Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1957  Nr. 21 vom 07.08.1957  - Seite 713 bis 737 - Seemannsgesetz

Seemannsgesetz Bundesgesetzblatt 713 Teil II 1957 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957 Nr. 21 Tag Inhalt: Seite 26.7.57 Seemannsgesetz ....................................................................... 713 26.7.57 Gesetz über die Küstenschiffahrt........................................................ 738 26.7. 57 Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt .............................................. 739 26.7.57 Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte................................. 742 18. 7.57 Bekanntmachung über die Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien wiederangewendeten deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf die Kokos-(Keeling-)Inseln..... 744 Seemannsgesetz. Vom 26. Juli 1957. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen. § 2 Kapitän und Stellvertreter (1) Kapitän ist der vom Reeder oder der gemäß § 35 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 137), geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 447) bestellte Führer des Schiffs. (2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt. (3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr. § 3 Besatzungsmitglieder Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ 6). § 4 Schiffsoffiziere Schiffsoffiziere sind 1. die Angestellten des nautisdien oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen, die Schiffsärzte, die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind, die Zahlmeister. § 5 Sonstige Angestellte Sonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder, die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemännischen Verkehrsanschauung als Angestellte angesehen werden, insbesondere wenn sie eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit ausüben, die besondere Kenntnisse erfordert. § 6 Schiffsmann Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerverhältnis (§§ 23 ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nidit Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ist. § 7 Sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sonstige Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuerverhältnis zu stehen, während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, sinngemäß Anwendung, soweit in den einzelnen Abschnitten nicht etwas anderes bestimmt ist. 714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II (2) Auf sonstige während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen, die keine Arbeitnehmer sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften des Zweiten und des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen. (3) Auf Lotsen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen, keine Anwendung. § 8 Jugendliche Jugendliche sind Personen, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und die nicht mehr zum Besuch einer Schule mit Vollunterricht verpflichtet sind. Besatzungsmitglieder, mit Ausnahme der im Maschinendienst Beschäftigten, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet und eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben, gelten nicht als Jugendliche. § 9 Seemannsämter Seemannsämter sind 1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden, 2. außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Bundesminister des Auswärtigen bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik. § 10 Abdingbarkeit Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und des Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses Gesetz es nicht auschließt. ZWEITER ABSCHNITT Seefahrtbücher und Musterung § 11 Seefahrtbuch (1) Wer auf einem Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7) ausüben will, muß ein Seefahrtbuch besitzen. (2) Das Seemannsamt stellt das Seefahrtbuch aus. (3) Ein neues Seefahrtbuch darf nur ausgestellt werden, wenn das alte Seefahrtbuch vorgelegt oder sein Verlust glaubhaft gemacht wird. § 12 Schließung des Seefahrtbuchs (1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen, 1. wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird, 2. wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen. § 13 Musterrolle und Musterung (1) Der Kapitän hat während der Reise eine Urkunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7) Auskunft geben muß (Musterrolle). (2) Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. Sie ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14) einzutragenden Angaben. § 14 Inhalt der Musterrolle Die Musterrolle muß Angaben enthalten über 1. Namen, Flagge, Unterscheidungssignal, Vermessung und Maschinenstärke des Schiffs sowie die für die verschiedenen Fahrtgebiete vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder in den einzelnen Dienstzweigen, 2. Heimat- oder Registerhafen, 3. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt und das Befähigungszeugnis des Kapitäns, 4. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz der erforderlichen Befähigungszeugnisse und den festen oder letzten Wohnsitz des Besatzungsmitglieds, 5. das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 6. Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der einzelnen Besatzungsmitglieder, 7. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7). Die Jugendlichen sind besonders zu kennzeichnen. § 15 Verpflichtung zur Musterung (1) Der Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung) oder wenn sich die Dienststellung eines Besatzungsmitglieds nicht nur vorübergehend ändert (Um-musterung). Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 715 (2) Der Kapitän hat die An- und die Ummusterung vor dem Beginn oder der Fortsetzung der Reise und die Abmusterung unverzüglich zu veranlassen, wenn dadurch nicht die Reise unzumutbar verzögert wird oder nicht sonstige Hindernisse entgegenstehen. Unterbleibt die rechtzeitige Musterung, so hat der Kapitän die Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen; die Musterung ist unverzüglich nachzuholen. Kann die Musterung nicht mehr nachgeholt werden, so hat der Kapitän den Sachverhalt dem Seemannsamt anzuzeigen, das zuerst angegangen werden kann. Das Seemannsamt hat einen Vermerk hierüber in die Musterrolle und die Seefahrtbücher der beteiligten Besatzungsmitglieder einzutragen. § 16 Anwesenheit bei der Musterung und Vorlage des Seefahrtbuchs (1) Bei der Musterung müssen der Kapitän oder ein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder des Reeders sowie die zu musternden Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen kann das Seemannsamt auf die Anwesenheit der zu musternden Personen verzichten. (2) Die zu musternden Personen haben ihr Seefahrtbuch vorzulegen. Die Tatsache der Musterung ist im Seefahrtbuch zu vermerken. (3) Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kann das Seemannsamt in besonderen Fällen auf die Vorlage des Seefahrtbuchs verzichten. In diesen Fällen kann auf Antrag bei der nächsten Musterung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Musterungsvermerk nachgeholt werden. § 17 Anmusterung (1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrtbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen. (2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintragungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf erneut erst angemustert werden, wenn die Abmusterung oder die glaubhaft gemachte Beendigung der früheren Beschäftigung vom Seemannsamt im Seefahrtbuch bescheinigt ist. § 18 Verwahrung des Seefahrtbuchs Das Seefahrtbuch ist während der Reise vom Kapitän zu verwahren. Er hat es in begründeten Fällen dem Besatzungsmitglied auf Verlangen auszuhändigen. § 19 Abmusterung Vor der Abmusterung hat der Kapitän oder ein von ihm bevollmächtigter Schiffsofhzier dem Besatzungsmitglied die Art und Dauer des geleisteten Schiffsdienstes, den in § 7 genannten Personen die Dauer ihrer Tätigkeit an Bord im Seefahrtbuch zu bescheinigen. Die Unterschrift des Kapitäns oder des bevollmächtigten Schiffsoffiziers ist vom Seemannsamt zu beglaubigen. § 20 Generalmusterung (1) Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle zwei Jahre vergangen, so hat das Seemannsamt auf Antrag des Kapitäns eine der gegenwärtigen Zusammensetzung der Schiffsbesatzung entsprechende neue Musterrolle auszufertigen (Generalmusterung). (2) Das Seemannsamt kann die Generalmusterung verlangen, wenn die Musterrolle unübersichtlich oder unleserlich geworden ist. (3) Mit der Ausfertigung der neuen Musterrolle wird die alte ungültig. § 21 Einziehen ungültiger Musterrollen Ungültige Musterrollen sind vom Seemannsamt einzuziehen. § 22 Kosten Die Kosten für die Ausfertigung der Musterrolle und für die Musterung hat der Reeder zu tragen. DRITTER ABSCHNITT Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder ERSTER UNTERABSCHNITT Begründung und Inhalt des Heuerverhältnisses § 23 Dauer des Heuerverhältnisses Das Heuerverhältnis wird auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit, insbesondere auch für eine Reise, begründet. § 24 Heuerschein (1) Der Reeder oder sein Vertreter ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Heuerverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde (Heuerschein) aufzunehmen und diese dem Besatzungsmitglied auszuhändigen. Der Heuerschein muß Angaben enthalten insbesondere über 1. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt des Besatzungsmitglieds, 2. Art des vom Besatzungsmitglied zu leistenden Schiffsdienstes, 3. Ort und Tag des Dienstantritts unter Angabe des Schiffs, 4. Fahrtgebiet oder Ziel der Reise, 5. Höhe der Heuer, 6. Dauer des Heuerverhältnisses, 7. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Heuerverhältnisses. Weitere Abreden, insbesondere Nebenabreden, können in den Heuerschein aufgenommen werden. (2) Die Verpflichtung, einen Heuerschein auszustellen, entfällt, wenn das Heuerverhältnis durch eine schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche die in Absatz 1 geforderten Angaben enthält. 716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II § 25 Dienstantritt (1) Dem Besatzungsmitglied ist rechtzeitig der Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an Bord einzufinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des Schiffs oder ein Meldeort anzugeben. (2) Kann ein Besatzungsmitglied den Dienst wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so hat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Kapitän unter Angabe der Gründe mitzuteilen. § 26 Anreisekosten Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied den Dienst anzutreten hat, an einem anderen Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis begründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäckbeförderungskosten sowie auf ein angemessenes Tage- und Ubernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche stehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem Dienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des Heuerverhältnisses zu dem Ort der Anmusterung oder einem Meldeort notwendig werden. § 27 Schiff der Dienstleistung (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Schiffsleute auf dem im Heuerschein oder in der schriftlichen Vereinbarung (§ 24 Abs. 2) bezeichneten Schiff, Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte auf jedem Schiff des Reeders zum Schiffsdienst verpflichtet. (2) Die Umsetzung von Schiffsoffizieren und sonstigen Angestellten auf ein anderes Schiff ist zulässig, wenn wichtige betriebliche Gründe sie erfordern und wenn die Maßnahme nicht nur den Zweck haben soll, dem Betroffenen Schaden zuzufügen. § 28 Bordanwesenheitspflicht (1) Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet, soweit ihm nicht der Kapitän oder der zuständige Vorgesetzte Erlaubnis zum Verlassen des Schiffs erteilt hat. Die Erlaubnis darf dem Besatzungsmitglied nicht verweigert werden, soweit ihm ein Anspruch auf Landgang gemäß § 61 zusteht. (2) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem Schiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff ohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlassen, solange dieser selbst an Bord bleibt. § 29 Dienstleistungspflicht (1) Das Besatzungsmitglied hat die Schiffsdienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten. (2) über die Verpflichtung in Absatz 1 hinaus hat das Besatzungsmitglied jede Anordnung des Kapitäns zu befolgen, die dazu dienen soll, drohende Gefahr für Menschen, Schiff oder Ladung abzuwenden, einen großen Schaden zu vermeiden, schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen. In dringenden Fällen gilt das gleiche gegenüber Anordnungen eines an Ort und Stelle befindlichen Vorgesetzten. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch bei drohender Gefahr für andere Schiffe und Menschen. (4) Bei Schiffbruch ist das Besatzungsmitglied verpflichtet, nach Anordnung des Kapitäns nach besten Kräften für die Rettung von Menschen und ihren Sachen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile, der Ausrüstung und der Ladung zu sorgen und bei der Bergung Hilfe zu leisten. § 30 Begriff der Heuer (1) Die Heuer umfaßt alle auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen einschließlich des Anteils an Fracht, Gewinn oder Erlös. (2) Grundheuer ist das dem Besatzungsmitglied zustehende feste Entgelt. Pauschalvergütungen, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen richtet, sowie sonstige Zulagen sind nicht als festes Entgelt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. § 31 Bemessung und Berechnung der Heuer Die Grundheuer bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. § 32 Entstehung des Heueranspruchs Der Anspruch auf Heuer entsteht mit dem Dienstantritt. Hat sich das Besatzungsmitglied vorher zur Musterung zu stellen oder sonst zur Verfügung des Reeders zu halten, so entsteht der Anspruch auf Heuer schon in diesem Zeitpunkt. § 33 Heuer für die Anreisezeit Für die erforderliche Anreisezeit hat das Besatzungsmitglied neben den Anreisekosten (§ 26) Anspruch auf Zahlung der Grundheuer. § 34 Fälligkeit der Heuer (1) Die Grundheuer ist mit dem Ablauf eines jeden Kalendermonats und bei der Beendigung des Heuerverhältnisses fällig. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 717 (2) Die Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös sind zu demselben Zeitpunkt fällig, soweit sie der Höhe nach bis dahin feststehen oder billigerweise festgestellt werden können. (3) Stehen Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest oder wird die Heuer für eine Reise berechnet, so kann das Besatzungsmitglied jeweils nach Ablauf des Kalendermonats eine Abschlagszahlung in . ungefährer Höhe des bis dahin verdienten Anteils der Heuer verlangen. § 35 Auszahlung der Heuer (1) Das Besatzungsmitglied hat nur im Hafen oder auf der Reede Anspruch auf Barauszahlung der Heuer. Soweit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zwingende Gründe die Barauszahlung nicht zulassen, hat der Reeder das jeweilige Guthaben auf Wunsch des Besatzungsmitglieds an einen von diesem zu bestimmenden Empfänger im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu zahlen. (2) In einer Gast- oder Schankwirtschaft dürfen Auszahlungen nicht vorgenommen werden. § 36 Ziehschein Der Reeder ist auf Verlangen des Besatzungsmitglieds verpflichtet, am fünfzehnten und am letzten Tage eines jeden Monats Abschlagszahlungen bis zu insgesamt fünfundsiebzig vom Hundert der Nettobezüge des Besatzungsmitglieds an die von diesem bezeichneten Familienangehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person zu leisten. Er hat dem Besatzungsmitglied hierüber auf Verlangen einen Verpflichtungsschein (Ziehschein) zu erteilen. § 37 Abrechnung (1) über die Heuer ist zum Ablauf des Kalendermonats und bei der Beendigung des Heuerverhältnisses schriftlich Rechnung zu legen (Abrechnung). An Stelle dieser Abrechnung kann aus betriebsbedingten Gründen, insbesondere auch bei Reisen unter einem Monat, für die einzelne Reise abgerechnet werden. Soweit die Heuer Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös umfaßt, kann eine andere Abrechnungsfrist vereinbart werden. (2) In der Abrechnung sind vollständige Angaben über die Zusammensetzung der Heuer, die vorgenommenen Abzüge und die Abschlagszahlungen einschließlich der auf Ziehschein geleisteten Beträge zu machen. Bei Auszahlung in fremder Währung ist der zugrunde gelegte Wechselkurs schriftlich anzugeben. (3) Die Abrechnung ist dem Besatzungsmitglied bei der Auszahlung (§ 35) zu übergeben. Beanstandet das Besatzungsmitglied die Abrechnung, so ist der Grund der Beanstandung auf der Abrechnung zu vermerken. § 38 Ergänzung der Schiffsbesatzung und Verteilung der Heuer bei nicht ausreichender Schiffsbesatzung (1) Wenn sich die Schiffsbesatzung während einer Reise vermindert und nicht zu erwarten ist, daß sich der dadurch entstehende vermehrte Arbeitsanfall im weiteren Verlauf der Reise verringern wird, so ist die Schiffsbesatzung zu ergänzen, soweit es die Umstände gestatten. Solange dies nicht geschieht, ist die während der Reise ersparte Heuer unter diejenigen Besatzungsmitglieder desselben Dienstzweigs, denen durch die Verminderung der Schiffsbesatzung ein vermehrter Arbeitsanfall erwachsen ist, im Verhältnis dieses vermehrten Arbeitsanfalls und der Heuer zu verteilen, soweit die Mehrarbeit nicht bereits durch eine Uberstundenvergütung abgegolten wird. (2) Die Heuerverteilung ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 auch dann vorzunehmen, wenn ein Schiff ausnahmsweise die Fahrt mit einer Schiffsbesatzung antritt, die unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes nicht als ausreichend anzusehen ist und zu übermäßiger Arbeitsbelastung führt. ZWEITER UNTERABSCHNITT Verpflegung,- Unterbringung; Krankenfürsorge § 39 Verpflegung und Speiserolle (1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung. (2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu gewährenden Speisen und Getränke regelt die Speiserolle. (3) Die gewährten Speisen und Getränke dienen dem eigenen Bedarf des Besatzungsmitglieds; sie dürfen insbesondere nicht zur Veräußerung von Bord gebracht werden. § 40 Kürzung der Verpflegung bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise und bei Unfällen (1) Der Kapitän ist berechtigt, abweichend von der Speiserolle Speisen und Getränke zu kürzen oder eine Änderung in ihrer Wahl vorzunehmen, wenn bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, infolge von Unfällen oder aus sonstigen unabwendbaren Gründen der Vorrat an Verpflegung nicht ausreichend erscheint. (2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch Zeitpunkt, Gründe und Umfang der Abweichung von der Speiserolle zu vermerken. (3) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine den Abweichungen entsprechende Vergütung. 718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II § 41 Unterbringung (1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Unterbringung einschließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstücke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf dem Schiff. (2) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die Wohnräume und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln. (3) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen zeitweilig eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es Anspruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft oder eine angemessene Vergütung. § 42 Verpflichtung des Reeders zur Krankenfürsorge (1) Das Besatzungsmitglied hat während seines Aufenthalts an Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn das Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes begründet worden ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer beim Beginn des Heuerverhältnisses bereits vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt. § 43 Umfang der Krankenfürsorge Die Krankenfürsorge umfaßt die Heilbehandlung, die Verpflegung und Unterbringung des Kranken oder Verletzten. Zur Heilbehandlung gehört auch die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln. § 44 Besonderheiten bei der Krankenfürsorge in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes (1) Liegt das Schiff in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat das Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwischen der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders und der Krankenhilfe des Trägers der Krankenver-versidierung. (2) Der Reeder kann das Besatzungsmitglied an den Träger der Krankenversicherung verweisen, wenn ein Schiffsarzt oder ein Vertragsarzt des Reeders nicht zur Verfügung steht oder wenn die Krankheit oder das Verhalten des Kranken das Verbleiben an Bord nicht gestattet oder unzumutbar macht oder wenn der Erfolg der Behandlung gefährdet ist. § 45 Besonderheiten bei der Krankenfürsorge außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (1) Hat das Besatzungsmitglied das Schiff außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so ist der Reeder berechtigt, dem Besatzungsmitglied Heilbehandlung und Verpflegung in einer zumutbaren Krankenanstalt zu gewähren. (2) Hat das Besatzungsmitglied an dem Ort, an dem es das Schiff verläßt oder in eine Krankenanstalt aufgenommen werden soll, einen eigenen Haushalt oder Familienangehörige, mit denen es in häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann die Übernahme in die Krankenanstalt ohne seine Zustimmung nur, unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erfolgen. In den Fällen des § 184 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 der Reichsversicherungsordnung hat der Reeder, soweit möglich, Krankenanstaltspflege zu gewähren. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 48 Abs. 1 fortzuzahlen ist. § 46 Ruhen des Anspruchs auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders Weigert sich das Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenanstaltspflege anzunehmen, so ruht der Anspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung. § 47 Ende der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders (1) Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet, sobald das Besatzungsmitglied an einem Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Schiff verläßt; sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis der zuständige Träger der Kranken- oder Unfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt. (2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied an einen Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurückgekehrt ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach Verlassen des Schiffs. Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der zuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt. § 48 Weiterzahlung der Heuer im Krankheitsfall (1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt. Darüber hinaus behält ein erkrankter oder Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 719 verletzter Schiffsofhzier oder sonstiger Angestellter den Anspruch auf Heuerzahlung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Wochen, vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab gerechnet. Für einen erkrankten oder verletzten Schiffsmann gelten im übrigen unbeschadet des Satzes 1 die Vorschriften über die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle. (2) Der Reeder hat einem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied, das außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes das Schiff verlassen (§ 45) und keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr hat, für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Aufenthalts in einer Krankenanstalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und solange es Anspruch auf kostenfreie Krankenfürsorge hat, die Beträge zu zahlen, die dem Besatzungsmitglied nach der Reichsversicherungsordnung zustehen würden, wenn es innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt wäre. § 49 Rüdebeförderung im Krankheitsfall (1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 72 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen oder verweigert es die Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie nach Anhörung eines Arztes durch das Seemannsamt ersetzt werden. (2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluß der Kranken- oder Heilbehandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht an Bord des Schiffs zurückkehren kann, hat Anspruch auf Rückbeförderung nach den Vorschriften der §§ 72 und 74. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während der Dauer der Rückbeförderung Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse. § 50 Krankheit oder Verletzung durch eigene strafbare Handlung Hat sich das Besatzungsmitglied die Krankheit oder Verletzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte strafbare Handlung zugezogen, so entfällt der Anspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders. § 51 Regelung bei Streit über die Krankenfürsorge des Reeders Bei Streit zwischen dem Besatzungsmitglied und dem Reeder über die Krankenfürsorge trifft das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, eine vorläufige Regelung. § 52 Sorge für Sachen und Heuerguthaben des erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds (1) Muß das Besatzungsmitglied wegen Erkrankung oder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts anderes bestimmt hat, seine Sachen und sein Heuerguthaben dem Seemannsamt am Ort der Zurücklassung zur Aufbewahrung zu übergeben. Mit Zustimmung des Seemannsamts kann die Übergabe an eine andere geeignete Stelle, insbesondere an die Verwaltung der Krankenanstalt, in welche das Besatzungsmitglied aufgenommen worden ist, erfolgen. Befindet sich am Ort der Zurücklassung kein Seemannsamt, so hat der Kapitän dem Seemannsamt, in dessen Bezirk die Zurücklassung erfolgt, Anzeige über den Verbleib der Sachen und des Heuerguthabens zu machen. (2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Aufstellung über die Sachen und das Heuerguthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Stücken angefertigt und dabei die Aufbewahrungsstelle angegeben wird. Diese Auf Stellung ist von ihm und einem Besatzungsmitglied zu unterschreiben. Je ein Stück der Aufstellung erhalten die Aufbewahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungsmitglied. DRITTER UNTERABSCHNITT Urlaub und Landgang § 53 Urlaubsanspruch (1) Das Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäftigungsjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. (2) Das geltende Urlaubsrecht der Länder findet auf den Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds nur insoweit Anwendung, als es Vorschriften über die Mindestdauer des Urlaubs enthält. § 54 Urlaubsdauer (1) Die Urlaubsdauer muß angemessen sein. Bei ihrer Festsetzung ist insbesondere die Dauer der Beschäftigung bei demselben Reeder zu berücksichtigen. (2) Jugendlichen ist ein Mindesturlaub von vierundzwanzig Werktagen in jedem Beschäftigungsjahr zu gewähren. Maßgebend ist das Alter bei Beginn des Beschäftigungsjahrs, für welches der Urlaub gewährt wird. § 55 Urlaubsgewährung (1) Der Urlaub wird vom Reeder oder vom Kapitän gewährt; dabei sind die Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu berücksichtigen. Der Urlaub ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu gewähren, soweit nicht auf Verlangen des Besatzungsmitglieds etwas anderes vereinbart wird. 720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II (2) Der Urlaub ist, nach Möglichkeit zusammenhängend, bis zum Schluß des Beschäftigungsjahrs zu gewähren. Wenn betriebliche Gründe, insbesondere längere Reisen des Schiffs es erfordern, kann der Urlaub für zwei Beschäftigungsjahre zusammen gegeben werden. (3) Dem Besatzungsmitglied muß nach zweijähriger, Jugendlichen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach einjähriger Abwesenheit vom letzten Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Verlangen der bis dahin erworbene Urlaub gewährt werden. Diese Fristen können bis zu drei Monaten überschritten werden, wenn das Schiff innerhalb dieser Zeit einen europäischen Hafen anläuft. (4) Während des Urlaubs darf das Besatzungsmitglied keiner dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbsarbeit nachgehen. § 56 Heimaturlaub (1) Wird Heimaturlaub von einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aus gewährt, so beginnt er mit dem Ablauf des Tages, an dem das Besatzungsmitglied 1. in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes eintrifft oder 2. die Bundesgrenze auf dem Land- oder Luftwege überschreitet. (2) Die Reisekosten (§ 26) trägt der Reeder im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu diesem Hafen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu dem Heimatort des Besatzungsmitglieds. (3) Wenn sich das Besatzungsmitglied nach Beendigung des Heimaturlaubs in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes melden muß, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Besatzungsmitglied an dem auf den letzten Urlaubstag folgenden Tag nach näherer Weisung des Reeders einen der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Orte erreichen muß und daß der Reeder die Reisekosten von den in Absatz 2 genannten Orten bis zu dem Meldeort trägt. § 57 Urlaubsentgelt (1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied die Heuer fortzuzahlen. Für Sachbezüge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu gewähren. (2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertag ist ein Dreißigstel der Monatsgrundheuer zu zahlen. Heuerteile, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen. (3) Das Urlaubsentgelt ist vor dem Urlaubsantritt zu entrichten. § 58 Erkrankung während des Urlaubs Wird ein Besatzungsmitglied während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so werden diese Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Ist anzunehmen, daß die Erkrankung über den Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist das Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Reeder unverzüglich mitzuteilen. Das Besatzungsmitglied hat sich nach Ablauf des ihm bewilligten Urlaubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem Reeder oder dem Kapitän zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Reeder oder der Kapitän bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu berücksichtigen. § 59 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses während des Beschäftigungsjahrs (1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahrs, so hat das Besatzungsmitglied innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung bei demselben Reeder für jeden vollen Beschäftigungsmonat, danach für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. (2) Hat das Besatzungsmitglied bereits längeren als den ihm nach Absatz 1 zustehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. § 60 Urlaubsabgeltung Der Urlaub darf nur abgegolten werden, soweit er wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann und eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge Eingehens eines neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. § 61 Landgang (1) Das Besatzungsmitglied hat außerhalb der Hafenarbeitszeit Anspruch auf Landgang, soweit die Sicherheit des Schiffs und seine Abfahrtzeit es zulassen. (2) Der Kapitän ist verpflichtet, dem Besatzungsmitglied in seiner dienstfreien Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit Landgang zu gewähren, soweit es der Schiffsbetrieb zuläßt. (3) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit besteht, soweit es zumutbar ist, für eine Verbindung zum Land zu sorgen. (4) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß der außerhalb der Hafenarbeitszeit notwendige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmitglieder verteilt wird. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 721 VIERTER UNTERABSCHNITT Beendigung des Heuerverhältnisses § 62 Ordentliche Kündigung (1) Ist das Heuerverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, so kann es von beiden Teilen nach Maßgabe des § 63 schriftlich gekündigt werden. (2) Die ordentliche Kündigung gegenüber Schiffsoffizieren und sonstigen Angestellten kann nur vom Reeder ausgesprochen werden. § 63 Kündigungsfristen (1) Bei Schiffsleuten beträgt die Frist für die ordentliche Kündigung achtundvierzig Stunden. (2) Bei Schiffsoffizieren und sonstigen Angestellten beträgt die Kündigungsfrist während der ersten drei Monate ununterbrochener Dienstleistung in dieser Eigenschaft bei demselben Reeder eine Woche. Dauert die erste Reise länger als drei Monate, so kann die Kündigung während der ersten sechs Monate noch in den auf die Beendigung der Reise folgenden drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahrs. Die Vorschriften des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 399) bleiben unberührt. (3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, setzt sich das Heuerverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffs in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes fort, höchstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten. Als Hafen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals. § 64 Außerordentliche Kündigung gegenüber dem Besatzungsmitglied (1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitglieds kann diesem gegenüber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn es 1. für den übernommenen Schiffsdienst aus Gründen, die schon vor der Begründung des Heuerverhältnisses bestanden, untauglich ist, es sei denn, daß dem Reeder diese Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mußten, 2. eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die es andere gefährdet, oder nicht angibt, daß es Dauerausscheider von Erregern des Typhus oder Paratyphus ist, 3. seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis beharrlich oder in besonders grober Weise verletzt, 4. eine mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte strafbare Handlung begeht, die sein weiteres Verbleiben an Bord unzumutbar macht, 5. durch eine von ihm begangene mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte strafbare Handlung arbeitsunfähig wird. (2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche Kündigung und deren Grund unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und eine von ihm unterzeidmete Abschrift der Eintragung dem Besatzungsmitglied auszuhändigen. (3) Wird die fristlose Kündigung auf See ausgesprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied nach einer fristlosen Kündigung an Bord, so hat es den bei der Heimschaffung hilfsbedürftiger Seeleute üblichen Verpflegungssatz zu entrichten. § 65 Außerordentliche Kündigung gegenüber dem Besatzungsmitglied aus anderen Gründen (1) Ist die Fortsetzung des Heuerverhältnisses mit dem Schiffsmann aus anderen wichtigen, nicht in § 64 genannten Gründen unzumutbar, so kann ihm ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn sich der Reeder zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens einer Monatsgrundheuer verpflichtet. (2) Auf Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte findet Absatz 1 während der Zeit Anwendung, in der nach § 63 Abs. 2 die Kündigung mit Wochenfrist zulässig ist. § 66 Außerordentliche Kündigung bei Verlust des Schiffs (1) Geht dem Reeder das Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied zur Dienstleistung verpflichtet ist, durch ein unvorhergesehenes Ereignis verloren oder kann die Reise wegen Krieges, sonstiger kriegerischer Ereignisse, Embargo oder Blockade nicht angetreten oder fortgesetzt werden, so kann der Reeder innerhalb angemessener Zeit das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (2) Das Besatzungsmitglied hat in den Fällen des Absatzes 1 von dem Zugang der Kündigung ab bis zum Ablauf von zwei Monaten Anspruch auf Zahlung einer Tagesgrundheuer für jeden Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit. Ist die Rückbeförderung in einen Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet, so ist die Grundheuer bis zu diesem weiterzuzahlen. Ist die Rückbeförderung aus Gründen, die nicht vom Reeder zu vertreten sind, erst später möglich, so ist die Grundheuer bis zum Ablauf von drei Monaten weiterzuzahlen. (3) Erscheinen die nach Absatz 2 zu zahlenden Heuerbeträge unter Berücksichtigung der sonst dem Besatzungsmitglied zustehenden Kündigungsfristen unangemessen niedrig, so kann eine höhere Abfindung verlangt werden. 722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II (4) Ist es dem Reeder trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln, und kann er ihm deswegen die Kündigung nicht zugehen lassen, so ist der Reeder berechtigt, durch Niederlegung einer Erklärung bei dem Arbeitsgericht des Registerhafens zu kündigen. Von der Niederlegung einer derartigen Erklärung hat das Gericht die Familienangehörigen des Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Erhält der Reeder nachträglich Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Betroffenen, so hat er ihm unverzüglich von der Kündigung Kenntnis zu geben. (5) Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Anwendung des § 65 ausgeschlossen. § 67 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, 1. wenn sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht, 2. wenn der Kapitän es in erheblicher Weise in der Ehre verletzt, es mißhandelt oder seine Mißhandlung durch andere Personen duldet, 3. wenn- das Schiff die Flagge wechselt, 4. wenn der Vorschrift des § 55 Abs. 3 zuwider Urlaub nicht gewährt wird, 5. wenn das Schiff einen verseuchten Hafen anlaufen soll oder einen Hafen bei Ausbruch einer Seuche nicht unverzüglich verläßt und sich daraus schwere gesundheitliche Gefahren für das Besatzungsmitglied ergeben können, 6. wenn das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es besonderen Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen ausgesetzt ist, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verläßt, 7. wenn das Schiff nicht seetüchtig ist, die Aufenthaltsräume für die Besatzung gesundheitsschädlich sind, die für die Schiffsbesatzung mitgenommenen Speisen oder Getränke ungenügend oder verdorben sind oder das Schiff unzureichend bemannt ist; zur fristlosen Kündigung ist das Besatzungsmitglied in diesen Fällen jedoch nur berechtigt, wenn die Mängel in angemessener Frist auf Beschwerde hin nicht abgestellt werden. Das Kündigungsrecht nach Nummern 5 und 6 entfällt, wenn dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündigung berechtigten, vor Antritt der Reise bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mußten. § 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied aus weiteren Gründen Aus anderen wichtigen Gründen kann das Besat-zungsmitglied das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist nur kündigen, wenn ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und ohne Aufenthält für das Schiff an seine Stelle treten kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Besatzungsmitglied beabsichtigt, sich alsbald für eine Fachprüfung in seinem Beruf vorzubereiten, oder wenn es nachweist, daß es eine höhere Stellung im Schiffsdienst erhalten kann. § 69 Vorläufige Entscheidung des Seemannsamts über die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung Wird das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64, 65, 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gekündigt, so kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen. § 70 Heueranspruch bei außerordentlicher Kündigung durch das Besatzungsmitglied In den Fällen des § 67 hat das Besatzungsmitglied vom Zeitpunkt der Kündigung ab Anspruch auf Zahlung der Heuer für einen Monat. Schadenersatzansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. § 71 Zurücklassung (1) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 darf der Kapitän ohne Einwilligung des Seemannsamts ein Besatzungsmitglied nicht an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurücklassen. (2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürchten, so kann das Seemannsamt die Einwilligung von der Leistung eines Betrags abhängig machen, der den Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zurücklassung folgenden drei Monaten gewährleistet. (3) Ist das Besatzungsmitglied mit der Zurücklassung einverstanden und befindet sich am Ort der Zurücklassung kein Seemannsamt, läßt sich auch die Einwilligung eines anderen Seemannsamts ohne Verzögerung der Reise nicht einholen, so kann der Kapitän das Besatzungsmitglied auch ohne Einwilligung des Seemannsamts zurücklassen. In diesem Falle haftet der Reeder für die Kosten einer im Laufe der auf die Zurücklassung folgenden drei Monate eintretenden Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds. (4) Bei einem Jugendlichen ist neben seiner Einwilligung auch diejenige seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ist dieser nicht erreichbar, bedarf es der Einwilligung eines Seemannsamts. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 723 § 72 Rüdebeförderungsanspruch (1) In den Fällen der §§ 49, 65 bis 67 oder wenn ein nicht auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes endet, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf freie Rückbeförderung zu dem Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist; eine anderweitige Vereinbarung über einen im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegenden Rückbeförderungsort ist zulässig. (2) Der Anspruch auf freie Rückbeförderung umfaßt angemessene Unterbringung und Verpflegung sowie Beförderung der Sachen. (3) Der Reeder ist verpflichtet, für eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu sorgen. Soweit der Reeder diese Verpflichtung trotz aller ihm billigerweise zuzumutenden Bemühungen nicht erfüllen kann, hat er dem Besatzungsmitglied den Betrag zu zahlen, der für die Rückbeförderung aufzuwenden ist. (4) Bei Streitigkeiten über die Rückbeförderung trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung. § 73 Heuerzahlung während der Rückbeförderung In den Fällen der §§ 65 und 67 hat das Besatzungsmitglied während der Dauer der Rückbeförderung Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Die nach § 65 zu zahlende Abfindung ist darauf nicht anzurechnen. § 74 Fortfall des Rückbeförderungsanspruchs Die Ansprüche auf Rückbeförderung (§ 72) und Weiterzahlung der Heuer (§ 73) entfallen insoweit, als dem Besatzungsmitglied mit Einwilligung des Seemannsamts eine seiner bisherigen Stellung entsprechende Beschäftigung und Vergütung auf einem Schiff nachgewiesen wird, das die Bundesflagge führt und für einen Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder einen diesem Bereich nahe gelegenen Hafen bestimmt ist. § 75 Tod des Besatzungsmitglieds (1) Ist ein Besatzungsmitglied an Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verstorben, so hat der Kapitän für die Bestattung zu sorgen. Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann und gegen die Mitnahme der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen. (2) Muß die Bestattung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vorgenommen werden, so trägt der Reeder die Kosten. § 76 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds (1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem Seemannsamt, das zuerst erreicht wird, oder mit dessen Zustimmung einem anderen Seemannsamt zu übergeben. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. (2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem für . den Heimat- oder Registerhafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Seemannsamt zu überweisen. (3) Das Seemannsamt hat die Sachen und das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds den Erben auf deren Kosten zu übermitteln. § 77 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung (1) Ist der Verbleib eines Schiffs und seiner Besatzung nicht feststellbar und ist den Umständen nach anzunehmen, daß das Schiff verlorengegangen ist, so gelten die Heuerverhältnisse der Besatzungsmitglieder als beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist. (2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besatzungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besatzungsmitglieder die Bestimmungen über Rückbeförderung und Weiterzahlung der Heuer anzuwenden (§§ 72 ff.). FÜNFTER UNTERABSCHNITT Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän und die in § 7 Abs. 1 genannten Personen § 78 Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (1) Die Vorschriften der §§ 23, 25, 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 47, 48 Abs. 2, §§ 49 bis 60, 63 Abs. 3, §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch auf den Kapitän Anwendung. (2) Ein erkrankter oder verletzter Kapitän erhält während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens jedoch bis zu sechsundzwanzig Wochen, die volle Heuer. (3) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuerverhältnis des Kapitäns kann in den ersten beiden Dienstjahren bei demselben Reeder mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen, vom Beginn des dritten Dienstjahrs ab mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils für den Schluß eines Kalendervierteljahrs, schriftlich gekündigt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reichs-gesetzbl. I S. 399) bleiben unberührt. 724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II (4) Das Heuerverhältnis des Kapitäns kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung aus einem nicht vom Reeder zu vertretenden wichtigen Grund ist nur zulässig, wenn der Reeder ohne besondere Kosten und ohne Aufenthalt für das Schiff einen geeigneten Ersatzmann erhalten kann. Im Streitfall kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen. (5) In den Fällen der §§49 und 66, oder wenn ein nicht auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes endet oder der Kapitän sein Heuerverhältnis aus einem vom Reeder zu vertretenden wichtigen Grund kündigt, hat der Kapitän die Ansprüche aus den §§ 72 und 73. (6) Im Falle des § 555 des Handelsgesetzbuchs hat der Kapitän Anspruch auf Heuer, auf Ersatz der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sowie auf freie Rückbeförderung nach Maßgabe der §§ 72 und 73. § 79 Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71, 72, 75 und 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung. VIERTER ABSCHNITT Arbeitsschutz ERSTER UNTERABSCHNITT Schutz gegen Betriebsgefahren; gesundheitliche Betreuung § 80 Allgemeiner Sdiutz gegen Betriebsgefahren (1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten Schiffsbetrieb und alle Geräte so einzurichten und zu unterhalten und die Beschäftigung sowie den Ablauf der Arbeit so zu regeln, daß die Besatzungsmitglieder gegen See- und Feuersgefahren sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit so weit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs es gestattet. Die Pflicht zur Unterhaltung der Geräte sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs der Arbeit trifft auch den Kapitän. (2) Unabhängig von den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 10 erlassenen Vorschriften kann die Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind. Soweit die angeordneten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben und die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus-iührung eine angemessene Frist gelassen werden. § 81 Ärztliche Untersuchung (1) Als Kapitän oder Besatzungsmitglied darf nur beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 erlassenen Rechtsverordnungen von einem von der Arbeitsschutzbehörde ermächtigten Arzt auf. Seediensttauglichkeit untersucht sowie von ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein Zeugnis dieses Arztes vorliegt. Wird in dem Zeugnis nur eine beschränkte Seediensttauglichkeit festgestellt, so darf eine Beschäftigung nur nach Maßgabe des Zeugnisses erfolgen. (2) Die Beschäftigung eines Jugendlichen darf nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der letzten Untersuchung ab, und nach dem Zeitpunkt, für den eine vorzeitige Nachuntersuchung angeordnet ist, nur fortgesetzt werden, wenn er zuvor von einem von der Arbeitsschutzbehörde ermächtigten Arzt nachuntersucht sowie als weiterhin tauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis vorliegt. Läuft die Frist für die Nachuntersuchung während einer Reise des Schiffs ab, so verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des sechsten Tages nach Rückkehr in den Geltungsbereich des Grundgesetzes. (3) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so kann der Arzt eine vorzeitige Nachuntersuchung anordnen. § 82 Entscheidung durch die Arbeitsschutzbehörde (1) Wird in dem ärztlichen Zeugnis festgestellt, daß der Betroffene seedienstuntauglich oder nur beschränkt seediensttauglich ist, so entscheidet die Arbeitsschutzbehörde auf Antrag des Betroffenen, ob und wieweit er an Bord von Schiffen oder in einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf. Die Arbeitsschutzbehörde kann Wiederholungen der Untersuchung anordnen. (2) Die Arbeitsschutzbehörde kann jederzeit die ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen anordnen. § 83 Einspruchsverfahren (1) Gegen die Entscheidung der Arbeitsschutzbehörde nach § 82 kann der Betroffene bei der Arbeitsschutzbehörde Einspruch einlegen, über den Einspruch entscheidet der Einspruchsausschuß. Der Einspruchsausschuß kann .Wiederholungen der ärztlichen Untersuchung anordnen. (2) Der Einspruchsausschuß wird von der Arbeitsschutzbehörde gebildet und besteht aus einem Bediensteten des Staates, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 725 haben muß, als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein Arzt und der andere aus der Berufsgruppe des Betroffenen sein muß. ZWEITER UNTERABSCHNITT Arbeitszeit § 84 Seearbeitszeit, Hafenarbeitszeit, Feiertage (1) Die Vorschriften über die Seearbeitszeit gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff zum Antritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz im Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt. (2) Die Vorschriften über die Hafenarbeitszeit gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff im Hafen ordnungsgemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat. (3) Treffen an einem Tage See- und Hafenarbeitszeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen Höchstarbeitszeit die an diesem Tage insgesamt geleistete Arbeit zu berücksichtigen. (4) Feiertage im Sinne der folgenden Arbeitszeitvorschriften sind innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die gesetzlichen Feiertage des Liegeorts, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und auf See die Feiertage des Registerhafens. § 85 Seearbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungsund Krankenpflegepersonals (1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst bestimmten Besatzungsmitglieder darf acht Stunden täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem Drei-wachenplan eingeteilt. (2) An Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder während der Wache neben dem Wachdienst nur mit gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des Sdiiffs und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung, zum Segeltrocknen oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind. (3) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst bestimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden werktäglich nicht überschreiten und muß zwischen 6 und 18 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Besatzungsmitglieder nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 88 oder 89 vorliegen. § 86 Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungsund Krankenpflegepersonals (1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungsund Krankenpflegepersonals darf von Montag bis Freitag acht Stunden täglich nicht überschreiten. Am Sonnabend darf die Hafenarbeitszeit fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht überschreiten. Die Hafenarbeitszeit muß, abgesehen vom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6 und 18 Uhr, am Sonnabend zwischen 6 und 13 Uhr liegen. (2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden; hierzu gehört auch das Laden und Löschen der Post. An Sonn- und Feiertagen darf die Beschäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten fünf Stunden nicht überschreiten. § 87 Arbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungsund Krankenpflegepersonals (1) Die See- und Hafenarbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden täglich nicht überschreiten. (2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Arbeitszeit bis zu einer Stunde täglich verlängert werden. (3) Die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft muß auf See zwischen 6 und 20 Uhr, im Hafen und auf der Reede zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Diese Zeiträume dürfen in besonderen Fällen für die auf Fahrgastschiffen ausschließlich zur Verpflegung und Bedienung der Fahrgäste bestimmten Besatzungsmitglieder auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpflegepersonal auf Anordnung des Schiffsarztes oder des Kapitäns überschritten werden. Jedoch muß eine ununterbrochene Freizeit von mindestens acht Stunden gewährt werden. (4) An Sonn- und Feiertagen darf das Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung, Bedienung und Krankenpflege der an Bord befindlichen Personen unbedingt erforderlich sind. § 88 Arbeitszeit in Notfällen und bei Rollen- und Segelmanövern (1) Der Kapitän kann eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen 1. für Arbeiten zur Erhaltung des Schiffs in Fällen drohender Gefahr sowie zur Rettung von Schiff und Menschen, 2. für Rollenmanöver auf See (Boots-, Schotten- oder Feuerlöschmanöver), 3. für Hilfeleistungen zur Rettung anderer Schiffe oder von Menschen, 4. für Segelmanöver. (2) In den Fällen des Absatzes 1 finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit, die Freizeiten und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung. 726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II § 89 Arbeitszeitverlängerung in dringenden Fällen (1) Abgesehen von den Fällen des § 88 kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen. Mit Mehrarbeit nach Satz 1 darf das Besatzungsmitglied bis zu neunzig Stunden im Monat beschäftigt werden; ist das Schiff in einem Fahrtgebiet eingesetzt, in dem es in kurzer Aufeinanderfolge mehrere Häfen anläuft, so darf das Besatzungsmitglied darüber hinaus bis zu weiteren dreißig Stunden im Monat mit Mehrarbeit beschäftigt werden, soweit es sich um Arbeiten handelt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ein- und Auslaufen des Schiffs stehen. (2) Die Beschäftigung eines Besatzungsmitglieds mit Mehrarbeit über die Grenzen des Absatzes 1 Satz 3 hinaus ist nur zulässig, soweit es sich um Arbeiten handelt, die zur Abwendung von Gefahren für die Ladung, zur Verhinderung schwerer Störungen des Schiffsbetriebs oder zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Vorschriften über die Schiffsicherheit erforderlich sind. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung. - § 90 Vergütung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, so ist ihm, abgesehen von den Fällen des § 88, für jede Stunde eine Vergütung in Höhe von mindestens einem Zweihundertstel der Grundheuer sowie ein angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die Höhe des Zuschlags nicht durch Tarifvertrag festgelegt, so beträgt er für die ersten sechzig Mehrarbeitsstunden des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im Hafen je ein Viertel, für die folgenden dreißig je die Hälfte eines Zweihundertstel der Grundheuer und für jede weitere Mehrarbeitsstunde ein Zweihundertstel der Grundheuer. (2) Mehrarbeit, die in den Fällen des § 88 Abs. 1 Nr. 3 geleistet wird, ist, falls es sich um gewerbsmäßige Bergung handelt, angemessen zu vergüten. (3) Dem Besatzungsmitglied ist, abgesehen vom Wachdienst, 1. bei Sonn- und Feiertagsarbeit, auf See mit Ausnahme der Arbeiten nach § 87 Abs. 4, 2. bei Arbeiten, die im Falle des § 85 Abs. 2 an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden, für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens einem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu zahlen; sind Arbeiten zugleich solche nach Nummern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen. Sind diese Arbeiten zugleidi Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergü- tung die im Tarifvertrag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der Maßgabe, daß sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer erhöht. § 91 Sonn- und Feiertagsausgleich (1) Dem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonn-und Feiertag, an dem sich das Schiff weniger als zwölf Stunden im Hafen befunden hat, ein Ausgleich durch einen arbeitsfreien Werktag zu geben. Dem Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflege-personal sind im Monat mindestens zwei freie Tage zu gewähren. (2) Der freie Tag ist in einem Hafen zu gewähren, in dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen des Besatzungsmitglieds kann der freie Tag auch auf See gewährt werden. (3) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu gewähren. Ist das innerhalb derselben Woche nicht möglich, so soll der freie Tag in einer der folgenden Wochen gegeben werden. Bis zum Urlaubsantritt nicht gewährte arbeitsfreie Tage sind mit dem Urlaub zu verbinden oder, wenn einer Verlängerung des Urlaubs zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, abzugelten. (4) Auf den arbeitsfreien Tag finden die Vorschriften der §§55 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. DRITTER UNTERABSCHNITT Schutz für Frauen § 92 Beschäftigung weiblicher Besatzungsmitglieder (1) Der Kapitän und die sonstigen Vorgesetzten weiblicher Besatzungsmitglieder haben dafür zu sorgen, daß diese nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre körperlichen Kräfte übersteigen. (2) Unabhängig von den Beschäftigungsverboten in den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Vorschriften kann die Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall die Beschäftigung einer Frau auf einem bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn die Beschäftigung auf diesem Schiff oder mit diesen Arbeiten mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist. § 93 Ruhepausen und Freizeit der weiblichen Besatzungsmitglieder (1) Weiblichen Besatzungsmitgliedern müssen bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens einmal einer halben Stunde oder zweimal einer Viertelstunde gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen sie nicht ohne eine Ruhepause von mindestens einer Viertelstunde beschäftigt werden. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 727 (2) Abweichend von § 87 Abs. 3 Satz 3 muß weiblichen Besatzungsmitgliedern eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zehn Stunden gewährt werden. (3) Abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 dürfen weibliche Besatzungsmitglieder mit Mehrarbeit nur bis zu sechzig Stunden im Monat beschäftigt werden. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn auf Anordnung des Kapitäns Arbeiten nach § 88 oder § 89 Abs. 2 geleistet werden müssen. VIERTER UNTERABSCHNITT Erhöhter Schutz für Jugendliche § 94 Beschäftigungsverbote für Jugendliche (1) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht beschäftigt werden. (2) Jugendliche, die das fünfzehnte Lebensjahr hoch nicht vollendet haben, dürfen nur mit Erlaubnis der Arbeitsschutzbehörde beschäftigt werden. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Beschäftigung für den Jugendlichen Vorteile bringt und in seinem Interesse liegt. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen wegfällt. (3) Als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Im übrigen dürfen Jugendliche im Maschinendienst nur beschäftigt werden, wenn sie die Abschlußprüfung in einem für den Maschinendienst erforderlichen anerkannten Lehrberuf bestanden haben. (4) Unabhängig von den Beschäftigungsverboten in den vorstehenden Absätzen und in den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Vorschriften kann die Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall die Beschäftigung eines Jugendlichen auf einem bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn die Beschäftigung auf diesem Schiff oder mit diesen Arbeiten mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist. § 95 Besondere Pflichten des Kapitäns und der sonstigen Vorgesetzten gegenüber Jugendlichen (1) Der Kapitän und die sonstigen Vorgesetzten von Jugendlichen haben dafür zu sorgen, daß diese nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre körperlichen Kräfte übersteigen. (2) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Jugendlichen zu treffen. Er hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, insbesondere über die Gefahren bei Arbeiten an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwehr dieser Gefahren und das bei der Verrichtung der Arbeiten erforderliche Verhalten zu be- lehren oder für entsprechende Belehrungen zu sorgen. Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. § 96 Arbeitszeit der Jugendlichen Für Jugendliche gelten die Vorschriften der §§85 bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit mit folgenden Abweichungen: 1. Die tägliche Seearbeitszeit der Jugendlichen unter sechzehn Jahren, mit Ausnahme der im Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegedienst Beschäftigten, darf sieben Stunden, im Wachdienst acht Stunden nicht überschreiten. Die Hafenarbeitszeit dieser Jugendlichen darf von Montag bis Freitag sieben Stunden, am Sonnabend, auch im Wachdienst, fünf Stunden nicht überschreiten. 2. Die See- und Hafenarbeitszeit der im Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegedienst beschäftigten Jugendlichen unter sechzehn Jahren darf sieben Stunden täglich nicht überschreiten. § 87 Abs. 2 findet auf Jugendliche unter sechzehn Jahren keine Anwendung; für Jugendliche über sechzehn Jahre gilt er mit der Einschränkung, daß ihre Arbeitszeit bis zu einer Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich verlängert werden kann. 3. Auf Schiffen, die von den Bundesministern für Arbeit und für Verkehr als Schulschiffe anerkannt sind, dürfen Jugendliche über die tägliche Seearbeitszeit hinaus im Wochendurchschnitt bis zu zwei Stunden täglich im Rahmen der Ausbildung nach den Richtlinien für die Ausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt (Anlage 1 der Verordnung über die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen von 28. Mai 1956 – Bundesgesetzbl. II S. 591) beschäftigt werden, soweit die dort genannten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im regelmäßigen Schiffsdienst erworben werden können und wenn die Ausbildung unter Aufsicht eines vom Kapitän beauftragten Schiffsoffiziers oder Fachlehrers erfolgt. Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen nach § 138 die Einteilung der Arbeitszeit in zwei Wachen vorgenommen wird. § 97 Mehrarbeit der Jugendlichen (1) Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen mit Mehrarbeit nur in den Fällen der §§ 88 und 89 Abs. 2 beschäftigt werden. (2) Jugendliche über sechzehn Jahre dürfen, abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 über die in § 96 bestimmten Grenzen der Arbeitszeit hinaus bis zu neun Stunden täglich und vierundfünfzig Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Eine längere Beschäftigung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 88 und 89 Abs. 2 zulässig. (3) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur beschäftigt werden, wenn keine erwachsenen Besatzungsmitglieder herangezogen werden können. 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II (4) Werden Jugendliche nach den §§ 88 und 89 Abs. 2 mit Mehrarbeit beschäftigt, so finden die Vorschriften der §§98 und 99 über Ruhepausen und Nachtruhe keine Anwendung. (5) Für Jugendliche beträgt, abweichend von § 90 Abs. 1, der Zuschlag für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer. § 98 Ruhepausen der Jugendlichen Jugendlichen müssen bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens einmal einer halben Stunde oder zweimal einer Viertelstunde gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen sie nicht ohne eine Ruhepause von mindestens einer Viertelstunde beschäftigt werden. § 99 Nachtruhe der Jugendlichen Jugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die zum Wachdienst bestimmten Jugendlichen. Solange diese Jugendlichen das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, ist ihnen eine tägliche ununterbrochene Nachtruhe von mindestens acht Stunden in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr zu gewähren; zum Wachdienst im Hafen dürfen sie in der Nachtzeit nicht herangezogen werden. § 100 Ununterbrochene Freizeit der Jugendlichen (1) § 91 findet auf Jugendliche keine Anwendung. (2) Jugendlichen ist in jeder Woche, möglichst am Sonntag, eine ununterbrochene Freizeit von mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe nach § 99 zu gewähren. Eine Freizeit nach Satz 1 ist auch für jeden Wochenfeiertag zu geben. (3) Kann einem zum Wachdienst bestimmten Jugendlichen während einer ganzen Woche auf See die Freizeit nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht gegeben werden, so muß sie in einer der nächsten Wochen nachgewährt werden. Ist das aus betrieblichen Gründen bis zum Beginn des Urlaubs nicht möglich, so verlängert sich der Urlaub um die Zahl der nicht gewährten Freizeiten. FÜNFTER UNTERABSCHNITT Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften § 101 Arbeitszeitnachweise (1) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied zu ersehen sind 1. alle Arbeitszeitverlängerungen unter Abgabe der Dauer und des Grundes (§§ 88 und 89), 2. die zum Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit gewährte Freizeit (§91), 3. die Freizeit nach § 100 sowie der Jugendlichen gewährte Urlaub (§ 54 Abs. 2). (2) Zur Führung der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiff s-offizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen. (3) Dem Besatzungsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitnachweise zu gewähren. § 102 Überwachung Die Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts wird durch besonderes Gesetz geregelt. SECHSTER UNTERABSCHNITT Ausnahmevorschriften § 103 Arbeitsschutz für die in § 7 Abs. 1 genannten Personen Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung. Für diese gelten nach Maßgabe der nach § 143 Abs. 1 Nr. 14 erlassenen Rechtsverordnung die Vorschriften der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes. § 104 Sondervorschriften für Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte (1) Auf Erste Offiziere des Decksdienstes und Erste Offiziere des Maschinendienstes finden die Vorschriften der §§85 bis 87, 89 bis 91, 93 Abs. 2 und § 101 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung. (2) Für die übrigen Schiffsoffiziere (§ 4) und die sonstigen Angestellten (§ 5) können durch Tarifvertrag abweichende Regelungen von den Vorschriften der §§ 85 bis 87, 89 bis 91, 93 Abs. 2 und § 101 Abs. 1 Nr. 1 vereinbart werden. (3) Bestimmungen in Tarifverträgen nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung. Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ist der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, sofern der Geltungsbereich des Tarifvertrags mehrere Länder berührt, andernfalls die oberste Arbeitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Verkehrsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle. Mit der Genehmigung gelten diese Tarifbestimmungen für alle unter den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Heuerverhältnisse ohne Rücksicht auf die Tarifgebundenheit der Beteiligten. (4) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine Anwendung. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 729 FÜNFTER ABSCHNITT Ordnung an Bord § 105 Verhalten an Bord Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusammenzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu fördern und Ordnung und Sicherheit an Bord zu erhalten. § 106 Stellung des Kapitäns (1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder (§ 3) und der sonstigen an Bord tätigen Personen (§ 7). Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis zu. (2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit an Bord zu sorgen und ist im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der sonst geltenden Gesetze berechtigt, die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen. (3) Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorübergehende Festnahme ist zulässig. Die Grundrechte des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 13 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel in Frage, so ist tunlichst das Mittel zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt. (4) Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die vorübergehende Festnahme sind nur zulässig, wenn andere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie dürfen nur insoweit und solange angewendet werden, als die Erfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rahmen der Absätze 2 und 3 dies erfordert. (5) Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den Ersten Offizier des Decks- und den Ersten Offizier des Maschinendienstes innerhalb ihrer Dienstzweige übertragen, wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst auszuüben. Jede Ausübung der Befugnisse ist spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem Kapitän mitzuteilen. Die Übertragung soll den Besatzungsmitgliedern bekanntgegeben werden. (6) Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 und die Übertragung der Befugnisse nach Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen. § 107 Stellung der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten (1) Die Schiffsoffiziere (§ 4) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§ 6) und der sonstigen Angestellten (§ 5), soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind. (2) Leiter von Dienstzweigen sind Vorgesetzte aller in ihrem Dienstzweig beschäftigten Besatzungsmitglieder. (3) Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen Dienstzweige auch andere Besatzungsmitglieder als Vorgesetzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch Aushang bekanntzumachen. (4) Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschinendienstes, der Funkoffizier und die sonstigen Angestellten, die Leiter von Dienstzweigen sind, haben die Anordnungen des wachhabenden nautischen Schiffsoffiziers, die im Rahmen des Wachdienstes liegen, in ihrem Dienstbereich durchzuführen. § 108 Pflichten des Vorgesetzten (1) Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten haben die ihnen unterstellten Personen gerecht und verständnisvoll zu behandeln und Verstößen gegen die Gesetze und die guten Sitten entgegenzutreten. Sie dürfen die Jugendlichen nicht körperlich züchtigen oder mißhandeln und haben sie vor körperlichen Züchtigungen und Mißhandlungen durch andere Besatzungsmitglieder zu schützen sowie darauf zu achten, daß den Jugendlichen auch während der Freizeit gesundheitliche und sittliche Gefahren nach Möglichkeit ferngehalten werden. (2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß die berufliche Fortbildung der Jugendlichen im Rahmen des Schiffsbetriebs gefördert wird. § 109 Pflichten der Besatzungsmitglieder (1) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen; in den Fällen des § 106 Abs. 2 und 3 sind sie zur Beistandsleistung verpflichtet. (2) Ein Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet, Anordnungen auszuführen, wenn dadurch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde. § 110 Vermiß tenanzeige Wird ein Besatzungsmitglied bei der Abfahrt des Schiffs vermißt, so hat der Kapitän dem Seemannsamt, in dessen Bezirk diese Wahrnehmung zuerst gemacht wird, unverzüglich Anzeige zu erstatten und das Seefahrtbuch des Vermißten zu übermitteln. § 111 Anbordbringen von Personen und Gegenständen (1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7), nicht ohne Erlaubnis an Bord bringen. Die Erlaubnis darf im Hafen nicht verweigert werden, wenn es sich um Familienangehörige des Besatzungsmitglieds handelt und der Schiffsbetrieb nicht gestört wird. 730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II (2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, persönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter in angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern dadurch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die Ordnung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen und Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapitäns zulässig. Wird die Einwilligung versagt, so kann sie auf Antrag des Besatzungsmitglieds durch das Seemannsamt ersetzt werden. (3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Kapitän sie in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sicherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesundheit der an Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die Ladung oder könnte er das Eingreifen einer Behörde veranlassen, so kann der Kapitän die Beseitigung der Gegenstände verlangen. Kommt das Besatzungsmitglied dem Verlangen nicht nach, so kann der Kapitän die Gegenstände vernichten; in diesem Falle sind die Tatsache und der Grund der Vernichtung in das Schiffstagebuch einzutragen. § 112 Beschwerden (1) Beschwert sich ein Besatzungsmitglied bei dem Kapitän über das Verhalten von Vorgesetzten oder anderen Besatzungsmitgliedern, so hat der Kapitän einen gütlichen Ausgleich zu versuchen und, wenn dies nicht gelingt, über die Beschwerde zu entscheiden. Hilft der Kapitän einer gegen ihn selbst gerichteten Beschwerde nicht ab, so hat er sie an den Reeder weiterzuleiten. (2) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine Entscheidung auf Verlangen eines Beteiligten unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen. Der Beschwerdeführer kann eine Abschrift der Eintragungen verlangen. § 113 Beschwerden bei Seeuntüchtigkeit des Schiffs oder mangelhaften Verpflegungsvorräten Ein Besatzungsmitglied kann sich bei dem Seemannsamt mündlich zur Niederschrift oder schriftlich darüber beschweren, daß das Schiff nicht seetüchtig ist, seine Sicherheitseinrichtungen nicht in ordnungsmäßigem Zustand oder die Verpflegungsvorräte ungenügend oder verdorben sind. Bevor das Besatzungsmitglied das Seemannsamt anruft, hat es den Kapitän davon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Kapitän der Beschwerde nicht abhilft, hat das Seemannsamt unverzüglich, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, auf Kosten des Reeders eine Untersuchung des Schiffs oder der Vorräte zu veranlassen und das Ergebnis in das Schiffstagebuch einzutragen. Erweist sich die Beschwerde als begründet, so hat das Seemannsamt für geeignete Abhilfe zu sorgen. SECHSTER ABSCHNITT Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ERSTER UNTERABSCHNITT Straftaten § 114 Entweichen an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes von einem Schiff entweicht und dadurch das Auslaufen des Schiffs erheblich verzögert oder erhebliche Kosten verursacht, die zur Abwendung der Verzögerung erforderlich sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Verzögerung oder die zu ihrer Abwendung erforderlichen Kosten fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reeders oder des Kapitäns ein. § 115 Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen (1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt und dadurch Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Wer im Falle des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Anordnung dazu dienen soll, drohende Gefahr für Menschen, für ein Schiff oder dessen Ladung abzuwenden, einen unverhältnismäßig großen Schaden zu vermeiden, schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern, öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen oder Sicherheit oder Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten, und wenn sie rechtmäßig ergangen ist. (4) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe im Falle des Absatzes 1 Gefängnis nicht unter sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 Gefängnis nicht unter drei Monaten. § 116 Widerstand (1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung an Bord durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der Ausübung seines Dienstes tätlich angreift, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Die Tat ist Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 195? 731 nur strafbar, wenn der Vorgesetzte rechtmäßig gehandelt hat. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe erkannt werden. (2) Absatz 1 gilt auch für den, der die Handlung gegen Besatzungsmitglieder begeht, die zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen sind. (3) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. § 117 Mißbrauch der Anordnungsbefugnis Ein Vorgesetzter, der vorsätzlich seine Befugnis, Anordnungen der in § 115 Abs. 3 bezeichneten Art zu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zumutungen gröblich mißbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. § 118 Unterlassen der Mitnahme oder Ergänzung ausreichender Verpflegung und Heilmittel (1) Ein Kapitän, der es vorsätzlich unterläßt, ausreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch vorsätzlich bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Begeht der Kapitän die Tat fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geldstrafe oder eine dieser Strafen. § 119 Vorenthalten von Verpflegung und Abgabe verdorbener Nahrungsmittel Ein Kapitän, der vorsätzlich einem Besatzungsmitglied die ihm zustehende Verpflegung vorenthält oder verdorbene Verpflegung verabreicht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 120 Zurücklassung eines Besatzungsmitglieds an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ohne Einwilligung des Seemannsamts Ein Kapitän, der vorsätzlich ein Besatzungsmitglied ohne Einwilligung des Seemannsamts an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückläßt, obwohl die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 oder 71 Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 121 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften (1) Ein Kapitän, der vorsätzlich 1. den Vorschriften der §§81, 85 bis 87, 89 Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, §§ 93, 94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1, §§ 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2 und 4 oder § 139, 2. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder 14, 3. den auf Grund der §§ 92 Abs. 2 oder 94 Abs. 4 ergangenen Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde, 4. den auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder des Ablaufs der Arbeit betreffen, zuwiderhandelt und dadurch die Arbeitskraft oder die Gesundheit eines Besatzungsmitglieds erheblich gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. § 122 Verletzung von Ausrüstungspflichten durch den Reeder (1) Ein Reeder, der vorsätzlich den Kapitän außer Stand setzt, ausreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch vorsätzlich bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Begeht der Reeder die Tat fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe. § 123 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorsdiriften durch den Reeder (1) Ein Reeder, der vorsätzlich Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde, die auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangen sind und die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder die Geräte betreffen, zuwiderhandelt und dadurch die Arbeitskraft oder die Gesundheit eines Besatzungsmitglieds erheblich gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. ZWEITER UNTERABSCHNITT Ordnungswidrigkeiten § 124 Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds (1) Ordnungswidrig handelt ein Besatzungsmitglied, das 1. vorsätzlich oder fahrlässig im Wachdienst Pflichten verletzt, die der Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung an Bord dienen, 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II 2. vorsätzlich einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt, wenn die Anordnung den in § 115 Abs. 3 bezeidineten Zwedcen dienen soll und reditmäßig ergangen ist, 3. vorsätzlidi oder fahrlässig die Bordanwesen-heitspflidit nadi § 28 gröblidi verletzt, 4. vorsätzlidi entgegen § 111 Abs. 1 oder 2 Personen, die nidit zur Sdiiffsbesatzung gehören oder nidit im Rahmen des Schiffs-betriebs an Bord tätig sind (§ 7), eigenmädi-tig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord bringt, 5. vorsätzlidi einer Anordnung zuwiderhandelt, die das Seemannsamt nadi den Vor-sdiriften der §§51, 69 oder 72 Abs. 4 als vorläufige Regelung getroffen hat. (2) Der Kapitän hat Verletzungen der Dienstpflidit nadi Absatz 1 unverzüglidi unter Darstellung des Sadiverhalts in das Sdiiffstagebudi einzutragen, dem Besatzungsmitglied von der Eintragung Kenntnis und auf Verlangen eine Absdirift zu geben. § 125 Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der 1. den Vorschriften der §§13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 über die Musterrolle und die Verpfliditun-gen bei der Musterung, 2. der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 über die Ergänzung der Schiffsbesatzung, 3. den Vorschriften der §§ 52 und 76 Abs. 1 über die Sorge für die Sachen und das Heuerguthaben eines erkrankten, verletzten oder vermißten Besatzungsmitglieds oder für den Nachlaß eines verstorbenen Besatzungsmitglieds, 4. der Vorschrift des § 54 Abs. 2 über den Mindesturlaub der Jugendlichen, 5. der Vorschrift des § 61 über den Landgang, 6. den Vorsdiriften der §§40 Abs. 2, 64 Abs. 2, 111 Abs. 3 Satz 3, 112 Abs. 2 oder 124 Abs. 2 über die Eintragungen in das Schiffstagebuch 7. einer Anordnung, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69, 72 Abs. 4 oder 78 Abs. 4 als vorläufige Regelung getroffen hat, zuwiderhandelt. § 126 Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abgesehen von den Fällen des § 121, vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorsdiriften der §§ 81, 85 bis 87, 89 Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, §§ 93, 94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 96 bis 101, 138 Abs. 1, 2 und 4 oder § 139, 2. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, sofern die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. den auf Grund des §92 Abs. 2 oder des §94 Abs. 4 ergangenen Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde, sofern die Anordnung ausdrücklich auf die Bußgeldvorschrift verweist, 4. den auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder des Ablaufs der Arbeit betreffen und sofern die Anordnung ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. § 127 Ordnungswidrigkeiten des Reeders Ordnungswidrig handelt ein Reeder, der einer Reditsvorsdirift auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 128 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis 127 können, wenn sie vorsätzlich begangen sind, mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Sind in den Fällen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder des § 126 die Ordnungswidrigkeiten fahrlässig begangen, so können sie mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden. (2) In den Fällen der §§ 124, 125 und 127 ist das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig. § 129 Hemmung der Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis 126 beginnt mit dem Tage, an dem das Schiff, dessen Besatzung der Betroffene zur Zeit der Begehung angehörte, zuerst einen Hafen erreicht, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat. DRITTER UNTERABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 130 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in § 7 genannten Personen Die Strafdrohungen der §§ 115 und 116 und die Bußgelddrohung des § 124 gelten auch für die in § 7 genannten Personen. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 733 § 131 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Vertretern (1) Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3), der an Stelle des Kapitäns handelt oder zu handeln verpflichtet ist. (2) Die Straf drohungen der §§122 und 123 und die Bußgelddrohung des § 127 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Reeders, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personengesellschaften und die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs von juristischen Personen, welche ein Reedereigeschäft betreiben, und für den Korrespondentreeder. VIERTER UNTERABSCHNITT Sondervorschriften für das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten § 132 Zuständigkeit des Seemannsamts (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Seemannsamt; es nimmt auch die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr. (2) Ortlich zuständig ist das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Registerhafens, örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen ist, sowie das Seemannsamt, in dessen Bezirk der Hafen liegt, der nach Begehen der Ordnungswidrigkeit zuerst erreicht wird. § 51 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt sinngemäß. § 133 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1) Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bußgeldbescheid und die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten als gewahrt, wenn der Betroffene den Antrag innerhalb der Frist bei dem Kapitän mündlich zur Niederschrift oder schriftlich stellt. (2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Antragstellung unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und dem Betroffenen auf Verlangen darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Niederschrift oder der schriftliche Antrag ist unverzüglich dem Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu übersenden. (3) Ist der Kapitän selbst der Antragsteller, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. § 134 Ortliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hat das Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder beim Fehlen eines solchen Heimathafens der Registerhafen des Schiffs sich befindet. § 135 Einlegung der Rechtsbeschwerde Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des § 133 entsprechend. SIEBENTER ABSCHNITT Schluß- und Übergangsvorschriften § 136 Sondervorschrift für Partenreedereien Mehrere Partenreedereien, deren Geschäfte von demselben Korrespondentreeder geleitet werden, gelten im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts als ein Reeder. § 137 Sondervorschriften für ausländische Besatzungsmitglieder (1) Soweit in den §§ 49, 72 Abs. 1, §§ 74 und 75 Abs. 1 ein Hafen oder Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorgesehen ist, kann bei Besatzungsmitgliedern, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, ein Hafen oder Ort im Heimatstaat oder letzten Aufenthaltsstaat des Besatzungsmitglieds vereinbart werden. (2) Im Sinne des § 74 steht für ein Besatzungsmitglied, das nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, ein Schiff unter der Flagge seines Heimatstaats einem Schiff, das die Bundesflagge führt, gleich. § 138 Zwei-Wachen-Schiffe (1) Auf Schiffen bis zu einem Raumgehalt von eintausend Bruttoregistertonnen in der Fahrt nach der Nord- und Ostsee, der Westküste von Norwegen bis einschließlich Drontheimfjord, nach Großbritannien und Irland sowie nach den Kanal- und atlantischen Häfen von Frankreich, Spanien und Portugal bis ausschließlich Gibraltar sowie für Fischereifahrzeuge und Walfangboote gleicher Größe auch über . diese Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als zehn Stunden dauert, die Seearbeitszeit des Decks- und Maschinenpersonals, abweichend von § 85 Abs. 1 und § 97 Abs. 2 Satz 2 bis zu zwölf Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wachen-System eingeteilt werden. § 85 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten Schutz für Jugendliche im übrigen bleiben unberührt. 734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II (2) Dasselbe gilt auf Schiffen, deren Raumgehalt eintausend Bruttoregistertonnen, nicht aber eintau-senddreihundertfünfzig Bruttoregistertonnen übersteigt, wenn die Schiffe vor dem 1. Januar 1952 auf Kiel gelegt oder unter der Bundesflagge in Dienst gestellt sind und keine Möglichkeit besteht, die zur Einhaltung der Arbeitszeit nach § 85 Abs. 1 notwendigen Besatzungsmitglieder an Bord unterzubringen. (3) Von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden. (4) Abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 dürfen die Besatzungsmitglieder auf Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 über die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Grenzen hinaus mit Mehrarbeit nur bis zu sechzig Stunden im Monat beschäftigt werden. (5) Auf Schiffen, auf denen nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 die Seearbeitszeit verlängert wird, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag zur Grundheuer. Verlängerungen der Arbeitszeit über die Grenzen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 3 hinaus sind nach § 90 zu vergüten. § 139 Ausnahmen für Bergungsfahrzeuge sowie See- und Bergungsschlepper (1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeugen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahrzeugen und ähnlichen Schiffen), See- und Bergungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61 ° nördlicher Breite, im englischen Kanal, im Bristol-Kanal, im St. Georgs-Kanal und in der Irischen See mit Einschluß der Clydehäfen findet § 138 Abs. 1 Anwendung. Im übrigen gilt § 138 Abs. 2 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem diese Fahrzeuge in Dienst gestellt oder auf Kiel gelegt sind, soweit nicht das Einsatzgebiet die Fahrt zwischen europäischen Häfen, nichteuropäischen Häfen des Mittelmeers und des Schwarzen Meers, Häfen der Westafrikaküste nördlich von 12° nördlicher Breite sowie Häfen auf den Kapverdischen und Kanarischen Inseln und auf Madeira überschreitet. (2) Auf die Seearbeitszeit des Decks- und Maschinenpersonals der Bergungsfahrzeuge, See- und Bergungsschlepper finden die §§85 und 87 Abs. 1 keine Anwendung, wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte eingesetzt ist. Die Arbeitszeit kann in diesem Falle vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichtigung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festgesetzt werden. Die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten Schutz für Jugendliche bleiben unberührt. § 140 Ausnahmen für Fischerei- und Walfangfahrzeuge (1) Für die Besatzungsmitglieder der Fischereifahrzeuge, Walfangmutterschiffe und Walfangboote können durch Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden 1. von den Vorschriften des Dritten Abschnitts, 2. von den Vorschriften der §§ 85, 87, 90, 91. 93 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie der Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags-, Feiertagsund sonstige Mehrarbeit, sowie von der Vorschrift des § 86, soweit es sich nicht um Anlandungen an Seefischmärkten handelt (2) Bestimmungen in Tarifverträgen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen der Genehmigung. Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ist der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sofern der Geltungsbereich des Tarifvertrags mehrere Länder berührt, andernfalls die oberste Arbeitsbehörde des zuständigen Landes im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden für Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihnen bestimmten Stellen. Mit der Genehmigung gelten Tarifbestimmungen nach Absatz 1 Nr. 2 für alle unter den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Heuerverhältnisse ohne Rücksicht auf die Tarifgebundenheit der Beteiligten. (3) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine Anwendung. § 141 Ausnahmen für Fährschiffe, Fördeschiffe und Schiffe des Seebäderverkehrs Für die Besatzungsmitglieder von Fährschiffen, Fördeschiffen und Schiffen des Seebäderverkehrs gilt § 140 sinngemäß. § 142 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Schiffsbesetzung, Ausbildung und Befähigungszeugnisse (1) Die Bundesminister für Arbeit und für Verkehr können, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlassen über 1. die Besetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen Angestellten und Schiffsleuten, 2. deren berufliche und fachliche Ausbildung an Bord und an Land, die Heuerfortzahlung während der Zeit des Berufsschulbesuchs, ihre Eignung in körperlicher, geistiger, moralischer, beruflicher und fachlicher Hinsicht, 3. die erforderlichen Befähigungszeugnisse. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Nummer 1 bis 3 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen. Soweit die Rechtsverordnungen nach Nummer 2 die Seefunker betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 735 (2) Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, Bestimmungen erlassen über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzblatt II S. 603) bleibt unberührt. (3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker erlassen. § 143 Ermächtigung zum Erlafi von weiteren Reditsverordnungen (1) Die Bundesminister für Arbeit und für Verkehr können mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Bestimmungen erlassen über 1. das Verfahren vor den Seemannsämtern, 2. die Einrichtung, die Voraussetzungen der Ausstellung, die Ausstellung, die Schließung und die Kosten des Seefahrtbuchs, 3. das Verfahren bei der Musterung sowie die Einrichtung und Ausfertigung der Musterrolle und die Kosten der Musterung, 4. die Speiserolle, die Menge, Art und Lagerung der an Bord mitzuführenden Verpflegungsvorräte, 5. die Wohn- und Aufenthaltsräume der Besatzungsmitglieder an Bord sowie die Krankenräume, Aborte, Wascheinrichtungen und Küchenräume, 6. die Art und den Umfang der an Bord mitzuführenden Arzneimittel und anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge sowie über die Zahl der Schiffsärzte und des Krankenpflegepersonals, 7. die unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und zur Vermeidung übermäßiger Arbeitsbelastung als ausreichend anzusehende Schiffsbesatzung, 8. die Arbeiten, welche von Frauen an Bord nicht, beschränkt oder nur unter Auflagen geleistet werden dürfen, 9. die Beschäftigungsverbote und -beschrän-kungen für Jugendliche auf einzelnen Arten von Schiffen und bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, 10. die zur Durchführung des Arbeitsschutzes notwendigen Sicherheitsvorschriften, 11. die Form, Ausgestaltung und Aufbewahrung der Arbeitsschutznachweise nach § 101, 12. die Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit, 13. die Durchführung ärztlicher Untersuchungen, die Ermächtigung des Arztes (§81), den Inhalt und die Geltungsdauer der ärztlichen Zeugnisse, die Aufbewahrung und Einsichtnahme in die ärztlichen Zeugnisse, die Zusammensetzung des Einspruchsausschusses (§ 83) und dessen Verfahren sowie die Gebühren und Kosten, ihre Tragung und Erstattung, 14. die Anwendung der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes auf die Arbeitszeit der in § 7 Abs. 1 genannten Personen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schiffsbetriebs, 15. ergänzende Vorschriften zum Mutterschutz, insbesondere bezüglich der Leistungspflicht des Reeders, im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse an Bord von Seeschiffen. (2) Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 10 und Nr. 12 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen. § 144 Auslegen von Gesetzen und Reditsverordnungen Ein Abdruck dieses Gesetzes, der nach den Vorschriften des § 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 10 und 13 bis 15 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten müssen an geeigneter Stelle an Bord zur Einsicht ausliegen. § 145 Änderung der Reichsversicfaerungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes (1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 478 Abs. 2 werden die Worte .§ 60 Abs. 1 der Seemannsordnung oder des §553a des Handelsgesetzbuchs" ersetzt durch die Worte ,§ 72 des Seemannsgesetzes". 2. § 480 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Anspruch des Seemanns auf Krankenhilfe ruht, soweit durch das Seemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist; er ruht insbesondere, solange sich der Seemann an Bord des Schiffes, auf der Reise oder im Ausland befindet, es sei denn, daß der Seemann nach § 44 Abs. 1 des Seemannsgesetzes die Krankenhilfe des Trägers der Krankenversicherung gewählt oder der Reeder ihn nach § 44 Abs. 2 des Seemannsgesetzes an den Träger der Krankenversicherung verwiesen hat." 3. § 487 erhält folgende Fassung: "§ 487 (1) Setzt der Reeder die Krankenfürsorge im Falle des § 47 Abs. 1 des Seemannsgesetzes fort, so hat ihm die See-Krankenkasse die Kosten der fortgesetzten Krankenfürsorge zu ersetzen. 736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II (2) Die See-Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 48 Abs. 2 des Seemannsgesetzes entstanden sind. (3) Der Reeder kann von der See-Krankenkasse aus dem Sterbegeld den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm durch die Landbestattung des Seemanns (§ 75 des Seemannsgesetzes) entstanden sind." 4. § 493b Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Soweit für den Fall der Erkrankung oder Verletzung solcher Seeleute durch das Seemannsgesetz Vorsorge getroffen ist, sind die Vorschriften der §§ 480, 482 und 487 entsprechend anzuwenden." 5. In § 1054 Nr. 2 werden die Worte .Handelsgesetzbuch oder nach der Seemannsordnung (Reichsgesetzbl. 1902 S. 175)" ersetzt durch das Wort "Seemannsgesetz". 6. § 1066 erhält folgende Fassung: "§ 1066 Die Verletzung des § 114 des Seemannsgesetzes gilt nicht als Vergehen im Sinne des §557 Abs. 1." 7. § 1066a erhält folgende Fassung: "§ 1066 a Die Vorschriften über die Pflicht des Reeders zur Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz bleiben unberührt." 8. In § 1096 Nr. 1 werden die Worte "§ 554 des Handelsgesetzbuchs oder § 64 der Seemannsordnung" ersetzt durch die Worte "§75 Abs. 2 des Seemannsgesetzes". 9. § 1100 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) In solchen Fällen beginnt die Rente mit dem Tage des Unterganges des Fahrzeugs oder, wenn es verschollen war, mit dem Tage der Beendigung des Heuerverhältnisses (§ 77 des Seemannsgesetzes)." 10. § 1219 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Unberührt bleiben die Pflichten des Reeders nach den §§42 bis 48 des Seemannsgesetzes. " 11. In § 1277 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§ 93 Abs. 2, 3 und der §§95 bis 97 der Seemannsordnung" ersetzt durch die Worte "§ 114 des Seemannsgesetzes". 12. § 1759 wird aufgehoben. (2) Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: In § 54 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§ 93 Abs. 2 und 3 und der §§ 95 bis 97 der Seemannsordnung" ersetzt durch die Worte "§ 114 des Seemannsgesetzes". § 146 Änderung von anderen Gesetzen und Verordnungen (1) In § 520 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden die Worte "und die verhängten Disziplinarstrafen" gestrichen. (2) § 545 des Handelsgesetzbuchs erhält folgende Fassung: .§ 545 Hat der Reeder dem Schiffer gekündigt, so kann er ihm während der Kündigungsfrist die Ausübung seiner Befugnisse untersagen. Die Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713)." (3) Die §§ 546 bis 551, 553 bis 554 sowie 555 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs werden aufgehoben. (4) § 298 des Strafgesetzbuchs wird aufgehoben. (5) In § 101 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes werden die Worte "nach § 481 des Handelsgesetzbuchs zur Schiffsbesatzung gehörende Personen" ersetzt durch die Worte "Kapitäne und Besatzungsmitglieder im Sinne der §§2 und 3 des Seemannsgesetzes". (6) In § 6 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden die Worte "die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen" ersetzt durch die Worte "die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen". (7) In § 22 Abs. 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes werden die Worte "der nach § 481 des Handelsgesetzbuchs zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen" ersetzt durch die Worte .der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes". (8) § 8 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) wird aufgehoben. (9) § 56 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erhält folgende Fassung: "(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder schriftlich einzulegen. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind spätestens binnen zwei weiteren Wochen nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bei demselben Gericht anzubringen; von dem Betroffenen kann dies nur mittels einer von einem Verteidiger unterzeichneten S->rift oder mündlich zur Niederschrift des Uri ndsbeamten geschehen. Verteidiger im Sink dieser Vorschrift ist, wer gemäß § 138 der Si. -(Prozeßordnung im Strafverfahren als Verteic "»er auftreten kann." (10) § 1 Abs. 1 Satz 2 des . ;edersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendi. \e vom 9. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnung M. S. 179) in der Fassung des Änderungsgesetzes voi 16. Mai 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 116) un«. ^es Bundes- Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 737 gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom21.Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 399) erhält folgende Fassung: "Es erstreckt sich auf öffentliche und private Betriebe und Verwaltung aller Art mit Ausnahme der Seeschiffahrt und der Seefischerei." (11) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 179) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Mai 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 116) und des Bundesgesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 21. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. S. 399) erhält folgende Fassung: .3. in der Binnenfischerei, in der Binnenschiffahrt, in der Flößerei, je ausschließlich der zugehörigen Land- und Bodenbetriebe,". (12) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen oder Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 147 Außerkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen Mit Inkrafttreten des Seemannsgesetzes treten außer Kraft: 1. die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) mit Abänderungen vom 23. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 57), vom 12. Mai 1904 (Reichsgesetzbl. S. 167), vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 337), vom 30. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 383), vom 24. Dezember 1929 (Reichsgesetzblatt II S. 759), vom 24. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 987, 1207) und vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), 2. die Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge vom 16. Juni 1903 (Reichsgesetzbl. S. 252), 3. die Verordnung, betreffend das Strafverfahren vor den Seemannsämtern vom 13. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 42), 4. die Dienstanweisung, betreffend das Strafverfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten als Seemannsämter vom 30. Mai 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 604), 5. das Gesetz über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseehschereifahrzeugen vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl.il S. 1396), 6. die Bekanntmachung, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen vom 16. Juni 1903 (Reichsgesetzbl. S. 251), 7. die Verordnung über die Speiserolle der Kauf fahr teischiffe vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 965), 8. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Seemannsordnung vom 23. August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 532), 9. die Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 143), 10. der Erlaß über die Ausübung des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 5. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 391), 11. die DisziplinarstrafOrdnung für Schiffe der Handelsmarine vom 1. August 1941 (Reichsverkehrsblatt A S. 200), 12. das bremische Gesetz betreffend Verwendung von Strafgeldern gemäß § 132 der Seemannsordnung vom 29. November 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 232), 13. das bremische Gesetz betreffend die Verwendung von nach § 94 der Seemannsordnung verwirkten Heuern vom 16. Oktober 1903 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 95), 14. die bremische Verordnung vom 22. März 1903, betreffend die Ausführung von Bestimmungen der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 15). § 148 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. § 149 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958, die Vorschriften des § 80 Abs. 2, der §§ 81 bis 83, 92 Abs. 2 und des § 94 Abs. 2 und 4 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts, soweit sie auf diese Bestimmungen verweisen, treten mit dem besonderen Gesetz nach § 102, spätestens jedoch am 1. Oktober 1958 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. Juli 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Der Bundesminister für Verkehr Seebohm