Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen
vereinbar auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission;
d) sie arbeitet aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates
oder der Kommission für die Organe der Union
und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit
der Durchführung des Unionsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen
aus und veröffentlicht sie;".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen,
Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ
gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie
befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der
Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den
Verträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachgekommen ist."
c) die folgenden Absätze werden angefügt:
,,(3) Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e
genannten Berichts wird der wissenschaftliche Ausschuss konsultiert.
(4) Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e
und g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes
Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss
der Regionen vor."
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
besondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält.
(2) Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt
den vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres
vor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium
den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die
Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.
(3) Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres
auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor,
damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaftliche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben
können.
(4) Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen
Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen
der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaftlichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme
vor. Der Direktor legt das angenommene Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat,
der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten
nationalen Verbindungsbeamten vor.
* Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem
AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach
Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019,
S.1)."
6. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der
Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen
der Mitgliedstaaten,".
7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 7
Beziehungen zu relevanten
Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union
Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen
der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt."
8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 5
Tätigkeitsbereiche
Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer
Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den
verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d,
die die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen
festgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn
ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben."
5.
folgender Artikel 5a wird eingefügt:
,,Artikel 5a
Jährliche und mehrjährige Programmplanung
(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission*
einen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das ins-
,,(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als
nationalen Verbindungsbeamten. Der nationale Verbindungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die
Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Agentur und
die nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine
enge gegenseitige Zusammenarbeit. Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der
Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs angenommen, nachdem die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den
Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom
Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls
in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller Mitglieder angenommen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 9
Zusammenarbeit mit dem Europarat
Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität
und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und
ihrem Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen
des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Union nach
dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit
dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit
zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das
Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen
Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur durch den Europarat nach den
Artikeln 12 und 13 vor."
10. Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für die nach Artikel 5a zu
verabschiedenden Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme zu unterbreiten,".
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)
der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
,,(1) Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkeiten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der
Grundrechte und angemessener Erfahrung in der
Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder
privaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den
Bereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:"
ii) folgender Unterabsatz wird angefügt:
,,Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Europarat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene
Vertretung von Männern und Frauen an."
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1
genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden
mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c
des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
i)
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
,,a) Er nimmt die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme der Agentur an;
b) er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e
und g genannten Jahresberichte an, wobei er in
dem letztgenannten Bericht insbesondere die
erzielten Ergebnisse mit den in den Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogrammen vorgegebenen
Zielen vergleicht;".
ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
,,e) er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vorliegenden Artikels gegenüber dem Personal der
Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde beziehungsweise der Einstellungsbehörde mit dem Statut der Beamten der
Europäischen Union (im Folgenden ,,Statut") und
den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden ,,Beschäftigungsbedingungen") beide festgelegt
durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 259/68 des Rates* übertragen wurden
(,,Befugnisse der Anstellungsbehörde");
* ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1."
iii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
,,i)
b) die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.
Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
kann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit
wiederernannt werden.
(4) Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein
stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der
Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt
zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen
Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die
noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder
stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt
auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner
Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende
Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger
erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf
Jahren ausgedehnt werden.
(5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und
seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden
weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des
Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für
die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
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er nimmt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des
Statuts die Durchführungsbestimmungen zum
Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen
an;"
iv) die folgenden Buchstaben werden angefügt:
,,m) er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, einschließlich Vorschriften für den Austausch von
EU-Verschlusssachen;
n)
er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung
von und zum Umgang mit Interessenkonflikten
seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses;
o)
er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannte Kommunikationsstrategie und
aktualisiert sie regelmäßig."
d) die folgenden Absätze werden eingefügt:
,,(7a) Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der
Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der
Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der
Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die
Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentumsübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist
befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.
(7b) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern,
kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den
Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene
Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend
aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie
einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen."
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e) die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
,,(8) In der Regel werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst. Die
in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefasst. Die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Jedes
Mitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit
das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Absatz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse
teilnehmen.
(9) Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft
der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein.
Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus
eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder
mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.
(10) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als
Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie
anderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler
Stellen können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen."
12. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 13
Exekutivausschuss
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die
notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und
Personalangelegenheiten.
(2) Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:
a) Er überprüft das in Artikel 5a genannte Programmplanungsdokument der Agentur auf der Grundlage des vom
Direktor ausgearbeiteten Entwurfs und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor;
b) er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der
Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme
vor;
c) er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat
zur Annahme vor;
d) er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die
Agentur an, die unter Berücksichtigung von Kosten und
Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und
sich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf
stützt;
e) er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus den internen
oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie
aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen
Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;
f) unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Artikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der
Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zur
Verstärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.
(3) Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig,
kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die
Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b
genannten Voraussetzungen und über Haushaltsangelegenheiten.
(4) Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12
Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und
einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat
an.
Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.
(5) Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden
einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit
der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung
über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei
denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat
stimmberechtigt ist.
(6) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil."
13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus elf unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen
Kompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und Forschungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes
Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach
Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die elf
Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der
Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen
Ausschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewogene geografische Vertretung und strebt eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder
des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des
wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten
Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen
Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an
der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch
ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und
setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben
ist, und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfolge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die
verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit
kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen
Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig."
c) in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,,Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor
und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungs-
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methodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet
wird."
14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.
Während der letzten zwölf Monate des Fünfjahreszeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch, um
insbesondere Folgendes zu prüfen:
a) die Leistung des Direktors;
b) die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der
kommenden Jahre.
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission
unter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des
Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des
Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb
eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert
werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und
Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Direktor ist verantwortlich für
a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Ausarbeitung und Veröffentlichung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h erstellten Dokumente in Zusammenarbeit
mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;
b) die Erstellung und Durchführung des in Artikel 5a genannten Programmplanungsdokuments der Agentur;
c) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
d) die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten
Beschlüsse;
e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur
nach Artikel 21;
f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistung der Agentur im
Hinblick auf deren Ziele nach fachlich anerkannten
Normen und Leistungsindikatoren;
g) die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen rückblickender Bewertungen zur Beurteilung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen
Ausgaben verbunden sind, nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715;
h) die jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse
des Überwachungs- und Bewertungssystems an
den Verwaltungsrat;
i)
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur und ihre Vorlage beim Verwaltungsrat zur Genehmigung;
j)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder
externer Prüfberichte und Bewertungen sowie zu
Untersuchungen des OLAF und die Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission und den Verwaltungsrat;
k) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten;
l)
die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für
Grundrechte nach Artikel 10."
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b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leistung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit
durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage
eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder
eines Vorschlags der Kommission seines Amtes enthoben werden."
15. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der
Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) erhoben werden."
16. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 19
Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den
Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV."
17. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Union aus
dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan
,,Kommission")."
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze
für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus
dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314
AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt."
18. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 24
Personal
(1) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie
die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen
Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den
Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden."
19. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
,,Artikel 26
Vorrechte und Befreiungen
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
ist auf die Agentur anwendbar."
20. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263
und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig,
die gegen die Agentur erhoben werden."
21. Artikel 28 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status jedes einzelnen Landes per Beschluss über die in Absatz 1 genannte Beteiligung und die
betreffenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur
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angegeben, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen,
über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss
muss mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit
dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar
sein. Er sieht vor, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den
Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Assoziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3
Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem das für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
Darin wird berücksichtigt, welche Standpunkte der Verwaltungsrat und andere Beteiligte auf Unionsebene wie
auf nationaler Ebene vertreten.
(4) Im Rahmen jeder zweiten in Absatz 3 genannten
Bewertung werden mit Blick auf die Ziele, das Mandat
und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur
erzielten Ergebnisse bewertet. In der Bewertung kann
insbesondere darauf eingegangen werden, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss,
und auf die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.
(5) Die Kommission legt dem Verwaltungsrat die
Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertung vor. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen an der Agentur
sowie ihren Arbeitsmethoden und Aufgaben.
(3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission
beschließen, Länder, mit denen die Union ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, einzuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen.
Wenn er das tut, gilt Absatz 2 entsprechend."
(6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der in Absatz 3
genannten Bewertung und die in Absatz 5 genannten
Empfehlungen des Verwaltungsrats Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht."
22. Artikel 29 wird gestrichen.
23. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
24. Artikel 31 wird gestrichen.
,,Bewertungen und Überprüfung".
Artikel 2
b) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
Inkrafttreten
,,(3) Die Kommission gibt spätestens am ... [fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung]
und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag,
um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz
der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ...
Im Namen des Rates
Der Präsident