Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Bundesrepublik Deutschland
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Sdiedule XX – United States (contd)
Tariff Act
of 1930, Paragraph
Description of Products
Valued at more than $9 and not more than $ 12 per dozen ............(3)
Valued at more than $ 12 but not more than $ 18 per dozen ............(3)
Valued at more than $ 18 but not more than $24 per dozen............(3)
Rate of Duty
55% ad val. but not less than $1.25 per doz.
47»/«% ad val.
40»/o ad val.
() GATT/CP/83
Liste XX – Vereinigte Staaten (Fortsetzung)
US-Tarif-
von 1930, gesetz Paragraph Bezeichnung der Waren Zollsatz
mehr als $9, aber nicht mehr als $12.........(s) 55%V.W., aber nicht weniger als $1.25 je Dtzd.
mehr als $12, aber nicht mehr als $18.........(3) 47,/2°/o v. W.
mehr als $18, aber nicht mehr als $24.........(3) 40°/o v. W.
(») GATT/CP/83
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
für die Bundesrepublik Deutschland.
Vom 14. März 1955.
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. August 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. II S. 729) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Konvention für die Bundesrepublik Deutschland am 22. Februar 1955 in Kraft getreten ist; die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 24. November 1954 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Die Konvention ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten Äthiopien
am 8. Mai am 12. Januar
Australien (einschl. aller Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen Australien verantwortlich ist)
Belgien
Belgien hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. März 1952 zugegangenen Mitteilung erklärt, daß die Konvention auch auf Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi Anwendung findet.
am 12. Januar
1952 1951
1951
am 4. Dezember 1951
Brasilien am 14. Juli
Bulgarien am 12. Januar
Bulgarien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
"Zu Artikel IX: Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet die Bestimmungen des Artikels IX, der vorsieht, daß die Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der streitenden Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen sind, als nicht für sie verbindlich und erklärt, daß bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtshofes in Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Volksrepublik Bulgarien weiterhin der Auffassung ist, daß in jedem Fall die Zustimmung aller streitenden Parteien erforderlich ist, damit der Internationale Gerichtshof zur Entscheidung in der betreffenden Streitigkeit angerufen werden kann.
1952 1951
Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1955
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Zu Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien erklärt, daß sie die Fassung des Artikels XII der Konvention nicht annimmt und der Auffassung ist, daß alle Bestimmungen der genannten Konvention auf die nichtselbständigen Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßten."
Ceylon am 12. Januar 1951
Chile am 1. September 1953
China am 17. Oktober 1951
Dänemark am 13. September 1951
Ekuador am 12. Januar 1951
El Salvador am 12. Januar 1951
Frankreich am 12. Januar 1951
Griechenland am 8. März 1955
Guatemala am 12. Januar 1951
Haiti am 12. Januar 1951
Honduras am 3. Juni 1952
Island am 12. Januar 1951
Israel am 12. Januar 1951
Italien am 2. September 1951
Jordanien am 12. Januar 1951
Jugoslawien am 12. Januar 1951
Kambodscha am 12. Januar 1951
Kanada am 2. Dezember 1952
die Republik Korea am 12. Januar 1951
Kostarika ?m 12. Januar 1951
Kuba am 2. Juni 1953
Laos am 8. März 1951
Libanon am 17. März 1954
Liberia am 12. Januar 1951
Mexiko am 20. Oktober 1952
Monako am 12. Januar 1951
Nikaragua am 28. April 1952.
Norwegen am 12. Januar 1951
Panama am 12. Januar 1951
die Philippinen am 12. Januar 1951
Die Philippinen haben bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
.1. Hinsichtlich Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen keine Regelung gutheißen, durch die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen unterworfen würde, die ungünstiger als die anderen Staatsoberhäup-
tern zugestandenen Bedingungen wären, ob diese nun verfassungsmäßig verantwortliche regierende Personen sind oder nicht. Deshalb ist die philippinische Regierung nicht der Auffassung, daß der genannte Artikel die bestehenden Immunitäten gegen gerichtliche Verfahren, welche gewissen öffentlichen Beamten durch die Verfassung der Philippinen gewährleistet sind, beseitigt.
2. Bezüglich Artikel VII der Konvention verpflichtet sich die philippinische Regierung nicht, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bevor nicht der Kongreß der Philippinen die erforderlichen Gesetze erlassen hat, in denen Begriffsbestimmung und Bestrafung des Völkermordes ausgesprochen sind, Gesetze, welche nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende Kraft haben können.
3. Hinsichtlich Artikel VI und IX der Konvention nimmt die philippinische Regierung den Standpunkt ein, daß nichts in den genannten Artikeln so ausgelegt werden darf, daß dadurch philippinischen Gerichtshöfen die Zuständigkeit über alle innerhalb des Staatsgebiets der Philippinen begangenen Fälle von Völkermord entzogen wird, ausgenommen lediglich in solchen Fällen, in welchen die philippinische Regierung zustimmt, die Entscheidung der philippinischen Gerichtshöfe durch eines der beiden internationalen Gerichte auf die in den genannten Artikeln verwiesen ist, überprüfen zu lassen. Unter weiterer Bezugnahme auf Artikel IX der Konvention ist die philippinische Regierung nicht der Auffassung, daß dieser Artikel den Begriff der staatlichen Verantwortung über denjenigen hinaus ausdehnt, der in ^en allgemein angenommenen Prinzipien des Völkerrechts anerkannt ist."
Polen
Polen hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung) "Zu Artikel IX: Polen betrachtet die Bestimmungen dieses Artikels für sich nicht als verbindlich, da die Zustimmung aller streitenden Parteien in jedem besonderen Fall eine notwendige Voraussetzung für die Vorlage beim Internationalen Gerichtshof ist.
am 12. Februar 1951
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II
Zu Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nidit an, da es der Auffassung ist, daß die Konvention auf nichtselbständige Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßte."
Rumänien am 31. Januar 1951
Rumänien hat bei der Hu> terlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
.Zu Artikel IX:
Die Volksrepublik Rumänien betrachtet die Bestimmungen des Artikel IX, der vorsieht, daß die Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der streitenden Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen sind, als nicht für sie verbindlich und erklärt, daß bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtshofes in Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Volksrepublik Rumänien weiterhin der Auffassung ist, daß in jedem Fall die Zustimmung aller streitenden Parteien erforderlich ist, damit der Internationale Gerichtshof zur Entscheidung in der betreffenden Streitigkeit angerufen werden kann.
Zu Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie die Fassung des Artikels XII der Konvention nicht annimmt und der Auffassung ist, daß alle Bestimmungen der genannten Konvention auf die nichtselbständigen Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßten."
Saudi-Arabien am-12. Januar 1951
Schweden am 25. August 1952
die Tschechoslowakei am 21. März
Die Tschechoslowakei hält die bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalte aufrecht.
die Türkei
die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik hat die bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalte bestätigt.
Ungarn
Ungarn hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
"Die Ungarische Volksrepublik behält sich hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel IX der Konvention, welcher dem Internationalen Gerichtshof im Haag eine ausgedehnte Zuständigkeit zubilligt, ihre Rechte vor, ebenso hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel XII, welcher keineBegriff sbestimmung der Verpflichtungen betreffs Fragen kolonialer Ausbeutung und Handlungen, die als Völkermord betrachtet werden können, für diejenigen Staaten gibt, welche Kolonien besitzen."
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat die bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalte bestätigt.
Vietnam
die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik hat die bei der Unterzeichnung der Konvention gemachten Vorbehalte bestätigt.
am 12 Januar
1951
1951
am 13. Februar 1955
am 6. April
1951
am 1. August 1954
am 12 Januar
1951
am 9. November 1954
Bonn, den 14. März 1955.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei. Bonn
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