Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1955  Nr. 6 vom 19.03.1955  - Seite 210 bis 212 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Bundesrepublik Deutschland

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Bundesrepublik Deutschland 210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II Sdiedule XX – United States (contd) Tariff Act of 1930, Paragraph Description of Products Valued at more than $9 and not more than $ 12 per dozen ............(3) Valued at more than $ 12 but not more than $ 18 per dozen ............(3) Valued at more than $ 18 but not more than $24 per dozen............(3) Rate of Duty 55% ad val. but not less than $1.25 per doz. 47»/«% ad val. 40»/o ad val. () GATT/CP/83 Liste XX – Vereinigte Staaten (Fortsetzung) US-Tarif- von 1930, gesetz Paragraph Bezeichnung der Waren Zollsatz mehr als $9, aber nicht mehr als $12.........(s) 55%V.W., aber nicht weniger als $1.25 je Dtzd. mehr als $12, aber nicht mehr als $18.........(3) 47,/2°/o v. W. mehr als $18, aber nicht mehr als $24.........(3) 40°/o v. W. (») GATT/CP/83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Bundesrepublik Deutschland. Vom 14. März 1955. Gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. August 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. II S. 729) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Konvention für die Bundesrepublik Deutschland am 22. Februar 1955 in Kraft getreten ist; die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 24. November 1954 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Die Konvention ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten: Ägypten Äthiopien am 8. Mai am 12. Januar Australien (einschl. aller Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen Australien verantwortlich ist) Belgien Belgien hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. März 1952 zugegangenen Mitteilung erklärt, daß die Konvention auch auf Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi Anwendung findet. am 12. Januar 1952 1951 1951 am 4. Dezember 1951 Brasilien am 14. Juli Bulgarien am 12. Januar Bulgarien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht: (Übersetzung) "Zu Artikel IX: Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet die Bestimmungen des Artikels IX, der vorsieht, daß die Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der streitenden Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen sind, als nicht für sie verbindlich und erklärt, daß bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtshofes in Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Volksrepublik Bulgarien weiterhin der Auffassung ist, daß in jedem Fall die Zustimmung aller streitenden Parteien erforderlich ist, damit der Internationale Gerichtshof zur Entscheidung in der betreffenden Streitigkeit angerufen werden kann. 1952 1951 Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1955 211 Zu Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien erklärt, daß sie die Fassung des Artikels XII der Konvention nicht annimmt und der Auffassung ist, daß alle Bestimmungen der genannten Konvention auf die nichtselbständigen Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßten." Ceylon am 12. Januar 1951 Chile am 1. September 1953 China am 17. Oktober 1951 Dänemark am 13. September 1951 Ekuador am 12. Januar 1951 El Salvador am 12. Januar 1951 Frankreich am 12. Januar 1951 Griechenland am 8. März 1955 Guatemala am 12. Januar 1951 Haiti am 12. Januar 1951 Honduras am 3. Juni 1952 Island am 12. Januar 1951 Israel am 12. Januar 1951 Italien am 2. September 1951 Jordanien am 12. Januar 1951 Jugoslawien am 12. Januar 1951 Kambodscha am 12. Januar 1951 Kanada am 2. Dezember 1952 die Republik Korea am 12. Januar 1951 Kostarika ?m 12. Januar 1951 Kuba am 2. Juni 1953 Laos am 8. März 1951 Libanon am 17. März 1954 Liberia am 12. Januar 1951 Mexiko am 20. Oktober 1952 Monako am 12. Januar 1951 Nikaragua am 28. April 1952. Norwegen am 12. Januar 1951 Panama am 12. Januar 1951 die Philippinen am 12. Januar 1951 Die Philippinen haben bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte gemacht: (Übersetzung) .1. Hinsichtlich Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen keine Regelung gutheißen, durch die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, • Bedingungen unterworfen würde, die ungünstiger als die anderen Staatsoberhäup- tern zugestandenen Bedingungen wären, ob diese nun verfassungsmäßig verantwortliche regierende Personen sind oder nicht. Deshalb ist die philippinische Regierung nicht der Auffassung, daß der genannte Artikel die bestehenden Immunitäten gegen gerichtliche Verfahren, welche gewissen öffentlichen Beamten durch die Verfassung der Philippinen gewährleistet sind, beseitigt. 2. Bezüglich Artikel VII der Konvention verpflichtet sich die philippinische Regierung nicht, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bevor nicht der Kongreß der Philippinen die erforderlichen Gesetze erlassen hat, in denen Begriffsbestimmung und Bestrafung des Völkermordes ausgesprochen sind, Gesetze, welche nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende Kraft haben können. 3. Hinsichtlich Artikel VI und IX der Konvention nimmt die philippinische Regierung den Standpunkt ein, daß nichts in den genannten Artikeln so ausgelegt werden darf, daß dadurch philippinischen Gerichtshöfen die Zuständigkeit über alle innerhalb des Staatsgebiets der Philippinen begangenen Fälle von Völkermord entzogen wird, ausgenommen lediglich in solchen Fällen, in welchen die philippinische Regierung zustimmt, die Entscheidung der philippinischen Gerichtshöfe durch eines der beiden internationalen Gerichte auf die in den genannten Artikeln verwiesen ist, überprüfen zu lassen. Unter weiterer Bezugnahme auf Artikel IX der Konvention ist die philippinische Regierung nicht der Auffassung, daß dieser Artikel den Begriff der staatlichen Verantwortung über denjenigen hinaus ausdehnt, der in ^en allgemein angenommenen Prinzipien des Völkerrechts anerkannt ist." Polen Polen hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht: (Übersetzung) "Zu Artikel IX: Polen betrachtet die Bestimmungen dieses Artikels für sich nicht als verbindlich, da die Zustimmung aller streitenden Parteien in jedem besonderen Fall eine notwendige Voraussetzung für die Vorlage beim Internationalen Gerichtshof ist. am 12. Februar 1951 I 212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II Zu Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nidit an, da es der Auffassung ist, daß die Konvention auf nichtselbständige Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßte." Rumänien am 31. Januar 1951 Rumänien hat bei der Hu> terlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht: (Übersetzung) .Zu Artikel IX: Die Volksrepublik Rumänien betrachtet die Bestimmungen des Artikel IX, der vorsieht, daß die Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der streitenden Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen sind, als nicht für sie verbindlich und erklärt, daß bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtshofes in Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Volksrepublik Rumänien weiterhin der Auffassung ist, daß in jedem Fall die Zustimmung aller streitenden Parteien erforderlich ist, damit der Internationale Gerichtshof zur Entscheidung in der betreffenden Streitigkeit angerufen werden kann. Zu Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie die Fassung des Artikels XII der Konvention nicht annimmt und der Auffassung ist, daß alle Bestimmungen der genannten Konvention auf die nichtselbständigen Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßten." Saudi-Arabien am-12. Januar 1951 Schweden am 25. August 1952 die Tschechoslowakei am 21. März Die Tschechoslowakei hält die bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalte aufrecht. die Türkei die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik hat die bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalte bestätigt. Ungarn Ungarn hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht: (Übersetzung) "Die Ungarische Volksrepublik behält sich hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel IX der Konvention, welcher dem Internationalen Gerichtshof im Haag eine ausgedehnte Zuständigkeit zubilligt, ihre Rechte vor, ebenso hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel XII, welcher keineBegriff sbestimmung der Verpflichtungen betreffs Fragen kolonialer Ausbeutung und Handlungen, die als Völkermord betrachtet werden können, für diejenigen Staaten gibt, welche Kolonien besitzen." die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat die bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalte bestätigt. Vietnam die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik hat die bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalte bestätigt. am 12 Januar 1951 1951 am 13. Februar 1955 am 6. April 1951 am 1. August 1954 am 12 Januar 1951 am 9. November 1954 Bonn, den 14. März 1955. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Hallstein Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei. Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil 1 und Teil II Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4.–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.